HDI - Hilft Dir immer (zu klagen)

Über Sinn und Unsinn des inflationären Gebrauchs von Textbausteinen durch Versicherungen ist schon öfter diskutiert worden. Diese beiden von der HDI sind besonders dümmlich (und inhaltlich falsch):

„Im vorliegenden Fall entspricht der Nutzungswert gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung den Vorhaltekosten.”

- Wenn Versicherungen sich auf die (angeblich) „höchstrichterliche Rechtsprechung” beziehen, folgt erfahrungsgemäß oft nichts Sinnvolles, sondern schlichter Unsinn. So auch hier: Der beschädigte PKW war acht Jahre alt. Dass hierfür nur eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Vorhaltekosten zu zahlen wäre, entspricht weder der aktuellen Rechtsprechung noch der „höchstrichterlichen”, vgl. z.B. BGH VI ZR 112/04 vom 25.01.2005. Zudem sieht die maßgebliche Tabelle explizit Abstufungen für mehr als fünf und bis zu 10 Jahren alte PKWs vor, nicht aber die Zahlung bloßer Vorhaltekosten.

„Eine unfallbedingte Verletzung ist bisher nicht nachgewiesen. Sollte diese vorliegen, dürfte ein Kfz nicht nutzbar gewesen sein.”

- Ach ja? Unfallbedingte Verletzungen schließen also die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen (generell) aus mit der Folge, dass keine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist ??? Diese Argumentation ist ebenso alt wie falsch.

Aber wie heißt es doch so schön: „HDI - Hilft Dir immer” (zumindest dann, wenn Du Anwalt bist und mit Klagen gegen diese für zögerliche Regulierung bestens bekannte Gesellschaft Geld verdienst).

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