HUK Coburg - sicheres Auftreten trotz völliger Ahnungslosigkeit?

Welche originellen Konsequenzen die HUK Coburg aus der angeblich ”aktuellen BGH-Rechtsprechung” offensichtlich zu ziehen gedenkt, ist hier bereits berichtet worden. Die HUK hat in diesem Fall nur die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert i.H.v. 2.688,43 € gezahlt. Zwischenzeitlich habe ich der HUK nach ordnungsgemäßer Reparatur des PKWs meines Mandanten die Reparaturrechnung über 7.965,59 € (knapp unterhalb der 130%-Grenze) zwecks Ausgleichs des Restbetrages von 5.277,16 € übersandt.

Nun ist es offiziell, man teilt mir folgendes mit:

„Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung ist eine Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der 130 % Grenze an zwei Voraussetzungen gebunden.

1. Das Fahrzeug muß fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert worden sein.

2. Das Fahrzeug muß vom Geschädigten noch mindestens 6 Monate genutzt werden.

Wir bitten Sie, uns nach Ablauf der o.g. Frist einen entsprechenden Nachweis zur Verfügung zu stellen.

Bezüglich der weiteren Nutzung des Fahrzeugs nach Durchführung einer fachgerechten Reparatur verweisen wir noch auf nachfolgende Entscheidungen:

OLG Düsseldorf v. 02.12.1996, VersR 1996, 904; OLG Düsseldorf v. 12.12.1996, SP 1997, 104; OLG Hamm v. 22.04.1993, NZV 1999, 297.

Bereits in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1985 hat der BGH klar gestellt, dass die Weiternutzung des Fahrzeuges entscheidend für die Zubilligung des Integritätszuschlages ist.

Derzeit hat Ihr Mandant lediglich einen Feststellungsanspruch. Wir räumen Ihrer Mandantschaft hiermit ausdrücklich ein Feststellungsinteresse auf Zahlung von 5277,16 EUR (Differenz Reparaturkosten/Wiederbeschaffungsaufwand) für den Fall ein, dass das Fahrzeug von Ihrer Mandantschaft mindestens sechs Monate nach Eintritt des Schadenfalles ordnungsgemäß weitergenutzt wird. Insofern verzichten wir auf die Einrede der Verjährung.”

So viel schräge Argumentation in einem einzigen Schreiben habe ich den vergangenen fast 15 Jahren Anwaltstätigkeit noch nicht erlebt. Hierzu folgende Anmerkungen:

  • Tatsächlich hat der BGH (z.B. Urteil vom 15.02.2005 in NJW 2005, 1108) das Postulat nach einer fachgerechten Reparatur aufgestellt, und zwar für den Fall, dass bei tatsächlich (!) durchgeführter Reparatur die sog. 130%-Grenze in Anspruch genommen werden soll.
  • Richtig ist auch, dass der BGH (VI ZR 192/05) eine Weiternutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs für sechs Monate gefordert hat, allerdings für den speziellen Fall, dass ein Geschädigter bei fiktiver (!) Abrechnung Erstattung der vollen kalkulierten Reparaturkosten verlangt anstatt der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Nur - eine Verknüpfung dieser beiden Thesen hat der BGH so nie vorgenommen, ganz im Gegenteil vgl. z.B. BGH VI ZR 77/06 vom 5.1.2006:

„Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.).

Die von der HUK erwähnten Urteile des OLG Düsseldorf liegen mir nicht vor, das Urteil des OLG Hamm betraf einen Fall, wo der Geschädigte tatsächlich seinen PKW sogleich nach der Reparatur verkauft hatte und das Gericht seinen Anspruch gerade aus diesem Grunde (!) auf die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert reduzierte. Dieses Urteil dürfte im Übrigen durch die wirklich aktuelle Rechtsprechung des BGH (VI ZR 77/06 vom o5.o1.2006) in einem fast identischen Fall überholt sein:

„Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als “Ersatzbeschaffung” anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war.”

Welche „Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1985″ die HUK hier ansprechen will, bleibt unklar, da sie die Fundstelle nicht nennt. Wahrscheinlich meint sie aber das Urteil VI ZR 204/83 vom o5.o3.1985, dessen Leitsatz lautet:

“Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug verlangt, muss er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten.”

Auch dieses Urteil betraf den speziellen Fall, dass der Geschädigte seinen PKW nicht reparieren ließ, sondern in beschädigtem Zustand verkauft hatte. Zu der von der HUK angesprochenen „Weiternutzung des Fahrzeugs” führt der BGH hier nur so viel aus:

Das (Ausnutzung der 130%-Grenze) „gilt jedoch grundsätzlich nur, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug behält und die Reparatur auch ausführen lässt. Denn die Zubilligung einer derart aufwendigeren Reparatur ist im Allgemeinen nur gerechtfertigt, weil und soweit dem Integritätsinteresse des Geschädigten an der Erhaltung seines ihm vertrauten Wagens Rechnung zu tragen ist. Dafür ist aber prinzipiell kein Raum, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht weiter benutzt.”

Besonders schön ist auch der Satz “Wir räumen Ihrer Mandantschaft hiermit ausdrücklich ein Feststellungsinteresse auf Zahlung von 5277,16 EUR … ein”. Dass sich das primäre Interesse des Geschädigten - nicht nur nach sechs Monaten, sondern sofort (!) - nicht auf „Feststellung”, sondern auf Zahlung richtet, scheint die HUK nicht zu verstehen.

Aber auch dieses Interesse soll ja ohnehin nur für den Fall bestehen, „dass das Fahrzeug von Ihrer Mandantschaft mindestens sechs Monate nach Eintritt des Schadenfalles ordnungsgemäß weitergenutzt wird” - demnach entfällt wohl sogar dieses Interesse, wenn eine weitere Nutzung - aus welche Gründen auch immer - nicht für „mindestens sechs Monate” stattfindet.

Zudem soll diese Nutzug auch noch „ordnungsgemäß” erfolgen - was will uns das sagen? Begeht mein Mandant mit seinem PKW z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ist die Nutzung dann nicht mehr „ordnungsgemäß”??

Sehr nett immerhin, dass die HUK „insofern … auf die Einrede der Verjährung” verzichten will. Dass diese allerdings nicht binnen oder nach sechs Monaten eintritt, sondern allenfalls frühestens nach drei Jahren, sei nur am Rande erwähnt.

Im Übrigen werden Verjährungsfristen bekanntlich durch Klageerhebung gehemmt - und genau das wird hier in den nächsten Tagen geschehen. Sollte die HUK den Rechtsstreit tatsächlich führen wollen, beträgt das Kostenrisiko für den Verlierer immerhin 2.414,80 €, die wohl zu Lasten der Versichertengemeinschaft der HUK gehen dürften.

Dass der von der HUK beauftragte (!) Sachverständige einer bekannten Firma trotz Reparaturkosten von immerhin 7.965,59 € eine Wertminderung verneinte, die von einem anderen Sachverständigen auf 325.- € eingeschätzt wurde, sei nur am Rande erwähnt und wird bei dieser Gelegenheit auch thematisiert werden.

… to be continued …

1. Nachtrag 15.o3.2007:

Wie das LG Hamburg heute auf telefonische Nachfrage mitteillte, hat die HUK - anders als in dem Parallelfall - im letzten Moment Verteidigungsabsicht angezeigt. Es bleibt also spannend. …

2. Nachtrag 21.o3.2007:

Inzwischen liegt die Klagerwiderung vor. Dort werden zunächst zwei OLG-Urteile (OLG D’df. VersR 96, 904 und OLG Hamm NZV 99, 297 ff.) zitiert, die sich mit Fällen beschäftigten, in denen der jeweilige Kläger seinen PKW bereits veräußert hatte und dem deshalb ein Anspruch auf die Integritätsspitze verweigert wurde. Alsdann wird behauptet, dieser Anspruch setze eine Weiterbenutzung des Fahrzeuges für eine erheblichen Zeitraum voraus, „den der BGH jetzt … auf sechs Monte festgelegt hat”. Dann wird dreist behauptet bzw. zusammenfassend darauf hingewiesen, „dass die vom BGH jetzt geprägte 6-Monatsfrist nicht nur für Fälle fiktiver Abrechnung, sondern auch für den hier zur Debatte stehenden Fall gilt”.

Gemeint ist hier das legendäre BGH-Urteil VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006, das nicht wie vorliegend einen Reparaturfall betraf, sondern einen mit fiktiver Abrechnung ohne Reparatur. Auch dort hatte der Kläger seinen PKW bereits verkauft.  Mal sehen, was das LG Hamburg dazu meint …

3. Nachtrag:
Termin zur mündlichen Verhandlung wurde jetzt auf den o4.o6.2007 anberaumt. Danach wird hier sogleich berichtet werden.

 4. Nachtrag: Nach weiteren Verzögerungen und Terminsverschiebungen ist jetzt das schließlich am 24.o8.2006 verkündete Urteil da, vgl. hier. Fazit: War wieder nichts - aber viel Geld der Versicherten verschwendet.

21 Antworten zu “HUK Coburg - sicheres Auftreten trotz völliger Ahnungslosigkeit?”

  1. RA Melchior sagt:

    Der Wahnsinn scheint Methode zu haben, Inzwischen erreichte mich die Zuschrift eines Lesers:

    „Leider ist uns ebenfalls dieses Schreiben ins Haus geflattert, obwohl die HUK für eben diese Reparaturkosten eine Zusage / Reparaturfreigabe erteilt hat. Was nun folgt ist sicherlich zum einen eine nicht freudig gestimmte Werkstatt sowie viel Rennerei (Kredit, Anwalt … nicht zu vergessen die damit verbundenen Kosten und Zinsen) etc.”

    „… ebenfalls dieses Schreiben ins Haus geflattert” - offensichtlich handelt es sich hier also nicht um den Alleingang eines erfinderischen Sachbearbeiters, sondern um den planmäßigen Versuch der HUK, mit Hilfe von Textbausteinen aus der angeblich aktuellen BGH-Rechtsprechung Kapital zu schlagen und die Geschädigten hinzuhalten in der Hoffnung, dass diese entnervt aufgeben und/oder den - nur nach Auffassung der HUK Coburg (!) - erforderlichen Sechs-Monats-Zeitraum aus irgendwelchen Gründen nicht durchhalten.

    P.S.: Nett auch der Kommentar bei Captain HUK:

    “Man nehme etwas BGH, ein Quäntchen OLG sowie eine Prise LG aus möglichtst unterschiedlichsten Klagen und schüttle das Ganze kräftig durch bis jeder Zusammenhang verfälscht ist. Diesen Cocktail serviert man kaltlächelnd unschuldigen Unfallopfern”.

  2. RA Melchior sagt:

    Inzwischen berichtete mir ein Sachverständiger, dass nicht nur die HUK, sondern auch andere Versicherungen neuerdings versuchen, unter Hinweis auf die fehlverstandene „Halbjahresklausel” aus dem Urteil VI ZR 192/05 des BGH vom 23.o5.2006 Zahlungen hinauszuzögern. Es wird also Zeit, diesem Unfug durch zügiges Klagen ein Ende zu setzen.

    Meinen Beitrag dazu habe ich geleistet, mal sehen, was das LG Hamburg meint …

  3. RA FRESE sagt:

    Ich habe soeben ein Abrechnungschreiben der AIG Europe aus Frankfurt in einer Unfallsache erhalten. Die oben geschilderte Problematik stellte sich auch in diesem Fall. Die AIG Europe, die sich im übrigen durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft aus Gelnhausen vertreten läßt, hat im Abrechnungsschreiben auch den von Ihnen kritisierten Standpunkt vertreten. Wenn irgendein kleiner Sachbearbeiter aufgrund einer Weisung so einen Textbaustein schickt - meinetwegen. Aber ein Kollege sollte sich eigentlich für so etwas schämen. Ich werde auch in meinem Blog auf die Problematik aufmerksam machen - wehret den Anfängen !

  4. RA Grünert sagt:

    habe wegen o.g. Proplematik soeben gegen AIG Europe zum LG Zwickau Klage erhoben.

  5. Frank sagt:

    Die AIG hat ja auch “sehr gute” Berater die von der Dekra angehaucht sind. Was dabei ensteht sieht man ja.

  6. RA Gensel sagt:

    Auch ich vertrete einen Unfallgeschädigten gegenüber der HUK.

    Auch hier verweigert die HUK die Übernahme von Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze.

    Die Fälle werden jetzt anscheinend von den Schadensaußenstellen direkt zur Zentrale nach Coburg abgegeben, um anscheinend die armen Sachbearbeiter vor Ort vor wütenden Anrufen von Geschädigten besser zu schützen.

    Auch in diesem Fall bereite ich eine Klage vor und hoffe, dass das AG Cottbus dem Treiben der HUK Einhalt gebieten wird.

    Ich werde auf alle Fälle weiter berichten und würde mich auch freuen, wenn andere Kollegen über den weiteren Fortschritt der gerichtlichen Verfahren berichten würden.

  7. RA´in Rösch-Gemeinhardt sagt:

    Ich vertrete ebenfalls einen Geschädigten gegenüber der HUK. Die HUK will auch hier die weitegehende Zahlung von einer 6-monatigen Weiternutzung des Fahrzeugs abhänigig machen. Heute habe ich hierzu ein Schreiben der HUK mit folgendem Wortlaut erhalten:

    ” Bereits in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1985 hat der BGH klargestellt, dass die Weiternutzung des Fahrzeuges entscheident für die Zubillgung des Integritätszuschlags ist. Der zeitliche Rahmen wurde mit der BGH-Entscheidung vom 23.05.2006 festgelegt.”

    Ich habe bei der Rechtsschutzversicherung bereits den Gerichtskostenvorschuss angefordert, sobald dieser eingeht werde ich ebenfalls Klage erheben. Es wäre daher sehr interessant zu erfahren, wie die anderen gerichtlichen Vefahren verlaufen.

  8. RA Walzer sagt:

    Ich vertrete ebenfalls einen Geschädigten ggü. der HUK. Mündliche Vehandlung vor dem LG Hanau ist am 30.05.2007. Ich werde über den Ausgang berichten.

    Liegt denn schon jemanden ein Urteil vor???

  9. RA Walzer sagt:

    Heute fand nun die mündl. Verhandlung vor dem LG Hanau statt. Der Vorsitzende teilte mit, dass ihm keine Entscheidung des BGH bekannt sei, aus der hervorginge, dass im Fall der 130%-Opfergrenze neben der ordnungsgemäßen Reparatur eine Nutzung von sechs Monaten vorliegen müsse.
    Er verwies auf die Entscheidung des BGH vom 15.02.05 und will noch heute entscheiden.
    Das dürfte schlecht aussehen für die HUK-Coburg.

  10. Ohme Domnick Rechtsanwälte sagt:

    Wir vertreten eine Mandantin in einem entsprechenden Fall. Auch hier wurde auf die angeblich erforderliche 6- monatige Wartefrist verwiesen. Unsere Anmerkung, dass bei einer tatsächlich fachgerecht durchgeführten Reparatur eine zusätzliche Wartefrist wohl nicht ernsthaft angenommen werden könne, wurde mit vergleichbaren Kommentaren und Zitierung von Entscheidungen des OLG Düsseldorf abgetan. Sobald die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt, werden wir Klage einreichen.

  11. RA Melchior sagt:

    Das erwähnte Urteil des OLG Düsseldorf dürfte wohl das vom 12.o2.1996 (VersR 96, 904 f.) sein. Es wird aber mit konstanter Boshaftigkeit übersehen, dass dieses - wie andere von der HUK zitierte Urteile und insbesondere das legendäre BGH-Urteil VI ZR 192/05 - von der Situation ausgehen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug bereits tatsächlich mehr oder weniger kurze Zeit nach der Reparatur veräußert hatte und dennoch vollen Schadensersatz über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus forderte. In diesen speziellen Fällen konnten die Gerichte tatsächlich von einem - durch den Verkauf dokumentierten (!) - nicht (mehr) bestehenden Integritätsinteresse ausgehen.

    In dem hier diesbezüglich geführten Rechtsstreit frage ich mich inzwischen, ob ich die Kollegen bedauern soll, die die absolut haltlose Auffassung der HUK vertreten müssen oder eher nur kopfschüttelnd zur Kenntnis nehme, wie man an Fakten vorbei argumentiert und versucht, sich angeblich einschlägige Rechtsprechung hinzubiegen. Die Kollegen versteigen sich sogar zu der Behauptung, der BGH habe mit dem Urteil VI ZR 192/05 „Leitlinien für die Regulierung sog. 130 %-Fälle” aufgestellt, mit diesem Urteil sei „die 6-Monats-Frist sozusagen normiert worden” u.ä.

    Unser Termin vor dem LG Hamburg ist am 4. Juni, Bericht folgt sodann.

  12. RA FRESE sagt:

    Die AIG Versicherung hat nach Zustellung der Klageschrift aufgegeben und die Klageforderung bezahlt. Schade, wieder kein nettes Urteil, um es entgegenzuhalten….

  13. RA Mauthner sagt:

    Die HUK Coburg verweist neuerdings auf ein Urteil des LG Schwerin vom 30.05.2007, Az.: 1 O 68 / 07.
    Liegt möglicherweise jemandem dieses Urteil vor. Es dürfte zumindest noch nicht rechtskräftig sein.

  14. RA Gensel sagt:

    In meinem Verfahren gegen die HUK liegt die Klageerwiderung der HUK vor (datiert auf den 21.06.2007). Von einem Verweis auf ein Urteil des LG Schwerin ist keine Rede. Es wird weiterhin die Entscheidung des BGH in dem Spezialfall zu den 6 Monaten für allgemein gültig bei Fällen mit tatsächlicher Reparatur innerhalb der Grenze von 130% erklärt.

    Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte auch erstinstanzlich klar der in meinen Augen nicht haltbaren Auslegung der HUK eine Absage erteilen.

  15. Diane Kirschkowski sagt:

    Ich sehe schon, ich bin in guter Gesellschaft. Nunmehr liegt auch mir ein Fall für den LG-Bezirk Leipzig vor. Wir werden die Sache selbstverständlich auch nicht durchgehen lassen und uns gegen diese neue Masche wehren.

    Liegt denn zwischenzeitlich bei jemandem eine Entscheidung vor??

  16. RA Melchior sagt:

    @ D. Kirschkowski:

    Ja, LG Hanau, s. hier:

    http://www.unfall-recht.info/huk-coburg-die-130-grenze-und-die-6-monats-frist-urteil/

    Der Klage wurde ohne Weiteres stattgebeben, das Urteil dürfte in diesen Tagen rechtskräftig werden. Ggf. mal bei dem Kollegen Walzer anfragen.

  17. Diane Kirschkowski sagt:

    danke - :o)

  18. RA Walzer sagt:

    Hallo,

    leider ist mir noch nicht bekannt, ob mein erstrittenes Urteil vom LG Hanau rechtskräftig wurde. Die Anfrage beim OLG läuft. Die Gegenseite antwortet nicht. Die HUK hat aber nun die Klagesumme, Verzugszinsen und Nebenforderung gezahlt.

    In einem neuen Fall -mit gleicher Argumentation der HUK- habe ich nun das Urteil übersandt. Prompt kam die Antwort, dass ohne Präjudiz… blubb, blubb… gezahlt wird. Ach, siehe da… Nicht noch ein Prozess.

    Gruß
    RA Walzer

  19. RA Melchior sagt:

    Wenn HUK hat die Klagesumme, Verzugszinsen und Nebenforderung gezahlt hat, dürfte wohl davon auszugehen sein, dass Rechtsmittel nicht eingelegt wurden und das Urteil rechtskräftig ist.

    In dem weiteren Fall hätte ich auch das Urteil vorgelegt, aber erst im Prozess ;-)

  20. RA Walzer sagt:

    @ RA Melchior

    Ich gehe auch davon aus, dass Rechtskraft eingetreten ist. Urteil war nämlich nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    In der anderen Geschichte hatte ich den selben Gedanken, das Klageverfahren abzuwarten. Geht aber zu Lasten der Mandanten - wenn auch nicht finanziell, dann nervlich.

  21. RAin Diane Kirschkowski sagt:

    @ RA Walzer

    endlich eine gute Nachricht. Das läßt doch etwas hoffen.
    Haben Sie das Urteil veröffentlicht?? Wenn nicht: Ist es möglich, dass Sie mir das Urteil in irgendeiner Form zur Verfügung stellen können? Eingescannt via e-mail oder per Fax nach Schwärzen der Mandantendaten selbstverständlich? Sollten Kosten entstehen, bitte ich um Nachricht.

    Herzlichen Dank schon mal an dieser Stelle.

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