HUK-Coburg - etwa doch lernfähig !?
Mit einem identischen Fall wie unten in dem Beitrag des Kollegen Melchior vom 02.09.2008 hatte ich mich im Mai/Juni 2008, also zeitlich lange nach dem oben zitierten Urteil des LG Hamburg vom 24.08.2007 und auch zeitlich nach dem im DAR veröffentlichen Urteil des LG Hamburg vom 02.05.2008 zu befassen.
Die HUK-Coburg hatte die Zahlung der Reparaturkosten nach Reparatur innerhalb der 130%-Grenze gegenüber dem Mandanten mit dem üblichen Formschreiben abgelehnt: “… bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur dann ersetzt werden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgabe des Sachverständigen reparieren lässt und durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs sein Integritätsinteresse dokumentiert. Dabei muss die Weiternutzung mindestens 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern…(es folgt der übliche Hinweis auf die beiden BGH-Urteile vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07 und vom 27.11.2007, Az. VI ZR 56/07)… ob dies der Fall sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Wir stellen daher anheim, zu gegebener Zeit erneut an uns heranzutreten und geeignete Nachweise über die durchgeführte Reparatur und die Weiternutzung (Bescheinigung der Zulassungsbehörde für den maßgeblichen Zeitpunkt) einzureichen. Bis dahin können wir lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. Der darüber hinausgehende Betrag wird ggf. erst nach Ablauf der o.g. 6-Monats-Frist fällig…”
Weit gefehlt, liebe HUK-Coburg. Offenbar haben die Sachbearbeiter der HUK-Coburg Versicherung die beiden von ihnen immer wieder gerne zitierten Urteile des BGH nicht richtig gelesen. Denn sonst hätten sie festgestellt, dass der BGH in den genannten Entscheidungen die Frage der Fälligkeit der Reparaturkostenrechnung bzw. der Schadensersatzforderung des Geschädigten überhaupt nicht angesprochen und schon gar nicht entschieden hat. Die Frage der Fälligkeit der Schadensersatzforderung beurteilt sich unabhängig von der Frage der Dauer der Weiternutzung des Fahrzeugs. Die Schadensersatzforderung des Geschädigten wird nach § 271 BGB bereits am Unfalltag sofort fällig. Nach § 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Bei konkreter Reparaturausführung innerhalb der 130%-Grenze und Vorlage einer Reparaturrechnung ist eine fachgerechte Reparatur in einem Umfang, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, alleinige Fälligkeitsvoraussetzung für die Schadensersatzforderung. Notfalls muss die Versicherung eben unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Dies ändert jedoch an der grundsätzlichen sofortigen Fälligkeit der Reparaturkostenrechnung nichts.
Mit dieser Begründung habe ich, ohne die genannten Urteile des LG Hamburg zu kennen, auf das o.a. Formschreiben der HUK-Coburg Versicherung geantwortet. Und siehe da - die HUK hat sich überzeugen lassen und zahlte daraufhin die vollen Reparaturkosten nach Rechnung vor Ablauf der 6-Monats-Frist (natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit dem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt für den Fall, dass das Fahrzeug vor Ablauf der 6-Monats-Frist veräußert bzw. nicht mehr genutzt wird, “eine Überprüfung behalten wir uns vor”) ! -
Der Vollständigkeit halber soll aber nicht unerwähnt gelassen werden, dass es tatsächlich zumindest ein Urteil des Landgerichts Hagen vom 16.5.2007, Az. 7 S 23/07 gibt, auf das die HUK-Coburg Versicherung sich in dem erwähnten Formschreiben auch bezogen hat, welches die Position der Versicherung aber nur scheinbar stützt. In dem genannten Urteil hat das Landgericht Hagen entschieden, dass die Fälligkeit des Anspruchs auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten erst nach 6 Monaten eintritt, wenn nach einem Unfall die Kosten für die Reparatur des PKW niedriger sind als die des Wiederbeschaffungswertes, jedoch höher als der Wiederbeschaffungsaufwand. Die Entscheidung des Landgerichts Hagen war in dem hier zu beurteilenden Fall aber schon deshalb nicht einschlägig, weil es nicht um die Erstattung fiktiver, sondern um die Erstattung konkreter Reparaturkosten nach tatsächlich durchgeführter Reparatur ging. Es handelte sich um einen völlig anderen Sachverhalt.
Immerhin - offenbar ist doch ein gewisser Lerneffekt bei der HUK-Coburg Versicherung eingetreten und man hat es nicht auf einen weiteren Prozess mit einem für die Versicherung vorhersehbaren negativen Urteil ankommen lassen. Zumindest hat man aber mal wieder versucht, den Schaden gegenüber des Geschädigten zu drücken. Letztlich kann wohl wirklich nur der BGH dem ganzen Hick-Hack durch eine klare Entscheidung, die auch keinen Auslegungs- und Interpretationsspielraum mehr lässt, ein Ende bereiten.
01. November 2008 at 17:37
sfbvtvxt…
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