HUK und die „Sechsmonatsfrist” – Wird wohl wieder nichts

Über die von der HUK für erforderlich gehaltene „Sechsmonatsfrist” war u.a. hier ja bereits mehrfach berichtet worden. Heute – fast exakt vier Monate nach Klageinreichung – fand also die Verhandlung vor dem LG Hamburg statt. Leider hat das Gericht nicht so schnell entschieden wie das LG Hanau in dem von dem Kollegen Walzer bearbeiteten Parallelfall, wo das Urteil bereits vorliegt.

Grund hierfür ist insbesondere, dass die HUK sogar noch bestreiten lässt, die durch eine Rechnung einer markengebundenen Fachwerkstatt nachgewiesene (!) Reparatur sei tatsächlich sach- und fachgerecht durchgeführt worden – und das, obwohl sich die von der DEKRA im Auftrag der HUK kalkulierten Reparaturkosten nur geringfügig von dem tatsächlichen Rechnungsbetrag unterscheiden. Der gegnerische Kollege teilte auf entsprechende Frage der Vorsitzenden mit, an diesem Bestreiten nach wie vor festhalten zu wollen.

Exkurs: Die Formulierung „Bestreiten mit Nichtwissen” ist ebenso verbreitet wie falsch. Tatsächlich sieht die ZPO auch nur eine „Erklärung mit Nichtwissen” vor, vgl. § 138 Abs. IV ZPO. Auf den entscheidenden Unterschied brachte mich einmal ein Richter: Eine Tatsache zu bestreiten, beinhaltet die Behauptung, diese als unwahr zu bezeichnen – was denknotwendig entsprechende Kenntnis voraussetzt, die der Erklärende gerade nicht hat. Im konkreten Fall: Die fachgerechte Durchführung der Reparatur mit Nichtwissen zu bestreiten ist nichts anderes als die Behauptung, die Reparatur sei eben nicht fachgerecht durchgeführt worden – was die HUK mangels entsprechender tatsächlicher Kenntnis eben nicht behaupten kann – jedenfalls nicht, ohne Behauptungen „in’s Blaue hinein” aufzustellen und in Konflikt mit der prozessualen Wahrheitspflicht zu geraten.

Aufgrund dieses (m.E. ersichtlich sinnlosen) Bestreitens sah sich das Gericht gehalten, diesbezüglich den angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben. Gleichzeitig kündigte der gegnerische Kollege (wie auch schon im Verfahren) allerdings an, die HUK werde nach Ablauf der von ihr für erforderlich gehaltenen Sechsmonatsfrist die restlichen Reparaturkosten ausgleichen. Ob es noch im Rahmen prozessordnungsgemäßen Verhaltens liegt, die sach- und fachgerechte Durchführung der Reparatur einerseits zu bestreiten, andererseits aber die entsprechende Rechnung nach sechs Monaten ausgleichen zu wollen, mag bezweifelt werden.

Leider hielt das Gericht hier die Prozessökonomie wohl für wichtiger als das Interesse des Klägers an einer schnellen Entscheidung und legte den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Mitte Juli – also einen Zeitpunkt, wo die angebliche „Sechsmonatsfrist” abgelaufen ist und die HUK demnach die restlichen Kosten bezahlt haben müsste – ersichtlich in der Hoffnung, den angekündigten Beweisbeschluss dann nicht mehr erlassen zu müssen.

Das Problem wird hierdurch allerdings nur verlagert, da die HUK eben wegen dieser angeblichen „Sechsmonatsfrist” bestreitet, sich im Zahlungsverzug zu befinden – und daher die beantragten Verzugszinsen nicht zahlen will. Daher wird das Gericht doch auch in der Sache selbst entscheiden müssen.

Wie diese Entscheidung aussehen wird, deutete die Vorsitzende allerdings an: Wie schon das LG Hanau sieht wohl auch das LG Hamburg die von der HUK postulierte „Sechsmonatsfrist” als von der BGH-Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006 nicht gedeckt an, da es sich dort um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall gehandelt hat (fiktive Abrechnung statt Reparatur, keine Ausnutzung der 130 %-Grenze, bereits erfolgter Verkauf des PKWs).

Davon ausgehend, dass Gerichte in der Regel bei ihrer einmal angedeuteten Meinung bleiben, sollte also der Spuk mit der „Sechsmonatsfrist” der HUK nach Erlass eines weiteren LG-Urteils wohl bald vorbei sein. Wetten würde ich darauf angesichts der bekannten Beratungsresistenz der HUK allerdings nicht (immerhin gibt es 118 Landgerichte in der BRD).

Eine Antwort zu “HUK und die „Sechsmonatsfrist” – Wird wohl wieder nichts”

  1. RAin Daniela Hörter Sagt:

    Ich berichte von einem hier vielleicht auch interessierenden Verfahren vor dem AG Hanau. Klassischer Sachverhalt, nämlich Abrechnung auf 130%-Basis (hier konkret Wiederbeschaffungswert: 2.900,00 € / Restwert: 300,00 € / Reparaturkosten: netto 2889,94 € = 3.439,03 € brutto) bei unstreitig durchgeführter (durch Rechungsvorlage belegte) Reparatur.
    Reguliert worden war vorgerichtlich die Abrechnung auf Totalschadenbasis mit Hinweis auf die 6-Monatsfrist des BGH. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Frist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Erst im laufenden Verfahren wurde – ca. 7 Monate nach dem Unfallgeschehen – die Weiternutzung duch den Kläger nachgewiesen. Das AG hat am 05.09.2008 mit ausführlichger Begründung und Auseinandersetzung mit der BGH-Rechtsprechung entschieden, dass die Abrechnung auf Totalschadenbasis korrekt ist, bis DURCH DEN GESCHÄDIGTEN, frühstens nach Ablauf der 6-Monatsfrist, die Weiternutzung nachgewiesen wird. ERST DANN TRITT FÄLLIGKEIT hinsichtlich des Differenzbetrages zur begehrten 130 %-Regulierung ein. Im entschiedenen Fall wurde durch uns unmittelbar nach Nachweis der Weiternutzung der streitige Differenzbetrag anerkannt, mit der Folge, dass der Kläger zwar einen Zahlungsanspruch hat, allerdings auch VOLL auf den Kosten sitzengeblieben ist.

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