HUK Coburg und ihre „Erwartungen”

Die HUK trödelt mal wieder mit der Schadensregulierung. Auf telefonische Nachfrage, wann denn nun endlich mit einer Zahlung zu rechnen sei, wird sie auch noch frech:

„… uns werden hier unleserliche Kostenvoranschläge ohne Fotos eingereicht und eine Regulierung gefordert. Wir erwarten, dass der Schadensersatzanspruch ordentlich geführt wird.”

Sieh an, die HUK hat Erwartungen!

Liebe HUK, dass der Kostenvoranschlag keineswegs unleserlich ist, ergibt sich schon aus der diesem Schreiben beigefügten Kopie desselben. Obwohl eine Kopie eines Telefaxes, sind Text und Zahlen durchaus noch lesbar. Im Übrigen hatte ich bereits mitgeteilt, dass das Original des Kostenvoranschlages dem dortigen VN vorliegt. Was die HUK daran hindert, diesen dort anzufordern, erschließt sich nicht.

Im Übrigen erwarte ich, dass Schadensersatzansprüche zeitnah reguliert werden und man nicht jede Einzelheit der Geschichte mehrfach mitteilen muss, weil Schreiben meinerseits offensichtlich nicht gelesen werden.

Und schließlich, wenn Fotos nicht vorhanden sind, sind sie nicht vorhanden. Dass ggf. der Aussteller des Kostenvoranschlages als Zeuge zur Verfügung steht, hatte ich ebenfalls bereits mitgeteilt.

Aber wenn’s denn beliebt, muss wohl auch dieser Fall wieder gerichtlich geklärt werden.

 

24 Antworten zu “HUK Coburg und ihre „Erwartungen””

  1. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Sicher war der Ton des Versicherers nicht glücklich gewählt (ich kenne allerdings Ihr Anspruchsschreiben dazu nicht).

    Aber wenn nach Kostenvoranschlag abgerechnet werden soll, ist das Fahrzeug doch offensichtlich noch nicht repariert.

    Wenn der Mandant nichts zu verbergen hat: was hindert ihn daran, den Anspruch schlüssig zu belegen und Bilder anzufertigen. In Zeiten von Digitalkamera und E-Mail geht das schneller, als über die Erforderlichkeit von Bildern und Zeugen zu diskutieren.

    Ein Kostenvoranschlag, der nicht von einem Sachverständigen, sondern von einer Werkstatt, die eben keinen berufsständischen Verpflichtungen in puncto Beweissicherung unterliegt, gefertigt wird, ist als Nachweis nur tauglich, wenn er in Verbindung mit Bildern, die die Beschädigungen nachvollziehbar zeigen, vorliegt.

    Ansonsten kann er die Kosten für eine Totalrestauration darstellen.

    Gutes Beispiel für die an anderem Ort beschriebene Umgangsform zwischen Anwalt und Versicherung.

    Ziemlich unnötig und nicht zielführend, wenn Sie mich fragen.

  2. Nichtjurist Sagt:

    Ein Kostenvoranschlag soll (nach Meinung der Versicherer) Kosten sparen und immer dann erstellt werden, wenn ein “Bagatellschaden” vorliegt, was auch immer die jeweilige Definition hierfür sein mag.

    Ein Kostenvoranschlag war bisher stets eine grobe Kostenschätzung des Reparaturbetriebes für die Instandsetzung beschädigter Bauteile, der nach Meinung vieler Versicherer auch noch “kostenlos” zu erfolgen hat = keine Beweissicherung.

    Nun sollen die Reparaturbetriebe, wohl aus Gründen der Beweissicherung, noch “kostenlos” Lichtbilder anfertigen und mit dem Kostenvoranschlag mitliefern? Am besten noch in Spiegelreflexqualität und zur Abschätzung von Vorschäden natürlich von allen Seiten und möglicherweise auch noch mit Detailbildern möglicher Vorschäden?

    Oder der Geschädigte soll sich als “kostenloser” Fotograf betätigen und möglicherweise noch eine hochwertige Digitalkamera anschaffen?

    Und die Fotos dann noch per E-Mail an den gegnerischen Versicherer schicken, der dann nichts besseres zu tun gedenkt, als diese Lichtbilder unter Verletzung von Urheberrechten in die Restwertbörse einzustellen, um den Geschädigten mit einem galaktischen Restwert dann richtig “über den Tisch” zu ziehen.

    Gehts noch?

    Wenn die Versicherer aus “Kostengründen” auf ordentliche Beweissicherungsgutachten verzichten wollen, dann muss der Kostenvoranschlag als solcher eben akzeptiert werden.
    Es ist nicht Sache des Reparaturbetriebes eine (kostenlose) Beweissicherung durchzuführen, nur um den eintrittspflichtigen Versicherern Kosten zu sparen.

    Falls die Versicherung einen Kostenvoranschlag aus Gründen der “fehlenden Beweissicherung” nicht anerkennen will, ist dies doch die beste Gelegenheit, ein Gutachten zur Beweissicherung anfertigen zu lassen?

    Warum nicht im Rahmen eines selbsständigen Beweissicherungsverfahrens?

    Unnötig und nicht zielführend ist einzig und allein die Tatsache, dass sich eintrittspflichtige Versicherer nun offensichtlich auch an Bagatellschäden hochziehen und hierdurch eine weitere Kostenspirale auslösen.

  3. Versicherungsanwalt Sagt:

    Es ist nach allgemeinen Grundsätzen allein Sache des Geschädigten, seinen Anspruch darzulegen und ggf. zu beweisen.

    Ob im konkreten Fall ein “durchaus noch” lesbarer Kostenvoranschlag hierfür ausreicht, ist Tatfrage.

    Die (etwaigen) Kosten für einen Kostenvoranschlag werden erstattet.

    (Unter anderem) für die Anfertigung von Digitalfotos erhält der Geschädigte eine Kostenpauschale, die i. d. R. mit 20-25 Euro bemessen wird und damit wohl ein ausreichendes “Entgelt” darstellt; er macht also auch dies nicht “umsonst”. Natürlich wäre es auch hier hilfreich, wenn auf den Fotos nicht nur “durchaus noch” etwas zu erkennen wäre. Spiegelreflexqualität ist aber nicht unbedingt erforderlich.

    Ein Fahrzeug, welches einen Bagatellschaden hat, in die Restwertbörse einstellen - der Herr Nichtjurist zieht aber hier alle Register der Polemik!

    Ob solche Art der Stimmungsmache dem Geschädigten hilft, wage ich zu bezweifeln. Die Profis (Rechtsanwälte, Sachverständige) sollten sich wie solche verhalten und die Emotionalitäten besser außen vor lassen.

  4. GA Stoll Sagt:

    Zu den Kostenvoranschlägen und meiner Meinung dazu habe ich mich hier schon einmal ausgelassen

    http://www.unfall-recht.info/barmenia-und-die-kosten-fuer-den-kostenvoranschlag/#comments

    Für die ordentliche Regulierung vielfach unbrauchbar. Für beide Seiten.

    Auch wenn mich jetzt evtl. einige steinigen:

    Für beide Seiten wäre es vielfach das bessere, ein Gutachter besieht sich die Sache und erstellt, bei Erkennen des Bagatellschadens, eine Kostenkalkulation oder Kurzgutachten, zu einem im Vergleich zum normalen Gutachten, geringeren Honorar.

    Klar ist, das wenn man dies Zeitaufwandsbezogen betrachten würde, es vielfach eine “Null”-Nummer für den Gutachter darstellt.

    Aber man sollte einmal auch den Kunden bzw. Geschädigten beachten.
    Dieser hat mit einem Bagatellschaden bald mehr Aufwand, wie mit einem Großschaden. Werkstätten erstellen großteils nur KV ohne Bilder. Dann werden noch Bilder nachgefordert. Aus der Unwissenheit heraus, wie ein Schaden beweissicher fotografiert werden soll, sind auch diese für den SB meist nicht brauchbar. Da zieht sich ein Riesenkreis. Auch versteht es ein Geschädigter nicht so ganz, wenn man ihn, bei Erkennen des Bagatellschadens, nochmals auf die Reise zur Werkstatt schickt.

    Hin und her, hin und her.

    Da schnapp ich doch lieber die Digitalkamera, mach ein paar gute Bilder und eine Kalkulation und fertig. Ans Fahrzeug rangehen musste man sowiso.

    Bisher hatte ich hiermit keinerlei Probleme. Ich denke eher, das es den SB`s auch wesentlich entgegen kommt, brauchbare Bilder der meist geringfügigen (und daher schlecht erkennbaren) Beschädigungen zu erhalten als irgendwelche “Mondbilder”.

    Den positive Nebeneffekt für den Gutachter sollte man auch nicht unterschätzen. Der Kunde kommt sicher wieder. Und empfiehlt einen auch sicher weiter.

    Den nichts ist unverständlicher für einen Geschädigten, als das er bei einem Bagatellschaden die größten Probleme bekommt, beim “Großschaden” aber von vorn bis hinten alles geregelt ist (Gutachter, Mietwagen, Rechtsanwalt etc. pp).

    Für Rechtsanwälte ergibt sich dann noch ein Effekt: Die Daten sind zehn Jahre lang mitsamt den Lichtbildern korrekt aufbewahrt und reproduzierbar. KV`s haben da eine vielfach kürzere Halbwertszeit.

    GA Stoll

  5. RASchepers Sagt:

    Wenn der Versicherung ein Kostenvoranschlag nicht reicht, dann muß eben ein Gutachten her.

  6. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Ich verstehe Ihre Schwierigkeiten nicht, sich vorzustellen, dass ein Kostenvoranschlag ohne ein Lichtbild der beschädigten Teile schlicht nicht nachvollziehbar und damit nicht zum Nachweis des Schadens geeignet ist.

    Mit Lichtbild und vor allem in Fällen, in denen der Schaden auch tatsächlich in Fachwerkstatt repariert wird, die den KVA erstellt hat (ja, auch das gibt es gelegentlich noch: Reparatur da, wo die hohen Stundenverrechnungssätze auch wirklich anfallen…), ist er in vielen Fällen völlig ausreichend und stimmt im Wesentlichen mit der nachfolgenden Rechnung überein.

    Oder, um im plakativen Ton meines Vorredners zu bleiben:
    Wenn ein Gutachten nicht erforderlich ist, dann wird´s halt nicht bezahlt.

  7. GA Stoll Sagt:

    @ Versicherungsfuzzi: Was sagen Sie dann zu meinem Vorschlag?
    Ist das nicht, für alle Seiten, dienlicher?

    Aus der Erfahrung heraus werde ich es bei Kleinschäden jetzt immer so hanhaben, um auch meine Kunden zu schützen.

    Letztens: Corsa gabelt eine Fußgängerin auf. Nicht viel passiert, minimale Geschwindigkeit.
    In der Motorhaub ein kleine Delle. Bagatellschaden.

    Die Kundin habe ich zum Autohaus geschickt.

    Endergebnis: KV so um die 1400€, Stoßfänger, Motorhaube neu, Frontblech richten…………………..

    Da fällt mir nichts mehr ein.

    Und das unmögliche: Solch ein Quatsch wird bedingt durch den KV-Wahn der Versicherer meist noch bezahlt.

    GA Stoll

  8. RA Schepers Sagt:

    @Versicherungsfuzzi

    Der Geschädigte ist nach meiner Auffassung immer berechtigt, ein Gutachten in Auftrag zu geben, auch unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze. Ein Kostenvoranschlag hat nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft. Das Gutachten muß bezahlt werden, auch wenn die Versicherung es nicht für erforderlich hält. Maßgeblich ist die Sicht des Geschädigten, nicht die Sicht des Schädigers.

    Die ZPO sieht für die Beweissicherung in eiligen Fällen ein eigenes Verfahren vor, das selbständige Beweissicherungsverfahren. Ob das den Versicherungen lieber ist?

  9. Versicherungsfuzzi Sagt:

    @GA Stoll:
    Wie ich schon des öfteren hier geschrieben habe, bin davon überzeugt, dass es sehr viele Fälle gibt, in denen ein Gutachten eines qualifizierten SV überaus wichtig ist und allen an der Regulierung beteiligten Personen die Arbeit erleichtert, weil es den Schaden nachvollziehbar dokumentiert und alle weiteren wichtigen Informationen enthält.

    Wer schon einmal einen Kostenvoranschlag z.B. von VW in der Hand hielt, bei dem er noch nicht einmal erkennen kann, welcher Typ beschädigt ist, ohne in der Werkstatt anzurufen, weil nur noch kryptische interne Typschlüssel angegeben sind, weiß, wovon ich spreche.

    Aber es gibt eben auch Fälle, bei denen es nicht erforderlich ist.

    Gerade bei kleineren Schäden, bei denen feststeht, dass repariert wird, genügt der Kostenvoranschlag (mit Bildern!) oftmals.

    Dies ist durchaus auch im Interesse des Geschädigten, denn er muss seinen Wagen nur einmal in der Werkstatt abgeben. Der KVA wird gefaxt oder gemailt und die Freigabe kann erteilt werden.

    Ich hatte jedenfalls noch keinen Geschädigten, der sich bei dieser Form der Abwicklung beschwert hätte.

    Eine allgemeinverbindliche Schadensabwicklung gibt es nicht.

    @RA Schepers: Ihre Ansicht in allen Ehren, aber hier stehen Sie wohl doch allein auf weiter Flur.

    Das Erforderlichkeitskriterium gilt im gesamten Schadensrecht und daher auch bei der Frage des Gutachten.

    Der Hinweis auf das selbständige Beweisverfahren wegen eines 500 EUR Schadens entbehrt schon fast einer gewissen Komik nicht mehr.

    Ich stelle mir gerade vor, wie Sie bei einem Unfall mit zwei leicht beschädigten Fahrzeugen Ihrem Mandanten erklären, dass Ihre Strategie effektiv und erforderlich ist und die gerichtliche Zustellung bestimmt nächste Woche schon erfolgen wird, während er gerade zusieht, wie der andere Unfallbeteiligte, der wie oben beschrieben vorgegangen ist, mit seinem reparierten Wagen vom Werkstatthof fährt…

    :-)

    Versicherungsfuzzi

  10. Nichtjurist Sagt:

    Die meiste Komiker sitzen doch inzwischen bei den Versicherern.

    Z.B. wenn man folgenden Fall betrachtet, der in gleichartiger oder ähnlicher Art in letzter Zeit des öfteren festzustellen ist:

    Fahrzeug (Bj. 97) wurde hinten beschädigt.
    Deutlich sichtbare Beschädigungen am Stossfänger.
    Versicherung genügt (aus Kostengründen) vorerst ein Kostenvoranschlag.
    Kostenvoranschlag wird wie o.a. angezweifelt und sei aufgrund des Fahrzeugalters dann doch nicht ausreichend.
    Deshalb wird im Auftrag des Geschädigten ein Beweissicherungsgutachten erstellt.
    Schadensumme gemäss Gutachten beträgt EUR 589,00 Brutto.
    Stossfänger hinten erneuern einschl. Lackierung sowie Hinweis, dass Abschlussblech nach Demontage geprüft werden soll.
    Erhöhung der Reparaturkosten nach entsprechender Prüfung des Abschlussbleches wird in Aussicht gestellt.
    Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beträgt EUR 3.500,00.
    Versicherung gibt Gutachten, trotz Hinweis auf Weitergabeverbot und Datenschutz, der Fa. Control Expert, wobei die üblichen Positionen, entgegen der einschlägigen Rechtsprechung, gekürzt werden.
    Kürzungsergebnis sagenhafte EUR 35,00 (10% Ersatzteilzuschläge und Lohnkostenkürzung von markengebundener Fachwerkstatt auf Halli-Galli-Versicherungswerkstatt)!
    Die Kosten für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens in Höhe von EUR 190,00 Brutto will man, obwohl als Abrechnungsgrundlage verwendet, dann auch nicht mehr bezahlen, da es sich angeblich um einen Bagatellschaden handelt, unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten.

    Der humorlose Anwalt hat daraufhin die Verhandlungen mit dieser Komiker-Versicherung abgebrochen und nimmt deren VN nun direkt in Anspruch.
    Mahnbescheid ist schon unterwegs.
    Bei einem möglichen Widerspruch gegen diesen Mahnbescheid steht einem selbsständigen Beweissicherungsverfahren wohl nichts mehr im Wege?

    Selten so gelacht?!

  11. Mitleser Sagt:

    @ RA Schepers

    selten so gelacht!!!! das können sie nicht ernst meinen..ansonsten muss ihnen jegliche fähigkeit zu einer korrekten schadenabwicklung abgesprochen werden. wo bleibt die verhältnismäßigkeit?
    vielleicht sollte auch bei einzig einem beschädigtem blinker schon mal ein gutachter zu rate gezogen werden???

    man kann mit kanonen auf spatzen schießen oder im interesse der allgemeinheit mit den füßen auf dem boden bleiben.

  12. GA Stoll Sagt:

    Nach all dem Lachen bleibt meine Grundidee bzw. Grundfrage immer noch unbeantwortet.
    Nach wie vor hat niemand auf meinen Vortrag geantwortet oder kommentiert, das es doch für alle Beteilgten (Geschädigter und Versicherung) doch besser ist, wenn der Gutachter, wenn der Kunde schon bei ihm gelandet ist, eine Kostenkalkulation bei einem Bagatellschaden erstellt. Dies zu Preisen unter 100€. Letztlich gesehen eine Nullnummer für den Gutachter, aber für seinen Kunden doch dienlich und hilfreich.

    Oder?

    Auch die Versicherung hat was davon. Kalkuliert über die beiden bekannten EDV-Programme mit brauchbaren Farbbildern.

    So sind die Probleme von Versicherungsfuzzi gelöst.

    Bin gespannt, ob ich eine Antwort bekomme.

    Die jetzigen Antworten lassen nur den Schluß zu, GA`s möglichts rauszuhalten, auch wenn sie eine, für Bagatellschäden, günstigste Schadensfeststellung betreiben.

    Die Gefahr liegt halt nahe, das der versierte und erfahrene Gutachter doch noch die verdeckten Schäden sieht, die ansonsten vergessen würden.

    GA Stoll

  13. F.Hiltscher Sagt:

    @Mitleser
    Am 7. März 2008 um 00:19 Uhr
    “man kann mit kanonen auf spatzen schießen oder im interesse der allgemeinheit mit den füßen auf dem boden bleiben.”

    Das Interesse der Allgemeinheit ist eine vollständige Schadenregulierung, dafür bezahlen auch diese Leute Beiträge.
    Das was Sie lieber Mitleser fälschlicherweise mit dem Interesse der Allgemeinheit verwechseln, ist das alleinige und zielführende Profitinteresse der Versicherungen.
    Wenn es nach denen gehen würde, wäre der Beitrag wesentlich höher und eine Schadenersatzforderung bereits ein Verstoß gegen eine nicht existente Schadensminderungspflicht.
    MfG
    F.Hiltscher

  14. GA 000 Sagt:

    Selten so gelacht.
    Wenn man die Versicherungsargumenatationen liest könnte man meinen, als würden Versicherungen an sie gerichtete Ansprüche vollständig regulieren. Kann mir irgend jemand konkrete Zahlen nennen, wie dieser Prozentsatz ist?

    Die Praxiserfahrung deutet auf eine andere Frage hin: Wie viel kann gekürzt werden?

    Und dagegen gibt es nur ein Mittel: Mit wenig eigenem Aufwand hohen (finanziellen) Aufwand bei der Gegenseite erzeugen.

  15. Versicherungsfuzzi Sagt:

    @G000
    wenigstens räumen Sie mit Ihrer Frage ein, keine Vorstellung vom tatsächlichen Regulierungsverhalten zu haben.

    Wenn man sich angesichts der zigtausend Fälle, die jährlich reguliert werden, vor Augen führt, wie wenig Prozesse zu den hier oft thematisierten Abzügen geführt werden, ist die Quote tatsächlich sehr gut für die Versicherer.

    Ihr Lösungsvorschlag ist allerdings denkbar ungeeignet:
    Je höher die (unnötigen) Kosten, desto höher das Erfordernis zu sparen, da Versicherungen eben wirtschaftlich arbeiten und dem Diktat der Schaden-Kosten-Quote unterliegen.

    Ihr Vorschlag würde also zu höheren Beiträgen oder reduzierten Kosten an anderer Stelle führen.

    Was das bedeutet, kann man sich mit wenig Fantasie ausmalen.

  16. GA Stoll Sagt:

    Wie erwartet keine Antwort von Versicherungsfuzzi auf meine direkten Fragen.

    Ok verständlich. Wenn er sich dazu zum Fenster rauslehnt, gibt es vielleicht einen Rüffel vom Arbeitgeber…..

    Aber wie sagt man so schön: “Kein Antwort ist auch ne` Antwort”

    Mfg.

    GA Stoll

  17. A. Friend Sagt:

    @ GA Stoll

    mit verlaub.. bei manchen ihrer beiträge kann man den eindruck gewinnen, sie seinen der einzige, der die schadenregulierung beherrscht bzw. weiß wie man alles besser macht.

    kann es nicht manchmal sein, das es auch KV von fachwerkstätten gibt, die einfach korrekt sind?
    für den fall, das in ihrer gegend alle die anderen werkstätten versammelt sind, ist ihre idee natürlich sehr gut. dann sollten sie allerdings auch gleich und vorsichtshalber die werkstattrechnung auf richtigkeit prüfen.

  18. GA Stoll Sagt:

    Korrekte KV´s gibt es sicherlich.

    Sie sind aber für Geschädigte meist nicht zweckdienlich bzw. für eine korrekte Schadenabwicklung nicht brauchbar. Die Gründe habe ich schon angeführt, Lesen bildet (manchmal).

    Es ist aber schon verwunderlich wie man wieder angegangen wird (natürlich anonym), wenn man konstruktive Anregungen bzw. Ideen hat von denen letztlich alle Beteiligten profitieren.

    Ich habe nie behauptet, die Endlösung für alle Probleme zu haben.

    Die haben anderere wie Sie, Mr. Friend.

    Und zwar für GA und RA: Weg damit, je schneller, je besser.

    GA Stoll

  19. RA Melchior Sagt:

    @ Versicherungsfuzzi:

    „Ihr Vorschlag würde also zu höheren Beiträgen oder reduzierten Kosten an anderer Stelle führen.” Eine Möglichkeit, aber nicht die einzige:

    Gerade weil Versicherungen wirtschaftlich arbeiten (sollen), könnten sie auch auf die Idee kommen, die Kosten dadurch zu senken, dass vermeidbare Prozesse tatsächlich vermieden (und insbesondere nicht provoziert) werden.

    Wenn Versicherungen eben dieses nicht tun und tatsächlich ihre Beiträge erhöhen, würden die VN zu anderen Versicherern abwandern - die vielleicht gerade deshalb preiswerter sind, weil sie Kosten durch effiziente Schadensregulierung minimieren.

    (Nur mal so als Gedanke)

  20. SV Weise Sagt:

    @ GA Stoll..

    Man kann doch aber wirklich nicht wegen jeder Lapalie ein Kurzgutachten machen und einen KV damit ersetzen.
    Auch wenn ihre Argumente der Schadenregulierung und Vorteile für alle Beteiligten nicht von der Hand zu weisen sind, muss trotzdem die Wirtschaftlichkeit und teilweise die Sinnhaftigkeit bedacht werden.

    Im übrigen bin ich auch der Meinung das korrekte KV (deren Existenz sie ja nicht ausschließen) für eine Schadenabwicklung brauchbar sind.

  21. SV Weise Sagt:

    Ein kurzer Nachtrag:

    Ich erlebe Fälle, in denen die regulierende Versicherung einen bestehenden KV anzweifelt und entweder selber ein (Kurz-) Gutachten anfordert oder den Geschädigten dazu auffordert, eines von einem SV seiner Wahl einzureichen.

    Dies dürfte konform Ihrer Idee sein, nur mir ist dieser Weg aus Abrechnungsgründen lieber.

    Man sollte aus Positiv erwähnen, das so auch dem Geschädigten die Wahl des Sachverständigen überlassen wird und nicht die eigene SV-Organisation beauftragt wird.

  22. GA Stoll Sagt:

    Sehr geehrter Kollege Weise,

    Ihr Einwand wegen einer Lapalie kein Kurzgutachten zu erstellen ist so schon richtig.

    Mein Gedanke war aber ein ganz anderer.

    Ich rege doch an, eine Kostenkalkulation zu erstellen. Dies in Preisregionen, die denen von KV`s gleich sind.

    Der Hintergedanke ist der Verbraucherschutz sowie der Kundenservice.

    Ich schicke doch einen Kunden nicht wieder weg, wenn er zu mir kommt und einen Kleinstschaden an seinem Fahrzeug hat. Wie soll er denn das verstehen. Bei einem “Groß-”schaden wird er von vorne bis hinten bedient, beim kleinen “Macken” macht er eine halbe Weltreise…..

    Auch spreche ich aus Erfahrung. Ich habe das hier immer wieder angeführt. Es tut mir leid, aber nach wie vor sind Kostenvoranschläge Angebotsunterbreitungen von wirrtschaftlich orientierten Unternehmen. Diese sind nicht verpflichtet, Beweißsicherung zu betreiben bzw. schadensersatzrechtliche Belange zu beachten.

    Der Sachverständige schon. Was spricht dagegen wenn der Sachverständige auch im Kleinschadenfall eine, kostenoptimierte, Schadensfeststellung unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten anfertigt. Gepaart mit wirklich brauchbaren Bildern ergibt sich somit auch eine Schutzfunktion für den Geschädigten, der davor bewahrt wird, evtl. überzogene Forderungen an die Versicherung zu stellen.

    Ich zweifle auch massiv an, dass wenn eine Versicherung mißtrauisch wird, sie den Geschädigten auffordert ein eigenes Gutachten vorzulegen. Ich weiß nicht, wie es in Ihrem Einzugsgebiet gehandhabt wird, aber bei uns wird dies ein Wunschdenken bleiben. Hier wird der eigene technische Mitarbeiter oder eine im Auftrag der Versicherungen tätige Privatfirma losgeschickt, um die Fahrzeuge nach zu besichtigen. Was das für Geschädigte bedeutet, die durch einen überzogenen KV ins Visier geraten, ist klar. Von übermäßiger Beschneidung auch berechtigter Ansprüche bis zur Nullnummer, da Betrugsversuch. Der Hinweiß auf die Werkstatt, die das verbrochen hat, nützt da meistens nicht.

    Zusammengefasst: Ich werde, aus bitterer Erfahrung, keinen Kunden mehr fortschicken. Zum Schutz meiner Kunden werde ich, auch wenn nicht vollumfänglich kostendeckend bzw. null-auf-null, eine Schadenfeststellung durchführen, die auch den Namen verdient. Nicht im Umfang eines Gutachtens, aber in der Form angelehnt an einen KV (Kalkulation ergänzt durch Deckblatt und Nationale).

    So, jetzt können wieder alle losschreien, die einen wie die anderen.

    Die einen, wo nur die Marge und der Umsatz zählt, nicht der Kunde.

    Und die anderen, die Sachverständige gerne ganz raushaben wollen.

    Ich hoffe, das meine Gedanken jetzt verstanden worden sind.

    Ich ende hier, es ist alles gesagt von meiner Seite.

    Danke für die Aufmerksamkeit.

    Mfg.

    GA Stoll

  23. SV Stoll Sagt:

    Ein kleiner Nachtrag:

    Die Versicherer scheinen meiner Idee zu folgen. Die VHV-Versicherung regulierte die Rechnung für eine Kostenkalkulation für einen 690 € (Brutto) Schaden. Außenspiegel neu, leichte Delle in der Türe.

    Geht doch!

    Mfg.

    SV Stoll

  24. Wertminderung beim Unfall : Versicherung Sagt:

    [...] Kostenvoranschlägen habe ich hier http://www.unfall-recht.info/huk-coburg-und-ihre-erwartungen/ schon mal ein paar Ausführungen getätigt (ich hoffe der Link ist erlaubt, es sind in den [...]

Hinterlasse eine Antwort