Generali Versicherung und der § 10 Abs. 1 und 5 AKB

§ 10 AKB Abs. 1 lautet: ” Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter … Schadensersatzansprüche ….” § 10 Abs. 5 AKB lautet: “Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben”. Die Mandantin war bei grün in die Kreuzung gefahren, leider nicht der Unfallgegner. Es kam zum Zusammenst0ß der Fahrzeuge. Die Generali Versicherung trat aber nicht in die Regulierung ein, obwohl der eigene Versicherungsnehmer vor Ort gegenüber einer unabhängigen Zeugin zugegeben hat “ich habe auf die übernächste Ampel geachtet”. Die Zeugin konnte auch bestätigen, dass für meine Mandantin die Ampel grün gewesen ist und auf “den Paralellfahrbahnen des Unfallverursachers die Fahrzeuge standen. Nur der Unfallverursacher fuhr weiter.” Diese Zeugenaussage liegt der Generali vor. Leider hat diese trotzdem nicht von der Bevollmächtigung aus § 10 Abs. 1 und 5 AKB gebrauch gemacht, so dass trotz der Beweislast Klage vor dem LG Hannover eingereicht werden musste. Wir werden berichten, ob die Generali die Klage aufnimmt.

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