Huk Coburg - Textbausteine, BGH und Mehrwertsteuer:
“Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO S. 995 m.w.N.)” urteilte der BGH in seinem Urteil vom 15.11.2005, AZ: VI ZR 26/05. Warum hat die Huk aus Coburg dann aber einen Textbaustein, in dem es wörtlich heißt:
“Wir erstatten Mehrwertsteuer, wenn
- ein Ersatzfahrzeug gekauft wurde. Schicken Sie uns bitte die Anschaffungsrechnung oder den Kaufvertrag.
Die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer muss in dem Beleg ausgewiesen sein.”
28. November 2006 um 11:50
Wahrscheinlich ist die Antwort ganz einfach: Weil die HUK Coburg - und diverse andere - den § 249 Abs. II BGB vorsätzlich oder aus Unwissenheit falsch interpretieren.
28. November 2006 um 18:00
Das würde voraussetzen, dass die Damen und Herren der HUK einmal in das Gesetz hineinschauen würden. Davon kann man nicht ausgehen. Sie treten den BGH schlicht und ergreifend mit Füßen und machen ihr eigenes Ding