Interversicherung- Bockig und unverständig
Heute berichte ich über die Praxis der Schadenregulierung bei der Inter- Versicherung. Diese wurde als private Haftpflichtversicherung eines unfallverursachenden Radfahrers in Anspruch genommen.
Zunächst hat der Mandant nach Einholung eines Gutachtens selbst versucht, den Schaden zu regulieren. Im Gutachten sind Reparaturkosten von brutto circa 5500 €, ein Wiederbeschaffungswert von 6900 € und ein Restwert von 2300 € angegeben. Auf das Anschreiben des Mandanten reguliert die Inter-Versicherung einen Betrag von….
2300 €!!!
Für den Schlüsselbeinbruch des Mandanten, welcher ihn einen Monat außer Gefecht gesetzt hat, hält sie ein Schmerzensgeldanspruch von 600 € für angemessen.
Der Mandant beauftragt danach mich mit der weiteren Schadenregulierung. Auf telefonische Nachfrage, wie die Höhe des Schmerzensgeldbetrages ermittelt wurde und ob man mir vielleicht die laufende Nummer in Hacks- Ring- Böhm o.ä. nennen könnte, äußerte der zuständige Sachbearbeiter, er habe diesen Betrag nicht durch die Analyse von Rechtsprechung ermittelt, auf diesen Betrag wäre er durch eigenständiges Überlegen gekommen und die Höhe dieser Summe ergebe sich aus seinen bisherigen Erfahrungen. ( Wie bitte????)
Darauf angesprochen, wie er auf den Schadensersatzbetrag gekommen wäre, gab er zu, sich in diesem Fall wohl geirrt zu haben. Da der Mandant aber ohnehin nicht auf das Geld angewiesen war und es nur wenige Wochen bis zum Erreichen der 1/2 Jahres-Grenze des BGH waren, verzichteten wir zunächst auf die Nachregulierung und kündigten an, nach Ablauf des halben Jahres die Reparaturkosten geltend zu machen. Dies geschah dann auch. Daraufhin gab es ein Schreiben zuständigen Sachbearbeiters mit dem Inhalt, dass er weiterhin lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes als Schadensersatzbetrag zahlen würde. Dieser wäre schließlich geringer als die Reparaturkosten. Der Differenzbetrag werde überwiesen.
Daraufhin telefonierte ich erneut mit dem Sachbearbeiter und wies auf die einschlägige BGH- Rechtsprechung hin. Dazu meinte er, ich solle ihm diese Urteile doch einmal schicken. Als ich dies dann verweigerte und darauf hinwies, dass es nicht meine Aufgabe sei, ihn rechtskundig zu machen, äußerte er, dann würde er den Schaden weiterhin so regulieren wie bisher. Auch mein Hinweis, dass ich dann seine Versicherungsnehmerin verklagen müsste, änderte daran nichts. Erst als ich darauf hinwies, dass ich seine Versicherungsnehmerin vorher darüber informieren würde, warum ich sie verklagen würde, wurde er etwas nervöser. Mal sehen, wie die Sache ausgeht.
Ach ja, eins noch: nach Ansicht dieses Sachbearbeiters tragen übrigens Motorradfahrer generell 20 % Mitschuld, wenn sie sich auf der Straße bewegen. Auch meine Nachfrage, wie er darauf käme, konnte er ( erwartungsgemäß) nicht beantworten bzw. mir dazu keine Belege nennen.
18. Februar 2010 at 10:52
20 % ist einfach zu erklären. Zwei Räder = 2 x 10 % = 20 % Mithaftung.
Autos haben demnach generell 40 % Mithaftung.
LKWs 3-Achser mit Zwillingsbereifung haften immer zu 100 %…
Aber die entsprechenden Urteile schicke ich Ihnen nicht zu. Es ist nicht meine Aufgabe, Sie rechtskundig zu machen
18. Februar 2010 at 11:15
Also das nenn ich aber mal unkollegial
18. Februar 2010 at 14:13
Was meinen Sie mit “1/2 Jahres-Grenze des BGH”?
18. Februar 2010 at 14:42
Z. B:
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05
Leitsatz:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
24. Februar 2010 at 10:07
Fällig ist der Anspruch jedoch sofort und nicht erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist. Warum also warten?
Ist es im Interesse des Mandanten, wenn die Versicherung einen Zinsvorteil einfährt? Bestimmt nicht, auch wenn er auf das Geld nicht angewiesen ist. Wer verschenkt schon gerne Geld an eine Versicherung?
Und der “Dank” der Versicherung für dieses “kulante Verhalten” kam ja dann als Sahnehäubchen obendrauf!
24. Februar 2010 at 10:50
das mit der Fälligkeit ist mir schon bekannt. Und seien Sie versichert: Zinsen werden bei mir in meinen Schreiben ab Verzugseintritts geltend gemacht und auch mit der nötigen Penetranz gefordert.
03. März 2010 at 11:56
interessanter artikel
kleiner hinweis…der anspruch ist nach rechtsprechung des bgh erst nach ablauf von 6 monaten und führen eines nachweises fällig, was auch schon vom logischen auf der hand liegt, denn erst dann kann auch der nachweis erbracht werden.
dieser fall liegt im bereich der fiktiven abrechnung, nicht im bereich der konkreten, wie z.b. die fälle der 130%-rechtsprechnung, wo der anspruch tatsächlich auch vor ablauf der 6 monaten fällig werden kann.
im vorfeld ist hier lediglich wbw abzüglich rw abzurechnen, so dass ein zinsanspruch allenfalls auf den nicht ausgezahlten betrag von 2300 eur besteht. der darüberhinaus liegenden betrag von 900 eur bis zu den reparaturkosten muss erst durch vorlage von nachweisen abgefordert werden, erst hiernach kann ein zinsanspruch entstehen
03. März 2010 at 12:59
Na, ganz so ist das mit der Fälligkeit nicht:
BGH VI ZB 22/08:
“Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in der Rechtsprechung und Literatur (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2.08. 2007 – 11 C 245/07 – Juris Rn. 29; Kallweit, VersR 2008; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig wird.
Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7.11.2007 – 1 O 214/07 – Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7.11.2007 – 5 S 63/07 – Juris Rn. 16ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f; LG Trier, Urteil vom 8.07.2008 – 1 S 76/08 – Juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16.08.2007 – 2 C 561/07 – Juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).”
Fällig ist der Anspruch sofort. Die Versicherung hat u.U. die Möglichkeit , geleistete Zahlungen zurückzufordern. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
03. März 2010 at 16:46
Wieso zahlen? Es gibt doch gar kein Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und uns! Alles Schall und Rauch!
04. März 2010 at 09:22
“Es gibt doch gar kein Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und uns!”
Klar doch, wenn man das Schuldrechtsverhältnis und den Anspruch auf Direktregulierung unterschlägt!
“Wieso zahlen?”
Warum überhaupt mit ahnungslos geschulten Mitarbeitern von irgendwelchen sturen Versicherungen auseinandersetzen. Zeit ist Geld! Es gibt doch jederzeit die Möglichkeit, den Schädiger (Halter, Fahrer….) direkt in Anspruch zu nehmen. Freistellungsanspruch gegen die Versicherung inklusive. Ein erfolgreiches Geschäftsmodell mit erheblichem Wachstumspotential!
Wenn recht viele, insbesondere bei den Klassikern der Schadensabwehrversicherer, im Rahmen der Schadensregulierung den Weg über den Schädiger wählen, ein prima Langzeitwerbeeffekt und Lehrstück für sture Assekuranzen.
04. März 2010 at 22:12
Ja, genau. Da zeigt endlich mal einer der sturen Versicherung, wo der Hammer hängt. Endlich jemand, der sich berufen fühlt, einen erzieherischen Auftrag wahrzunehmen.
Aber ich muss Sie enttäuschen:
Das tolle “Geschäftsmodell” ist ein Rohrkrepierer:
Erstens haben ich noch keinen Fall in der Hand gehabt, in dem der Kunde bei der Klagezustellung nicht sofort bei mir angerufen hätte.
Und Sie dürfen mir glauben: Auch als “ahnungslos geschulter Mitarbeiter” ist es mir noch jedes Mal gelungen, den Kunden mit zwei Sätzen über die wahren Beweggründe dieser Aktion aufzuklären.
Und an diesem Punkt ist der Schuss noch jedesmal in die andere Richtung losgegangen.
Die Beschimpfungen des Anwaltsstandes, die Sie da zu hören bekommen, kann ich hier nicht widergeben…
Dass es -zweitens- rechtlicher Unsinn ist, weil der Versicherer ohnehin kraft Regulierungsvollmacht den Prozess selbst führen, auch wenn er nicht mitverklagt ist, ist den Rechtskundigen unter uns bekannt.
Aber wenn es Ihnen so eine Freude macht: nur weiter…
Versicherungsfuzzi
05. März 2010 at 09:33
Bei mir haben irgendwie mehr Leute über Versicherungen und deren Regulierungsverhalten als über Anwälte geschimpft.
05. März 2010 at 10:13
@ Versicherungsfuzzi
Oft genug ruft der VN zunächst bei mir an, weil er gar nicht weiß, worum es geht, und was ich von ihm eigentlich will. Da erkläre ich ihm dann kurz, daß seine Versicherung den Schaden nicht oder nicht vollständig regulieren will. Dann schimpft er nicht nur über uns Anwälte, sondern auch über Versicherungen…
Aktuelles Beispiel von einem VN, den ich vor einigen Jahren verklagt habe, in der ersten Instanz verloren habe, und in der zweiten Instanz die Hälfte des Schadens bekommen habe. Er rief vor ein paar Wochen an und sagte: “Sie haben mir vor einiger Zeit eine halbe Niederlage zugefügt, jetzt möchte ich, daß sie für mich einen ganzen Sieg rausholen.”
Ob er noch bei seiner Haftpflichtversicherung ist, weiß ich nicht. Jedenfalls ist er jetzt mein Mandant.
06. März 2010 at 12:00
Die Reaktion des Versicherungsfuzzis zeigt sehr eindrucksvoll, dass beschriebener Vorgang genau der richtige Weg ist!
Die Sachbearbeiter sind doch meist kurz vorm platzen, wenn man den Schädiger direkt in Anspruch nimmt. Und die Gespräche, die deren VN mit der Versicherung führen, sind alles andere als angenehm.
Wo irgend ein Schuss in die andere Richtung losgehen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Schädiger ist ja (noch) kein Kunde des Rechtsanwalts.
Das Rechtsverhältnis ist eindeutig.
Die Erfahrungen von RA Schepers können vielfältig bestätigt werden. Ein intelligentes Vorgehen bei der Schadensabwicklung wird im Regelfall sehr positiv von den Schädigern aufgenommen. Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint, ist auch dies ein guter Weg zur Kundengewinnung.
Insbesondere wenn man aktiv Kontakt mit dem Schädiger aufbaut und die Sache mit dessen “Super-Versicherung” ruhig und sachlich erklärt.
06. März 2010 at 18:54
@nichtjurist:
Ich behaupte frech, dass Sie nicht die geringste Ahnung haben, wann irgendein Sachbearbeiter wegen irgendetwas “kurz vor dem Platzen steht”, weil Ihren Beiträgen entnehme, dass sie keine Kenntnis über das “Innere” einer Schadenabteilung besitzen.
Aber ich will Ihnen gerne helfen. Neulich habe ich zum Beispiel einige Kollegen erlebt, die waren “kurz vor dem Platzen”, als ein Betriebsfremder die Einfahrt zu geparkt hat und abgeschleppt werden musste. War wohl jemand, der sich nicht auskannte…
Für alles andere als emotionslose Sachbearbeitung fehlt uns die Zeit.
Das mag aufgrund bestehender Anwaltsdichte anderswo anders sein.
Machen Sie es nicht noch schlimmer, indem Sie Mutmaßungen als Tatsachen verkaufen wollen. Das belustigt die Sachkundigen nur.
Es ist fernliegend zu denken, dass ein Schädiger beim durchschnittlichen Kleinunfall ein Interesse daran haben könnte, dass der Geschädigte mehr als den Ersatz des tatsächlich erforderlichen Ersatzbetrags bekommen soll, da mit jedem bezahlten Euro die Chance auf Rettung des Freiheitsrabatts schwindet.
Da dürfen Sie aktiv Kontakt aufbauen, soviel es Ihnen richtig erscheint.
Die Gespräche am Ende des Jahres, in denen wir erklären müssen, warum für diesen “winzigen Kratzer” 1000 EUR bezahlt wurden, sind viel unangenehmer und zahlreicher.
Wahre Geschichte:
Eines Tages rief mich ein Geschädigter an und teilte mir mit, dass er seinen neuen Wagen bei uns versichern will. Es habe ihn beeindruckt, wie wirtschaftlich sein Schaden erledigt wurde. Das sei ja im Interesse der Kundschaft.
Versicherungsfuzzi
07. März 2010 at 15:26
@ Nichtjurist: Könnte Sie vielleicht einmal kurz darstellen, woraus sich der “Anspruch auf Direktregulierung” in der Privat(!)haftpflichtversicherung ergibt?
08. März 2010 at 18:12
@ RA Melchior
Stimmt, war ja kein Kfz-Haftpflichtschaden sondern die Abwicklung eines Schadens aus der Privat-Haftpflichtversicherung. Demzufolge wohl (noch) kein Direktregulierungsanspruch. Ansprüche direkt beim Schädiger geltend machen. Wurde im Eifer des Gefechts leider übersehen. Asche….
@ Versicherungsfuzzi
“Wahre Geschichte:
Eines Tages rief mich ein Geschädigter an und teilte mir mit, dass er seinen neuen Wagen bei uns versichern will. Es habe ihn beeindruckt, wie wirtschaftlich sein Schaden erledigt wurde. Das sei ja im Interesse der Kundschaft.”
Statt “Wahre Geschichte” wohl eher “Es war einmal…”
…oder hat der Versicherungsfuzzi tatsächlich die Stecknadel im Heuhaufen gefunden, die sich im Schadensfall von der gegnerischen Versicherung “einseifen” lässt und dann noch Kunde dieses Vereins wird? Dieser Geschädigte war bestimmt nicht anwaltschaftlich vertreten und leidet zusätzlich an einem schweren Schädel-Hirn-Trauma? Auf die Ansprüche zum Schmerzensgeld hat er bestimmt aus wirtschaftlichen Gründen verzichtet.
Herzlichen Glückwunsch zu diesem “Fang”!
So kommt zusammen, was zusammen gehört.
09. März 2010 at 17:46
hallo herrr ra deneke,
sie vermischen die rechtsprechung zur FIKTIVEN abrechnung, wobei die reparaturkosten unterhalb des wiederbeschaffungswertes liegen (BGH VI ZB 22/08) mit der rechtsprechung zur KONKRETEN abrechnung, wobei die reparaturkosten oberhalb des wiederbeschaffungswertes, aber innerhalb der 130%-grenze liegen (BGH VI ZR 192/05).
hier ergeben sich ohne frage unterschiedliche fälligkeiten. bei der konstellation in diesem fall (fiktive abrechnung, reparaturkosten < wbw) erwächst der anspruch e r s t dann, wenn die sechs monate verstrichen sind und das integritätsinteresse n a c h g e w i e s e n ist und eben nicht nur behauptet wird.
sie können sich sicher sein, dass der bgh die sofortige fälligkeit bei der konstellation zwei (konkrete abrechnung innerhalb der 130%-grenze) nur deshalb zugesprochen hat, weil eben diese kosten bereits sofort nach der reparatur beglichen werden müssen (die rechnung steht im raum, die kosten sind angefallen) und dem geschädigten ein vermögensnachteil entstehen würde, wenn sich die fälligkeit eben nicht sofort ergeben würde, was im vorliegenden falle anders gelagert ist, denn hieraus würde sich eine vorfinanzierungspflicht ergeben.
sie sollten sich die entscheidungen einmal anschauen. den prozess würden sie bitterböse verlieren.
noch etwas möchte ich hier sagen…liebe rechtsanwälte, sie jammern und klagen über die versicherer derart, dass es nicht mehr schön ist. die anprangerungen die sie hier vornehmen sind geschmack- und auch haltlos und teilweise, wie bei der frage der fälligkeiten, auch sachlich vollkommen daneben. was hier passiert ist, dass sie einzelne erfahrungen als standard hinstellen werden (z.b. ist die allianz nicht erreichbar oder die huk-coburg reguliert kniepig oder der sachbearbeiter müller hatte einen schlechten tag und schwups sind alle versicherer schlecht). nutzen sie ihren blog doch einfach, um auch sich selbst ein wenig durch austausch fortzubilden – auch mit der anderen seite. ich kenne viele rechtsanwälte, die ihre arbeit schlecht, bis sehr schlecht erledigen. trotzdem habe ich vor jedem menschen respekt und achtung, egal ob anwalt oder böser versicherungsmitarbeiter oder wem auch immer. dies fehlt hier. sie sollten sich insgesamt einmal hinterfragen.
bei sachlichen gesprächen bin ich gerne bereit mitzudisskutieren.
10. März 2010 at 08:08
@guggema
Sie haben recht, wenn sie die Entscheidung des BGH VI ZB für 20/08 den Fällen der Abrechnung zuordnen, in denen bei konkreter Reparatur die Kosten hierfür unterhalb des WBW liegen. Gleichwohl hat der BGH auch in dieser Entscheidung mehr als nur den konkreten Einzelfall entschieden (ich weiß, dass Versicherungen BGH- Entscheidung sehr gern als lediglich Einzelfallentscheidungen ansehen
).
Der BGH hat in dieser Entscheidung ganz grundsätzlich zur Frage der Sechsmonatsfrist und ihre Bedeutung Stellung genommen. Er hat ganz deutlich erklärt, dass diese keine Frage der Fälligkeit darstellt. In Anbetracht der Tatsache, das er hierfür für eigentlich gar keine Veranlassung hatte, als der Nachweis der Reparatur erbracht wurde, muss diese Entscheidung auch für sämtliche andere Fälle als bedeutungsvoll angesehen werden. Nach meiner Meinung wird der BGH diese Frist auch nicht unterschiedlich bewerten. Es wäre rechtsdogmatisch unsauber, diese Frist zum einen lediglich als beweiserheblich, zum anderen als Fälligkeitsvoraussetzung zu deuten. Dies wird insbesondere auch deshalb deutlich, da sich der BGH in seiner Entscheidungauf die verschiedenen, zu unterschiedlichen Fallkonstellation der Sechsmonatsfrist ergangenen untergerichtlichen Entscheidungen bezieht.
Aus diesen guten Grunde hat es der BGH auch unterlassen, in irgend einer anderen Entscheidung die Sechsmonatsgrenze als Fälligkeitsvoraussetzung zu postulieren.
Es bleibt daher abzuwarten, ob ich einen solchen Fall “bitterböse” verlieren würde.
Leider nicht in diesem Fall,denn es ist zu vermelden, dass bis auf die sich aus der Einstellung der der Versicherung zur 20 %-Mithaftung ergebenen Abzüge unsere Forderungen mittlerweile komplett gezahlt wurden.
edit:
ich war leider zu voreilig
Ich hatte es gewagt, gegenüber der Versicherung eine 1,6 Gebühr abzurechnen. Dieses ist umfangreich begründet worden. Insbesondere wurde es natürlich auch mit Abrechnungsüberprüfungen, Hinweisen auf unrichtige Interpretation von Gutachten und Rechtsfortbildung für Sachbearbeiter begründet. Die Versicherung hat mir gegenüber eine 1,3-Gebühr als angemessen erachtet. Begründet wurde diese Streichung nicht. Ich habe dann mit dem Vorgesetzten des Sachbearbeiters Kontakt aufgenommen. Dieser teilte mir mit, dass er die Anweisung in der Schadensabteilung herausgegeben habe, grundsätzlich ohne Beachtung des tatsächlichen Aufwandes des Einzelfalls eine 1,3-Gebühr als Schadensersatz zu zahlen. Diese Vorgehensweise begründete er mir gegenüber damit, dass es schließlich auch Fälle gebe, in denen die ganze Angelegenheit mit lediglich einem Schreiben erledigt wäre. Aus diesem Grunde würde sich eine Einzelfallbetrachtung verbieten.
Auch hier muss wohl die Klage herhalten.
PS: das mit Respekt und Achtung ergibt sich auch aus der Beachtung der Regeln des Blogs über Gross- und Kleinschreibung…..
Es liest sich einfach leichter!
10. März 2010 at 08:20
@ Guggema:
Ach ja, eins noch:
Die meisten, die ich hier aus dem Blog kenne, haben lange und intensive Erfahrung im Bereich der Verkehrsunfallregulierung. Die meisten verfügen auch über ganz ausgezeichnete Kontakte zu verschiedenen Versicherungen.
Wenn mir ein mir bekannter Mitarbeiter einer großen Versicherung mitteilt, er wüsste ganz genau, dass das, was er mir geschrieben hat, völlig haltlos sei und wahrscheinlich vor keinem Gericht in dieser Republik durchsetzbar, er müsse jedoch so handeln, da es den Vorgaben aus dem Vorstand entspräche, so erlaube ich mir tatsächlich den Hinweis, dass eine solche Versicherung schlecht ist. Und glauben Sie mir, das ist kein Einzelfall…..
Im übrigen ist der Austausch zwischen Kollegen sicherlich nach meinem Empfinden nur ein Bereich des Blogs. Er dient allerdings genauso der Information der “Öffentlichkeit”. Und die darf sehr wohl erfahren, wie in einzelnen Fällen mit ihrem Prämien umgegangen wird.
10. März 2010 at 19:10
Hallo Herr Deneke,
wie sie sehen bin ich lerfähig und passe meine Schreibweise den Regeln des Blogs an. Ich habe mir das Regelwerk bisher nicht angeschaut und dachte, dass die im Internet auch gängige “Mißachtung” der Groß- und Kleinschreibung in Ornung wäre. Ohne Frage ließt es sich aber natürlich leichter.
Ich wollte im Übrigen nicht Sie persönlich angreifen, verzeihen Sie mir, wenn Sie dies so empfunden haben. Manchmal wirkt diese Seite, die durchaus interessante Informationen beinhaltet, etwas unobjektiv und verallgemeinerd angreiffend. Trotzdem schaue ich mir durchaus gerne manche Beiträge an.
Nun, zum Eingentlichen: nach reiflicher Überlegung muss ich eines eingestehen. Sie haben natürlich vollkommen Recht. Der Anspruch ist sofort fällig und nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten. Dies habe ich schlichtweg falsch beurteilt. Ich habe wohl in meinen Überlegungen Fälligkeit mit Verpflichtung zur Leistung vertauscht.
Ändern kann ich meine Meinung aber nicht und weiterhin bin ich der festen Überzeugung, dass Sie den Prozess wirklich verlieren würden.
Der Ausgang eines möglichen Prozesses würde mich aber trotzdem sehr interessieren.
Der BGH hat im Rahmen der hier angesprochenen Rechtsprechung selbst ausgeführt, dass es für einen Geschädigten zumutbar ist, sechs Monate auf die Reparaturkostenabrechnung zu warten. Oder lese ich dies falsch?
“…Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre.”
Es wird klar die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwertes angesprochen und für einen längeren Zeitraum als sechs Monate verneint, was im Umkehrschluss nur bedeuten kann, dass bis dahin keine Verpflichtung zur Zahlung besteht. Genau so hat z.B. das OLG Hamm diesen Fall schon im Ende 2008 beurteilt. Es wurde ein Leistungsverweigerungsrecht für diesen Zeitraum genannt. Bezug wurde auf eben diese BGH Rechtssprechung genommen. Auch begründet wurde dies tatsächlich mit Interessen des Ersatzpflichtigen und Interessen der Versichertengemeinschaft.
Ich denke man sollte auch diese Gesichtpunkte nie außer Acht lassen, sei es bei diesem Fall oder bei Kleinstfragen wie fiktive oder gar konkrete Verbringungskosten. Ein Versicherer verwaltet am Ende nur unserer aller Geld und am Ende zahlen wir alle dafür. Sollen wir doch ansich froh sein, wenn ein Versicherer gerade bei kritischen Fragen, z.B. bei der fiktiven Abrechnung eben nicht die Meinung vertritt, dass die Kosten der teuersten Werkstatt der Stadt fiktiv ersatzpflichtig seien und “Schwierigkeiten” hat eine Wertminderung für Kleinstbeschädigungen die am Ende niemanden wirklich interessieren, nachzuvollziehen. Aus Ihrer Sicht kann ich die gegenteilige Meinung verstehen, denn dies wäre kontraproduktiv für die Höhe des Gegenstandswertes und die Zufriedenheit des zumindest fiktiv abrechnenden Geschädigten. Was Ihre Gebührenrechnungen betrifft, so kann ich dies noch eher nachvollziehen, wenn viel Briefwechsel erfolgt, aber am Ende auf Grund des nicht so hohen Gegenstandswertes die Arbeit mit einem lächerlichen Stundenlohn aufgewogen wird. Wäre ich provokant, dann würde ich jetzt sagen: wären sie mal Kfz-Gutachter geworden
. Ich denke aber das sich dies doch im Rahmen anderer Fälle, bei denen die Gebührenordnung höhere Abrechnungen zulässt irgendwie aufwiegt. Anderenfalls fände ich dies schade, weil auch Ihr Berufsstand viele fleißige Menschen und kluge Köpfe umfasst. Außerdem haben Sie eine viel interessantere und vielseitigere Arbeit.
Ich denke man kann an dieser Stelle noch abschließend anbringen, dass Rechtsprechungen durchaus unterschiedlich gelesen und interpretiert werden können. Gleichwohl frage ich an, ob Ihnen ebenfalls Rechtsprechungen zu genau diesem Fall bekannt sind. Gegenwärtig kann ich meine Auffassung nicht ändern.
10. März 2010 at 20:41
Zitat RA Deneke:
“Ich hatte es gewagt, gegenüber der Versicherung eine 1,6 Gebühr abzurechnen. Dieses ist umfangreich begründet worden. Insbesondere wurde es natürlich auch mit Abrechnungsüberprüfungen, Hinweisen auf unrichtige Interpretation von Gutachten und Rechtsfortbildung für Sachbearbeiter begründet.”
Was Kollege guggema sicher auch mit “gegenseitiger Achtung” gemeint haben dürfte, ist der ganz normale und “kultivierte” Umgang miteinander in der täglichen Arbeit.
Und dazu gehört eben auch, dass man sich polemische Anmerkungen wie “Rechtsfortbildung für Sachbearbeiter” schlichtweg zu verkneifen hat.
Ebenso, wie der Versicherer sich derartige Unsachlichkeiten tagtäglich verkneift. Wir hätten wahrlich mehr als genug Anlass dafür.
Gelingt dies nicht, muss man damit leben, dass einem auf sachlicher Ebene Knüppel zwischen die Beine geworfen werden, die andere Anwälte, mit denen eine kollegiale Arbeit möglich ist, nicht kennen.
Vielleicht fühlt sich der Anwalt im Moment des Diktats besser? Dem Mandanten erweist er sicher einen Bärendienst.
Der große Vorteil, den wir Versicherungsleute haben, ist, dass wir eine Vielzahl von Kanzleien kennen und sie auf fachlicher wie persönlicher Ebene miteinander vergleichen können.
Und mit der Zeit erkennt man seine Sauen eben doch am Gang…
Es ist kein Geheimnis: Oftmals verrät schon der Blick auf den Briefkopf der Kanzlei dem Sachbearbeiter, ob er sich auf eine kollegiale und ergebnisorientierte Bearbeitung freuen darf oder ob persönliche Angriffe und langweiliges Tauziehen zu erwarten sind, weil es eben jedes Mal so kommt…
Zur 1,6-fachen Gebühr: Erinnern wir uns nicht alle noch an die Einführung des RVG und die heftigen Gefechte, was nun für eine einfache Unfallregulierung angemessen sein soll: 1,0 oder 1,1 oder doch 1,3? Nach unzählgen Prozessen hat sich die 1,3 -fache Gebühr als herrschende Rechtsprechung und anerkannte Größe auf beiden Seiten etabliert.
Die zugrunde liegende Überlegung, dass bei der Bewertung des Aufwands nicht das eine mit dem anderen Unfallmandat, sondern das Unfallmandat mit der gesamten anwaltlichen Tätigkeit zu vergleichen ist, ist seit Jahren be- und anerkannt.
Überzeugende Begründungen für einen erweiterten Rahmen bei einfachen Unfallsachen kenne ich persönlich nicht.
Insofern finde ich die Begründung des hier zuständigen Kollegen ebenso offen wie nachvollziehbar.
Warum sollte man sich auf diese Diskussion noch einlassen? Es wäre doch kein Ende nach oben absehbar…
11. März 2010 at 08:16
@ versicherungsfuzzi
wäre ich polemisch, würde ich sagen: Schelte aus Ihrem Mund ist mein größtes Lob. Bin ich aber nicht
!
Zur Sache selbst: man kann immer über die Berechtigung einer höheren oder niedrigeren Gebühr in der Sache streiten. Was mich an dem Vorgehen Ihres Kollegen so empört, ist die Tatsache, dass er sich der Einzelfallbetrachtung komplett entzieht. Eine Pauschalierung der Gebühr unabhängig von dem tatsächlich geleisteten Aufwand ist nicht nachvollziehbar und nicht durch das Gesetz gedeckt. Wir haben keine festen Gebühren! § 14 RVG gibt mir klar an die Hand, nach welchen Kriterien ich meine Gebührenhöhe bestimmen kann. Und ich bestimme diese Gebührenhöhe.
Wenn ich in meinem Abrechnungsschreiben im einzelnen die Erwägungen der Kriterien nach 14 RVG darlege, die mich dazu gebracht haben, eine höhere als die 1,3 Gebühr anzusetzen, erwarte ich zumindest eine inhaltliche Auseinandersetzung und nicht einen pauschalen Hinweis, man würde es immer so machen.
Und dass man nach langjähriger Schadensachbearbeitung “Seine Sauen am Gang erkennt ” kann ich mir denken, es sind halt die eigenen
11. März 2010 at 21:03
“wäre ich polemisch, würde ich sagen: Schelte aus Ihrem Mund ist mein größtes Lob. Bin ich aber nicht
!”
Das wiederum verbuche ich auf der Seite der Komplimente. Danke sehr.
Gruß
Versicherungsfuzzi
12. März 2010 at 07:41
dann ist ja alles Gut
28. Januar 2011 at 18:02
Es gibt ein “neues” Urteil des BGH zu diesem Thema der Sechs-Monats-Frist. Hier wird noch einmal klar angesprochen, dass vor Ablauf der Frist nur der konkrete und eben nicht der fiktive Reparaturaufwand abgefordert werden kann.
BGH, Urteil vom 23. November 2010 -VI ZR 35/10
a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wieder-beschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
[Volltext auf der Entscheidungsdatenbank des BGH]