HUK Coburg will es mal wieder wissen

Der Kollege Gerold berichtet über unglaubliches Taktieren der HUK im Rahmen der Schadensregulierung:

Wieder einmal die HUK-Coburg: Mein Mandant erleidet unverschuldet einen VU. Ohne Anwalt zahlt die HUK ihm alles - bis auf sage und schreibe 120 EUR, die sie von der Honorarrechnung des Sachverständigen abzieht, weil der pauschaliert abgerechnet hat und das zu viel sein soll.

Jetzt entspannt sich eine muntere Korrespondenz im Dreieck zwischen HUK, Sachverständigen und meinem (neuen) Mandanten. Die HUK schreibt: “Lass Dich ruhig mal verklagen, Dir passiert schon nichts”. Jetzt wird er verklagt und kommt zu mir. Zwischenzeitlich aber schreibt ihn wieder die HUK an mit folgendem Angebot:

“Wir haben die gesamten Schadensunterlagen an die Kanzlei xy versandt. Diese Kanzlei wird Ihre Interessen in dieser Sache vertreten. Sollten Sie von der Kanzlei eine Vollmacht zugesandt bekommen, reichen Sie diese bitte unterschrieben zurück. Mit Hinweis auf unser Schreiben vom *** entstehen Ihnen somit keine Kosten.”
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Dass HUK wohl schon Hunderte derartiger Prozesse verloren hat, sei nur am Rande erwähnt.

 

4 Antworten zu “HUK Coburg will es mal wieder wissen”

  1. RA Rüdiger Nickel sagt:

    Ist das wahr, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers von sich aus einen Anwalt für den Gegner seines eigenen Versicherungsnehmers bestellen will, um dessen Interessen gegenüber einem Sachverständigen zu vertreten, der aus dem abgeschlossenen Sachverständigenvertrag seine Restgebühren verlangt, wissend, dass dieser Anwalt einen solchen Auftrag (wegen auf der Hand liegender Interessenkollision) keinesfalls wahrnehmen kann, zumal dieser ja auch verpflichtet wäre, der Haftpflichtversicherung bei einem solchen Rechtsstreit den Streit zu verkünden. Dies ist wohl ein klarer Auftrag an den Anwalt zur Interessenkollision!

  2. Hukianer sagt:

    Die HUK treibt ihre “Spielchen” bezüglich Nichtbezahlung des Sachverständigenhonorares nun schon seit über 10 Jahren und handelt sich mit den immer gleichen Falschargumentationen ein unvorstellbares Mass an negativen Gerichtsentscheidungen ein.

    Beispiel:

    http://www.captain-huk.de/?page_id=727

    Die Coburger haben übrigens nicht hunderte, sondern bereits mehrere tausend Prozesse zum Thema Sachverständigenhonorar verloren.

    Entsprechende Presseaufmerksamkeit hat die HUK hierfür auch schon erhalten und weitere Berichte werden bei diesem Mass an Uneinsichtigkeit unausweichlich folgen.

    Besonders dreist bei der oben beschriebenen Angelegenheit ist jedoch der häufige Versuch, den Geschädigten zu manipulieren, das Gutachtenhonorar für das Gutachten, das er selbst in Auftrag gegeben hatte, nicht zu bezahlen.
    Die HUK greift also indirekt in das Vertragsverhältnis Geschädigter-Sachverständiger ein und steuert dann noch den Prozess mit Hilfe eigener Rechtsanwälte.

    Warum macht die HUK das?

    Ganz einfach; um auf diesem Weg einen Werksvertragsprozess zu bekommen mit Hilfe und auf Kosten des Geschädigten.
    Selbst wenn die HUK die Rechtskosten übernimmt, hat der Geschädigte jede Menge Unannehmlichkeiten.
    Und als Sahnehäubchen zum Schluss einen verlorenen Prozess gegen seinen eigenen Sachverständigen.

    Denn nur im Werksvertragsprozess dürfen die Honorargestaltung sowie die Nebenkosten diskutiert und geprüft werden.

    Die Sache muss man sich aber einmal auf der Zunge zergehen lassen:
    Die Versicherung des Schädigers bringt den Geschädigten dazu, einen Prozess gegen seinen eigenen Vetrags- und Vertrauenspartner zu Gunsten der gegnerischen Versicherung zu führen.
    Und das noch mit Hilfe der Anwälte, die die Schädiger Versicherung vorgibt.

    Die HUK ist am Schluss, selbst bei einem verlorenem Prozess, ohne Zweifel einer der Gewinner, weil sie durch den Rechtstreit das Vetrauensverhältnis Gutachter-Geschädigter zutiefst erschüttert und damit einen weiteren potentiellen Kunden des Sachverständigen “abgesprengt” hat.

    Wie dumm muss man als Geschädigter eigentlich sein, um sich von einigen Versicherungchaoten dermaßen “verpacken” zu lassen?

    Bei den Prozessen, bei denen der Geschädigte gegen die Versicherung auf Erstattung des Sachverständigenhonorares klagt, auch dann wenn dieses bisher noch nicht bezahlt wurde, befindet sich das Gericht eindeutig im Schadennsersatzprozess und es ist ihm nach Rechtsauffassung des BGH grundsätzlich verwehrt, die Rechnungspositionen zu prüfen.

    Die Versicherung hat demnach die Kosten für das Gutachten ungeprüft zu erstatten, sofern den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft und die Rechnung (für einen Laien) nicht eindeutig überhöht erscheint.

    Das heißt:
    Der zuständige Richter kann den Tatbestand bezügl. Angemessenheit der Sachverständigenrechnung im Schadensersatzprozess ganz einfach im Rahmen seines eigenen Erfahrungsschatzes und Ermessensspielraumes nach ZPO schätzen und benötigt keinerlei Analyse der genauen Rechnungspositionen oder irgend welche wilden Listen diverser Sachverständigenverbände.

    Aus Unkenntnis vieler Richter fand in der Vergangenheit bei einer erheblichen Zahl von Schadensersatzprozessen, entgegen der Rechtslage, doch eine Prüfung der Honorarpositionen statt.
    Es ist inzwischen jedoch erfreulicherweise feststellbar, dass einige Gerichte, offensichtlich in zwischenzeitlicher Kenntnis der BGH-Rechtsprechung, dazu übergehen, diese Prüfung der Rechnungspoitionen nicht mehr vorzunehmen.

    Oder einfach zusammen gefasst:

    In Coburg waren die rechtlichen Zusammenhänge bestimmt schon lange vor der BGH-Entscheidung bekannt. Trotzdem haben es die Coburger bis zur BGH-Rechtsprechung tatsächlich geschafft, eine Vielzahl der Instanzgerichte jahrelang an der Nase herum zu führen, indem im Schadensersatzprozess stets die Honorarpositionen angegriffen wurden.
    Die Gerichte haben den Brocken stets willig geschluckt und die Sachverständigenhonorare im Sinne der Schädiger-Versicherung treu und brav einer unberechtigten Prüfung auf Angemessenheit unterzogen.

    Respekt!

    Als juristischer Laie würde ich bei dem o.a. Fall ab sofort ausschließlich den Versicherungsnehmer der HUK in Anspruch nehmen und jegliche Korrespondenz mit der HUK abbrechen bzw. erst gar nicht führen.

  3. Fahrradfahrer sagt:

    Wie viele Prozesse gegen Sachverständige mit angeblich überhöhten Rechnungen hat die HUK denn schon endgültig gewonnen?

    Man liest ja immer nur von den sehr zahlreichen verlorenen Prozessen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass die HUK diese “Zermürbungstaktik” in dieser Masse über Jahre hinweg fortführen würde, wenn alle Verfahren ohne Ausnahmen nur zu höheren Kosten für die HUK führen würden.

  4. Hukianer sagt:

    Wenn man immer nur von den tausenden verlorenen Prozessen der HUK liest, wird es wohl seinen Grund haben?!

    Die Darstellung möglicher gewonnener Prozesse ist Sache der HUK, die einen entsprechenden Nachweis (bisher) schuldig geblieben ist.

    Mögliche gewonnene Prozesse der HUK bedeutet jedoch abgeschlossene Verfahren und nicht, wie von der HUK gerne praktiziert, die Vorlage irgendwelcher “krummen” Instanzurteile, die dann bei einer übergeordneten Instanz aufgrund rechtlicher Fehlerhaftigkeit aufgehoben bzw. abgeändert wurden.

    Die Zahl möglicher gewonnener Honorarprozesse seitens der HUK dürfte nach den bisher vorliegenden Unterlagen gegen 0 gehen.
    Auf alle Fälle liegt die Zahl weit unter 1%.

    Die HUK hatte noch nie die Absicht, direkte wirtschaftliche Vorteile aus den Honorarprozessen zu ziehen, sondern setzt das viele Geld (seiner Versicherten) für die verlorenen Prozesse dazu ein, die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit infamer und vorsätzlicher Falschpropaganda am Markt zu diskreditieren, mit dem Ziel, diese letztendlich komplett vom Markt zu eliminieren, um mit den eigenen oder “gewogenen” Sachverständigen das Schadensgeschäft im Sinne der Versicherungswirtschaft zu kontrollieren.

    Der Schädiger soll nach Meinung der HUK am Schluss über die Höhe der Schadensersatzleistung an den Geschädigten bestimmen.
    Diesen Vorgang bezeichnet man in geradezu verharmlosender Art als “Schadensmanagement” oder “Schadenssteuerung”.

    Prima Sache, oder?
    Der Schuldner entscheidet demnach darüber, wie hoch seine Schuld sein soll?
    Könnte man doch gleich im allgemeinen Schuldrecht einführen?

    Mehrere tausend verlorene Verfahren im Verlauf von 10 Jahren bedeuten für die HUK einen Kostenaufwand von einigen Hunderttausend Euro / Jahr.

    Es handelt sich also nur? um Geld aus der “Portokasse” im Vergleich zu einem Überschuss von 500 bis 600 Mio Euro / Jahr.

    Unter Betrachtung der Rechtslage im Schadensersatzprozess kann die HUK, sofern der Richter sein Handwerk versteht, keinen einzigen Prozess gewinnen, da die Höhe des Sachverständigenhonorares im Rahmen des Schadensersatzprozesses keine Rolle spielt und es dem Gericht untersagt ist, die Höhe des Sachverständigenhonorares zu überprüfen.

    Die HUK könnte sich z.B., nachdem sie das Sachverständigenhonorar aussergerichtlich und vollständig an den Geschädigten ausgeglichen hat, die Rechte aus dem Vertragsverhältnis Geschädigter-Sachverständiger abtreten lassen und den Sachverständigen ggf. auf Rückerstattung angeblich überhöhter Beträge in Anspruch nehmen.

    Macht die HUK aber nicht, da die genau wissen, dass die Sachverständigenhonorare in der Regel nicht angreifbar sind und der Sachverständige auf diesem Wege beim Geschädigten nicht diskreditiert werden kann.

    Der Rest hierzu ergibt sich aus dem obigen Kommentar.

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