Generali Versicherung und die Dispositionsfreiheit
Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten hat der BGH in seinen letzten Urteilen immer wieder hervorgehoben. Der Geschädigte kann mit seinem KFZ machen, was er möchte. Auch verkaufen und zwar zu dem vom Gutachter ermittelten Restwert. Anders sieht das die Generali Versicherung. Obwohl zum Zeitpunkt des Telefonates mit dem Geschädigten eine Reparatur geplant war, schreibt Sie nun Folgendes:
“Wie Sie uns bestätigt haben, ist ein Verkauf des Fahrzeuges noch nicht erfolgt. Sie haben uns zugesagt, Ihr Fahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit uns zu verkaufen.”
Nein, liebe Generali, dies hat mein Mandant nie zugesagt. Vor der anwaltlichen Beratung wollte er das KFZ nämlich noch reparieren lassen. An einen Verkauf war nicht gedacht. Was soll daher diese Einschränkung der anerkannten Dispositionsfreiheit des Geschädigten ?