Er ist da! Der BGH- Beschluss zur 130%- Regelung
Der BGH hat mit den Beschluss vom 18.11.2008 -Aktenzeichen VI ZB 22/08- endlich Stellung zu den Problem der Fälligkeit der Reparaturkostenforderung bei Reparatur im Bereich der 130% genommen. Bei einzelnen Versicherern ist in der Vergangenheit auch bei durchgeführter Reparatur die Fälligkeit der Forderung erst nach Ablauf von sechs Monaten angenommen worden. Mit dieser-bei genauerer Prüfung schon immer als fehlerhaft anzusehenden-Einstellung hat der Bundesgerichtshof nunmehr Schluss gemacht. In der vorgenannten Entscheidung hat er deutlich darauf hingewiesen, das bei vollständiger und fachgerechter Reparatur der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst nach sechs Monaten fällig wird.
Die Entscheidung ist logisch und begrüßenswert, enthält in ihrer Begründung (die ich noch nicht intensiv und vollständig durchgearbeitet habe) ein Schmankerl, was sofort ins Auge fällt: der BGH führt aus, das die Sechsmonatsfrist keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung ist, da dies für die Mehrzahl der Geschädigten zu einer unzumutbaren Regulierungspraxis führen würde. ” Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten”. Damit müsste eigentlich feststehen, das nicht nur die durchgeführte Reparatur, sondern die ernsthafte Absicht der Reparatur bereits zur sofortigen Fälligkeit der kompletten Reparaturforderung führt.
Mal sehen, was der Versicherungswirtschaft hierzu wieder ein fällt. Bei der HUK- Coburg scheint sich die Regulierungspraxis jedoch dahingehend geändert zu haben, dass bei durchgeführter Reparatur die Reparaturkosten nunmehr sofort gezahlt werden.
Die Entscheidung ist auf der Homepage des BGH nachzulesen.
18. Dezember 2008 at 14:52
Jetzt ist noch die Frage zu klären, wann von einem ernsthaften Willen, die Reparatur durchzuführen, auszugehen ist.
Die Betrugsdezernate der Staatsanwaltschaften dürften sich bereits mit entsprechendem Bürobedarf, der für Aktenneuanlagen nötig ist, eindecken.
19. Dezember 2008 at 08:05
Kann mir nur Recht sein.
20. Dezember 2008 at 01:05
Wollen wir den Beschluss doch einfach als das nehmen, was er ist:
Eine -begrüßenswerte- Klarstellung zur Frage der Fälligkeit, ohne dass sich an den bisher bereits bestehenden Voraussetzungen zur 130%-Regulierung irgendetwas ändern würde:
Das Fahrzeug ist weiterhin sach- und fachgerecht zu reparieren und anschließend 6 Monate lang weiter zu nutzen.
Dann und nur dann besteht Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten.
Neu ist -wenigstens für manche Versicherer- dass sie das Solvenzrisiko desjenigen Geschädigten tragen, der sich zunächst die Reparatur bezahlen lässt, ohne den Wagen wirklich weiter nutzen zu wollen und nach 6 Monaten nicht in der Lage ist, die ihm nicht zustehende Differenz zurückzuzahlen.
Letztlich werden diese Fälle etwas mehr Arbeit und Kosten produzieren, da die Regressforderung eben tituliert und vollstreckt werden muss.
Wohl dem, der im Vorfeld anwaltlich richtig beraten wurde und die Finger davon lässt…
23. Dezember 2008 at 12:39
@ Versicherungsfuzzi
“Das Fahrzeug ist weiterhin sach- und fachgerecht zu reparieren und anschließend 6 Monate lang weiter zu nutzen.”
Stimmt so nicht unbedingt. Es muß die Absicht der Weiternutzung bestehen bei Reparatur. Es kann sich aber nachträglich etwas ändern, z.B. weiterer Unfall, plötzliche finanzielle Not, die zur Veräußerung zwingt, unerwartetes und günstiges Angebot für ein anderes Auto etc. Auch in diesen Fällen besteht der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.
23. Dezember 2008 at 13:54
@ Versicherungsfuzzi:
“Klarstellung zur Frage der Fälligkeit, ohne dass sich an den bisher bereits bestehenden Voraussetzungen zur 130%-Regulierung irgendetwas ändern würde: Das Fahrzeug ist weiterhin sach- und fachgerecht zu reparieren und anschließend 6 Monate lang weiter zu nutzen.”
Also, das enttäuscht mich nun doch – zumal der BGH endlich Klarheit in dem von ihm selbst angerichteten Chaos geschaffen hat:
Die ganze Diskussion betraf bei genauer Betrachtung immer nur die Frage der Fälligkeit der vollen Reparaturkosten (sofort oder nach 6 Monaten Nutzung) – und diese klärt der BGH in ersterem Sinne.
Wohl dem, der im Vorfeld anwaltlich richtig beraten wurde und … auf sofortiger Zahlung bestanden hat bzw. besteht.
23. Dezember 2008 at 23:25
Na, na mein Herren. Auch in Zeiten weihnachtlicher Milde gilt: bitte nichts aufweichen, wo nichts aufzuweichen ist.
Es ist nicht eine vage Absicht zu beweisen, sondern ein so gefestigtes Interessse an der Weiternutzung, dass eine ausnahmsweise höhere Schadensersatzleistung als bei dem “normalen” Geschädigten gerechtfertigt ist.
Hierfür ist nach wie vor die Reparatur und die Weiternutzung für 6 Monate nachzuweisen.
BGH: “Er [der Senat] hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.”
Der BGH hält fest, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen ein Festhalten an der Nutzung zu einer unzumutbaren Härte oder offensichtlich unsinnigen Anforderung (Vermögensverfall oder vollständiger Untergang des Wagens) werden würde.
Aber selbstverständlich genügt ein plötzlich auftauchendes, besseres Angebot nie, um einen Rückforderungsanspruch auszuschließen.
Das würde ja die ganze Konstruktion ad absurdum führen!
@RA Melchior:
Was genau enttäuscht Sie denn jetzt?
Nochmal: es stand im Streit nur die Frage der Fälligkeit und es wurde beantwortet nur die Frage der Fälligkeit.
An den Anspruchsvoraussetzungen hat sich -weder pro noch contra Ersatz der Reparaturkosten- etwas verändert.
Das ist doch nicht enttäuschend, sondern sollte uns beiden die Arbeit erleichtern, oder?
Besinnliches Weihnachtsfest
Versicherungsfuzzi
27. Dezember 2008 at 11:35
@ Versicherungsfuzzi
“Das würde ja die ganze Konstruktion ad absurdum führen!”
Da sprechen Sie einen Punkt an, der mich schon seit längerem gedanklich beschäftigt.
Die ganze Konstruktion brauchen wir bzw. der BGH, weil er vor vielen Jahren einmal entschieden hat, daß die Ersatzbeschaffung gleichzusetzen ist mit der Reparatur. Von diesem Ansatz ist der BGH bisher nicht abgerückt.
Ich glaube aber, daß dieser Ansatz falsch ist. Die Ersatzbeschaffung ist nicht einer Reparatur gleichwertig. Letztendlich sieht der BGH das auch so, wenn er BGH es dem Geschädigten über die “ganze Konstruktion” doch gestattet, das Fahrzeug zu reparieren, selbst wenn das teurer ist als die Ersatzbeschaffung. Erst wenn die Reparaturkosten besonders hoch sind (130 %), untersagt er die Reparatur.
Richtig wäre es doch vielmehr, die Reparatur als Normalfall zu betrachten und nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Unzumutbarkeit für den Schädiger) auf die Ersatzbeschaffung zu verweisen. Dies würde viel eher dem Grundsatz der Naturalrestitution entsprechen als die vom BGH gewählte Konstruktion.
29. Dezember 2008 at 14:59
Am Besten hier noch einmal alles nachlesen.
Insbesondere die damaligen Kommentare vom “Oberschlaumeier” der HUK sollte man sich, im Angesicht der vorliegenden BGH-Entscheidung gegen die HUK, noch einmal genüsslich reinziehen.
01. Januar 2009 at 18:58
Was ist denn nach Meinung der versammelten Kompetenz mit den Fällen der FIKTIVEN Schadensabrechnung im Totalschaden-Bereich bis 100 %?
Gilt auch dort nunmehr die sofortige Fälligkeit der Netto-Reparaturkosten als Schadensersatz oder muss der Geschädigte in diesen Fällen 6 Monat auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffgungsaufwand und Reparaturkosten warten.
Eine konsequente Umsetzung der Ausführungen des BGH zur Frage der Fälligkeit würde m.E. auch für diese Fallgruppe eine sofortige Fälligkeit mit “Rückforderungsmöglichkeit” bedeuten.
Denn in dem vom BGH entschiedenen Fall dieser Gruppe (fikitve Abrechnung im Totalschadenbereich bis 100%) hatte der Geschädigte zeitnah veräußert, so dass der BGH die Frage der Fälligkeit nicht entscheiden musste, sondern den Anspruch auf die Differenz mit dem Bereicherungsverbot abgelehnt hat.
Gruß
05. Januar 2009 at 01:13
@RA Dr.Burkard:
Zitat BGH VI ZR 393/02:
Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Satz 2 BGB a. F. zur Herstellung erforderlich.
Ergo:
Unabhängig von der Frage der Fälligkeit ist der Anspruch bei der fiktiven Abrechnung immer auf den geringeren der beiden möglichen Beträge beschränkt.
Soweit Sie die Fälle ansprechen, in denen der Geschädigte den fahrbereiten Wagen 6 Monate unrepariert weiter nutzt, stellen sich die vom BGH aufgezeigten Probleme m.E. nicht, denn der Geschädigte trägt ja hier gerade kein Vorfinanzierungsrisiko und erleidet auch sonst keinen Nachteil.
Entscheidet er sich in den 6 Monaten um, und lässt den Wagen innerhalb der 100% doch reparieren, ist der Anspruch in dieser Höhe dann sicher sofort fällig.
Gruß
Versicherungsfuzzi
05. Januar 2009 at 09:35
Bitte immer vollständig zitieren. Gerade in der zitierten Karosseriebaumeisterentscheidung heisst es dann weiter:
“Demzufolge darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulates
das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der
gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGHZ 115, 375, 378 m.w.N.).
2. Hiernach kann der Kläger die vom Sachverständigen D. geschätzten
Reparaturkosten in voller Höhe beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Revision wird sein Anspruch im Streitfall nicht durch die Kosten des Wiederbeschaffungsaufwandes (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt.”
Insoweit beantwortet das von Ihnen zitierte Urteilsfragment nicht die in den Raum gestellte Frage.
Im Gegenteil spricht das aktuelle Urteil zur Fälligkeit m.E. gegen Ihre Ansicht zur Fälligkeit, wenn der Geschädigte im Fall der fiktiven Abrechnung Weiternutzungswillen hat.
06. Januar 2009 at 00:21
@RA Burkard:
Bitte sehen Sie mir nach, dass ich Zitate in einem Blog auf das Wesentliche beschränke und von langatmigen Volltext-Zitaten absehe.
Die Fundstelle ist angegeben, der interessierte Leser wird das ganze Urteil finden, wenn er es lesen will.
Zur Sache:
Sinn meines Zitates war es, den schadensrechtlichen Grundsatzes (der wohl keinem vernünftigen Zweifel ausgesetzt ist), dass im Rahmen der fiktiven Abrechnung der Anspruch des Geschädigten stets auf die günstigere Variante des Ausgleichs beschränkt ist, wenn mehrere Varianten zur Auswahl stehen, in Erinnerung zu rufen.
Hierauf kann die Frage der Fälligkeit keinen Einfluss haben.
In dem vorliegenden Beschluss hält der BGH fest, dass die 6-Monatsfrist ein Indiz für den vom Geschädigten zu führenden Nachweist des Integritätsinteresses ist. Kann er evt. weitere Indizien vorweisen, sprechen diese dafür, dass er den ihn obliegenden Beweis voraussichtlich wird führen können.
Als solches Indiz wurde die nachweislich durchgeführte, sach- und fachgerechte Reparatur in einer Fachwerkstatt gewertet.
(BGH-Fragment: “Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt.”)
Welche Indizien will der fiktiv abrechnende Geschädigte vorweisen?
Ihre Ansicht würde m.E. zu einer kaum zu vertretenden Ausweitung der fiktiven Abrechnungsmöglichkeiten und zu einer Umkehr der schadensrechtlichen Grundsätze führen.
Es muss schon immer noch ein Schaden erst einmal entstanden sein, bevor er liquidiert werden kann. Nicht umgekehrt.
06. Januar 2009 at 09:40
Ich habe nur kritisiert, dass das Teilzitat sinnentstellend war.
Zur Sache:
Der Schaden am Fahrzeug ist in unter 100 % Fällen unmittelbar nach dem Unfall entstanden. Und zwar in der vom Sachverständigen festgestellten Höhe. Fraglich kann lediglich sein, ob der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten unmittelbar fordern darf.
Ihre Ansicht zur 6-Monatsfrist (Fälligkeit nach 6 Monaten im uHu Fall bei fiktiver Abrechnung) mit dem schadensersatzrechtlichen Grundsatz der Schadensminderung zu begründen, halte ich für nicht haltbar. Denn dies würde letztendlich die Dispositionsfreiheit des Geschädigten unzulässig einschränken. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht greift vielmehr erst dann ein, wenn der Geschädigte sich für einen Weg der Schadenswiedergutmachung entschieden hat. Er beschränkt daher nicht das Wahlrecht.
Das von Ihnen ins Feld geführte Integritätsinteresse muss der Geschädigte beim unter 100% Fall gerade nicht nachweisen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 05.12.2008 (VI ZR 77/06) im Rahmen eines solchen unter 100% -Falles klar gestellt. Zitatfragment
:
“Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.”
Das heisst im Umkehrschluss, dass es in uHu Fällen nicht auf den Nachweis eines Integritätsinteresses ankommen kann. Dies ist ein weiteres Argument für die sofortige Fälligkeit der Netto-Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung in diesen Fällen.
Zuzugeben ist Ihrer Ansicht aber das Problem des Nachweises eines Weiternutzungswillens.
“Welche Indizien will der fiktiv abrechnende Geschädigte vorweisen? ”
Hier reicht möglicherweise die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit aus, um insoweit eine Vermutung dieses Willens zu begründen.
Inwieweit aber eine Ausweitung der fiktiven Abrechnungsmöglichkeiten bei sofortiger Fälligkeit stattfindet, erschließt sich mir nicht. Denn der Geschädigte erhält lediglich sofort das, was Sie ihm nach 6 Monaten zugestehen – nicht aber mehr als das. Es wird lediglich das Rückforderungsrisiko auf die Versicherung abgewälzt.
Auch wüsste ich gerne, welche schadensrechtlichen Grundsätze einer sofortigen Fälligkeit entgegenstehen. Weder verstößt eine sofortige Fälligkeit gegen die Schadensminderungspflicht, noch das Bereicherungsverbot, solange der Geschädigte den Wagen dann im Regelfall weiterhin 6 Monate nutzt. Dieser Weiternutzungszeitraum wird von mir in Anbetracht der BGH-Rechtsprechung ja nicht in Abrede gestellt.
MfG
Burkard
08. Januar 2009 at 01:13
Ich hätte gerne den Beitrag des Kollegen Burkard als Zitat eingefügt. Leider gelingt mir das nicht. Ich hoffe, es ist jetzt nicht zu unübersichtlich geworden:
Dr. Burkard Sagt:
06. Januar 2009 at 09:40
Der Schaden am Fahrzeug ist in unter 100 % Fällen unmittelbar nach dem Unfall entstanden. Und zwar in der vom Sachverständigen festgestellten Höhe.
Das stimmt so aber nicht. Es mag feststehen, dass ein Schaden entstanden ist. In welcher Höhe er zu erstatten ist, steht letztlich erst nach einer Einigung über die Höhe oder dem Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung fest. Bis dahin darf über die Höhe des Schadens ausgiebig gestritten werden. Auch Sachverständige sind nicht frei von Fehlern.
Dr. Burkard Sagt:
Fraglich kann lediglich sein, ob der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten unmittelbar fordern darf.
Ihre Ansicht zur 6-Monatsfrist (Fälligkeit nach 6 Monaten im uHu Fall bei fiktiver Abrechnung) mit dem schadensersatzrechtlichen Grundsatz der Schadensminderung zu begründen, halte ich für nicht haltbar. Denn dies würde letztendlich die Dispositionsfreiheit des Geschädigten unzulässig einschränken. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht greift vielmehr erst dann ein, wenn der Geschädigte sich für einen Weg der Schadenswiedergutmachung entschieden hat. Er beschränkt daher nicht das Wahlrecht.
Damit bin ich ebenfalls nicht einverstanden
Dem Geschädigten steht die Wahl der Mittel zu, also die Wahl zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung seines Schadens. Im Beispielsfall (uHu, fiktiv) hat er disponiert. Die eigentliche Höhe der Ersatzleistung entzieht sich freilich der Disposition des Geschädigten (auch wenn das manchmal verkannt wird).
Dass eine Schadensersatzforderung „im Zweifel sofort“ fällig ist, wirkt sich allenfalls dahingehend aus, dass für den Fall, dass die Höhe des Anspruchs zunächst langwierig geklärt werden muss, wie es der BGH im aktuellen Beschluss formuliert, Verzugsfolgen eintreten können. Mit anderen Worten: im Falle fiktiver Abrechnung wird allenfalls darüber nachzudenken sein, ob eine verbleibende Differenz für 6 Monate zu verzinsen ist. Ob der Schädiger dies oder die Übernahme des Insolvenzrisikos als das geringere Übel betrachtet, wird im Einzelfall zu entscheiden sein.
Insoweit nichts Neues.
Dr. Burkard Sagt:
Das von Ihnen ins Feld geführte Integritätsinteresse muss der Geschädigte beim unter 100% Fall gerade nicht nachweisen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 05.12.2008 (VI ZR 77/06) im Rahmen eines solchen unter 100% -Falles klar gestellt.
Ja, aber natürlich muss er das! Das ist doch der Kern der ganzen 6-Monatsentscheidungen! (siehe sowohl VI ZR 192/05 als auch den aktuellen Beschluss, in welchem der BGH es doch ausdrücklich nochmal festhält:
„Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.)
Dr. Burkard Sagt:
Inwieweit aber eine Ausweitung der fiktiven Abrechnungsmöglichkeiten bei sofortiger Fälligkeit stattfindet, erschließt sich mir nicht. Denn der Geschädigte erhält lediglich sofort das, was Sie ihm nach 6 Monaten zugestehen – nicht aber mehr als das. Es wird lediglich das Rückforderungsrisiko auf die Versicherung abgewälzt.
Eben nicht. Er erhält das, was ihm zusteht, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass er ein besonders schützenswertes Interesse an dem Erhalt gerade dieses Fahrzeugs und nicht nur ein Interesse an einer höheren Entschädigungsleistung hat, wie es beim alsbaldigen Verkauf des Wagens nun einmal der Fall ist.
Es liegt auf der Hand, dass der BGH sich inzwischen in eine etwas unglückliche Lage manövriert hat, indem er das „Auto-Recht“ immer weiter verästelt und mit Ausnahmen versieht, die vielleicht gelegentlich der Einzelfallgerechtigkeit, aber nicht unbedingt der praktikablen Schadensabwicklung dienen.
Folge hiervon ist der aktuelle Beschluss: Mit der 6 Monatsfrist sollte vermieden werden, dass die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten zu einer Besserstellung desjenigen führt, der seinen Wagen unmittelbar nach Erhalt der Zahlung der Reparaturkosten verkauft und damit am Schaden verdient.
Damit waren aber plötzlich diejenigen schlechter gestellt, die den Schaden tatsächlich beheben ließen, da sie gezwungen wurden, den fehlenden Differenzbetrag vorzufinanzieren.
Dies betrifft aber -wie bereits gesagt- den fiktiv abrechnenden Geschädigten nicht.
So dass nun eine Art Spagat erforderlich wird.
Gruß
Versicherungsfuzzi
08. Januar 2009 at 08:05
Wir kommen wohl in dieser Frage nicht mehr zusammen, lieber Versicherungsfuzzi (dessen Name mich nun doch interessiert hätte).
Aber so ist das nunmal und die Diskussion führt zu unterschiedlicher Beleuchtung der Streitfrage, was sicherlich auch für die eigene Meinungsbildung dienlich ist.
Der BGH merkt in seinen Entscheidungen immer wieder an, dass ein Wechselspiel zwischen den verschiedenen Grundsätzen des Schadensrechtes besteht, wie Dispostionsfreiheit, Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot. Das macht es offenbar auch für das Gericht im Einzelfall nicht immer leicht, das Recht anzuwenden.
Warten wir ab, wie er den oben diskutierten Fall letztendlich entscheiden wird.
Bis dahin
Gruß
Burkard
16. Januar 2009 at 10:26
HUK-COBURG UNBELEHRBAR
Ich habe soeben die telefonische Auskunft der HUK-Coburg erhalten, dass hinsichtlich der Fälligkeit an der 6-Monatsfrist festgehalten wird.
Der Hinweis auf den o.g. BGH-Beschluss und mein vor dem LG Hanau bereits am 30.05.2007 erwirktes Urteil, liefen leider ins Leere.
Dann muss halt geklagt werden.
Ich werde berichten. Gruß Walzer
16. Januar 2009 at 11:18
Bei mir in der Region reicht mittlerweile der Hinweis an die HUK auf das BGH-Urteil.
Wobei tatsächlich das bekannte Musterschreiben der HUK bezüglich der 6-Monatsfrist immer noch fleißig weiter versendet wird.
Besonders schön, dass die HUK im Rahmen dieses Briefes die vom BGH aufgehobene Entscheidgung des OLG Düsseldorf als geltendes Recht zitiert. Ich will gar nicht wissen, wie viele (nicht anwaltlich beratene) Geschädigte nach Erhalt eines solchen Schreibens klein beigeben und brav warten. Genau dies ist von der HUK bezweckt.
Ich halte eine solche Irreführung für rechtswidrig. Denn der Hinweis auf eine “angebliche” Rechtslage in Kenntnis der abweichenden BGH-Rechtsprechung stellt eine Täuschung dar, die den Geschädigten von der Geltendmachung seiner berichtigten Ansprüche abhalten soll. Zusätzlich ist der Eintritt eines Schadens beim Geschädigten beabsichtigt, mindestens jedoch billigend in Kauf genommen, nämlich zumindest eines Zinsschadens.
Nun kann sich jeder selbst zusammenreimen, welchen Tatbestand diese Verfahrensweise erfüllen dürfte.