HDI – Abrechnungsgrundsätze einmal anders

Ein Unfallschaden sollte von der HDI reguliert werden.  Im Gutachten sind dazu folgende Daten festgestellt worden:

Reparaturkosten brutto 1420 €

Wiederbeschaffungswert brutto 1600 €

Restwert brutto 300 €

Es wurde auf Basis des wirtschaftlichen Totalschadens abgerechnet. Im Abrechnungsschreiben ist der Hinweis auf die BGH- Rechtsprechung enthalten gewesen.  Nach dieser Rechtsprechung muss, wie den meisten hier bekannt sein dürfte,  für die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes auf die Bruttowerte aus dem Gutachten abgestellt werden. ( VI ZR 100/08)

Natürlich regulierte der HDI lediglich die Nettoreparaturkosten.

Auf mein heutiges Telefonat hat mir dann der Sachbearbeiter mitgeteilt, das wäre ja wohl völlig richtig, da die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Dann müsste immer auf Basis der Reparaturkosten abgerechnet werden. Auf meine Nachfrage, ob er mir schriftlich geben könnte, dass dies in Zukunft immer so vom HDI geregelt würde, hat er dies selbst verständlich abgelehnt und gesagt, man müsse schon den Einzelfall betrachten (ich habe daraus interpretiert, es wird so abgerechnet, wie es im Einzelfall für den HDI am billigsten ist).

Mein Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit dieser Abrechnung hat dazu geführt, dass der Mitarbeiter im Brustton  der Überzeugung gesagt hat, er würde selbstverständlich bei dieser Abrechnung bleiben.

Zunächst einmal hat allerdings sein Verhalten zu einer Vorstandsbeschwerde  mit dem Hinweis auf dringenden Schulungsbedarf geführt, der Mandant ist ebenfalls angeschrieben worden, ob für den Differenzbetrag Klage erhoben werden soll.

12 Antworten zu “HDI – Abrechnungsgrundsätze einmal anders”

  1. RA Melchior Sagt:

    Nicht fragen, klagen! ;-)

  2. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Genau. Klagen.
    Und sich dann, nach der zu erwartenden Klageabweisung, bei dem Sachbearbeiter für die peinliche Vorstandsbeschwerde entschuldigen und sich ein wenig Nachhilfe in puncto Fahrzeugschaden geben lassen.

    Die zitierte Entscheidung schlägt hier nicht im Entferntesten ein, da dort die Frage gestellt wurde, welcher Vergleichsmaßstab gilt, wenn die Reparaturkosten den WiederbeschaffungsWERT übersteigen und ob die Reparaturkosten dann auch erstattet werden, wenn nur eine Notreparatur ausgeführt wird, was der BGH abgelehnt hat. Denn Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze ist die sach- und fachgerechte Reparatur.

    In Ihrem Fall liegen aber die Reparaturkosten unstreitig unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, so dass vollkommen zurecht die netto Reparaturkosten reguliert wurden.

  3. RA Deneke Sagt:

    @ Versicherungsfuzzi

    Vorher wissen eigentlich immer alle, was für Prozesse ich verlieren werde? Können Sie mir bitte mal die Adresse geben, wo sie diese Glaskugel gekauft haben, vielleicht zeigt sie mir auch die Lottozahlen vom nächsten Wochenende :-D .

    zur Sache:

    Vielleicht habe ich die Entscheidung nicht richtig verstanden darum zitiere ich mal:

    “übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges-im Rahmen der 130 %-Grenze-, können Reparaturkosten die über den Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeuges liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind…”

    Nach meiner Lesart bedeutet dies, dass hier grundsätzlich Reparaturkosten dann gezahlt werden, wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegen. Wann liegen diese Reparaturkosten unterhalb des Wiederaufwandes? Auch diese Frage beantwortet der BGH:

    ” .., stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren ließe…,
    Dieser Aufwand ist mit den Wiederbeschaffungswert zu vergleichen.

    Die Vorschrift (d. § 249 Abs 2 S. 2 BGB) besagt nur, dass im Fall fiktiver Abrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte,… Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fallgestaltung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen die Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann.”

    Nach meiner Interpretation hat der BGH damit eindeutig entschieden, dass es hier nicht um die Frage geht, was tatsächlich gezahlt werden muss, sondern um die Frage, wie zunächst die Ermittlung des wirtschaftlichen Totalschadens vor sich gehen soll. Hier hat der BGH ganz eindeutig erklärt, die Bruttowerte werden miteinander verglichen werden müssen. Woraus sich eine unterschiedliche Wertung zwischen den Fallgestaltungen ergeben soll, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand geringer oder höher als die Reparaturkosten ist, müssen Sie mir schon mal erklären.

    Im übrigen hat der BGH in dieser Entscheidung auch ganz deutlich geschrieben, dass die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle spielt, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

    Nach meinem Dafürhalten ist diese Entscheidung völlig eindeutig. Eine unterschiedliche Bewertungsmöglichkeit ist nicht gegeben.

    In meinem Fall liegen die Reparaturkosten ganz deutlich überhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes und sind daher nur dann zu erstatten, wenn eine sach-und fachgerechte Reparatur nachgewiesen wird. Hier wird allerdings nicht repariert, hier wird verkauft.

    Ich kann nachvollziehen, dass die Versicherungswirtschaft sich wünscht, dass, je nachdem wie sich der Fall gestaltet, die für sie günstigere Variante gewählt werden muss. Das entspricht allerdings nicht dem Gesetz.

    Ach ja, und ich denke wir sind wenigstens darüber einig, dass für den Vergleich mit den Reparaturkosten nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand für die Ermittlung ( zumindest des unechten) wirtschaftlichen Totalschadens herangezogen werden muss, oder?

  4. RA Kasulke Sagt:

    Ich kann RA Deneke nur zustimmen. Es gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Dieser kann reparieren oder verkaufen, er muss sich nur wirtschaftlich verhalten. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert sind 1300 € – dem gegenüber stehen die Bruttoreparaturkosten von 1420 €. Also ist ein Verkauf des KFZ´s der wirtschaftlichere Weg. Die Versicherung hat die 1300 € Wiederbeschaffungsaufwand auszugleichen.

  5. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Mein lieber Kollege Kasulke,
    jetzt enttäuschen Sie mich aber…

    In der zitierten Entscheidung ging es um die Frage, ob es sich um einen sog. 130%-Fall, handelt oder auf Totalschadenbasis abzurechnen ist.

    Der Kläger war der Meinung, er könne die netto-Reparaturkosten verlangen, weil es sich NICHT um einen 130% Fall handelt, der wie gesagt die sach- und fachgerechte Reparatur erfordert um nicht auf TTS Basis abgerechnet zu werden, denn er hatte nicht fachgerecht repariert.

    Er hat die Rep-Kosten nicht bekommen, weil der BGH auf dem Standpunkt steht, dass es für die Abgrenzung des TTS vom 130%-Fall auf die brutto Werte ankommt. Arg: lässt der Kläger den Schaden vollständig beheben, entsteht der Brutto Wert als maximaler Schaden.

    Wie Sie, Herr Deneke, hier herauslesen, dass grundsätzlich die Rep-Kosten erstattet werden, wenn sie unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands liegen, ist mir schleierhaft…

    In Ihrem Fall geht es aber nicht um einen 130% Fall. Es ist der Geschädigte daher im Rahmen des Schadensersatzes auf den erforderlichen Betrag zur Schadensbehebung beschränkt.

    Was erforderlich ist, bestimmt sich aus der Gegenüberstellung der zu erwartenden Schadensbeträge.

    Vorliegend also 1300 TTS oder 1193 netto Rep-Kosten da der auf die uSt erst zu erstatten ist, wenn sie tatsächlich geflossen ist.

    Bezahlt werden also 1193 EUR. Weist der Mandat die Zahlung der Steuer nach, bekommt er die Differenz zu den 1420.

    Da auch dieser Betrag noch unterhalb des Wiederbeschaffungswerts liegt, ergeben sich keine Besonderheiten.

    Aus der zitierten Entscheidung ergibt sich nichts anderes.

    Dass der Mandant im Rahmen der Dispositionsfreiheit den Wagen auch unrepariert verkaufen kann, ist unbenommen, ändert aber nichts an der Regulierung.

    Tatsächlich steht er damit sogar besser.

    Wieso helfe ich Ihnen eigentlich auch noch?
    :-)

  6. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Technische Frage: Gibt es für “Gastautoren” wie mich eigentlich auch die Möglichkeit, einen Beitrag zu editieren? Es finden sich doch etliche Tippfehler, wenn man “husch-husch” schreibt und sendet…

    Gruß
    Versicherungsfuzzi

  7. RA Kasulke Sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Versicherungsfuzzi,

    Sie enttäuschen mich auch: ;-)

    “Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile
    BGHZ 154, 395 und vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04 – VersR 2005, 1108 und – VI ZR 172/04 – VersR 2005, 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines “gleichwertigen” Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern.”

    Was ist denn jetzt der geringste Aufwand ? Der Wiederbeschaffungsaufwand, denn der Reparaturaufwand, auf die der Geschädigte ebenfalls einen Anspruch hätte, ist unstreitig teurer ! Und Sie schreiben ja selbst “der zu erwartenden Schadensbeträge” – mithin sind es selbstverständlich die Brutto-Werte, nämlich der zu erwartende Reparaturaufwand, die gegenüberzustellen sind. Sieht Ihre Gesellschaft im Übrigen bei vielen Sachen so wie ich – soll ich die Schadennummern raussuchen ? :-)

    Ich empfehle auch NJW-Spezial 2010, Heft 5, 137 ff.

  8. populus Sagt:

    Also hier kommt es doch im Wesentlichen auf das Fahrzeugalter und die Feststellungen des Gutachters an.

    Bei diesem Fahrzeugalter dürfte es wohl um ein Fahrzeug handeln, welches nur noch auf dem Privatmarkt handelbar ist. Insofern müsste im Gutachten ergänzend stehen, dass der Wiederbeschaffungswert steuerneutral ist!

    Bei Fahrzeugen die aufgrund ihres Alters noch auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden wäre allenfalls die Differenzsteuer auszuweisen und diese wiederum wäre auch nur bis zu dieser Höhe zu ersetzen, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung nachweist.

    Also genau das Gutachten lesen. Die Feststellung, ob beim Wert eines Fahrzeuges die volle Mehrwertsteuer, nur die Differenzsteuer oder keine Mehrwertsteuer enthalten ist, trifft der Kfz-Sachverständige im Gutachten.

  9. RA Deneke Sagt:

    @ populus.

    Sie haben sicher recht, dass bei einer fiktiven Abrechnung hier die Differenzsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert herausgerechnet werden muss. Diese beträgt bei einer Differenzsteuer von 2 % jedoch lediglich 32 €. Die Summe ist also für unser Rechenbeispiel ohne Belang.

    @ versicherungsfuzzi

    ich bitte noch einmal darum, dass Sie mir aufzeigen, woher Sie, gern auch aus den obigen Urteil, die Gewissheit nehmen, dass der BGH zwei unterschiedliche Betrachtungen hinsichtlich der Berücksichtigung des Bruttowertes vornehmen will. Er hat in der hier diskutierten Entscheidung ausdrücklich mitgeteilt, bei der Frage, ob die Brutto-oder Nettowerte zu vergleichen sind, handele es sich um eine wertende Betrachtung, wann die Reparatur eines Fahrzeuges als wirtschaftlich lohnenswert oder eben nicht angesehen wird. Es geht also hier um die Festlegung der absoluten Grenze der Reparatur. Er hat dabei ausdrücklich gesagt, dass zur Ermittlung dieser Grenze die Bruttowerte heranzuziehen sind. Er hat ebenfalls ausdrücklich erklärt, dass aus der Anwendung des § 249 Abs II S. 2 BGB nichts anderes folgt, da es nicht um die Frage der Vermeidung einer Überkompensation geht.

    Nach meinem Dafürhalten stellt der BGH somit die Richtlinien für zwei nacheinander durchzuführende Schritte auf. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Fahrzeug reparaturwürdig ist oder nicht. Hierzu sind die Bruttowerte aus dem Gutachten heranzuziehen. Danach ist die Frage zu klären, in welcher Höhe tatsächlich Schadensersatz zu zahlen ist. Hierzu sind die Regelungen des § 249 Abs II S 2 BGB heranzuziehen, die einen Ersatz der Mehrwertsteuer nur bei Nachweis der Zahlung derselben vorsehen. Diese MWST ist von dem im ersten Schritt ermittelten Wert abzuziehen.

    Meiner Meinung nach vermischten Sie in ihrer Argumentation beide Schritte.

  10. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Gerne nochmal:

    Die zitierte Entscheidung betrifft eine völlig andere Fragestellung.
    Zu klären war die Frage, welche Anforderungen an die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs zu richten sind, wenn die Reparaturkosten fiktiv begehrt werden, diese aber brutto oberhalb des Wiederbeschaffungsw e r t s liegen würden, also dann ein sog. 130% Fall gegeben wäre.

    Nur in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Werte zu vergleichen sind.

    Es ist doch rechnerisch gar nicht möglich, dass es bei einem Steuersatz von 19% und einer Opfergrenze von 30% zu einer Überkompensation kommt, falls sich der Geschädigte, selbst wenn sich dessen Rep-Kosten ganz knapp unterhalb des WBW halten, nachträglich für eine Reparatur entscheidet.

    Bsp:
    WBW 2000
    RW 500
    netto Rep-Ko 1999

    Der Geschädigte bekommt 1500 EUR.

    Lässt er sach- und fachgerecht reparieren (und zahlt USt.) bekommt er max. 2378,81 (1999 plus 19% USt).

    Opfergrenze läge bei 2600.

    Lässt er indes nur teilweise reparieren (so im zitierten Fall), bleibt es bei 1500 weil beim Vergleich der brutto-Werte die 100%-Grenze überschritten wäre und dann eben eine Notreparatur nicht mehr genügt, um die vollständigen Repkosten (netto) zu erhalten.

    Mehr gibt das Urteil nicht her.

    Beste Grüße
    Versicherungsfuzzi

  11. Anfänger Sagt:

    Wiso wird hier eigentlich die ganze Zeit von der 130% Regelung geschrieben? Wenn schon im Vorfeld davon ausgegangen werden kann das die Rep-Kosten nicht reichen stimmt das Gutachten nicht.

    Der AST kann sein Fahrzeug ganz normal reparieren oder verkaufen.

    Und die Mwst wird auch nur gezahlt wenn diese auch dementsprechend anfällt z. B bei Reparatur des Fahrzeuges.

    keine Reparatur= Rep Kosten netto oder WBW-RW
    je nach dem was die Versicherung günstiger kommt!

    WBW: 1600 Euro
    RW: 300 Euro
    = 1300 Euro

    Rep Kosten netto= 1193,28 Euro

    in diesem Fall wird die versicherung nur die Netto-Rep.kosten bezahlen

    Mfg Anfänger

  12. RA BR Sagt:

    Hallo Kollege Deneke,

    ich würde mit dem Nachweis der Ersatzbeschaffung (Rechnung) die zunächst in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer auf die fiktiven Reparaturkosten nachfordern (h.M.: keine Verminschung von fiktiver und konkretr Abrechnung!) und die zu erwartende Zahlung des Brutto-Wiederbschaffungsaufwands (da ja plötzlich günstieger für die Vers) dankend entgegennehmen.

    MfG

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