HUK Coburg - zur Unterlassung verurteilt
Das Kfz-Sachverständigen-Büro Zimper aus Rogätz machte die Redaktion des Unfall-Blogs auf ein interessantes Urteil des OLG Naumburg, AZ: 4 U 49/05, gegen die HUK-Coburg-Versicherungen aufmerksam. Dort heißt es u.a. im Tenor:
“Die Beklagte - die HUK-Coburg-Versicherung, Anm. d. Redaktion - wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadengutachten gegenüber Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien.”
Was war passiert ? Im Rahmen ihres Schadensmanagements hatte die HUK versucht, den Geschädigten zu sugerrieren, dass eine Abrechnung des Gutachtens anhand der Schadenhöhe gleichzustellen ist mit einer Überhöhung der Rechnung. Die HUK hatte daher dem Geschädigten erklärt, “er hätte zur Vermeidung von Problemen bei der Schadensabwicklung die DEKRA beauftragen können, die keine überhöhten Honorarforderungen abrechne.” Dies bedeuetet, dass gezielt seitens der Versicherungswirtschaft die unabhängigen, freien Sachverständigen aus dem Markt gedrängt werden sollen, die eine Abrechnung nach einer Pauschale vornehmen.
im Übrigen hat nach diesem Urteil auch der Bundesgerichtshof (Urteile vom 04.04.2006, AZ. X ZR 80/05 und X ZR 122/05) entschieden, dass der Kfz-Sachverständige berechtigt ist, sein Honorar für die Erstellung eines Schadengutachtens mit einer Pauschale zu berechnen, die sich an der Schadenhöhe orientiert.