HUK-Coburg die 130%-Grenze und die 6-Monats-Frist - Urteil
In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das LG Hanau, Az: 1 O 179/07 am 30.5.2007 entschieden, dass bei Abrechnung des KFZ-Schadens im Rahmen der 130%-Grenze keine 6-monatige “Wartefrist” besteht. Der Kollege Walzer hat das Urteil dankenswerterweise zur Verfügung gestellt. Insoweit wird dieses hier auzugsweise wiedergegeben:
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, kann ein Geschädigter nach der Rechtssprechung des BGH ( VI ZR 70/04), …., seinen Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemach hat. Diese Voraussetzung ist hier unstreitig erfüllt. Die sechsmonatige Nutzungsdauer wurde vom BGH für den Nachweis des sog. Integritätsinteresses nur in den Fällen ins Spiel gebracht, in denen sog. fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes geltend gemacht werden (BGH VI ZR 192/05). Dieser Fall liegt hier nicht vor, was auch den Beklagten nicht entgangen sein kann, da sie in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich auf diese Entscheidung eingegangen sind. …… Der Klage war deshalb sattzugeben, …..”
Sobald das Urteil rechtskräftig ist wird ein Update erfolgen !
07. Juni 2007 at 19:24
Wirklich köstlich die Formulierung: „… was auch den Beklagten nicht entgangen sein kann, da sie in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich auf diese Entscheidung eingegangen sind”
- auf die die HUK tatsächlich nicht nur „eingegangen” ist, sondern die sogar allein Auslöser ihrer krausen „Sechs-Monats-Frist-Theorie” war.
09. Juni 2007 at 20:05
Hmm… Bedeutet das Urteil denn nun (sobald es rechtskräftig ist), dass eine “Wartefrist” trotzdem erlaubt ist, wenn der Geschädigte einen Schaden unterhalb der Wiederbeschaffungswertes fiktiv abrechnen möchte ?
11. Juni 2007 at 09:56
@ Matthias:
Bei dem von der HUK in Bezug genommenen BGH-Urteil ging es um den Sonderfall, dass ein Geschädigter seinen PKW unrepariert weiter nutzte, auf Totalschadensbass fiktiv abrechnete und meinte, der Restwert dürfe hier nicht abgezogen werden. Nur für diese spezielle Konstellation hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte dann sein fortbestehendes Nutungsinteresse durch eine weitere Nutzung seines Fahrzeugs über sechs Monate dokumentieren müsse. Mit „normalen” Fällen fiktiver Abrechnung (ohne Totalschaden) hat das nichts zu tun.
11. Juni 2007 at 17:49
@ RA Melchior
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
In meinem Fall handelt es sich nur um einen wirtschaftlichen Totalschaden unterhalb der 100% Grenze. Gewünscht war die fiktive Abrechnung und anschließende Reparatur in Eigenregie
(Reparaturkosten:5000€ ; Wiederbeschaffung:5600€ ; Restwert 3750€ ).
Die HUK, verweist auf das bekannte Urteil und bittet mich nach 6 Monaten weiterer Nutzung zu belegen, dass der Wagen noch immer auf mich zugelassen ist. Erst dann könnte mehr als nur der Differenzbetrag (Wiederbeschaffungswert - Restwert) ausgezahlt werden.
Dummerweise reicht der bisher bezahlte Betrag nichtmal aus, um auch in Eigenregie das Fahrzeug wieder völlig herzustellen (weil der Restwert ja recht hoch geschätzt wurde).
Somit warte ich nun die Zeit ab und vollende die Reparatur dann.
Deshalb hatte ich gehofft, dass die Zahlung einer Versicherung allenfalls unter Vorbehalt geschehen kann, nicht aber ausbleiben darf, BIS ein möglicher Betrug ausgeschlossen werden kann, damit der Geschädigte eine Eigenreparatur überhaupt vornehmen kann.
Ärgerlicherweise habe ich nun auch noch erfahren,dass, wenn ich nun einen Unfall habe, nur der aktuelle Restwert meines Wagens angesetzt wird, da ich ja noch keinen Reparaturnachweis einholen konnte.
Ich spiele daher mit dem Gedanken, einen kleinen Kredit aufzunehmen, auch wenn ich dann aus eigener Tasche draufzahle, damit ich auch wieder vor dem Gesetz mit mehr als nur Schrott umherfahre.
04. Juli 2007 at 20:47
[...] „billiger”. Davon ausgehend, dass das LG Hamburg dem bereits erwähnten aktuellen Urteil des LG Hanau folgen wird, werden also die Verfahrenskosten von knapp 2.500.- € der HUK zur Last fallen. [...]
01. August 2007 at 04:31
Hallo Matthias,
etwas spät, aber vielleicht hilft es noch:
Der Restwert scheint mir fast so, als ob er von der DEKRA ermittelt wurde…
Aber davon abgesehen: das Fahrzeug ist reparaturwürdig. Du hast es tw. repariert und fährst es weiter, also muss Dir die HUK die Nettoreparaturkosten zzgl. nachgewiesener MwSt bezahlen.
Tut sie es nicht -> Anwalt.
Ach ja, sollte Dir jetzt nochmal jemand ins Auto brezeln, dann ist nicht der alte Restwert maßgebend (ist nämlich in aller Regel ein Händlereinkaufswert), sondern der tatsächliche Wiederbeschaffungswert des teilreparierten Fahrzeuges, der deutlich höher liegen kann.
Grüße
Andreas
01. August 2007 at 10:22
[...] einiger anderer) beschäftigen und diese - wie bereits im Mai das LG Hanau - völlig zu Recht für unzutreffend [...]
03. August 2007 at 07:23
[...] der HUK mit überzeugender Begründung eine Absage erteilt hat, war hier bereits berichtet worden. Wie eine telefonische Anfrage beim LG Hanau heute ergab, ist das Urteil [...]
17. April 2008 at 15:41
Hallole,
hab da mal ne frage….wir haben vor ca. 3 monaten einen verkehrsunfall gehabt, die schuldige Seite ist bei Huk versichert. Und jetzt weigert sich die Vers. uns Nutzungsausfall zu bezahlen, unser Gutachter ist der Meinung das unser Auto nicht fahrbereit ist ( immernoch )….Aber der Gutachter der von HUK beauftragt wurde ist anderer Meinung. Obwohl wir am Unfalltag dort angerufen haben und gesagt haben das man mit dem Auto nicht fahren kann, damals wurde uns ein Mietwagen angeboten, aber wir haben es nicht angenommen, die erste Anzahlung hat ca 15 Tage gedauert, dann haben wir das Auto repariert darauf kam die restzahlung nach 4 Wochen, als wir gemerkt haben das das auto immernoch nicht fahrbereit ist sind wir nochmal zu unserem gutachter, er machte eine Stellungnahme und stellte einen Schaden fest, der mit dem Unfall zusammen hängt. Daraufhin hat die Vers. einen Gutachter beauftragt auf den wir 4 wochen warten mussten bis er seine Stellungnahme abgibt. Er stellte auch einen Schaden fest aber er meinte dies hat nichts mit dem Unfall zu tun. In der Zwischen zeit kam natürlich auch das Schreiben das mann uns keinen Nutzungsausfall bezahlen kann etc……wir kämpfen seit monaten hin und her und müssen dene hinterher rennen und hinter her telefonieren damit die was auf die Reihe bekommen. Die Kostenpauschale beträgt nach unserem wissen 25 Euro aber die zahlen uns 20 Euro. ( Da sind wir ja nicht die einzigen haben jetzt einige Urteile darüber gelesen.) Wir haben vor paar tagen unser auto nochmal repariert so wie es der Gutachter von der HUK wollte, aber es ist immer noch nicht ganz. Und die Kosten von dem eigentlichen Schaden wollen die Herrschaften ja nicht übernehmen…..Wäre toll wenn ich ein paar tips bekommen würde.
Vielen dank LG