HUK Coburg - unglaublich unbelehrbar!
Über den abenteuerlichen Versuch der HUK Coburg, 5.- € an der Allgemeinen Kostenpauschale einzusparen, war hier ja schon berichtet worden. In Kurzform:
<ul>
<li>Geforderte Allgemeine Kostenpauschale 25.- €;</li>
<li>HUK zahlt nur 20.- €;</li>
<li>Mahnbescheid gegen HUK über 5.- €;</li>
<li>Mahnbescheid wird zugestellt, HUK zahlt 5.- €, behauptet aber, die Zahlung sei bereits vor Zustellung des Mahnbescheides erfolgt und legt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein; </li>
<li>Übergang in’s Klagverfahren, freundlicher Hinweis meinerseits, dass diese Behauptung gemäß der Zustellungsmiteilung des AG Hamburg schlicht unwahr ist. </li>
<li>HUK rudert zurück, räumt vorherige Zustellung des Mahnbescheids ein. </li>
<li>HUK zahlt Kosten des Mahnverfahrens von 58,72 € „ohne Präjudiz”. </li>
<li>Klage zurückgenommen, Kostenfestsetzungsantrag gegen HUK gestellt. </li>
</ul>
Und jetzt kommt’s. Daraufhin schreibt HUK dem Gericht: „Die Kosten der Klage <b>haben wir nicht verursacht</b>.” Nicht wirklich überzeugend, oder? Militante Uneinsichtigkeit oder schlicht Dummheit?
Nachtrag: Auch das Gericht überzeugte diese schlicht nicht nachvollziehbare Auffassung nicht. Es erließ am o3.o8.2007 folgerichtig den Beschluss 12 C 194/07, wonach die HUK die gesamten Kosten zu tragen hat. Immerhin 121,41 € - relativ zu den 5.- €, die HUK hier sparen wollte, doch recht erheblich, nämlich ca. das 24-fache.
28. Juni 2007 at 14:43
Das AG Köln hat für solche Fälle schon Formulare. Da wird dann nur noch angekreutz:
Der Beklagte hat nach Zustellung der Klage gezahlt und damit die Klageforderung letztendlich anerkannt.
28. Juni 2007 at 17:30
Weder militante Uneinsichtigkeit noch Dummheit. Prozeßtaktik. Wer die Klage zurück nimmt, begibt sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenden und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Daher vor Klagerücknahme zusichern lassen, dass die Kosten übernommen werden und kein Kostenantrag gestellt wird.
Gruß aus Freiburg. Adairmi
28. Juni 2007 at 17:42
Prozeßtaktik wohl eher nicht:
Zahlung nach Mahnbescheid, aber vor Zustellung der Klagschrift. Deshalb keine Erledigung, sondern Fall des § 269 Abs. III S. 3 (nicht Satz 2) ZPO.
28. Januar 2008 at 20:15
[...] ein „Peanuts-Thema”, die beliebte Allgemeine Kostenpauschale. Obwohl die HUK erst kürzlich den Versuch, hier 5.- € einzusparen, letztlich 121,41 € gekostet hat, geht der Unfug [...]