Die WGV lernt langsam, aber sie lernt… – Nutzungsausfall nach Totalschaden auch bei fiktiver Abrechnung
Nutzungsausfall wird nur bei Durchführung der Reparatur gezahlt. Durch die Vorlage der Reparaturkostenrechnung wird der Nutzungswille dokmentiert. Was für den Reparaturschaden gilt, trifft allerdings auf den Totalschaden nicht zu:
Anders als beim Reparaturschaden ist beim Totalschaden auch Nutzungsausfall zu erstatten, ohne das die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen wurde. Der Nutzungswille geht beim Totalschaden nämlich nicht mit dem Fahrzeug unter. Wäre das Ereignis nicht eingetreten, hätte der Geschädigte das Fahrzeug weiterbenutzt. (so auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. I StVG §12, Rdnr. 45)
Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Vorb. v. § 249 Rdnr. 20; BGH, BGHZ 40, 345; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35; KG, KGR 2002, 351, KG NZV 2004, 470).
Nachdem die WGV sich noch 3 Schreiben lang mit einer Fülle nicht einschlägiger Blindzitaten gewehrt hat, gab sie am Ende klein bei und zahlte den begehrten Nutzungsausfall.
07. März 2007 at 17:34
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Handschumacher,
vielen Dank für diese Veröffentlichung. Genau den gleichen Fall erlebe ich im Moment mit der WGV.
Mein Auto (2 Jahre vor der 30-jährigen Historyzulassung) wurde auf dem Parkplatz angefahren und so erheblich beschädigt, dass die Kosten einer Instandsetzung den Fahrzeugwert bei weitem übersteigen (gutachterlich festgestellt).
Die WGV hat mir darauf hin einen Scheck übersandt in Höhe der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Die vom Gutachter festgelegte Wiederbeschaffungsdauer x Nutzungsausfall pro Tag hat die WGV dabei nicht berücksichtigt. Nach telefonischem Hinweis meinerseits auf das Gutachten bekam ich ein banales Schreiben – jedoch kein weiteres Geld. Nach einem weiteren Anruf habe ich heute einen weiteren Scheck bekommen, jedoch wurde der Nutzungsausfall pro Tag gegenüber dem Gutachten gekürzt.
Mal sehen, wie es weitergeht …
Also nochmals vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Kraft
10. Juni 2009 at 12:25
so auch Amtsgericht Heinsberg, Urteil vom 08.02.2008, Az. 16 C 209/07.