Es bleibt dabei – der örtliche Restwert ist entscheidend
Eigentlich entspricht es der zumindest herrschenden Meinung bzw. Rechtsprechung: Ein Sachverständiger darf sich bei der Ermittlung des Restwerts eines Fahrzeugs am örtlichen Markt orientieren und muss keine speziellen Restwertbörsen berücksichtigen.
Aber dennoch wollte es ein Versicherer mal wieder wissen – und holte sich beim BGH eine saubere Abfuhr:
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
BGH VI ZR 205/08 vom 13.o1.2009 (LS)
Aber versuchen kann man’s ja mal, oder?
18. Februar 2009 at 14:54
Nur-mal-so war schon fleißig und schrieb mir:
“@ SV Stoll
Die Schlussfolgerung, dass SV-GA mit Restwertgeboten der Onlinebörse unbrauchbar und damit nicht zu bezahlen sind, ist m. E. unzutreffend.
Der SV kann vielmehr sehr wohl ein konkretes überregionales Online-Angebot erfassen und diese Verkaufsmöglichkeit seinem Auftraggeber mitteilen. Dann ist der Auftraggeber aus Schadenminderungsgründen auch gehalten, diese Verkaufsmöglichkeit zu nutzen, ebenso wie in den Fällen, in denen er aus sonstiger Quelle vor der Verwertung von einer solchen konkreten Verkaufsmöglichkeit erfährt.
Der BGH will mit seinem Urteil ja nur den verkaufsunkundigen Geschädigten davor schützen, sich um überregionale Verkaufsmöglichkeiten selbst bemühen zu müssen. Nimmt ihm ein anderer (auch der SV) diese Arbeit ab – muss der Geschädigte also nur ein konkretes Angebot annehmen – dann ist es auch nach diesem Urteil mit dem besonderen Schutz vorbei.”
Was sagt man dazu? Da fällt einem nichts mehr ein……..
SV Stoll
18. Februar 2009 at 21:25
@SV Stoll:
..ich sehe das auch so wie Sie..
Wie würde denn die Argumentation von “nur-mal-so” aussehen, wenn in dem Zitat oben stehen würde:
“Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei [einer roten Ampel ] grundsätzlich anzuhalten, da auch auch sein Auftraggeber diese berücksichtigen müsste.”
..komisch oder, warum ist das denn so schwer zu verstehen, steht doch eindeutig da: -> allgemeiner, lokaler Restwertmarkt und keine Internet-Börsen
18. März 2009 at 09:54
SV Stoll sagt am 18. Februar 2009 at 14:54:
Was sagt man dazu? Da fällt einem nichts mehr ein…
Mir schon: das ist die jahrelang von der Versicherungswirtschaft trainierte Fähigkeit, aus Urteilen selbst das Gegenteil dessen herauszulesen, was drin steht!
RAUG