HUK Coburg - Hier wächst zusammen, was nicht zusammen gehört
Der PKW des Mandanten hat einen Totalschaden erlitten, die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um ca. 21 %. Dass die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchgeführt werden soll, ist der HUK Coburg bereits mitgeteilt worden. Diese schreibt nun:
„Übersteigen die (geschätzten) Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), so liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor. In diesen Fällen ist grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattungsfähig.
Bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur dann ersetzt werden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen reparieren lässt und durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs sein Integritätsinteresse dokumentiert (BGH, Urteile vom 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04). Dabei muss die Weiternutzung mindestens 6 Monate1 gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2006, AZ VI ZR 192/05).
Ob dies der Fall sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Wir stellen daher anheim, zu gegebener Zeit erneut an uns heranzutreten und geeignete Nachweise über die durchgeführte Reparatur und die Weiternutzung (Bescheinigung der Zulassungsbehörde für den maßgeblichen Zeitpunkt) einzureichen. Bis dahin können wir lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen.”
BGH hier und BGH da - klingt unheimlich wichtig und kompetent, oder? Ist tatsächlich aber ziemlicher Unsinn! Der Fehler liegt in den Worten „dabei” und „bis dahin”. Die beiden erstgenannten Entscheidungen VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04 beschäftigen sich mit der sog. 130%-Klausel, diese ist spätestens seit BGHZ 115, 364 vom 15. 10.1991 ohnehin gängige Rechtsprechung. Die beiden ersten Urteile haben allerdings mit dem dritten (VI ZR 192/05 vom 23. o5.2006) rein gar nichts zu tun, in dem eine Sechsmonatsfrist postuliert wird:
„Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).”
Ist allerdings eine wirklich originelle Idee, die 130%-Rechtsprechung mit dieser Sechsmonatsfrist zu verknüpfen. Überlegt man sich allerdings die Konsequenzen, wird schnell klar, dass das nicht richtig sein kann:
Ein Geschädigter hat i.d.R. nicht einige Tausend Euro zu Hause liegen, um Reparaturkosten zahlen zu können - hier geht es z.B. um immerhin 7.516,64 €. Kredit in dieser Höhe wird auch nicht jeder von der Bank erhalten. Die HUK reguliert hier also vorerst nur Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert und zahlt 2.688,43 €. Es fehlen also 4.828,21 €. Eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung hilft auch nicht, denn welche Werkstatt wird schon sechs Monate auf ihr Geld warten wollen und sich dabei noch dem Risiko aussetzen, dass eine weitere Nutzung des PKWs über diese Zeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht stattfindet?
- Ist also der Geschädigte nicht in der Lage, die Reparaturkosten zu zahlen oder vorzufinanzieren, bleibt der PKW unrepariert. Dem Geschädigten bleibt gar nichts anderes übrig, als seinen beschädigten PKW zum Restwert zu veräußern und sich ggf. ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen - ein gerade nach BGH absolut unzulässiger Eingriff in seine Dispositionsfreiheit!
- Kann der Geschädigte aber die Reparaturkosten zahlen, erstattet die HUK ihm diese dennoch erst nach sechs Monaten, da er - vermeintlich entsprechend der neuen BGH-Rechtsprechung - erst einmal seinen fortbestehenden Nutzungswillen dokumentieren muss.
Dass diese völlig aberwitzigen Konsequenzen nicht richtig sein können, liegt auf der Hand. Tatsächlich ist das Urteil VI ZR 192/05 des BGH so auch nicht gemeint gewesen: Dort ging es darum, ob dem Kläger bei wohlgemerkt fiktiver (!) Abrechnung die vollen kalkulierten Reparaturkosten ohne Abzug des Wiederbeschaffungswertes zustehen, wenn er seinen PKW unrepariert (!) weiter nutzt. BGH a.a.O.:
„Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).
…
Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.”
Dass diese Sechsmonatsfrist für den Fall einer tatsächlich in einer Fachwerkstatt im Rahmen der 130%-Grenze durchgeführten Reparatur nicht gilt, hat der BGH - weil offensichtlich selbstverständlich - nicht ausgeführt. Die hohen Herren haben aber wohl nicht mit dem Erfindungsreichtum der Sachbearbeiter der HUK Coburg gerechnet. ;-)