Die sog. „Sechsmonatsfrist” - Es bleibt spannend
Die Frage, ob bei Kfz-Schadensregulierungen im Rahmen der sog. 130%-Grenze zunächst nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen ist und die Differenz zu den tatsächlichen Reparaturkosten erst nach einer Nutzung des Fahrzeugs für weitere sechs Monate, wird seit längerem hitzig diskutiert. Während überwiegende Rechtsprechung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte dieser Theorie weitestgehend eine Absage erteilt hat, scheinen Entscheidungen des BGH in letzter Zeit in diese Richtung zu gehen. Auffälligerweise wurden hier allerdings gerade solche Fälle zum BGH getrieben, wo der Geschädigte im Rahmen der 130%-Grenze sein Fahrzeug repariert und danach alsbald veräußert hatte. Dies wertete der BGH dann als Indiz für ein eben gerade nicht vorhandenes Integritätsinteresse und sprach dem Geschädigten nur den Wiederbeschaffungsaufwand zu, vgl. z.B. BGH VI ZR 89/07 vom 13.11.2007.
Nun macht der Kollege Rebhahn auf einen aktuellen Beschluss des OLG D’df. (I-1 W 6/08 vom o3.o3.2008) aufmerksam:
Offensichtlich die übliche Konstellation, dass die Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und tatsächlichen Reparaturkosten während des laufenden Rechtsstreits gezahlt worden und somit Erledigung eingetreten war. Allerdings ging es hier (endlich einmal) um einen „echten” Reparaturfall ohne anschließenden Verkauf des Fahrzeugs.
Das OLG meint, die Klage auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten gemäß der Rechnung der Werkstatt sei im Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung durch die Beklagte noch unbegründet gewesen. Die beklagte Haftpflichtversicherung habe nämlich mit dem vollständigen Ausgleich der Forderung so lange abwarten dürfen, bis der Kläger sein Interesse am Erhalt des Fahrzeuges hinreichend nachgewiesen hatte. Hierzu habe aber nicht bereits der Beleg der vollständigen und fachgerechten Reparatur ausgereicht, vielmehr sei - auch im Rahmen der hier erfolgten (konkreten) Abrechnung auf Rechnungsbasis - zusätzlich eine Weiternutzung von 6 Monaten erforderlich gewesen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG allerdings die Revision zugelassen. Davon ausgehend, das diese auch eingelegt werden wird, dürfen wir also in nächster Zeit wohl mit einer Klarstellung des BGH rechnen, ob er wirklich in „normalen” Reparaturfällen im Rahmen der 130%-Grenze eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs (als Beleg des Integritätsinteresses) zum zusätzlichen Fälligkeitskriterium der vollen Entschädigung machen will.
Bis dahin bleibt zu hoffen, dass der BGH erkennt, mit einer solchen Entscheidung einer Regulierung im Rahmen der 130%-Grenze faktisch den Boden zu entziehen, da viele Geschädigte nicht in der Lage sind, die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und den Reparaturkosten vorzufinanzieren - abgesehen von diversen anderen Argumenten, die klar gegen seine solche zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung sprechen.
02. April 2008 um 11:48
Die Entscheidung ist für den Geschädigten sicherlich misslich. Nur: Welche Lösung betrachten Sie für vorzugswürdig? Eine Pflicht zur Auskehrung des vollen 130%-Betrages vor Ablauf der 6-monatigen Haltefrist könnte schnell dazu führen, dass die Versicherung ihrem Geld hinterherlaufen müsste, wenn der Geschädigte während der 6-Monats-Frist verkauft - was die Versicherung auch erst einmal feststellen müsste.
Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass der Geschädigte mit einem streitigen Urteil auch erst einmal hätte vorfinanzieren müssen. Wären ihm 130% erstinstanzlich zugesprochen worden, so hätte er nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% (der 130%) gegen die Versicherung vollstrecken können, um davon die Reparatur zu finanzieren. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung wären mindestens 6 weitere Monate ins Land gegangen.
Nach alledem plädieren Sie im Ergebnis dafür, die freiwillig regulierende Versicherung schlechter zu stellen als jene, die ein streitiges Urteil gegen sich ergehen lässt.
03. April 2008 um 13:23
Stellt sich die Frage wie der Eigentümer einer Sache künftig zu stellen ist.
Es kann m.E. wohl nicht angehen, daß nach erfolgter Restitution der Schädiger aus Verfügungen die ich als Eigentümer treffe, etwas für sich erleiten kann.
Da brennt mir das Haus ab und die Feuerversicherung will beim Verkauf der Runine mitreden ??
03. April 2008 um 13:52
Nachtrag:
Nachdem ich das OLG Urteil (siehe Link) gelesen habe, durfte ich feststellen, daß der Vorsitzende Richter nicht einmal mit seinem Namen zeichnet.
Man liest ein Kürzel “Dr. E.K.E.” !! Warum ??
03. April 2008 um 15:57
Es ist schon erstaunlich, dass diese OLG Entscheidung faktisch die 130 % abschaft.
Wie Nils schreibt, sind die Geschädigten oftmals kaum in der Lage, die Differenz der Reparaturkosten zu dem Wiederbeschaffungsaufwand selbst zu zahlen oder finanzieren zu lassen. Nur der finanziell schlecht gestellte trifft doch die Entscheidung sein Fahrzeug reparieren zu lassen 8von wenigen Ausnahmen abgesehen). Oftmals ist für den Geschädigten die Reparatur die letzte Chance dar, überhaupt noch ein Kfz. zu halten. Ein Neukauf, auch Gebrauchtfahrzeug, scheidet doch durch die fehlenden finanziellen Mittel aus.
Ich hoffe, dass der BGH im Sinne des Geschädigten abschließend urteilen wird!
03. April 2008 um 16:49
Nach den Ausführungen des OLG, wonach der Anspruch auf restliche Reparaturkostenzahlung erst nach einer 6-monatigen Wartefrist begründet sei, bleibt der Geschädigte dann aber regelmäßig auch auf den bis dahin anfallenden Finanzierungskosten bzw. den Zinsverust sitzen, oder? Wie ist das dann aber mit dem Grundsatz zu vereinen, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre das Schadensereignis nie eingetreten???
03. April 2008 um 17:42
Ich gestatte mir an dieser Stelle einen kleinen Einwand: Wenn die finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges nicht ausreichen würden, hat der Sachverständige einen Fehler gemacht. Den dann ist der Wiederbeschaffungswert falsch bemessen. Meine Meinung.
Die mir bisher untergekommenen 130% Fälle waren meist die, wo der Geschädigte (vielfach Ältere) einfach “ihr” Auto wieder haben wollten.
Sie wollten einfach keinen anderen Wagen.
Mfg.
SV Stoll
10. Mai 2008 um 16:32
[...] also! Es bleibt zu hoffen, dass der BGH bei seiner zu dieser Thematik anstehenden Entscheidung das ähnlich [...]