<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	>
<channel>
	<title>Kommentare zu: Itzehoer - konfus</title>
	<atom:link href="http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/</link>
	<description>Die Versuche der Versicherungen am Geschädigten zu sparen</description>
	<pubDate>Fri, 29 Aug 2008 03:27:48 +0000</pubDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.6.1</generator>
		<item>
		<title>Von: tramadol</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-930</link>
		<dc:creator>tramadol</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Aug 2008 01:05:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-930</guid>
		<description>&lt;strong&gt;tramadol oral...&lt;/strong&gt;

tramadol ingredients...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>tramadol oral&#8230;</strong></p>
<p>tramadol ingredients&#8230;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Arno Nym</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-811</link>
		<dc:creator>Arno Nym</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Apr 2008 23:28:26 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-811</guid>
		<description>&#220;bergegangen ist nur der unmittelbar in der Person des Verletzten entstandene Anspruch. Die dem Arbeitgeber entstehenden Anwaltskosten sind jedoch nicht unmittelbar in der Person des Verletzten entstanden. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Schaden des insoweit nur mittelbar gesch&#228;digten Arbeitgebers. Der Schaden des nur mittelbar Gesch&#228;digten ist aber eben nicht zu ersetzen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#220;bergegangen ist nur der unmittelbar in der Person des Verletzten entstandene Anspruch. Die dem Arbeitgeber entstehenden Anwaltskosten sind jedoch nicht unmittelbar in der Person des Verletzten entstanden. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Schaden des insoweit nur mittelbar gesch&#228;digten Arbeitgebers. Der Schaden des nur mittelbar Gesch&#228;digten ist aber eben nicht zu ersetzen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Shelin</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-802</link>
		<dc:creator>Shelin</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Mar 2008 14:40:19 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-802</guid>
		<description>Es ist in der Tat richtig, dass § 6 EFZG einen gesetzlichen Forderungs&#252;bergang darstellt. Deshalb kann die Versicherung gem. § 404 BGB dem Arbeitgeber die Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Gesch&#228;digten (bisherigen Gl&#228;ubiger) begr&#252;ndet waren.

Dazu geh&#246;rt auch der Vorteilsausgleich f&#252;r ersparte Aufwendungen, weil der gesch&#228;digte Arbeitnehmer nicht zur Arbeit fahren muss. Mit 20,00 € ist dieser Vorteilsausgleich noch gering angesetzt. Die VHV-Versicherung zieht unter Berufung auf ein Urteil des LG T&#252;bingen 10 % vom Nettogehalt ab.

Dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Kostenerstattung bez&#252;glich der RA-Kosten hat, verstehe ich nicht. Woraus ergibt sich das? Ich habe n&#228;mlich gerade einen Fall, in dem sich die Versicherung auch nach Nachfrage weigert, die Anwaltskosten zu zahlen, mit der Begr&#252;ndung, es handle sich um normale T&#228;tigkeit der Lohnbuchhaltung. Mich &#252;berzeugt das nicht.  Mich &#252;berzeugt diese Argumentation nicht. Bei dem nach § 6 EFZG &#252;bergegangenen Anspruch handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch und nach allgemeinem Schadensrecht sind auch Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Warum sollte das hier nicht gelten?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist in der Tat richtig, dass § 6 EFZG einen gesetzlichen Forderungs&#252;bergang darstellt. Deshalb kann die Versicherung gem. § 404 BGB dem Arbeitgeber die Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Gesch&#228;digten (bisherigen Gl&#228;ubiger) begr&#252;ndet waren.</p>
<p>Dazu geh&#246;rt auch der Vorteilsausgleich f&#252;r ersparte Aufwendungen, weil der gesch&#228;digte Arbeitnehmer nicht zur Arbeit fahren muss. Mit 20,00 € ist dieser Vorteilsausgleich noch gering angesetzt. Die VHV-Versicherung zieht unter Berufung auf ein Urteil des LG T&#252;bingen 10 % vom Nettogehalt ab.</p>
<p>Dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Kostenerstattung bez&#252;glich der RA-Kosten hat, verstehe ich nicht. Woraus ergibt sich das? Ich habe n&#228;mlich gerade einen Fall, in dem sich die Versicherung auch nach Nachfrage weigert, die Anwaltskosten zu zahlen, mit der Begr&#252;ndung, es handle sich um normale T&#228;tigkeit der Lohnbuchhaltung. Mich &#252;berzeugt das nicht.  Mich &#252;berzeugt diese Argumentation nicht. Bei dem nach § 6 EFZG &#252;bergegangenen Anspruch handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch und nach allgemeinem Schadensrecht sind auch Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Warum sollte das hier nicht gelten?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Versicherungsfuzzi</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-788</link>
		<dc:creator>Versicherungsfuzzi</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Mar 2008 21:49:01 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-788</guid>
		<description>Der zitierte § 6 EFZG stellt keine Anspruchsgrundlage des ArbG, sondern nur einen gesetzlichen Forderungs&#252;bergang dar: "Kann der Arbeitnehmer... SchErs verlangen..."

Folglich kein eigener Anspruch des ArbG.

Der vorgenommene Vorteilsaussgleich ist daher auch nicht zu beanstanden. Die Forderung geht in der Form auf den ArbG &#252;ber, wie sie beim ArbN entsteht, also ggf. gek&#252;rzt um ersparte eigene Aufwendungen.

Dass dem Arbeitgeber auch kein Kostenerstattungsanspruch bez&#252;glich der RA-Kosten erw&#228;chst, st&#246;&#223;t gelegentlich auf ungl&#228;ubiges Staunen  in der Anwaltschaft, ist aber - wie von Arno Nym - beschrieben, korrekt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Der zitierte § 6 EFZG stellt keine Anspruchsgrundlage des ArbG, sondern nur einen gesetzlichen Forderungs&#252;bergang dar: &#8220;Kann der Arbeitnehmer&#8230; SchErs verlangen&#8230;&#8221;</p>
<p>Folglich kein eigener Anspruch des ArbG.</p>
<p>Der vorgenommene Vorteilsaussgleich ist daher auch nicht zu beanstanden. Die Forderung geht in der Form auf den ArbG &#252;ber, wie sie beim ArbN entsteht, also ggf. gek&#252;rzt um ersparte eigene Aufwendungen.</p>
<p>Dass dem Arbeitgeber auch kein Kostenerstattungsanspruch bez&#252;glich der RA-Kosten erw&#228;chst, st&#246;&#223;t gelegentlich auf ungl&#228;ubiges Staunen  in der Anwaltschaft, ist aber - wie von Arno Nym - beschrieben, korrekt.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Arno Nym</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-785</link>
		<dc:creator>Arno Nym</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 19:41:27 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-785</guid>
		<description>HiloPe trifft die Sache im Prinzip.

Wirklich, verehrter Herr Melchior, der Arbeitgeber hat in der Tat keinen eigenen Anspruch, sondern lediglich einen auf ihn &#252;bergegangenen Anspruch des Verletzten. Ist der Anspruch des Verletzten z.B. wegen notwendiger Vorteilsausgleichung (ersparte berufsbedinte Aufwendungen des Verletzten) geringer als der Aufwand des Arbeitgebers, kann ein Forderungs&#252;bergang nur bis zur H&#246;he des um die Vorteilsausgleichung geminderten Anspruches des Verletzten selbst erfolgen.

Zu den nicht &#252;bergangsf&#228;higen Positionen z&#228;hlen im &#252;brigen auch die bei Ihnen entstandenen Kosten.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>HiloPe trifft die Sache im Prinzip.</p>
<p>Wirklich, verehrter Herr Melchior, der Arbeitgeber hat in der Tat keinen eigenen Anspruch, sondern lediglich einen auf ihn &#252;bergegangenen Anspruch des Verletzten. Ist der Anspruch des Verletzten z.B. wegen notwendiger Vorteilsausgleichung (ersparte berufsbedinte Aufwendungen des Verletzten) geringer als der Aufwand des Arbeitgebers, kann ein Forderungs&#252;bergang nur bis zur H&#246;he des um die Vorteilsausgleichung geminderten Anspruches des Verletzten selbst erfolgen.</p>
<p>Zu den nicht &#252;bergangsf&#228;higen Positionen z&#228;hlen im &#252;brigen auch die bei Ihnen entstandenen Kosten.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: HiloPe</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-784</link>
		<dc:creator>HiloPe</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 17:56:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/itzehoer-konfus/#comment-784</guid>
		<description>So abwegig ist die Argumentation der Itzehoer Verischerung nicht: Soweit ich weiss, kann der Anspruch nur so &#252;bergehen, wie er beim Verletzten entstanden ist. Da sich der Verletzte bei seinem Erwerbsschaden Vorteile anrechnen lassen muss, kann der Anspruch auch nur in diesem Umfang auf den Arbeitgeber &#252;bergehen, da der Sch&#228;diger durch den Anspruchs&#252;bergang nicht schlechter gestellt werden darf. Der Arbeitgeber hat dann die Differenz zu tragen. Dies f&#252;hrt offensichtlich zu einer &#220;berkompensation beim gesch&#228;digten Arbeitnehmer, da dieser das volle Gehalt bekommt, ohne sich die Vorteile anrechnen lassen zu m&#252;ssen, die er dadurch hat, dass er nicht zur Arbeit kommen muss. Ich kenne mich jedoch arbeitsrechtlich zu wenig aus, um sagen zu k&#246;nnen, ob es einen Bereicherungsanpruch des Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer gibt. Ich vermute mal ... Nein!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>So abwegig ist die Argumentation der Itzehoer Verischerung nicht: Soweit ich weiss, kann der Anspruch nur so &#252;bergehen, wie er beim Verletzten entstanden ist. Da sich der Verletzte bei seinem Erwerbsschaden Vorteile anrechnen lassen muss, kann der Anspruch auch nur in diesem Umfang auf den Arbeitgeber &#252;bergehen, da der Sch&#228;diger durch den Anspruchs&#252;bergang nicht schlechter gestellt werden darf. Der Arbeitgeber hat dann die Differenz zu tragen. Dies f&#252;hrt offensichtlich zu einer &#220;berkompensation beim gesch&#228;digten Arbeitnehmer, da dieser das volle Gehalt bekommt, ohne sich die Vorteile anrechnen lassen zu m&#252;ssen, die er dadurch hat, dass er nicht zur Arbeit kommen muss. Ich kenne mich jedoch arbeitsrechtlich zu wenig aus, um sagen zu k&#246;nnen, ob es einen Bereicherungsanpruch des Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer gibt. Ich vermute mal &#8230; Nein!</p>
]]></content:encoded>
	</item>
</channel>
</rss>
