HDI = Hilft Dir Irgendwann + Habe Dich Irregeführt

Diese beiden Abkürzungen für den HDI passen auf ein aktuelles Abrechnungsschreiben, welches mir heute in der Post liegt. Ein kleiner Schaden, Mandant wollte fiktiv nach Kostenvoranschlag vom 28.12.2006 abrechnen. Dieser belief sich inklusive Verbringungskosten und 16 % MWSt auf 618,29 €. Unstreitig ist, dass die Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten ist. Der HDI rechnet jetzt aber wie folgt:

Kostenvoranschlag: 618,29 € - 19% MwSt - 74,00 € Verbringungskosten = 445,57

Wo ist die Irreführung ? Ganz klar.

  • Der Kostenvoranschlag kam mit 16% MwSt auf 618,29 €. Der HDI zieht aber einfach 19% ab. Dabei steht der Netto-Arbeitspreis doch auch im Kostenvoranschlag !!!
  • Selbst wenn der HDI nur 16% MwSt abgezogen hätte, wäre die Rechnung des HDI falsch, denn die überwiegende Rechtsprechung geht unter Berücksichtigung der Porsche-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass die Verbringungskosten ebenso bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind.

Wo finden wir das Irgendwann ?

Naja, Kostenvoranschlag von 2006 - Zahlung Ende März 2007 und Unfall vom 20.12.2006 befarf nur eines weiteren Kommentares. Der HDI regulierte hier erst nachdem Anfang März der Anwalt eingeschaltet wurde.

17 Antworten zu “HDI = Hilft Dir Irgendwann + Habe Dich Irregeführt”

  1. RASchepers sagt:

    “Der HDI regulierte hier erst nachdem Anfang März der Anwalt eingeschaltet wurde.”

    Ist doch allerbeste Werbng für uns Anwälte.

  2. Anonymous sagt:

    Herjeh. Lieber Kollege Kasulcke, auch Ihnen werden schon einmal so simple Fehler, wie er hier hinsichtlich der Mehrwertsteuer geschehen ist, unterlaufen sein. Der Sachbearbeiter hat doch aller Wahrscheinlichkeit schlicht und einfach nicht aufgepasst und 19% angesetzt. Ein Anruf und das Missverständnis dürfte behoben sein.

    Zu den Verbringungskosten: Wieso Irreführung? Muss der HDI Ihrer persönlichen Rechtsaufassung folgen? Darf er keine andere Rechtsauffassung vertreten? Seit wann muss ein Schuldiger seine Rechtsauffassung dahingehend erläutern, dass es auch andere Auffassungen gibt? Strapazieren Sie die Anforderungen an Abrechnungsschreiben nicht etwas über?

    Was waren die Gründe für die späte (?) Zahlung des HDI? Dieses nicht unbedingt unwesentliche Detail haben Sie leider nicht näher ausgeführt. Gab es unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen?

  3. Robin Huk sagt:

    @ Anonymus

    Und morgen vertreten die Versicherer dann die Rechtsauffassung, dass ein Unfallschaden überhaupt nicht bezahlt werden muss.

    Die Verbringungskosten sind zwar beim BGH noch nicht explizid abgehandelt (je nach Rechtsauffassung aber schon), die überwiegende Rechtsprechung gesteht diese jedoch zu.

    Derzeitiger Stand: Faktor = weit über 10 zu 1 für die Verbringungskosten.

    Ein BGH-Urteil wird sicher irgendwann folgen, wenn der Mut der Versicherer, diese Rechtsauffassung durchsetzen zu wollen, nicht bereits beim LG sein Ende findet.
    So sicher scheint man sich bei der eigenen Rechtsauffassung dann doch nicht zu sein.

    Auch eine Taktik; falsche Rechtsauffassung verfolgen, nicht bis zum Ende ausfechten und dann behaupten, es gibt ja keine BGH-Rechtsprechung.

    Gibt es aber irgendwann doch eine eindeutige BGH-Rechtsprechung, dann wird behauptet, der BGH habe dies aber sooo nicht gemeint.
    War natürlich dann nur ein spezieller Fall usw.

    Bis dahin bleibt der Maßstab die überwiegende Rechtsprechung und die ist eben für die Verbringungskosten.

  4. Anonymous sagt:

    @ Robin Huk

    Ich hatte bereits in einem anderen Blog aufgezeigt, dass das dies so eindeutig nicht ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich darauf verweisen.

    Ist eine Rechtsauffassung falsch und unvertretbar, nur weil Sie von Ihnen nicht geteilt wird? Muss deswegen der HDI oder wer auch immer Sie vertreten? Immerhin gestehen Sie selbst zu, dass eine Reihe von Gerichten der HUK folgen!

    Für mich ist es nicht nachvollziehbar, die Auffassung der HUK als falsch zu bezeichnen. Ob man ihr folgt, ist eine andere Frage! Vgl. hierzu nur die Entscheidungen des BVerfG zum Staatsexamen.

  5. RA Kasulke sagt:

    @Anonymous

    Zunächst bedaure ich es, dass Sie hier nicht unter Ihrem Namen schreiben wollen, Herr Kollege K. aus H, oder ?

    Fehler hin oder her. Wenn im Aufforderungsschreiben die Netto-Beträge gefordert werden, kann ich nicht einfach eine neue Berechnung anstellen. Fehler kann selbstverständlich mal jeder machen, aber es sollte sofort ins Auge springen, dass es eine Abweichung gibt. Und viele Geschädigte würden diesen “Fehler” wahrscheinlich nicht bemerken.

    Wenn Sie weiterhin aufmerksam gelesen haben, habe ich von der “überwiegenden Rechtsprechung” gesprochen und nicht von meiner persönlichen Rechtsauffasung. Die Rechtsprechung in Hannover beim AG und LG ist mir jedenfalls diesbezüglich bekannt und diese spricht nunmal die Verbringungskosten zu.

    Weiterhin kann man von einem Versicherer erwarten, dass, so wie es bereits Versicherungsfuzzi in einem anderen Beitrag gefordert hat, ein möglichst verständliches, einfaches Abrechnungsschreiben verfasst. Zu den Verbringungskosten verliert der HDI aber kein Wort , nach dem Motto, dies braucht man gar nicht zu erklären, da es eindeutig ist. Hier kann man den Geschädigten eindeutig mitteilen, dass diese Kosten nach Rechtsauffassung des Versicherers nicht zu erstatten sind. Ein Abrechnungsschreiben ohne Hinweis ist aber aus meiner Sicht eine Irreführung für jeden nichtanwaltlich vertreten Geschädigten.

    Und - es gab keine unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen, der Versicherer wollte nur mal wieder die EA einsehen obwohl mehrer Zeugen den Sachverhalt bestätigten. Wenn es dem Versicherer wirklich immer so ernst ist mit der EA, dann frage ich mich oft, warum ich nie ein Akteneinsichtsgesuch vom RA des Versicherers finde, wenn mir dann die Akte vorliegt ?

  6. Robin Huk sagt:

    @ Anonymus

    Was ist für die Versicherer eindeutig?

    BGH-Rechtsprechung?

    95% Rechtsprechung der untergeordneten Instanzen?

    Die Erfahrung der letzen Zeit zeigt, dass die Versicherer keinerlei Rechtsprechung mehr anerkennen.

    Auch nicht die des BGH.

    Sieht man bestens am Porsche Urteil.
    Hier werden nach wie vor täglich und tausendfach die Stundenverrechnungssätze gekürzt.

    Wird wohl jedesmal nur ein “Versehen” oder ein “Irrtum” des Sachbearbeiters sein?

    VI ZR 398/02 jährt sich ja erst zum 4. mal - ist bestimmt noch nicht an die SB vorgedrungen?

    Typische Aussage vieler Versicherungs-SB gegenüber Geschädigten, die sich beschweren unter Bezugnahme auf den BGH:

    Was interessiert uns der BGH - Klagen Sie doch!

    Meine Rechtsauffassung hierzu heist “versuchter Betrug”.

    Aber nun zu Ihrer Frage.

    Eine Rechtsauffassung ist dann falsch, wenn sie von der überwiegenden Anzahl der Gerichte nicht geteilt wird.

    Meine Rechtsauffassung spielt hierbei keine Rolle.

    Im Gegensatz zu den Versicherern erkenne ich die überwiegende Rechtsprechung an - ob es mir im Einzelfall gefällt oder nicht.

    Hat auch igend etwas mit Anerkennung der demokratischen Grundsätze zu tun - Mehrheitsentscheid oder so.

  7. Anonymous sagt:

    @ RA Kasulke

    K ist richtig, aber nicht aus H, sondern aus D. Im Übrigen auch nicht aus der B-Straße. ;)

    Fehler passieren einfach. Ist zwar unschön, läßt sich aber leider nicht vermeiden. Dies mag im Einzelfall auch für die Anforderung der EA gelten.

    Zu dem Fall kann ich mich naturgemäß nicht äußern, aber Versicherungsfuzzi hatte einmal sehr schön plastisch geschildert, wie eine Akte so richtig schön schief laufen kann. VN meldet sich nicht, gibt eine andere Sachverhaltsschilderung ab, Zeugen antworten nicht etc.

    @ all

    Wieso muss ein Schuldiger seine Gläubiger darauf hinweisen, dass den Gläubigern noch weitere Ansprüche zustehen? Wenn Sie einen Beklagten vertreten und den Anspruch anerkennen, werden Sie doch kaum den Kläger darauf hinweisen, dass er noch mehr hätte verlangen können?
    - Unterstellt, dass dies noch möglich ist.

    Warum muss für eine Versicherung etwas anderes gelten? Wenn eine Versicherung von sich aus unaufgefordert z.B. die TK/Post-Pauschale mit 25 € zahlt, ist dies m.E. kundenfreundlich. Wenn eine Versicherung dies nicht tut, muss sie dann den Gläubiger schriftlich daraufhinweisen, dass er diese noch verlangen kann? Tut mir leid, aber dies dürfte doch etwas weit gehen!

    @ Robin Huk

    “Eine Rechtsauffassung ist dann falsch, wenn sie von der überwiegenden Anzahl der Gerichte nicht geteilt wird.”

    Wie sagte RiBGH a.D. Quack auf einem Seminar einmal so schön: “Es gibt wenig juristische Auffassungen, die man als falsch bezeichnen kann, aber diese gehört dazu”. Dies kann man, auch wenn es um baurechtliche Probleme ging, wohl ohne weiteres auf Ihre Äußerung übertragen.

    Sie waren nicht zufällig der Korrektor jener Klausuren, die den Entscheidungen des BVerfG zugrundeliegen?

  8. Robin Huk sagt:

    @ Anonymus

    Verbringungskosten pro:

    http://www.auto-unfall-hilfe.de/stadt/recht-verbringungsko.htm

    Verbringungskosten contra?

    Stundenverrechnungssätze fiktiv nach Vertragswerkstatt pro:

    http://www.auto-unfall-hilfe.de/stadt/recht-lohnkosten.htm

    Stundenverrechnungssätze fiktiv nach Vertragswerkstatt contra?

    Ersatzteilzuschläge pro:

    http://www.auto-unfall-hilfe.de/stadt/recht-ersatzteil.htm

    usw, usw….

  9. Versicherungsfuzzi sagt:

    @RA Kasulke:
    Meines Erachtens ist die Porsche Entscheidung, die ja bekanntlich nur die Stundenverrechnungssätze zum Thema hatte, nicht ohne Weiteres auf die Verbringungskosten übertragbar.

    Denn bei den V-Kosten handelt es sich eben eine konkrete Position, für die es keinen regionalen Mittelwert geben kann: entweder eine Werkstatt hat eine Lackiererei oder eben nicht. Hat sie eine, sind Verbringungskosten im KVA und vor allem in einem Gutachten nicht angebracht.

    Denn es handelt sich dabei eben nicht objektiv ERFORDERLICHE Kosten der Schadensbeseitigung.

    Insoweit gilt die Kritik natürlich vornehmlich den Herren Sachverständigen, die Verbringungskosten in die Kalkulation aufnehmen, ohne zu prüfen, ob und wo das Fahrzeug überhaupt repariert werden soll.

    Besichtigt der SV einen Wagen in der ausführenden WS XY, die keine Lackierung durchführt und nimmt er dort V-Kosten in seine Kalkulation auf, ist dies nicht zu beanstanden, denn sie werden auch in der Reparaturrechnung auftauchen und sind in dem Fall erforderlich.

    Kommt der Geschädigte aber zu ihm und teilt ihm mit, dass der Wagen in Eigenregie oder gar nicht repariert werden soll, sind Verbringungskosten in der Kalkulation schlichtweg falsch, denn der SV kann nicht wissen, ob sie tatsächlich anfallen werden und daher erforderlich sind. (Gute SV führen die V-Kosten in solchen Fällen gesondert auf: “Es können Kosten für ..anfallen”).

    Um im Beispiel zu bleiben: obiger Geschädigter begibt sich anschließend in die WS Z, die selbst lackiert. Folge: die Kalkulation ist überhöht, denn der Wagen des Geschädigten wird ordnungsgemäß repariert, ohne dass Verbringungskosten erforderlich wurden.

    (Frage an Robin HUK: ist das nach Ihrer fragwürdigen Ansicht dann auch “versuchter Betrug”. Ich erwarte hierauf keine Antwort)

    @Robin HUK
    Nein, eine Rechtsansicht wird nicht durch das Sammeln von AG-Entscheidungen richtig. Recht ist nicht gleich Auto-Qaurtett: wer am meisten Punkte hat gewinnt.

    Es ist schlicht unrichtig, bei einer solchen Frage zu behaupten, es gäbe eine Quote oder Prozentzahl von Entscheidungen, die sich so oder so entscheiden würden. Sie erwecken den irreführenden Eindruck, sämtliche Entscheidungen zu dieser Frage zu kennen. Das halte ich für ausgeschlossen.

    Eine Auffassung ist dann falsch, wenn sie nach den anerkannten Auslegungsregeln mit der Gesetzeslage nicht im Einklang steht. Und das ist - wie den Rechtskundigen unter uns bekannt ist - nur in sehr wenigen Fällen wirklich gegeben.

    Ein praktikabler Weg ist allenfalls das Beachten der lokalen Rechtsprechung, wie von RA Kasulke geschildert. Wenn ich weiß, dass das AG Pusemuckel, bestehend aus einem Richter, diese Frage immer gleich entscheidet, führe ich den Prozess nicht.
    Allerdings sind mir durchaus Amtsgerichte bekannt, bei denen die Geschäftsverteilung über den Prozessausgang entscheiden kann: 3 Richter, 3 Meinungen. Man hat dann eben Pech oder Glück…

    Und zum Schluss noch etwas Persönliches:

    Zitat Robin HUK:
    “Und morgen vertreten die Versicherer dann die Rechtsauffassung, dass ein Unfallschaden überhaupt nicht bezahlt werden muss.”

    Wenn Sie die Beiträge in diesem Blog aufmerksam lesen, kommen Sie zu dem Ergebnis, dass sie - trotz aller kontroversen Positionen - sachlich, mit wenig Polemeik und vor allem mit Sachverstand formuliert sind.

    Deshalb macht es Spass, dem Blog zu folgen und sich zu beteiligen.

    Es gibt einen anderen Blog zu diesem Thema (ja, der heißt wie Sie), bei dem ohne jeden Sachverstand Propaganda betrieben wird und reihenweise Menschen, denen die rechtliche Basis hierzu fehlt, sich verbreiten. Aus meiner Sicht ist das Zeitverschwendung.

    Ich würde wirklich bedauern, wenn dieses Niveau hier auch einzöge.
    Damit kann man sich vielleicht den persönlichen Frust von der Seele schreiben. Fundierte Information verbreitet man aber nicht.

  10. RA Kasulke sagt:

    @ Versicherungsfuzzi

    Zu den Verbringungskosten halte ich es mit Wellner, „Neues im Schadensersatzrecht seit 01.08.2002″, Homburger Tage 2003, Bonn 2004, S. 27 (28). Jedenfalls dann, wenn derartige Verbringungskosten bei Reparatur in der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, weil dort keine eigene Lackiererei vorhanden ist, müssen auch diese Kosten bei fiktiver Abrechnung ersetzt werden. Denn dann sind es ERFORDERLICHE Kosten iSd § 249 II BGB.

    Es ist also sauber zu differenzieren.

    Nicht teilen kann ich daher Ihre Ansicht, dass der SV die Verbringungskosten nicht mit in das Gutachten aufzunehmen hat, wenn der Geschädigte mitteilt, er werde in Eigenregie reparieren. Es ist (sind) die markengebundene(n) Fachwerkstätten vor Ort maßgebend. Dies ist analog der sog. Porsche-Entscheidung zu werten. Denn mit Ihrer Rechtsansicht wäre es auch zu vertreten, die oft von der DEKRA angesetzten durchschnittlichlichen mittleren Stundenverrechnungssätze in Ansatz zu bringen und dies hat ja der BGH schon entschieden ;-)
    Meines Erachtens liest sich dann ein gutes SV-Gutachten, wenn Verbringungskosten erforderlich werden, wie folgt: “Der Berechnung liegen die Stundenverrechnungssätze der fachgebundenen Markenwerkstatt XYZ zu Grunde. Diese verfügt über keine eigene Lackierei. Es fallen daher Verbringungskosten iHv. …. an.”

    Dem Schädiger ist es dann bei fiktiver Abrechnung unbenommen darzutun, dass es am Ort eine weitere, zumutbaren, gleichwertige Möglichlichkeit der Schadensbehebung gibt. Denn Ziel des Schadensersatzes ist ja unstreitig die Totalreparation, § 249 II BGB.

    Und: Ich mag Ihre Art zu schreiben. Insbesondere “Recht ist nicht gleich Auto-Quartett: wer am meisten Punkte hat gewinnt.”

    @Anonymous

    Ich habe nie behauptet, dass der Schädiger den Geschädigten auf weitere möglichen Ansprüche hinweisen muss. Vertritt der Versicherer jedoch eine andere Rechtsansicht und kürzt daher die Entschädigungsleistung, so kann man erwarten, dass dies dem Geschädigten erläutert wird und nicht kommentarlos zum Abzug gebracht wird. Im Erstanschreiben an den Geschädigten gibt der Versicherer ja auch über 2-3 Seiten “Hinweise”, wie der Geschädigte sich schadensmindernd zu “verhalten” hat. Gleiche Ausführungen kann ich in einem Abrechnungsschreiben an den Geschädigten erwarten, wenn Abzüge getätigt werden.

  11. Versicherungsfuzzi sagt:

    Mit der zitierten Ansicht Wellners kann ich persönlich gut leben. Allerdings rechtfertigt sie auch den Abzug der Verbringungskosten, wenn die nächste markengebundene Fachwerkstatt selbst über eine Lackiererei verfügt und die V-Kosten gleichwohl im Gutachten auftauchen.

    Was dem Geschädigten auf der einen Seite recht ist, müsste ihm auf der anderen dann billig sein…

    Auch die Ihrerseits vorgeschlagene Formulierung für Gutachten gefällt mir, wenn gewährleistet ist, dass der SV sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten zuerst auseinandergesetzt hat (”wenn Verbringungskosten erforderlich werden”).

    Mal sehen, ob es sich in dieser Form irgendwann durchsetzt…

  12. SV Eiserbeck sagt:

    Der Großteil der Begutachtungen wird in dem Autohaus oder der Reparaturfirma durchgeführt, wo mich mein Kunde hinbestellt. Selbstverständlich ist mir dann bekannt, welche Kosten in den Firmen anfallen (TA, Verbringung) und so wird dann das Gutachten geschrieben. Bei den Kunden, welche vor meinem Büro stehen, frage ich natürlich, bei welcher Werkstatt sie reparieren wollen. Sie können mir glauben, dass alle eine Werkstatt zu benennen haben. Also gelten dann die selben Bedingungen, wie bei Besichtigung in der Werkstatt. Meine Aufgabe ist es dann jedenfalls nicht, zu warten, ob der Kunde dann auch wirklich dort reparieren läßt, um dann das Gutachten vor dem Versand noch mal zu ändern. Auch Autofahrer sehen fern und kennen das Internet, somit sind sie auch mit der fiktiven Abrechnung bestens betraut. Und glauben Sie mir, wenn ein konkretes Autohaus im Gutachten benannt ist, stehen auch nur dessen Kosten drin. Ich werde mich hüten, mit solchen Formulierungen zu arbeiten, das vielleicht oder eventuell TA und Verbringungskosten anfallen könnten, denn wenn dann eine Reparaturrechnung mit diesen Kosten vorliegt, habe ich gleich eine Rechnungsprüfung auf dem Tisch, da einige Sachbearbeiter anscheinend nur die Endsummen vergleichen. Schon sehr häufig passiert, wenn eine Firma den Mietwagen mit in die Rechnung geschrieben hat und der Sachbearbeiter das nicht gesehen haben will. Schon sehr ägerlich, sich dann mit soetwas befassen zu müssen.

  13. SV Stoll sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    sehr aufschlußreich und kultiviert Ihre Diskussion hier.

    @Versicherungsfuzzi: Ihre pauschale Verurteilung des anderen Blogs kann ich so nicht stehen lassen. Das Niveau geht schon manchmal in den Keller. Dies wird aber manchmal auch bewußt von gewissen Herrschaften provoziert.

    Zu den Verbringungskosten: Natürlich ist es nicht statthaft, Verbringungskosten anzusetzen, wenn diese in der betreffenden Werkstatt nicht anfallen. So etwas sollte einem SV auch nicht einfallen, wenn hinter ihm die Lackierbox steht. Verbringungskosten können aber auch für andere Arbeiten anfallen. Wenn das Fahrzeug zur Vermessung verbracht werden muß, zum Werbetechniker oder zum Ausbau einer Funkanlage (selten, aber auch schon dagewesen).
    Das wird mir ein bißchen zu stark pauschaliert, so als würden alle seriösen(freien) SV stets Positionen und Kosten im Gutachten anführen, die so nicht anfallen würden nur um die Schadensumme hochzurechnen.

    Glauben Sie mir, das Theater mit den Stundensätzen, Verbringungskosten etc. kostet auch uns SV viel Zeit und Nerven, da man von allen Seiten angegagen wird des lieben Geldes wegen. Ich selbst kümmere mich lieber um technische Fakten als hier stets im Schützengraben zu liegen und von allen Seiten beschossen zu werden.

    Dem Kollegen Eiserbeck kann ich nur zustimmen. Das mit den Mietwagenkosten passiert öfters. Die automatisierte Endsummenprüfung führt zu solchen Unnötigkeiten.

    Hier wären aber auch die Werkstätten gut beraten, zwei Rechnungen zu erstellen.

    Mfg. SV Stoll

  14. Robin Huk sagt:

    @Versicherungsfuzzi

    Zitat:
    ——-
    Insoweit gilt die Kritik natürlich vornehmlich den Herren Sachverständigen, die Verbringungskosten in die Kalkulation aufnehmen, ohne zu prüfen, ob und wo das Fahrzeug überhaupt repariert werden soll.
    ——

    Es gehört nicht zu den Pflichten des Sachverständigen zu prüfen ob und wo das Fahrzeug überhaupt repariert wird.

    Der korrekt arbeitende Sachverständige setzt die Stundenverrechnungssätze der Werkstatt ein, die der Geschädigte benennt und prüft, ob dort Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge anfallen. Fallen Verbringungskosten oder Ersatzteilzuschläge in der benannten Werkstatt an, wird er diese berücksichtigen; fallen diese nicht an, dann eben nicht.

    Der Geschädigte hat durch die Erstellung des Schadensgutachtens seiner Beweispflicht zur Schadenshöhe ausreichend genüge getan.

    Wer das BGB kennt, der weiß, dass dieser kalkulierte Schaden durch den Schädiger in Geld zu bezahlen ist - vollständig gemäß Gutachten und nicht unter Abzug von Ersatzteilzuschlägen, Kürzung der Stundenverrechnungssätze und schon gar nicht durch Abzug der Verbringungskosten.

    Es ist völlig unerheblich, ob er das Fahrzeug in der genannten Werkstatt sofort, irgendwann oder gar nicht reparieren lässt.

    Der Geschädigte kann das Geld auch genausogut für seine nächste Urlaubsreise verwenden - Dispositionsfreiheit!

    Zitat:
    ———
    Nein, eine Rechtsansicht wird nicht durch das Sammeln von AG-Entscheidungen richtig. Recht ist nicht gleich Auto-Qaurtett: wer am meisten Punkte hat gewinnt.
    ———-

    Link offensichtlich nicht gelesen - OLG ist schon seit vielen Jahren das Thema.

    Richtig: Recht = nicht Auto-Quartett

    Aber:

    Rechtsprechung = Auto-Quartett - wer die meisten Punkte (=die richtigen Argumente einschl. korrekter Rechtsauffassung) hat, gewinnt die meisten Prozesse.
    Hierbei findet auch, man glaubt es kaum, die überwiegende Rechtsprechung Berücksichtigung.

    Zum Thema Verbringungskosten waren die Sieger nach Punkten bisher (fast) immer die Geschädigten.

    Für die Versicherer konnten leider (fast) keine Punkte vergeben werden.

    Zitat:
    ———
    Es gibt einen anderen Blog zu diesem Thema (ja, der heißt wie Sie), bei dem ohne jeden Sachverstand Propaganda betrieben wird und reihenweise Menschen, denen die rechtliche Basis hierzu fehlt, sich verbreiten. Aus meiner Sicht ist das Zeitverschwendung.
    ———

    1.) Es gibt keinen Blog, der meinen Namen trägt.

    2.) Falls sich die Annahme auf “Captain HUK” bezieht, (Versicherungsleute vermischen anscheinend nicht nur die Rechtsprechung), ist es unverständlich, warum gerade Sie sich bei Captain-HUK so oft bewegt haben (neuer Nic = neues Glück), wenn es sich aus Ihrer Sicht um reine Zeitverschwendung handelt.

    Stichwort “Urheberrecht” - von Ihresgleichen einmal belächelt und ständig missachtet, macht der HUK-Coburg inzwischen erhebliche Bauchschmerzen.

    Siehe BVSK-Gesprächsergebnis 2007.

    http://www.bvsk.de/uploadpresse/Inf-0107.pdf

    Das zum fehlenden “Sachverstand” der Leute bei Captain HUK.
    Sind zwar meist keine Juristen, aber anscheinend doch nicht ganz unbedarft.

  15. Versicherungsfuzzi sagt:

    @ SV Eiserbeck und SV Stoll

    Bitte verstehen Sie mich nicht falsch: ich bin davon überzeugt, dass die Abwicklung der allermeisten Schadenfälle völlig unproblematisch verläuft und die Zusammenarbeit mit den beteiligten Sachverständigen nicht zu bemängeln ist. Wenn es Probleme gibt, sind diese in aller Regel mit einem Telefonat aus der Welt geschafft (gleiches gilt übrigens auch für Anwälte. Die paar, die leider regelmäßig ausfällig werden, kennt man mit der Zeit…)

    Ich habe in den vergangenen Jahren einige Tausend Schadenfälle abgewickelt und die, bei denen es ernsthafte Probleme mit einem SV gab, kann ich wahrscheinlich an einer Hand abzählen. Auch die derzeitige Diskussion um die Honorare betrifft meine Gesellschaft - zum Glück - nicht, so dass ich auch von Ihrer Seite selten Klagen höre…

    Mir ging es darum aufzuzeigen, dass die Probleme in der Regel dadurch entstehen, dass Verbringungskosten in Gutachten und KVA auftauchen, dadurch eine gewisse Erwartungshaltung entsteht und am Ende heftiger Streit über diese 50 EUR netto entbrennt, den man vermeiden könnte, wenn sich in einem Gutachten eine Formulierung ähnlich der oben geschilderten findet.

    Dass es sich bei der Frage, ob die Kosten letztlich zu erstatten sind, um eine rechtliche und nicht um eine technische Frage handelt und diese Prüfung nicht der SV durchführen muss, ist unbestritten.

    Inswoeit verbleibe ich bei meiner Ansicht, dass es sich nicht um erforderliche Kosten i.S.d. § 249 BGB handelt, aber da werden wir uns wohl auf die Schnelle nicht einigen ;-)

    Hinsichtlich Ihres Einwands, Herr SV Eiserbeck, dass der Geschädigte immer eine Fachwerkstatt parat hat, die auf Befragen nennen kann, muss ich gestehen, dass ich dies nicht bedacht habe.

    Es wird uns also das Problem wohl noch eine zeitlang verfolgen.

  16. Versicherungsfuzzi sagt:

    @Robin Huk
    nur um die Sache abzuschließen und Sie vor weiteren - falschen - Spekulationen über meine angeblichen Aktivitäten bei Captain HUK zu bewahren:

    Ich habe gestern meinen ersten und heute wohl meinen letzten Beitrag dort veröffentlicht.

    Für verbale Amokläufe im Interesse der Anti-Versicherungs-Propaganda (was machen eigentlich die dortigen Wortführer, wenn sie selbst mal einen Unfall verursachen? Wahrscheinlich selbst zahlen, oder?) ist mir meine Zeit tatsächlich zu schade und die mittlerweile fast ausschließlich diskutierte Frage, ob ein SV für seine Tätigkeit von irgendwem zu wenig Geld bekommt, interessiert micht persönlich nicht. Da gibt es wirklich spannenderes…

    Soviel dazu: Bookmark gelöscht.

  17. Tante Erna sagt:

    So, so, am 12. April der letze Beitrag bei Captain HUK.

    http://www.captain-huk.de/allgemein/unberechtigte-kuerzung-streichung-beim-schadenersatz/#comment-7845

    So viel zum Wahrheitsgehalt der Versicherungsposter.

    Zieht sich durch wie ein roter Faden.
    Man beachte vor allem die “Sachlichkeit” der Kommentare.

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