HUK Coburg – Eine Leerformel nach der anderen

Über die merkwürdige Auslegung der „Halbjahresklausel” des BGH (VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006) durch die HUK war u.a. hier schon berichtet worden. Es ging um einen Totalschaden an einem PKW, der unter Ausnutzung der 130%-Grenze fachgerecht repariert worden ist. Die Reparaturkosten betrugen insgesamt immerhin 7.965,59 €.

Dennoch meinte die DEKRA, die im Auftrage der HUK (!) zuvor ein Sachverständigengutachten erstellt hatte, eine Wertminderung würde nicht verbleiben „aufgrund von Schadensart und -umfang”. Hierzu heißt es in dem Gutachten :

„Der Stoßfänger, das Abschlussblech und die Heckklappe sind eingedrückt. Beide inneren Schlussleuchten sind gebrochen. Der Kofferboden ist eingedrückt und gefaltet. Der rechte Längsträger ist leicht geknickt und eingedrückt”. So musste der PKW tatsächlich auch auf einer Richtbank wieder instand gesetzt werden.

Dass dieser doch erhebliche Schadensumfang keine merkantile Wertminderung rechtfertigen soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung eines anderen (neutralen) Sachverständigen ergibt sich hier durchaus eine Wertminderung von mindestens 325.- €. Diese ist auch gerechtfertigt, da der PKW des Klägers einen offenbarungspflichtigen Schaden erlitten hat, der sich im Falle eines Wiederverkaufs wertmindernd auswirkt.

Daher wurde die HUK nochmals unter Fristsetzung aufgefordert, diese Wertminderung zu zahlen. Eine Woche nach Fristablauf teilte die HUK nun mit:

„Unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und der Betriebsleistung besteht kein Anspruch auf Wertminderung. Auch die DEKRA hat keine Wertminderung ermittelt.”

Letzteres ist bekannt (wes Brot ich eß, …), anderenfalls hätte ich ja nicht explizit nochmals Wertminderung i.H.v. 325.- € geltend gemacht.

Und dass ein Fahrzeugalter von sechs Jahren und eine Laufleistung von 110.976 km die in der früheren Rechtsprechung vertretene Grenze von fünf Jahren und 100.000 km zum einen nur relativ geringfügig überschreiten sowie diese Grenze von der neueren Rechtsprechung diverser Instanzgerichte für überholt gehalten wird,

(vgl. z.B. LG Kaiserslautern 2 O 724/03 vom 18.04.2004; LG Oldenburg 1 S 651/98 vom 18.05.1999; AG Bochum 82 C 125/99 vom 30.04.1999; AG Wiesbaden 96 C 306/95-18 vom 29.01.1997; AG Gelsenkirchen 36 C 713/96 vom 20.01.1997; AG Münster 28 C 594/94 vom 19.12.1995; AG Essen 12 C 587/92 vom 24.06.1993; AG Rostock DAR 2000, 169 f.)

sollte bekannt sein. So hat auch der BGH bekanntlich schon in seinem Urteil VI ZR 357/03 vom 23.11.2004 deutlich klargestellt, die früher vertretenen Grenzen für nicht mehr zeitgerecht zu halten.

Aber man kann es ja mal versuchen, oder? Also wird das LG Hamburg auch hierüber zu befinden haben. …

to be continued …

P.S.: Noch ‘ne Leerformel (wahrscheinlich auch aus der Textbausteinsammlung)

Die Reparaturdauer betrug hier konkret 16 Tage, daher habe ich entsprechende Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht. Die HUK schreibt hierzu:

„Nach dem DEKRA-Gutachten wurde eine Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen ermittelt. Wir sind dennoch bereit, ohne Anerkenntnis und ohne Präjudiz die von Ihnen geforderte Nutzungsausfallentschädigung von 688.- € zu übernehmen.”

Wie großzügig, hilfreich und gut! Aber was soll das? Der PKW hatte bekanntlich Totalschaden und wurde noch am Unfalltag in die Werkstatt eingeliefert. Wenn die Reparatur dann – ggf. auch bedingt durch Ersatzteilbeschaffung u.a. – konkret 16 Tage beträgt, dann sind auch genau diese zu entschädigen! Ein fiktiver Wert aus einem Gutachten ist also völlig unerheblich und bedarf keiner Erwähnung.

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