HUK-Coburg Versicherungen und die BGH-Rechtsprechung

Unter fachkundigen Verkehrsanwälten und Sachverständigen ist mittlerweile bekannt, dass die Sachberarbeiter der HUK-Coburg Versicherung nur nach Arbeitsanweisungen regulieren. Dementsprechend werden auch Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten immer mit der gleichen Begründung zu Unrecht gekürzt. Bezüglich der Sachverständigenkosten hat die HUK-Coburg bereits mehrere Rechtstreite verloren - auch der BGH durfte sich mit diesem Thema bereits beschäftigen und hat dem Geschädigten Recht gegeben.

Im Eintrag: BGH - Unfallverursacher haftet anteilig für Rückstufungsschaden in der Kasko nach einem Verkehrsunfall

stellten wir ein weiteres aktuelles BGH-Urteil vor. Jetzt liegt mit ein Schreiben der HUK-Coburg, Schadenaußenstelle Hannover auf dem Schreibtisch. “Der Mehrbeitag in der Kaskoversicherung ist nicht zu erstatten”. Interessant !

4 Antworten zu “HUK-Coburg Versicherungen und die BGH-Rechtsprechung”

  1. Northman Sagt:

    So einfach ist das nicht mit diesem Höherstufungsschaden. Zwar stellt dieser grundsätzlich eine ersatzpflichtige Schadensposition dar. Jedoch erging das Urteil in der Konstellation, dass die generische Versicherung eine vollständige Regulierung nicht sofort vorgenommen hat und der Geschädigte folglich seine Fahrzeugvollversicherung in Anspruch genommen hat.Nun ist m.E. aber auch eine Konstellation denkbar ,in welcher die generische Versicherung unverzüglich reguliert. Nimmt dann der Geschädigte trotzdem seine Fahrzeugvollversicherung in Anspruch (z.B. wegen der Vorteile beim Quotenvorrecht) so verstößt er m.E. gegen seine Schadensminderungspflicht. Denn gerade durch die Inanspruchnahme der Fahrzeugvollversicherung wird ja der Schaden (=Höherstufung) erhöht. Ob in dieser Konstellation der BGH ebenso entscheidet, wie in dem o.g. Urteil bleibt abzuwarten.

  2. RA Kasulke Sagt:

    @ Northmann

    Nein, der Geschädigte verstößt durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte ein Teil seines Schadens selbst zu zahlen hat.
    Dies hat jetzt auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.09.2006, AZ VI ZR 247/05, entschieden - der Leitsatz lautet:

    “Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten.”

  3. Northman Sagt:

    @RA Kasulke

    ja, Sie haben Recht. Aber als ich meinen Beitrag verfasst habe, war dieses Urteil noch nicht veröffentlicht :) Aber ich werde es gleich lesen.

  4. RA Walzer Sagt:

    Die HUK lernt es nicht.

    “Die Kosten des Rückstufungsschaden können nicht übernommen werden, da Ihr Mandant die Vollkaskoversicherung aufgrund eigenen Verschuldens sowieso in Anspruch genommen hätte.”

    Ein empörter Anruf bei der HUK -unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung- folgte sofort und endete mit der Bitte der HUK, doch das Urteil vorzulegen….

    Das werde ich tun, allerdings im Rahmen des Klageverfahrens…..

Hinterlasse eine Antwort