Die „Sechsmonatsfrist” - Eine Bestandsaufnahme

Dass die angebliche „Sechsmonatsfrist” der HUK u.a. in den sog. „130 %-Fällen” eben nicht existiert, kann inzwischen als herrschende Rechtsprechung bezeichnet werden. Die bereits erwähnte Entscheidung des LG Hamburg (331 O 28/07 vom 24.o8.2007) ist im aktuellen DAR (S. 707 f.) veröffentlicht, dazu ein Artikel des Kollegen Pamer (S. 721 ff.) zu dieser Problematik. Der Kollege listet immerhin 15 Entscheidungen von Amts- und Landgerichten und eine des OLG Karlsruhe auf, die der krausen Theorie von HUK u.a. eine Absage erteilt haben. Bisher sind lediglich zwei Entscheidungen des AG Essen bekannt geworden, wo eine andere - kaum nachvollziehbar begründete - Meinung vertreten wird.

Wie viele Entscheidungen werden wohl noch ergehen müssen, biss diese unsinnige Theorie endlich vom Tisch ist? Nach den bisherigen Erfahrungen steht aber wohl eher zu befürchten, dass die HUK jetzt die beiden - zu Recht vereinzelt gebliebenen - Entscheidungen des AG Essen als „die Rechtsprechung” bezeichnet, um unter Hinweis darauf weiterhin zu versuchen, den Geschädigten den vollen Schadensersatz vorzuenthalten. Das - durchaus zutreffende - Fazit des Kollegen in solchen Fällen: Kurze Frist setzen, dann sofort klagen!

57 Antworten zu “Die „Sechsmonatsfrist” - Eine Bestandsaufnahme”

  1. RA Rebhan Sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Melchior,

    was von Ihnen als “unsinnige Theorie” geschmäht wird, hat der BGH soeben bestätigt.

    Es wäre möglicherweise nicht ganz verkehrt, sich dessen zu besinnen, was man als Jurist einmal gelernt hat (haben sollte): Das Zivilrecht ist kein Instrument zur Konditionierung und Bestrafung, sondern dient dem Ausgleich wechselseitiger Interessen.

    Ich gebe zu, dass ich in den letzten Monaten nach der Lektüre zahlreicher Schriftsätze und Urteile mehrfach ins Grübeln gekommen bin, ob die entwickelte These, dass in den 130%-Fällen neben der vollständigen und fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs dessen Weiternutzung nachzuweisen ist, zutrifft.

    Das Ergebnis war jedoch immer das Gleiche: Wenn all die Bausteine, die seit langem durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegeben sind, richtig kombiniert werden, kann argumentativ kein anderes Ergebnis herauskommen. Zahlreiche Kollegen und auch Richter haben durch ihre teils haarsträubenden (Insider wissen, was ich meine…) Äußerungen nur eines gezeigt: Sie sind in festgefahrenen Bahnen verwurzelt und entweder nicht willens oder in der Lage, Zusammenhänge und Hintergründe zu erfassen und im notwendigen Umfange zu würdigen.

    Ideologie ersetzt aber keine juristische Argumentation. “Das war schon immer so” oder “Es kann nicht sein, was nicht sein darf” ist kein Argument.

    Rückblickend kann ich sagen, dass der Umstand, dass ich im Juni 2006, als die Entscheidung des BGH vom 23.05.2006 (VI ZR 192/05) veröffentlicht wurde, mich erst neu vertiefend in die Materie des Verkehrsrechts einarbeiten musste, von Vorteil war, denn ohne die o. g. Scheuklappen lag sofort auf der Hand, dass die genannte Entscheidung auch Auswirkung auf die sog. 130%-Fälle haben muss.

    Nüchtern und professionell betrachtet lag die komplette Argumentationskette offen. Man musste nur noch Eins und Eins zusammenzählen.

    Klar ist doch:

    1. Reparatur und Ersatzbeschaffung sind zwei gleichwertige Formen der Naturalrestitution (st. Rspr.).
    2. Von diesen zwei Möglichkeiten hat der Geschädigte grundsätzlich die zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (st. Rspr., Standardsatz des BGH: Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst.).
    3. Durchbrochen wird dieses Wirtschaftlichkeitspostulat von dem sog. Integritätsinteresse des Geschädigten am Erhalt des “vertrauten” Fahrzeugs. (Ob diese “Trabbi-Klausel” noch zeitgemäß ist, obwohl Autos, auch gebrauchte, heutzutage eine Massenware sind und man nicht mehr 12 Jahre oder mehr auf ein Fahrzeug warten muss wie zu Zeiten der DDR, sei dahingestellt.)
    4. Das Integritätsinteresse wird durch die Weiternutzung nachgewiesen (durch was denn sonst?), denn die wirtschaftlich an sich unsinnige Vorgehensweise bedarf einer Rechtfertigung. Eine kausale Verknüpfung ist notwendig (”reparieren, um weiter zu nutzen”). Nach allgemeinen Regeln hat dies der Geschädigte zu beweisen.
    5. Die Frage, wie lange die Weiternutzung zu erfolgen hat, hat der BGH im Urteil vom 23.5.2006 (VI ZR 192/05) beantwortet: In der Regel 6 Monate.

    Festzuhalten ist, dass es keine unterschiedlichen Formen dieses Integritätsinteresses gibt. Fakt ist: Sobald ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vorliegt, fordert die Rechtsordnung vom Geschädigten eine Rechtfertigung für sein wirtschaftlich an sich unsinniges vorgehen.

    Die Anforderungen steigen mit dem Grad der “Unvernuft”: Genügt in den Fällen, da die kalkulierten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegen, die bloße Weiternutzung, um die fiktiven Reparaturkosten zu liquidieren, so muss in den Fällen, da die Reparaturkosten zwischen dem WBW und 30% über diesem liegen, noch eine vollständige und fachgerechte Reparatur hinzutreten.

    Bezeichnenderweise streitet ja niemand ab, dass derjenige, der 180% des WBW in sein heißgeliebtes Fahrzeug für dessen Reparatur erhält, auch nur auf Ersatzbeschaffungsbasis abrechnen kann - es ist eben allein “sein Bier”, wenn er solch einen Blödsinn veranstaltet.

    Wie gesagt: Seien Sie professionell, wie dies von einem Juristen verlangt wird, und ergehen Sie sich nicht in Polemik und ideologischen Verbrämungen. Das Zivilrecht hat einen angemessen Ausgleich wechselseitiger Interessen zu gewährleisten. Der Umstand, dass eine Versicherung eintritt (gegen die in Deutschland zudem ein Direktanspruch besteht) kann nicht dazu führen, den hiervon unabhängigen Schadensersatzanspruch auszuweiten. Das Schadensersatzrecht in Deutschland ist jedenfalls im Sachschadensbereich nicht vergleichbar mit den “punitive damages” des US-amerikanischen Rechtssystems.

    Ich habe mich heute Morgen jedenfalls sehr gefreut, dass der BGH dies alles ganz selbstverständlich und unaufgeregt bestägt hat. Entgegen LG Hamburg, LG Gießen, LG Trier, LG Nürnberg-Fürth, LG Bonn, LG Saarbrücken und zahlreiche andere Untergerichte. Deren Entscheidungen waren nicht einmal eine Erwähnung wert.

    Das Aktenzeichen des BGH lautet übrigens: VI ZR 89/07 (Urteil vom 13.11.2007). Die Entscheidung wird laut Auskunft der Geschäftsstelle des VI. Senats Anfang/Mitte nächster Woche veröffentlich (auf der Homepage des BGH, nicht bei captain-huk - die werden wohl wieder eine Verschwörung wittern… ;-D ).

    Vielleicht kehrt nunmehr etwas Ruhe und Sachlichkeit ein. Vielleicht freut sich ja auch der eine oder andere mit mir.

    Mit kollegialen Grüßen

    RA Rebhan

  2. Aspekto Sagt:

    Wiso meinen sie?

    War es nicht stehts ihr Arbeitgeber der negative BGH Entscheidungen nicht akzeptieren wollte, z.b. ignoriert Sie bis heute das “Porsche Urteil” von 2003.

    Die Geschädigtenseite wusste sich stehts an obere Rechtsprechungen zu halten.

  3. Nichtjurist Sagt:

    Jede Menge Text und Polemik, aber kein Inhalt.

    Hat der BGH in dieser bahnbrechenden Entscheidung festgestellt, dass der Geschädigte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung eines 130%-Falles das Fahrzeug 6 Monate weiter nutzen muss oder nicht?

    Ein Brückenschlag zu anderen Urteilen, insbesondere zur fiktiven Abwicklung, ist irrelevant!

    Bitte das Urteil im Volltext zur Diskussion stellen.

  4. Dr. Burkard Sagt:

    Herr Kollege Rebhan,

    danke für Ihre Nachricht.

    Hatte der BGH über die Entscheidung des OLG Karlsruhe zu richten? Dies wäre nämlich interessant für die Beantwortung der Frage, auf welche Fallgruppe die Entscheidung anzuwenden ist.

    Denn in der Vergangenheit wurden leider immer wieder BGH-Entscheidungen zitiert, die so gar nicht auf den Einzelfall passen wollten (bsp.: Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung im Rahmen einer konkreten Abrechnung)

    Hintergrund meiner Anfrage: Möglicherweise hatte der BGH nicht die Frage der sofortigen Fälligkeit bei fachgerechter Reparatur in einer Werkstatt bei Vorlage einer Rechnung zu prüfen?! Denn dem OLG Karlsruhe lag ein anderer Fall zugrunde als dem LG Bonn:

    “Der BGH wird demnächst Gelegenheit erhalten, zu der streitigen Frage Stellung zu nehmen, ob die mit Entscheidung vom 23.05.2006 (NJW 2006, 2179) angenommene 6-Monatsfrist bei fiktiver Abrechnung auch für solche Fälle gilt, bei denen der Geschädigte das Fahrzeug innerhalb der sog. “130 %-Grenze” sach- und fachgerecht instandsetzen läßt, ohne allerdings eine Reparaturrechnung vorzulegen.”

    Ich bin jedenfalls auf die Entscheidungsgründe gespannt.

  5. Dr. Burkard Sagt:

    Nachtrag:

    Zur Erinnerung: Die vielen anderen instanzgerichtlichen Entscheidungen (so auch LG Bonn) bezogen sich auf dne Fall , dass eine Rechnnung nach Reparatur iRd 130 % Grenze vorgelegt wurde. In diesem Fall tritt sofortige Fälligkeit ein, d.h. die Versicherung muss unverzüglich regulieren.

    Dabei dürfte es auch bleiben, es sei denn, der BGH hätte nicht über den Sachverhalt des OLG Karlsruhe (keine Vorlage einer Rechnung) zu richten.

    Schönes WE

  6. RA Rebhan Sagt:

    Zu befinden war über eine Entscheidung des LG Mainz.

    Die sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs wurde unterstellt, stand also nicht zur Debatte (obwohl im Fall KEINE Rechnung vorgelegt wurde, sondern angeblich ein Zeuge die Instandsetzung vorgenommen hatte).

    Die Entscheidung des BGH stellt zunächst klar, dass eine Weiternutzung auch in den 130%-Fällen erforderlich ist, und zwar in der Regel für mindestens sechs Monate (Rn. 9).

    Gelöst wird das ganze Problem letztlich mit den Regeln der Beweislast: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Geschädigte diejenigen Umstände vorzutragen und ggf. zu beweisen hat, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen (Rn. 11).

    Zwar gilt hier “nur” der Maßstab des § 287 ZPO (Rn. 12). Gleichwohl dürfte m. E. die bloße Behauptung, das Fahrzeug weiternutzen zu wollen, nicht ausreichend sein, da diese ex ante überhaupt nicht überprüfbar ist, so dass letztlich nur der Zeitablauf einen Beleg bietet.

    Um noch auf Nichtjurist zu antworten: Wie bereits gesagt wird die Entscheidung Anfang/Mitte nächster Woche im Volltext veröffentlicht.

  7. RA Melchior Sagt:

    @ RA Rebhan:

    Über eine BGH-Entscheidung, die nicht vollständig vorliegt, lässt sich schwerlich diskutieren - wobei sich mir die Frage stellt, woher Sie diese denn so genau kennen wollen, wenn sie noch nicht veröffentlicht ist. Insofern halte ich es mit den Kommentatoren hier: Erst einmal die Veröffentlichung abwarten, dann sehen wir weiter.

    Vorab nur ein paar kurze Anmerkungen:

    Gerade weil ich mich gelegentlich dessen besinne, was ich als Jurist einmal gelernt habe (dessen, was ich gelernt haben sollte, kann ich mich nicht besinnen, denn ich habe es ja nicht gelernt), sehe ich die hier in Rede stehende Problematik überhaupt nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Konditionierung und Bestrafung”. Ebenso wenig hat das irgendetwas mit „Ideologie” zu tun, laut Wikipedia eine „Weltanschauung oder ein System von Wertvorstellungen” - es sei denn, man definiert es als Wertvorstellung, dass ein Geschädigter m.E. generell schutzwürdiger ist als der Schädiger.

    Apropos Ideologie: Die 130 % - Rechtsprechung entstand bekanntlich lange Zeit vor der Wiedervereinigung, was die Bezeichnung “Trabbi-Klausel” und der Hinweis auf Beschaffungszeiten in der DDR soll, bleibt unklar. Falls es aber dem Seelenfrieden dient: Von Haus aus bin ich „Wessi”, der in Schleswig-Holstein studiert und sein Referendariat absolviert hat.

    Die These „Das Integritätsinteresse wird durch die Weiternutzung nachgewiesen (durch was denn sonst?), denn die wirtschaftlich an sich unsinnige Vorgehensweise bedarf einer Rechtfertigung” ist in dieser Allgemeinheit schlicht falsch. Man mag über die Erstattungsfähigkeit eines Schadens im Rahmen der 130 %-Grenze denken, was man will. So lange man sie aber bejaht, kann es keiner Rechtfertigung durch Weiternutzung bedürfen. Genau betrachtet, geht es primär auch nicht um die Frage des grundsätzlichen Anspruchs auf Erstattung dieser Kosten, sondern um die Frage ihrer Fälligkeit - sofort oder nach sechs Monaten.

    Dass derjenige, der 180 % des Wiederbeschaffungswertes in sein heißgeliebtes Fahrzeug für dessen Reparatur investiert (nicht „erhält”), auch nur auf Ersatzbeschaffungsbasis abrechnen kann, ist zum einen so nicht ganz richtig (nach einem haben Jahr Weiternutzung kann er auch noch Auszahlung des Restwertes verlangen), zum anderen schlicht eine Folge der Grundregel, dass grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert die Höchstgrenze der Entschädigung bildet. Bekanntlich ist es allein Sache des Geschädigten, wofür er dann die Schadensersatzzahlung verwendet, sei es auch für „Blödsinn”.

    Schließlich: Tatsächlich polemisch ist es doch wohl, mir - bzw. den Gegnern der u.a. von der HUK und Ihnen vertretenen Theorie - Unprofessionalität, Polemik und ideologische Verbrämungen vorzuwerfen. Um es einfach klarzustellen: So lange man eine Schadensregulierung im Rahmen der 130 %-Grenze erlaubt, ist dieser Anspruch relativ wertlos, wenn er nicht auch sogleich fällig ist - und nicht erst nach sechs Monaten „Weiternutzung”. Viele Geschädigte sind eben nicht in der Lage, eine derartige Reparatur - bzw. die Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden (!) Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungsaufwand für sechs Monate vorzufinanzieren. Das ist weder Polemik noch Ideologie, sondern eine nüchterne Erkenntnis der wirtschaftlichen Potenz vieler Geschädigter.

    Diverse andere rein logische bzw. praktische Argumente, die gegen eine „Sechsmonatsfrist” in Fällen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur m Rahmen der 130%-Grenze sprechen, erspare ich mir an dieser Stelle.

  8. RA Rebhan Sagt:

    @ RA Melchior: Sie haben den Schreibfehler (fälschlicherweise habe ich “erhält”, statt “investiert” geschrieben) erkannt. Es war halt schon spät.

    Die Formulierung “Trabbi-Klausel” war humorig gemeint. Tatsache bleibt aber, dass Autos heutzutage auf dem Markt in nahezu jeder Alters-, Preis- und Zustandsklasse leicht erhältlich sind. Darauf sollten Sie eingehen, nicht auf eine flapsige Formulierung!

    “Integritätsinteresse” ist das Interesse am Erhalt - da braucht man doch nicht einmal das Fremdwörterlexikon zu bemühen. Und “Erhalt” und “Weiternutzung” sind in diesem Zusammenhang synonym.

    Ich gebe Ihnen völlig Recht - es geht hauptsächlich um die Frage der Fälligkeit. Bevor ein Anspruch fällig werden kann, müssen aber erst die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und ggf. nachgewiesen sein. Und zwar vom Anspruchsteller, d. h. dem Geschädigten. Und zur Beweislast (bzw. wie diese hier der BGH sieht) habe ich schon etwas gesagt.

    Ihre Aussage, dass ein Geschädigter, der eine wirtschaftlich (absolut) unvernünftige Reparatur durchführt, nach sechs Monaten noch den abgezogenen Restwert verlangen kann, trifft schlichtweg nicht zu. Wie kommen Sie darauf? Ich bitte, dies zu belegen! Der BGH jedenfalls hat erst kürzlich, am 6.3.2007 und 10.7.2007, ausdrücklich festgestellt, dass in diesen Fällen nur auf Ersatzbeschaffungsbasis abgerechnet werden kann. Punkt!

    Schließlich: Auch wenn es schwer fällt, glauben Sie mir doch einfach, was ich über den Inhalt der Entscheidung gesagt habe. Es ist doch nichts Ungewöhnliches, dass Personen von Urteilen Kenntnis haben, bevor diese in irgendwelchen Zeitschriften oder sonstigen Medien stehen. Verkündungstermin war immerhin schon der 13.11.! Ab nächste Woche kann´s aber jeder selbst nachlesen.

  9. Nichtjurist Sagt:

    @RA Melchior

    In der Regel erhalten die Prozessparteien eine Ausfertigung des Urteils vor Veröffentlichung.
    Nachdem ein RA Rebhahn für die HUK-Coburg tätig ist, wäre das Rätsel bezüglich der Vorabinformationen also gelöst.

    Ob man jedoch den Darstellungen eines Rechtsanwaltes der HUK-Coburg Glauben schenken kann, muss jeder für sich selbst entscheiden.

    Ich für meinen Teil befasse mich nur mit Tatsachen und ziehe es vor, das gepriesene Urteil abzuwarten, um es dann in aller Ruhe und vor allem ohne Versicherungsbrille selbst zu analysieren.

  10. RA Melchior Sagt:

    Die Entscheidung VI ZR 89/07 vom 13.11.2007 des BGH steht jetzt zum Download bereit Als erstes kurzes Fazit ist m.E. nach wie vor zweifelhaft, ob diese die Sechsmonatfrist quasi zum Regelfall der Abrechnung in den 130 %-Fällen macht. Wieder einmal ging es um die Konstellation, dass Geschädigte seinen PKW kurz nach dem Unfall bzw. der Reparatur verkauft hat und damit ein gewichtiges Indiz gegen seinen Willen zur Weiternutzung schuf.

    Festzuhalten ist zunächst, dass der BGH einen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs „unter bestimmten Voraussetzungen” nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs und in einem Umgang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, hat der BGH für das Revisionsverfahren unterstellt.

    Er meint allerdings, die „bestimmten Voraussetzungen” seien hier nicht erfüllt und stellt hierfür nicht zuletzt auf unzureichenden Vortrag des Geschädigten ab. Zuzugeben ist allerdings auch, dass eine Passage im Urteil Probleme schafft, den Geschädigten eher Steine statt Brot und der HUK u.a. jedenfalls scheinbar Argumentationshilfe gibt:

    „Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.”

    Es bleibt abzuwarten, ob die Instanzgerichte sich dieser Rechtsprechung vorbehaltlos anschließen, oder aber erkennen, dass eine vollständige Schadensregulierung erst sechs Monate nach dem Schaden häufig nicht praktikabel ist, so z.B. dann, wenn der Geschädigte zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist.

  11. Dr. Burkard Sagt:

    Herr Kollege Melchior,

    ich stimme mit Ihnen überein, dass eine Übertragung der Entscheidung auf den Fall, dass eine Rechnung vorgelegt wird, ene Schlechterstellung der vermögensschwachen Geschädigten bedeutet.

    Denn letztendlich scheidet für denjenigen, der nicht vorfinanzieren kann eine Reparatur im 130% Fall aus. Dies könnten ggf. die besonderen Umstände sein, die der BGH fordert, um doch eine sofortige Fälligkeit zuzusprechen.

    Es bleibt abzuwarten, ob der BGH von dem Geschädigten, der eine Rechnung vorlegt und wirtschaftlich in der Lage ist, diese vorzufinanzieren, entsprechendes auch verlangen wird.

  12. Wolfi Sagt:

    Na da kann man den auf Klägerseite beteiligten Rechtsanwälten nur eine Gratulation aussprechen.

    In der Schule hies das setzen 6.

    Kopfschüttelnde Grüße

  13. Andersdenkender Sagt:

    Ich weiß nicht, ob man die Entscheidung verallgemeinern kann. Der Sachverhalt ist doch recht speziell und lässt gewisse Zweifel am klägerischen Vortrag - dazu kommt noch der zu spät benannte Zeuge.

    Ich kann Kollegen Melchior nur zustimmen. Es ist eine Schlechterstellung des Nicht-Vermögenden. Im Übrigen wüßte ich auch als Geschädigter nicht, warum ich jemanden ein Zwangsdarlehen gewären sollte. Auch wenn der Zinssatz möglicherweise interessant ist, finde ich die Konsequenz doch gewagt.

    Ich vermute, dass diese Entscheidungen letztlich auch aufgrund spezieller Sachverhalte getroffen wurden und sie sich nur für diese speziellen Sachverhalte verallgemeinern läßt.

    Um dies zu verdeutlichen, lieber Kollege Rebhan, ein Beispiel. Ich verschulde einen Unfall, indem Ihr Fahrzeug, unterstellen wir mal einen Ferrari, einen derart schwerwiegenden Schaden erleidet, so dass wir uns im 130% Rahmen (der im übrigen nicht star ist!) bewegen. Leider rechnet meine Versicherung Ihnen gegenüber für ein halbes Jahr die Kosten zwischen WBA und Rep.Kosten mit Ihrer Begründung nicht ab. Unterstellen wir ruhig mal einen offenen Posten von 30.000 EUR. Gut, als Ferrarifahrer können Sie sich dieses Zwangsdarlehen wohl leisten, aber wollen sie allenernstes diesen Fall so lösen und meiner Versicherung ein Darlehen von 30.000 EUR für ein halbes Jahr gewähren? Ich glaube doch kaum! Oder?

    Gut das Beispiel ist überzogen, aber derartige Beispiele zeigen die Absurdität mancher Rechtsauffassung m.E. doch.

  14. Versicherungsfuzzi Sagt:

    @Andersdenkender:
    Wieso sollte man die Entscheidung nicht verallgemeinern können?

    Es kommen doch regelmäßig Sachverhalte zur Entscheidung, die besser nicht nach Karlsruhe gehört hätten. Siehe z.B. Entscheidung zur Differenzgeschwindigkeit / HWS-Schleudertrauma. Die Akte hätte schon in der 1. Instanz erledigt werden sollen.

    Darüber hinaus liest sich doch aus den Entscheidungsgründen sehr deutlich heraus, dass der Senat eine grundsätzliche “Verfahrensanweisung” aufstellen wollte:

    Zitat: “Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.”

    Ich persönlich begrüße die Entscheidung. Nicht weil sie bilanzrelevantes Einsparungspotential eröffnen würde, sondern weil sie die täglich Arbeit erleichtert.

    Weniger Korrespondenz zum Sachschaden.

    Gruß
    Versicherungsfuzzi

  15. GA Stoll Sagt:

    @versicherungsfuzzi: “Weniger Korrespondenz zum Sachschaden”.

    Sehr lobenswert, Ihr Vorschlag. In gleichem Atemzuge sollte man aber auch damit aufhören, rechtmäßig erstellte Gutachten nach Vorgabe zusammen zu kürzen und dadurch regelmäßig Gutachter und Anwälte zu arbeitsintensiven Stellungnahmen zu nötigen.

    Was auf Ihrer Seite zu Arbeitseinsparung führt, ist stets willkommen.

    Die anderen kann man ja mit stets den gleichen Regulierungs-Verzögerungstaktiken beschäftigen.

    GA Stoll

  16. Dr. Burkard Sagt:

    M.E. ist zu erkennen, dass der vorliegende Fall eine fiktive Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis betrifft und damit gerade nicht auf den Fall übertragen werden kann, in welchem der Geschädigte eine Rechnung vorlegt und damit konkret abrechnet.

    Diese Differenzierung zwischen der konkreten und fiktiven Abrechnnug hebt der BGH immer wieder hervor. Vgl. die beiden Etnscheidungen vom 23.5.2006 (fiktive Abrechnung) und vom 5.12.2006 (konkrete Abrechnung). Nur im erstgenannten Fall der fiktiven Abrechnung verlangt der BGH eine 6-monatige Weiternutzung.
    Damit scheidet eine Übertragbarkeit dieser neuen Entscheidung auf Fälle der konkreten Abrechnung aus.

    P.S.: Früher hat der BGH bei fiktiver Abrechnung im Rahmen der 130 % Grenze das Wort Weiternutzung noch nicht mal ausgesprochen:

    “Denn daß der Schädiger dem Geschädigten bis zu dieser Grenze (130 %-Grenze- Anmerkung des Autors) Ersatz zu leisten hat, hat seinen Grund nicht in einem vom Geschädigten in dieser Höhe tatsächlich erbrachten Aufwand, sondern in der entsprechenden Höhe der zur Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlichen Kosten und darin, daß der Geschädigte durch die Vornahme der Reparatur das (Integritäts-)Interesse an dem Erhalt seines Fahrzeugs nachgewiesen hat (vgl. Sen.Urt. MDR 1992, 131 = VersR 1992, 61).” VI ZR 226/91 - ja, es ist der gleiche Senat.

    Ja, die gute, alte Zeit ;-)

  17. Nichtjurist Sagt:

    Hier nun meine bescheidene Analyse des Urteils.

    Wenn schon zitieren, dann bitte den gesamten Zusammenhang.

    “Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.
    Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.”

    In diesem Abschnit ist die Quintessenz des kompletten Urteils.

    Zu beachten ist hier insbesondere, dass der BGH ganz klar einen Fall der fiktiven Abrechnung unter Hundert (VI 192/05) mit diesem vergleicht. Warum macht er das? Nun, weil es sich bei der neuen Entscheidung auch um einen Fall der fiktiven Abrechnung handelt.

    Der Geschädigte begehrt nämlich Reparaturkosten netto gemäss Sachverständigengutachten. Abrechnung eines Schadens aufgrund einer Schadensprognose ohne Vorlage einer Rechnung ist nun mal ein fiktiver Schaden, auch wenn der Geschädigte sein Fahrzeug repariert hat.

    Kennen wir doch auch in den Fällen unter Hundert, bei denen der Geschädigte sein Fahrzeug repariert hat und trotzdem die Reparaturkosten netto gemäß Sachverständigengutachten begehrt = fiktive Abrechnung.

    Demzufolge hat der BGH logischerweise auch die gleichen Randbedingungen an solch eine Abrechnung geknüpft, analog der Abrechnung eines fiktiven Schadens unter Hundert.

    Nämlich eine Haltefrist von weiteren 6 Monaten, um zu verhindern, dass der Geschädigte sich bereichert, indem er zuerst die vollen Nettoreparaturkosten erhält und dann noch kurzfristig sein billig repariertes Fahrzeug verkauft. Er hätte selbst unter Berücksichtigung der Reparaturkosten für die Billigreparatur eine Entschädigung in Geld über 100% erhalten = nicht zulässig (Bereicherungsverbot).

    Die sach- und fachgerechte Reparatur ist natürlich erforderlich, um überhaupt einen 130%-Fall zu diskutieren.

    Eine Verallgemeinerung dieser Entscheidung auf alle Fälle im Rahmen der 130% Regelung scheitert eindeutig an der folgenden Formulierung:

    “ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen”

    Das heiß, der BGH hat diese Entscheidung genau auf diese Fallkonstellation festgezurrt. Betrifft also nur Fälle der vorliegenden Art und dies bedeutet, Fälle bei denen der Geschädigte selbst oder wie auch immer repariert und Reparaturkosten netto über Hundert gemäß Sachverständigengutachten begehrt.

    Also fiktiv abrechnen will.

    Damit ist der Leitsatz zwar erheblich relativiert, aber unter diesen Gesichtspunkten wird der Gedankengang der BGH-Richter und das Urteil erst verständlich.

    Es wurde damit also keine neue Ära bei der Schadensabwicklung eingeleitet, sondern Rechtsprechung nach logischen Gesichtspunkten fortgeschrieben. Der Jubel insbesondere bei der beklagten Versicherung ist demzufolge nicht nachvollziehbar.

    Es kann nur höflich abgeraten werden, diesen Fall als Grundlage für die Abrechnung der echten 130% Fälle anzuwenden, bei denen das Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert und eine ordnungsgemäße Reparaturrechnung vorgelegt wurde.

    Andererseits erwarte ich geradezu den Vorstoss einiger einfältiger Versicherer, um die Rechtsfrage zu den echten 130%-Fällen schnellstens beim BGH abzuklären, bei denen der Geschädigte einen erheblichen Teil der bereits verauslagten Reparaturkosten aus der Reparaturrechnung nach Meinung und zu Gunsten der Schädiger-Versicherung 6 Monate vorfinanzieren soll.

    Man kann gespannt sein, ob der BGH tatsächlich den Wünschen nachkommt und mit einer echten Trendwende den § 249 BGB zu Gunsten der Versicherungswirtschaft aushebelt?

  18. RA Rebhan Sagt:

    M. E. ist der Knackpunkt - wie ich bereits ganz zu Beginn geschrieben habe - immer das Integritätsinteresse.

    In der Entscheidung vom 5.12.2006 (VI ZR 77/06) führt der BGH aus (dort Rz. 9), dass es in den “Unter-100-Fällen” bei konkreter Abrechnung auf das Integritätsinteresse gerade NICHT ankommt. Er sagt aber auch ausdrücklich (a. a. O.), dass “das Vorliegen eines Integritätsinteresses [..] nur dann eine Rolle spielen [kann], wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30%-Grenze).”

    M. a. W.: Bewegen wir uns in dem “Über-100-Bereich”, kommt es auf das Integritätsinteresse an, und zwar völlig unabhängig von der gewählten Abrechnungsform (nur ordnungsgemäß repariert worden muss sein). Soweit die Argumentation des Kollegen Dr. Burkard also auf das genannte BGH-Urteil vom 5.12.2006 gestützt wird, verfängt dies nicht.

    Das Integritätsinteresse ist vom Geschädigten nachzuweisen. Wir sind - wieder - bei den 6 Monaten.

    Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: Man sollte sich doch einmal vor Augen führen, was Sache ist. Es sollen Kosten verursacht (und von einem Dritten bezahlt) werden, die das, was das Fahrzeug wert ist, um bis zu ein Drittel übersteigen! M. E. sollte derjenige, der so etwas fordert, sich schon ein wenig “lang machen”, um es einmal flapsig zu formulieren. Sonst ufert das Ganze doch aus!

  19. Nichtjurist Sagt:

    Der BGH achtet stets darauf, dass nichts ausufert. Siehe man sehr gut an der Entscheidung zu diesem speziellen Fall.

    Aber fiktive Abrechnung wird vom BGH stets strikt getrennt von der konkreten Abrechnung.

    Nachdem dies aber offensichtlich nicht durch das Schutzschild dringt, kann man der HUK-Coburg nur die besten Wünsche mit auf den Weg geben.

  20. GA Stoll Sagt:

    “Lang machen”, schöne Formulierung. Muss man schon so, selbst bei Kleinbeträgen.

    GA Stoll

  21. Dr. Burkard Sagt:

    Herr Kollege Rebhan,

    sie sollten mich bitte nicht falsch zitieren oder auslegen!

    Wenn Sie meinen Kommentar sorgfältig lesen, wird sich Ihnen nicht verschließen, dass ich ALLGEMEIN darauf hingewiesen habe, dass der BGH Fälle der fiktiven Abrechnnung und der konkreten Abrechnung gesetzeskonform unterschiedlich behandelt.

    In diesem Zusammenhang habe ich dann auf das genannte Urteil vom 5.12.2006 verwiesen, ohne zu verkennen, dass dieser Fall keinen 130% Fall betrifft. Sie werden mir aber doch Recht geben, dass die Versicherungswirtschaft nicht müde wurde, die Entscheidung vom 23.5.2006 auch in (unter 100%-)Fällen bei konkreter Abrechnung zu zitieren. (Sogar noch, nachdem die Entscheidung vom 5.12.2006 ergangen war). Gleiches wird mit dem aktuellen Urteil passieren. So viel ist klar.

    Der entschiedene Fall ist aber nicht einfach auf den Fall der konkreten Abrechnung übertragbar.

    Erstmals hat der BGH die 6-Monatsfrist in einem unter 100% Fall am 23.5. 2006 entschieden. Dort führt der BGH aus (BGH VI ZR 192/05 (Rn.8)):

    “Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch auf die FIKTIVEN Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand.”

    Also auch ein Fall der fiktiven Abrechnung. Weiter heisst es:

    “Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).”

    M.a.W: Auch im unter 100% (Totalschaden-) Fall kommt es auf das Integritätsinteresse an. Aber eben nur, wenn FIKTIV abgerechnet wird, WEIL der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen darf ! Bereicherungsverbot ! Wenn er eine Rechnung vorlegt, scheidet aber von vorneherein eine Bereicherungsmöglichkeit aus.

    Wertung: Da der BGH die 6-Monatsfrist

    1. bislang nur im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung entschieden hat und

    2. bei diesen Entscheidungen das Bereicherungsverbot entscheidende Bedeutung hatte, (”Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist IN EINEM SOLCHEN FALL sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt”)

    verbleibe ich dabei, dass die neue Entscheidung nicht einfach auf die Fälle der konkreten Abrechnung mit Rechnungsvorlage übertragbar ist. In diesem Fall ist der Geschädigte, der berechtigerweise im Rahmen der 130% Grenze hat reparieren lassen, mit den Reparaturkosten belastet. Dieser Schaden ist ihm sofort zu ersetzen. Insbesondere nicht zuletzt deshalb, weil eine Bereicherung des Geschädigten ausscheidet.

    Anmerkung: Die Karosseriebaumeister-Entscheidung des BGH vom 29.04.2003 , VI 393/02 setzte sich erstmals mit der Frage der weiteren Nutzung des Unfallwagens (in einem Nebensatz) auseinander. Aber auch hier lag ein Fall der FIKTIVEN Abrechnung vor. Damit liegt bislang - soweit ersichtlich -kein vom BGH entschiedener Fall der konkreten Abrechnung vor, in welchem der BGH kokret eine bestimmte Weiternutzung des Unfallwagens gefordert hat. Dies erscheint mir schlüssig, da die fachgerechte Reparatur in einer Werkstatt die stärkste Form der Bekundung des Integritätsinteresses ist und gleichzeitig in diesen Fällen auch das Bereicherungsverbot keine Rolle spielt.

  22. RA Gensel Sagt:

    Guten Tag,

    auch von mir eine kurze Rückmeldung in Sachen 130% und HUK.

    Auch das AG Cottbus wird mit großer Wahrscheinlichkeit gegen die HUK-Coburg entscheiden. Laut Auskunft der Richterin ist das dort der erste Fall in dieser Art gewesen.

    Nach Ansicht des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2007 bestand Veranlassung zur Klage und 6 Monate Wartezeit sind für den Geschädigten nicht zumutbar. Da das Gericht diese Rechtsansicht auch ins Protokoll übernommen hat, dürfte zu 99% auch das Urteil gegen die Beklagte so ergehen.

    Die Urteilsverkündung ist am 15.01.2008.

    MfG RA Gensel

  23. Andersdenkender Sagt:

    Lieber Kollege Rebhan,

    ich kann den Ausführungen von Dr. Burkard nur zustimmen, leider hatte ich nicht die Zeit.

    Ich gestatte mir aber nochmals die Frage, wie sie den von mir geschilderten fiktiven Fall denn lösen würden? Ich mag es überlesen haben, aber ich meine, dass die Frage offen ist!

  24. Versicherungsfuzzi Sagt:

    @Dr. Burkard:
    Die Argumentation klingt zunächst zwar charmant, stellt sich aber bei genauer Betrachtung doch eher als anwaltlicher Versuch, die “Kuh einigermaßen unbeschadet vom Eis zu bekommen” dar.

    Denn auf die Unterscheidung Rechnung / keine Rechnung kommt es m.E. im Rahmen der 130% Fälle nicht an. Sie ist auch nicht gleichzusetzen mit der Unterscheidung fiktiv / konkret:

    Der Geschädigte muss (und musste schon früher), um sein Integritätsinteresse zu belegen, die sach- und fachgerechte Reparatur nachweisen.

    Diesen Nachweis kann er aber nicht nur durch Vorlage einer Reparaturrechnung führen, sondern eben auch -wie im jüngsten Fall- durch Zeugenbeweis, besser noch durch Sachverständigenbeweis.

    Der BGH hat bereits in anderem Zusammenhang (VI ZR 249/05) festgehalten, dass zum Nachweis ENTWEDER eine Rechnung vorzulegen ist ODER auf andere Weise belegt wird, dass die Reparatur wie vom Sachverständigen kalkuliert tatsächlich durchgeführt wurde.

    (”…wenn sie konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, sofern die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat”).

    Es kommt dem BGH also erkennbar nur auf das Ergebnis an: wurde fachgerecht repariert und wird weitergenutzt: 130%. Sonst nicht.
    Es kommt dagegen nicht darauf an, wer die Reparatur ausführt (Werkstatt, Kläger oder sein begabter Onkel).

    Dies ist auch durchaus stringent, denn würde man die Unterscheidung Rechnung / keine Rechnung in diesen Fällen tatsächlich gleichsetzen mit fiktiv / konkret, hätte dies zur Folge, dass derjenige, der sein Fahrzeug in Eigenregie sach- und fachgerecht repariert, erst noch 6 Monate fahren muss, um die Reparatur-Kosten zu bekommen, während der, der in der Werkstatt das selbe Ergebnis hat erzielen lassen, sofort entschädigt würde. Obwohl keine sachliche Notwendigkeit für diese ungleichbehandlung erkennbar ist: beide haben das Fahrzeug, an dem sie hängen, wiederhergestellt.

  25. Nichtjurist Sagt:

    Ich denke, alle versicherungsunabhängigen Parteien haben sehr wohl verstanden, was Herr Dr. Burkart mit dem Bereicherungsverbot dargestellt und damit dieses spezielle Urteil auf den Punkt gebracht hat.

    Die Kuh wollen nur diejenigen vom Eis bringen, die wohl im Rausch der ersten Urteilseuphorie ein wenig vorschnell losgeschliddert sind.

    Versicherungsleuten die meinen, es mache keinen Unterschied, ob im Rahmen der 130%-Rgelelung fiktiv oder konkret abgerechnet wird, sei angeraten, einen eindeutigen Fall der konkreten Abrechnung beim BGH vorzulegen.

    Viel Spass!

  26. Dr. Burkard Sagt:

    Versicherungsfuzzi,

    ich bitte Sie, die Grundsätze zur fiktiven und konkreten Abrechnung nochmals zu sichten. Denn für die Unterscheidung kommt es entgegen Ihrer Auffassung natürlich darauf an, ob der Geschädigte nach dem Gutachten (fiktiv) oder auf Grundlage einer Rechnung (konkret) abgerechnen will.

    Ich habe hier keine Kuh irgendwo hin gebracht. Ich habe schlicht auf die geltende Rechtslage verwiesen. Schon in VI ZR 226/91 hat der BGH bei durchgeführter Reparatur im 130 % Fall von einer fiktiven Abrechnung gesprochen, WEIL nach dem Gutachten bezahlt werden sollte.

    Letztendlich bleibt uns Allen aber wohl nur die Möglichkeit, unsere Rechtsansicht zur differenzierten Betrachtung (konkret/fiktiv) im Rahmen der 130 % Grenze zur Rechtsprechung werden zu lassen.

    Wie war das noch: Es gibt viel zu tun , packen wir es an.

    Viel Erfolg.

  27. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Dr. Burkard,

    herzlichen Dank für den sicher gut gemeinten Hinweis auf meine Wissenslücken. Ich werde mich darum kümmern.

    Bis dahin werden Sie mir sicher auch darlegen, WARUM es bei den 130% Fällen auf die Unterscheidung ankommen soll.

    Die alleinige Notwendigkeit, die Werkstattkosten eventuell zwischenfinanzieren zu müssen, ist als Rechtfertigung wohl eher ungeeignet.

    Nochmals: Der BGH hat bereits ausdrücklich erklärt, dass das die wertmäßig gleichwertige Reparatur derjenigen der Fachwerkstatt gleichgestellt ist.

    Es gibt daran also eigentlich nichts zu deuteln.

    Folglich ist - wie weiter oben schon dargestellt - die einzige Rechtfertigung für eine unwirtschaftliche Reparatur das nachgewiesene besondere Interesse an der Weiternutzung.

    Warum also sollte der Werkstattkunde dieses Interesse leichter nachweisen können (nämlich nur durch Vorlage einer Rechnung) als der ambitionierte “Schrauber” der seine Arbeitsleistung in die Wiederherstellung investiert?

    M.E. trifft die fiktiv / konkret Debatte schlicht die hinter dem Urteil stehende Wertung des BGH nicht.

    In Erwartung weiterer Erhellung verbleibe ich
    mit besten Wünschen

    Versicherungsfuzzi

  28. RA Deneke Sagt:

    Sollte sich eine entsprechender Rechtsansicht, wonach in jedem Fall bei erfolgter Reparatur das Integritätsinteresse erst durch eine Weiternutzung für mindestens 1/2 Jahr nachgewiesen wird, durchsetzen, so gibt es auch für Menschen mit geringem Einkommen oder Hartz IV aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sicherlich auch eine Hilfe.

    Unter Aktenzeichen VI ZR 112/04 hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden, dass unter Umständen ein Nutzungsausfall auch über die im Gutachten ausgewiesene Zeit hinaus gezahlt werden muss, wenn bestimmte Umstände für die Verlängerung vorliegen. Diese können entsprechend OLG Karlsruhe 10 U 191/97 z. B. auch darin liegen, das der Geschädigte die Reparaturkosten nicht aufbringen und nicht finanzieren kann. Wenn die Werkstatt deshalb das reparierte Fahrzeug zurückhält und die Haftpflichtversicherung keinen entsprechenden Vorschuss leistet, so bemisst sich die Nutzungsausfallentschädigung für ein unfallgeschädigtes Fahrzeug nach den Vorhaltekosten mit einem auf den Einzelfall bezogenen Zuschlag. In der Entscheidung des OLG sind 585 Tage Nutzungsausfall zu zahlen gewesen.

    Der BGH hat in seiner vorgenannten Entscheidung sogar entschieden, das der Wert des Fahrzeuges keine Grenzen für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung darstellt.

    Da kann für die Versicherungen schon einiges zusammenkommen, welches den Zinsgewinn bei weitem überschreitet.

    MFKG

    Dirk Deneke

  29. RA Rebhan Sagt:

    Wenn sich die Ansicht, dass besagte Weiternutzung stets zu erfolgen hat, um die Differenz zwischen WBA und den über 100% des WBW liegenden Reparaturkosten zu erlangen, durchsetzt, dann muss der Geschädigte m. E. bereits im Vorfeld (d. h. vor Beauftragung einer Werkstatt) sicherstellen, dass er die Rechnung bezahlen kann. In seine Überlegungen darf er natürlich einbeziehen, dass er selbst Inhaber von Forderungen (hier: auf Schadensersatz) gegenüber einem sehr liquiden Schuldner (Versicherungsunternehmen) ist.

    Bei Fällen unklarer Haftungslage (Quotenfälle) ist das eine Selbstverständlichkeit. In derartigen Konstellationen spielt das hochgepriesene Integritätsinteresse (eigenartigerweise) aber äußerst selten eine Rolle. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

    Wenn die kalkulierten Reparaturkosten 131% (oder mehr) des WBW betragen und der Geschädigte derart an seinem Fahrzeug “hängt”, dass er trotzdem reparieren lässt, muss er doch auch die Differenz zwischen den tatsächlichen Reparaturkosten und dem WBA selbst bezahlen.

    Nur weil - m. E. contra legem - die Rechtsprechung dem Geschädigten (bei Autos - bei Fernsehgeräten z. B. ja nicht!) grundsätzlich Ersatz bis zu 130% zuspricht, sagt das doch noch nichts über die hierzu zu erfüllenden Voraussetzungen aus. Dass erste ist die Rechtsfolge, das zweite sind die tatbestandlichen Voraussetzungen. Nutzungsausfall erhalte ich ja auch nicht (automatisch), weil es im Gutachten steht, sondern nur, wenn ich diesen konkret nachgewiesen habe.

    Im Übrigen gilt nach wie vor, dass nicht nur die Reparatur, sondern auch die Ersatzbeschaffung eine ihr gleichwertige Form der Naturalresitution darstellt.

    Die zitierten Entscheidungen, die zu solch hohen Nutzungsausfallentschädigungen führten, lassen sich nicht verallgemeinern. Da braucht man nur die jeweiligen Sachverhalte zu lesen. Da ist einiges falsch gelaufen.

    Im Übrigen halte ich das oft zitierte Argument des “Zinsgewinns” zugunsten der Versicherer für ziemlich fadenscheinig. Wenn dieser “Zinsgewinn” zu Lasten des Geschädigten so offensichtlich wäre, könnte man ihn ja auch einmal im Prozess geltend machen (geltend zu machen versucher).

    Es droht eine emotionale Diskussion nach dem Motto: “Hier der arme, unschuldige Hartz-IV-er als Opfer - dort die reiche, böse Versicherung als Übertäter.” Das sind aber keine rechtlichen Kategorien.

  30. Nichtjurist Sagt:

    Zitat

    “Die zitierten Entscheidungen, die zu solch hohen Nutzungsausfallentschädigungen führten, lassen sich nicht verallgemeinern. Da braucht man nur die jeweiligen Sachverhalte zu lesen. Da ist einiges falsch gelaufen.”

    Ach ja, bei den Entscheidungen zur Nutzungsausfallentschädigung zum Nachteil der Versicherer soll man den Sachverhalt genau studieren und den Einzelfall betrachten.
    Beim neuesten BGH-Urteil, bei dem in der Tat fast alles unvorstellbar und hanebüchen schief gelaufen ist (laufen musste?), reicht dann der versicherungsfreundliche Leitsatz aus, um die gesamte künftige Schadensabwicklung darauf aufzubauen.
    Dann interessiert plötzlich nicht mehr der spezifische Sachverhalt, auf den die Entscheidung aufgebaut und festgezurrt wurde.

    Die fallbezogenen Entscheidungen zum Nutzungsausfall lassen sich genau so viel oder so wenig verallgemeinern, wie das o.a. BGH-Urteil und der Traum der Assekuranzen, die konkrete und fiktive Abrechnung in den 130%-Fällen zusammen zu würfeln.

    Zitat

    “Es droht eine emotionale Diskussion nach dem Motto: “Hier der arme, unschuldige Hartz-IV-er als Opfer – dort die reiche, böse Versicherung als Übertäter.” Das sind aber keine rechtlichen Kategorien.”

    Doch, genau das ist die rechtliche Kategorie.

    Die Versicherung ist in der Tat die Schädigerpartei und demzufolge der Übeltäter. Dass sie ausserdem reich ist, vereinfacht die Schadensregulierung.
    Der Geschädigte ist und bleibt das Opfer. Ob Hartz IV Empfänger oder Vorstandsvorsitzender.

    Alles weitere regelt § 249 BGB.

  31. Spaßbremse Sagt:

    Nicht nur der Spaß, auch die Fortpflanzungsrate der Deutschen könnte durch dieses Urteil weiter absinken. Mögliches Gespräch am 16.6.08 vor einem Mainzer Strassenkaffee:”Verkaufst du mir dein Körbchen (=einser Golf Cabrio),ich gebe dir 2500,- Euro bar in die Hand-hab nämlich morgen ein Date, da bräuchte ich das Auto schon?”
    “Nein geht nicht, weil mir dann die Versicherung meines Unfallgegners aus April diesen Jahres nicht mehr die bereits fachgerecht durchgeführte Reparatur bezahlen muß-wie wärs denn am 31.Oktober 2008 mit dem Verkauf?”
    “Nein danke, wenn dir der Wagen im Moment sowieso nicht richtig gehört-mein Date im Cabrio läßt sich auch nicht auf Anfang November verschieben.”
    Ohne diesen Unfall wäre der Verkauf ohne den geschilderten Nachteil möglich gewesen ,ein Fahrzeug was sich 6 Monate nicht ohne finanzielle Einbuße nach einem unfall verkaufen läßt, ist nicht so widerhergestellt, als ob der Schaden nicht eingetreten wäre.

  32. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Hallo Spaßbremse,
    genau das ist doch der Punkt!
    Das Gespräch müsste doch viel eher so verlaufen:
    “Nein, ich werde das Körbchen auf keinen Fall verkaufen. Das ist nämlich der Wagen, in dem ich mit meiner Liebsten zum ersten mal ins Autokino gefahren bin. Daher kommt ein Verkauf für mich nicht in Frage. Und nach dem Unfall im April habe ich alles unternommen, um auch nächstes Jahr noch mit Frau und Kind herumbrausen zu können!”
    Ansonsten wäre eben mit dem Wiederbeschaffungsaufwand der schadensfreie Zustand hergestellt.
    ;-)
    Versicherungsfuzzi

  33. RA Rebhan Sagt:

    Zitat aus dem neuen Urteil des BGH vom 27.11.2007 (VI ZR 56/07):

    “Die von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Ge-sichtspunkt des Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution darstellt. Hat der Geschädigte Reparaturkosten aufgewendet, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand, ob er dafür Ersatz bekommt oder, weil er eine günstige Verkaufsmöglichkeit wahrnehmen will, sich mit den Kosten für eine Ersatzbeschaffung begnügen muss.”

    Ich freu mich wirklich, richtig gelegen zu haben… ;-D

  34. Spaßbremse Sagt:

    Genau so dachte er auch im April noch. Aber wie viele zig Milionnen Deutsche vor ihm (wie z.B.1945), könnte auch er seine Meinung zwischen April und Juni (2008) grundlegend ändern, wäre da nicht dieses BGH-Urteil(Kann er sich da nicht doch noch auf seine Verfassungsrechte berufen?).

  35. RA Deneke Sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Rebhan,
    Wenn schon zitert wird, dann bitte vollständig. Die Begründung des BGH geht nämlich noch weiter:

    ” Inwieweit bei einem unfreiwilligen Verlust des Fahrzeuges eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, ist nicht Gegenstand des Streitfalls.jedoch könnte es sich hierbei um besondere Umstände handeln, unter denen eine Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen in Betracht käme. ”

    Wenn man dies konsequent bedenkt, kann doch nichts anderes feststehen als die Tatsache, das der Geschädigte nicht zu einem Verkauf des Fahrzeuges gezwungen werden kann. Dies bedeutet, dass eine Reparatur auch dem Geschädigten möglich sein muss, der nicht über eigene Mittel verfügt, um diese Reparatur durchführen zu lassen. Ansonsten haben wir es nämlich mit einem unfreiwilligen Verlust zu tun.

    Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich freiwillig (wie der BGH schreibt, auf Grund eines günstigen Verkaufsangebotes) veräußert oder ob er durch die Versicherung zu einer Veräußerung mangels eigener Mittel gezwungen wird.

    Im Übrigen entschied der BGH auch in diesem Fall lediglich über eine fiktive Abrechnung, nicht über eine konkrete Abrechnung auf Grund vorgelegter Reparaturkostenrechnung.

  36. Nichtjurist Sagt:

    BGH AZ: VI ZR 89/07 vom 13.11.2007 = Fiktive Abrechnung

    BGH AZ: VI ZR 56/07 vom 27.11.2007 = Fiktive Abrechnung

    Der Geschädigte erhält nach diesen Urteilen also jeweils fiktive Reparaturkosten bis zu 30% über den Wiederbeschaffungswert hinaus, wenn er das Fahrzeug für weitere 6 Monate nutzt, unter der Voraussetzung dass das Fahrzeug irgendwo und irgendwie, oh Verzeihung, selbstverständlich nur gemäß Gutachten, repariert wurde.

    Warum die Beklagte Versicherung bei den vorliegenden Fällen nicht zuerst die Reparaturausführung bzw. die ordnungsgemäße Reparatur auf den Prüfstand sowie in Frage gestellt hat, ist nicht ersichtlich und wird wohl ein ewiges Rätsel bleiben?

    Wer weiß, vielleicht wäre das “Geschwür” dann zu früh, sprich bereits beim AG, “geplatzt”?

    Auf alle Fälle dürfte es bei der 130%-Regelung eine fiktive Abrechnung überhaupt nicht geben!

    Beim BGH hat man möglicherweise inzwischen auch festgestellt, dass diesbezüglich in der Vergangenheit ein Bock geschossen wurde und versucht nun, den kleinen Lapsus durch irgendwelche Einschränkungen wieder in den Griff zu bekommen.
    Deshalb sind diese Urteile nicht als Sieg für die Versicherer zu werten, wie von einigen Vertretern der Zunft bereits lauthals propagiert, sondern bei genauerer Analyse handelt es sich um eine herbe Niederlage, wenn man berücksichtigt, dass es nach wie vor eine Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von 130%-Fällen gibt.

    Aber zurück zu den echten 130%-Fällen, die genau so klar zu trennen sind von der fiktiven Abrechnung, wie bei den sog. unter 100 Fällen:

    Wo sind die BGH-Urteile für den konkreten 130%-Fall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten nach den Vorgaben des Gutachtens in einer Fachwerkstatt gegen Rechnung ordnungsgemäß repariert wurde?

    Die Instanzgerichte jedenfalls sind bisher mehrheitlich der Auffassung, dass hierbei die Reparaturkosten vollständig und zwar sofort nach der Reparatur - also ohne 6-monatige Wartezeit - fällig sind.

  37. RA Rebhan Sagt:

    @ Kollege Deneke:
    Zuzugeben ist, dass besondere Umstände (Ausnahmetatbestände!) ein Abweichen von der genannten, regelmäßig einzuhaltenden Frist rechtfertigen können. Diese hat der Geschädigte darzulegen und ggf. zu beweisen. Kein Geld zu haben ist aber garantiert kein “besonderer Umstand”, jedenfalls nicht im Rechtssinn. Wir alle kennen den Spruch: Geld hat man zu haben. Und die Ersatzbeschaffung ist eben - wie der BGH ja deutlich ausführt - eine gleichwertige Form der Totalreparation. Der Geschädigte hat es - in rechtlicher Hinsicht - selbst in der Hand, welchen Weg er wählt.

    @ Nichtjurist

    Als Beleg dafür, dass bei konkreter Abrechnung keine Weiternutzungsfrist verlangt wird, wird regelmäßig das Urteil des BGH vom 05.12.2006 (VI ZR 77/06) angeführt. Dort steht aber ausdrücklich (was komischerweise nie zitiert wird) in Rn. 9 a. E.:

    “Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.).”

    Mit “diesen Wert” ist der Wiederbeschaffungswert gemeint, also die “100%-Grenze”. Leider setzen aber etliche 100% bereits mit 130% gleich!

    Der BGH hat also bereits seinerzeit deutlich gemacht, was Sache ist, und zwar ohne zwischen “konkreter” und “fiktiver” Abrechnung zu differenzieren (weil es hierauf nicht ankommt, denn über dem WBW liegende Kosten sind so oder so unwirtschaftlich, also vom Wert des Fahrzeugs eben “nicht gedeckt”).

    Es geht, was kaum jemand anspricht, bei der ganzen Diskussion auch nicht um das Bereicherungsverbot, sondern um das Wirtschaftlichkeitsgebot. Natürlich ist ein Geschädigter, der 125% des WBW betragende Reparaturkosten tatsächlich bezahlt hat und einen Monat später sein Fahrzeug verkauft (und dann ja wahrscheinlich nur den WBW erlöst) nicht bereichert! Aber es ist schlichtweg unwirtschaftlich.

    Und genauso, wie der Geschädigte (in den “Unter-100-Fällen”) überhaupt nicht zu reparieren braucht und es “sein Bier” ist, was er mit der Schadensersatzleistung anstellt, muss es auch “sein Bier” sein, wenn er wirtschaftlichen Unfug baut.

    Den Nachweis, dass es kein Unfug ist, weil durch das schützenswerte Integritätsinteresse gedeckt, hat er zu erbringen. Und zwar durch eine angemessen Weiternutzung. Weil: Behaupten kann man viel, wenn der Tag lang ist.

  38. Nichtjurist Sagt:

    Zum 2.

    Wo sind die BGH-Urteile für den konkreten 130%-Fall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten nach den Vorgaben des Gutachtens in einer Fachwerkstatt gegen Rechnung ordnungsgemäß repariert wurde?

  39. RA Deneke Sagt:

    @RA Rebhan

    der von Ihnen zitierte Grundsatz, wonach man Geld zu haben hat, ist angesichts der wirtschaftlichen Situation vieler Mitbürger in diesem Lande nur als zynisch zu betrachten.

    Im Übrigen hat der BGH den erzwungenen Verlust gerade deutlich als Ausnahme von der Regel postuliert. Ich weiß nicht, was daran missverständlich sein kann.

    Und die Nichtdurchführbarkeit einer Reparatur auf Grund fehlender Eigenmittel ist nichts anderes als der erzwungene Verlust des Fahrzeuges, der eben nicht auf dem eigenen Entschluss beruht. In Wahrheit hat der Geschädigte ohne eigene finanzielle Mittel nämlich gar keine Wahl. Er muss das Fahrzeug veräußern, da er es nicht reparieren lassen kann. Dies würde bedeuten, dass das Integritätsinteresse unterschieden wird zwischen solventen und nicht solventen Geschädigten. Diese rechtliche Unterscheidung finden sie garantiert in keinem Gesetz, keinem Kommentar und keiner Entscheidung.

    Wie ich bereits versucht habe, deutlich zu machen, muss die Unmöglichkeit der Reparatur aus eigenen Mitteln ein solcher Ausnahmetatbestand sein. Dieses würde die Rechtsprechung des BGH zur Ausnahme der Verlängerung der Nutzungsausfallentschädigungen konsequent fortsetzen.

    Im Übrigen sind die Einwände von nichtjurist noch immer nicht aus der Welt geräumt, eine Entscheidung ist von Ihnen für diese Fälle nicht benannt worden.

  40. RA Rebhan Sagt:

    Ja mein Gott, ich kann doch keine Entscheidung herbeizaubern, wenn es noch keine gibt!

    Aber wenn man bedenkt, dass bis vor 3 Wochen allgemein noch kategorisch die Notwendigkeit einer Weiternutzung überhaupt negiert wurde, herrscht doch jetzt etwas mehr Klarheit. Im Übrigen verfahren wir in Deutschland nicht nach dem System des case law und das Zitieren eines Urteils ersetzt nicht eine schlüssige Begründung. Unabhängig davon wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis der BGH entscheidet, wie auch immer.

    Und mit Verlaub: Den Satz “Geld hat man zu haben” haben (jedenfall wir in Bayern) im Studium gehört. Er ist weder zynisch noch war der Satz so gemeint. Die “wirtschaftliche Situation vieler Mitbürger in diesem Lande” (die m. E. so schlecht nun auch wieder nicht ist) kann doch kein Argument dafür sein, einen zugegebenermaßen solventen (Mit-)Haftenden (die Versicherung) über Gebühr zum Ersatz zu verpflichten. Das Recht hat für einen angemessenen Ausgleich widerstreitender Interessen zu sorgen.

  41. RA Rebhan Sagt:

    Ergänzung:

    Verstehe ich Sie richtig: Sie führen die Tatsache, dass der BGH über etwas NOCH NICHT entschieden hat, als Argument für Ihre Rechtsmeinung an?

    Das kann doch wohl nicht Ihr Ernst sein!

  42. Nichtjurist Sagt:

    Zitat RA Rebhan

    “Ja mein Gott, ich kann doch keine Entscheidung herbeizaubern, wenn es noch keine gibt!”

    Dann würde ich auch nicht behaupten, die Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung von 130%-Fällen sind mit den Fällen der konkreten Abrechnung gleichzusetzen!

  43. RA Deneke Sagt:

    nein, ich führe die Tatsache, das der BGH über eine Sache noch nicht entschieden hat, nicht als Argument für meine Rechtsmeinung an. Ich möchte lediglich zum Ausdruck bringen, das zwei unterschiedliche Sachverhalte bei einer Entscheidung des BGH über lediglich einen dieser Sachverhalte nicht gleichgestellt werden können.

    Die Tatsache, dass ich in meinem Studium einige Sätze mal gehört habe, macht diese dafür nicht richtiger. (Wenn Sie wüssten, welchen Blödsinn ich in meinem Studium zu hören bekommen habe :( ).

    Im Übrigen reden wie hier nicht über den so genannten Durchschnittsbürger, sondern wir reden über bestimmte Einzelfälle in denen die Reparatur auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Geschädigten nicht möglich ist.

    Wir müssen uns vor Augen führen, das hier kein Ausgleich zwischen gleichberechtigten Partnern durchgeführt werden soll. In dem hier zu entscheidenden Fällen hat jemand unerlaubt in das Rechtsgut eines anderen eingegriffen. Dieses war, zugegebenermaßen, nicht die Versicherungsgesellschaft, aber deren Versicherter. Aus diesem unberechtigten Eingriffs in Rechtsgüter resultiert der Ersatzanspruch.

    Man kann sicherlich zu Recht darüber diskutieren, ob die 130% Grenze noch angemessen ist oder nicht. Im europäischen Ausland gibt diese zum größten Teil ohnehin nicht. Solange diese aber nicht fallen gelassen wurde, muss allen Geschädigten, unabhängig von deren finanzieller Situation, der Erhalt ihres Fahrzeuges auch unmittelbar nach dem Unfall offenstehen. Und das tut es dann nicht, wenn ein Geschädigter erst ein halbes Jahr warten muss, um die Reparatursumme ersetzt zu bekommen. Insofern hat der BGH hat die wirtschaftliche Situation des Geschädigten (und dies nicht zum ersten Mal) tatsächlich zu einem Merkmal für eine Ausnahme von der Regel gemacht.

  44. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Zitat: “der von Ihnen zitierte Grundsatz, wonach man Geld zu haben hat, ist angesichts der wirtschaftlichen Situation vieler Mitbürger in diesem Lande nur als zynisch zu betrachten.”

    Ich hatte es weiter oben noch umschrieben, um genau diesen Vorwurf zu vermeiden.

    Dennoch dürfte Herr Kollege Rebhan 2000 Jahre Rechtsgeschichte auf seiner Seite haben, denn das Prinzip uneingeschränkter Vermögenshaftung ist sicher nicht nur irgendein dummer Satz aus dem Studium.

    Wenngleich - zugegeben - dogmatisch anders verortet, trifft es auch hier zu: Der Unfallgeschädigte kann eben nur das Geld ausgeben, das er auch hat und wenn sein Vermögen (zu dem ja auch der Anspruch gegen den Unfallverursacher gehört) auf den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes beschränkt ist, kann er eben keinen Reparaturauftrag erteilen. Will er es dennoch tun, obliegt es eben ihm, die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme, die den Schädiger über Gebühr belastet, zu schaffen.

    Unvermeidbar ist, dass ich mich immer dem Risiko aussetzte, dass mein Fahrzeug im Straßenverkehr zerstört wird (fremd- oder eigenverschuldet) und ich selbst dafür Sorge zu tragen habe, dass ich wieder mobil werde.

    Das Lenken der Diskussion Richtung Hartz IV ist m. E. juristisch nicht überzeugend.

  45. Andersdenkender Sagt:

    Mag sein, dass die Argumentation nicht für jeden überzeugend sein. Aber ist es überzeugend, Zwangsdarlehen u.ä. zu verlangen? Wohl kaum. Ich hatte eingangs RA Rebhan eine Frage anhand eines fiktiven überspitzten Sachverhalts gestellt. Er hielt es nicht für nötig, diese zu beantworten. Der Sachverhalt hat nun wirklich keinen Bezug zu Hartz IV, die Problematik ist lediglich identisch.

    Der von mir geschilderte Sachverhalt ist zugegeben überspitzt, zeigt doch aber wo Ihre Auffassung hinführe. Sie müssen zugeben, das Ergebnis würde befremden.

    Der richtige Ansatz wäre vermutlich eher, über die 130%-Grenze nachzudenken. Die Grenze ist eh von der Rechtsprechung nie als star angesehen worden, aber kann dies bei einem Massenprodukt wie einem KFZ noch als sinnvoll angesehen werden?

  46. Betroffener Sagt:

    Zuerst mal ich bin ein Betroffener dieser für mich als Laien völlig unverständlichen Rechtssprechung.Unfall war feb.07 Gerischtstermin märz 08.Totalschaden Für das Geld was kommen sollte war im Umkreis kein gleichwertiges Fahrzeug zu finden außer nah der Polnischen Grenze.Die Leute haben kein Geld und die Preise sind überzogen.Gutachter sagt zu mir kannst reparieren lassen,also Auto in die Wekstatt.Werstatt sagt wir brauchen ne Kostenübernahme,nach 10 Wochen sagt die Huk gibts nicht.Also da kein Geld Kredit aufgenommen,bis heut noch nicht voll zurückgezahlt.Man überlege auch ,ich geh auf die Bank und sage ich brauch Geld,ich weis nicht genau wieviel,wielang und nicht ich sondern eine Versicherung die trotz unstreitiger schuldfrage nicht zahlt soll den Kredit bezahlen.Ich denke was Recht ist muß recht bleiben,hätter der andere aufgepasst wäre der Schaden nicht entstanden,also warum das gezetere um das Geld.Nun kommen noch 90 Tage Nutzungsausfall ind Gespräch die nicht nötig gewesen wären wenn die Versicherung das getan hätte wozu sie für jeden normal denkenden da ist.Zahlen
    Sollte ich Recht bekommen sind dann aus einem ursprünglichen Schaden von rund 9000 Euro mit allen Kosten mal eben 15000Euro entstanden,da muss ich mir als normaler Arbeiter der kein Vorstandsgehalt bekommt an den Kopf greifen.So das von einem normal Betroffenen

  47. Ein Zweifler Sagt:

    Also ich weiß ja nicht, wo Sie wohnen, aber selbst bei mir (ländliche Gegend) gibt es genug Gebrauchtfahrzeuge in allen Varianten und Preisklassen bei zahlreichen Händlern. Oder man schaut in die Mittwochs- bzw. Samstagsausgaben der Zeitungen. Oder nutzt das Internet, das Ihnen ja vertraut zu sein scheint.
    Unabhängig davon: Wenn der Unfall im Februar 07 war, dann hätten Sie (oder ihr RA) im August 07 bloß die Weiternutzung nachweisen brauchen, dann wäre die Differenz zu den Reparaturkosten gezahlt worden und der (offensichtlich anhängige) Rechtsstreit würde sich lediglich noch um die Kosten drehen. Dass offenbar bislang niemand auf diese Idee gekommen ist, ist erschütternd.
    Den Vortrag mit der Bank und der Werkstatt verstehe ich auch nicht ganz. Die Werkstatt kann reparieren, zumindest die Teilleistung (Totalschadensabrechnung) kann (hat?) sie sofort als Vorschuss erhalten. Wegen der Differenz könnte sie (erst einmal) ihr Werkunternehmerpfandrecht geltend machen. Falls dann tatsächlich ein Kredit benötigt würde, wäre genau klar, wie hoch dieser sein müsste (Differenz zwischen der Leistung der Versicherung und den Reparaturkosten) und wie lange er benötigt würde (bis zum Ablauf der sechs Monate). Jedenfalls meine Bank würde das mit einem kurzfristigen Dispo erledigen, denn sie hat ja quasi die Zusage, dass spätestens nach Ablauf der sechs Monate das Geld von der Versicherung fließt.
    Weshalb für 90 Tage Nutzungsausfall entstanden sein soll, wird überhaupt nicht klar.
    Alles sehr fraglich…

  48. Unfall - Blog » Blog Archiv » HUK - Kleinvieh macht auch Mist ... Sagt:

    [...] Unfall - Blog Die Versuche der Versicherungen am Geschädigten zu sparen « Die „Sechsmonatsfrist” - Eine Bestandsaufnahme [...]

  49. RA Deneke Sagt:

    Das OLG Celle hat in einem Beschluss zu Aktenzeichen 5 W 102/07 zu der Situation der konkreten Reparaturkostenabrechnung mittels Vorlage einer Rechnung am 22.01.08 Stellung genommen. Grundlage ist ein Kostenverfahren, in dem das erstinstanzliche Gericht Teile der Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt hatte. Hiergegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Die Versicherung auf der Gegenseite verteidigte sich unter anderem mit dem Hinweis auf die oben bereits erwähnte BGH-Rechtsprechung.

    Das OLG hat jetzt folgendes ausgeführt:

    Die Klägerin hat den unfallbeschädigten Wagen in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und die Reparaturkosten in voller Höhe beglichen. (…)In einem solchen Fall ist auf ein Integritätsinteresse, das durch eine sechsmonatige Weiternutzung dokumentiert werden muss nicht abzustellen. Die Beklagten übersehen, das die entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Fällen ergangen sind, in denen der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend gemacht hat. (…) Die Fälle einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung sind jedoch anders zu beurteilen als die Fälle, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt und die Reparaturkosten in voller Höhe bezahlt. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen (130%-Grenze). Sein Integritätsinteresse hat der Geschädigte in diesen Fällen dadurch dokumentiert, dass er den Wagen in einer Fachwerkstatt mit einen entsprechenden tatsächlich angefallenen Reparaturkostenaufwand hat reparieren lassen. Einer weiteren “Bestätigung” seines Integritätsinteresse durch Weiterbenutzung bedarf es in diesen Fällen nicht.

    Das OLG Celle scheint zumindest noch der Ansicht zu sein, das es einen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung geben muss.

  50. Nichtjurist Sagt:

    Es mehrt sich erfreulicherweise die Zahl der Juristen, die den vermeintlich logischen Argumenten der HUK-Coburg nicht folgen wollen oder bei genauer Betrachtung des Schadensersatzrechts dieser entgleisten Logik einfach nicht folgen können?

    Wo kann man dieses (gerechte) Urteil ordern?

  51. RA Kasulke Sagt:

    Den Beschluss des OLG Celle findet man hier:

    http://verkehrsanwaelte.de/news/news04_2008_punkt5.pdf

    Dank an Herrn Kollegen Deneke !

  52. RA Dr. Burkard Sagt:

    Wie schön, dass man offenbar mit seiner diffenrenzierten Betrachtung (konkret vs. fiktiv) doch nicht so falsch lag……

  53. Nichtjurist Sagt:

    Auch von meiner Seite vielen Dank an die Herren Deneke und Kasulke!

    Weiter so!!!

  54. Aspekto Sagt:

    Zitat Rebhan:

    “was von Ihnen als “unsinnige Theorie” geschmäht wird, hat der BGH soeben bestätigt.

    Es wäre möglicherweise nicht ganz verkehrt, sich dessen zu besinnen, was man als Jurist einmal gelernt hat (haben sollte): Das Zivilrecht ist kein Instrument zur Konditionierung und Bestrafung, sondern dient dem Ausgleich wechselseitiger Interessen.

    Ich gebe zu, dass ich in den letzten Monaten nach der Lektüre zahlreicher Schriftsätze und Urteile mehrfach ins Grübeln gekommen bin, ob die entwickelte These, dass in den 130%-Fällen neben der vollständigen und fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs dessen Weiternutzung nachzuweisen ist, zutrifft.”

    Haaaaaaaalllllllllllllllooooooo Herr Rebhan,

    hat es Ihnen die Sprache verschlagen?

    Wohl a bisserl die falsch Schriftsätze gelesen.

    Könnten Ihre Arbeitgeber nicht Revision einlegen das sich der BGH ihrer aberwitzigen These erörtern kann?

    Grüße Aspekto

  55. RA Dr. Burkard Sagt:

    Das LG Bielefeld folgt im Ergebnis auch dem OLG Celle in seiner Entscheidung vom 17.01.2008 , 20 S 112/07. Schön.

    Zu finden in

    http://www.nrw-e.de

    Gruß

  56. Betroffener Sagt:

    Ich als Nichtjurist kann das mit meinem normalen Gerechtigkeitssinn alles nicht so ganz nachvollziehen.Soweit ich es kenne ist es so das mir aus einem unverschuldeten Unfall kein Schaden entstehen darf.Wenn ich gesagt bekomme du kannst dein KFZ reparieren lassen und ich bringe es zur Werkstatt und hab ne Rechnung dann ist das doch wohl Beweis genug das ich das Fahrzeug behalten will.Mit einem Unfall KFZ erziehlt man bei Verkauf keinen Gewinn.Die Rechnung ist da und fertig.Wenn es dahin geht das nur Leute mit Geld ,weil 6 Monate Kredit für lau für die Versicherung reparieren lassen können das ist dies für mein Rechtsempfinden ein Fall für das neue Antidiskriminierungs Gesetz.Irgendwo steht glaub ich vor dem Gesetz sind alle gleich oder ?Nun wir werden sehen,im März steht die Verhandlung an,und für die Zweifler,der Huk wurde gleich zu beginn mitgeteilt das das Geld nicht vorgelegt werden kann da die Kreditbeschaffung sehr schwer würde,desweiteren dauerte es 8 Wochen bis die Huk sich überhaupt mal äuserte da Ihr Versicherungsnehmer keine Angaben machte.Die Huk hat überhaupt erst von mir von dem Unfall erfahren.Soweit zur Schadensminderungspflicht.

  57. Unfall - Blog» Blogarchiv » Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle” Sagt:

    [...] sog. „Sechsmonatsfrist” hat in letzter Zeit auch hier für hitzige Diskussionen gesorgt. Nun liegt ein neues Urteil des BGH (VI ZR 237/07 vom 22. [...]

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