Gezahlt ist gezahlt

Rechtsanwalt Cunningham, Nürnberg teilte der Redaktion des Blogs folgenden Sachverhalt mit.
“Gezahlt ist gezahlt”
Das jedenfalls hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der KarstadtQuelle Versicherung AG ins Stammbuch geschrieben, als die vom Geschädigten die bereits gezahlte Hälfte des Schadens zurückforderte. Der Hintergrund: Nach einem Unfall zwischen zwei PKW mit streitigem Hergang hatte die Versicherung geschrieben, wegen des ‘ungeklärten Sachverhalts’ von einer hälftigen Haftungsteilung (also Betriebsgefahr gegen Betriebsgefahr) auszugehen, und im unmittelbaren Anschluß an diese Erklärung den nachgewiesenen Schaden hälftig abgerechnet und ausbezahlt. Einen Rückforderungsvorbehalt erklärte sie dabei nicht. Mit seiner Klage auf die zweite Schadenhälfte drang der Geschädigte nicht durch; nachdem das eingeholte Sachverständigengutachten ein objektives, unfallursächliches Fehlverhalten des Klägers feststellte, wies das Amtsgericht die Klage ab, der Geschädigte sei alleine an dem Unfall schuld gewesen. Die Entscheidung wurde alsbald rechtskräftig. Gestützt auf die Ausführungen aus dem Vor-Urteil zur Alleinhaftung des (früheren) Klägers zog nun die KarstadtQuelle Versicherung selber vor Gericht und verlangte die erste, freiwillig gezahlte Schadenhälfte zurück. Diesem Verlangen aber erteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth in zweiter Instanz eine deutliche Absage: Aus dem Abrechnungsschreiben ergebe “… sich eindeutig, dass kein Rückforderungsvorbehalt geltend gemacht wurde. Die Zahlung wurde zur Abwendung eines Rechtsstreits erbracht. Es ist demgemäß von einem Rückforderungsverzicht auszugehen. …” Auch auf das Urteil im Erstprozeß komme es nicht an, denn dort habe das AG allein über die zweite (streitige) Schadenhälfte überhaupt zu richten gehabt, die Entscheidung - oder gar deren Begründung - entfalte keine Rechtskraftwirkung über ihren Gegenstand (die zweiten 50% des Schadens) hinaus.

LG Nürnberg-Fürth, 8 S 10444/05, Urteil vom 17.05.2006, mitgeteilt von Rechtsanwalt Cunningham, Nürnberg

P.S.: Gekostet hat der Rückforderungsprozeß die KarstadtQuelle Versicherung AG übrigens knapp das Doppelte des Betrages, um den gestritten wurde.

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