Die „Sechsmonatsfrist” der HUK - war wieder nichts
Die insbesondere von der HUK Coburg unter Berufung auf das BGH-Urteil VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006 propagierte angebliche „Sechsmonatsfrist”, die der Geschädigte auf den ihm zustehenden Schadensersatz warten soll, war ja schon öfter Thema dieses Blogs.
Wie schon das AG Bergheim mit Urteil vom 21 C 25/07 vom 19. April 2007, das LG Hanau mit Urteil vom 1 O 179/07 vom 30. Mai 2007 sowie das LG Aachen mit Beschluss 1 O 187/07 vom 11. Juli 2007 hat nunmehr endlich auch das LG Hamburg mit Urteil 331 O 28/07 vom 24.o8.2007 diesem Unfug eine deutliche Absage erteilt. Die Entscheidungsgründe sind kurz, überzeugend und eine Veröffentlichung wert:
<blockquote>
Der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien verbleibende Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der geltend gemachte Zahlungsanspruch fällig und die Beklagten hinsichtlich der Zahlung im Verzug (§§ 284, 286 BGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 70/04) kann der Geschädigte einen Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wird von den Beklagten nicht mehr bestritten. Die sechsmonatige Nutzungsdauer wurde vom BGH für den Nachweis des so genannten Integritätsinteresses in den Fällen gefordert, in denen fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes geltend gemacht werden (BGH Vl ZR 192/05).
Für den vorliegenden Fall gibt es keine Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Klägers derart, dass er die Nutzung seines Fahrzeuges auch noch ein halbes Jahr nach dem Unfall nachweisen müsse. Die Erwägungen, die den BGH hierzu veranlasst haben, lassen sich auf einen Fall einer Abrechnung auf Basis einer konkret erfolgten Reparatur nicht übertragen. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf sofortige Entschädigung. Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu seinen Lasten auf die Entschädigung warten. Eine Vorschrift, welche den Geschädigten eine solche Wartepflicht auferlegt, gibt es nicht.
</blockquote>
Bleibt abzuwarten, wann HUK nun endlich aufhört, den Geschädigten, die einen Unfallschaden im Rahmen der 130 %-Grenze konkret nach Reparaturrechnung abrechnen, zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) zu erstatten und zu behaupten, die Differenz zu den vollen Reparaturkosten sei erst nach weiterer Nutzung des Fahrzeugs für sechs Monate fällig. Bei der bekannten Beratungsresistenz dieser Versicherung sind allerdings Zweifel angebracht.
P.S. Bleibt evtl. noch nachzutragen, dass dieses juristische Abenteuer die HUK knap 2.500.- Teuro gekostet hat - zu Lasten der Versichertengemeinde.
05. September 2007 um 13:19
[...] ist jetzt das schließlich am 24.o8.2006 verkündete Urteil da, vgl. hier. Fazit: War wieder nichts – aber viel Geld der Versicherten verschwendet. Der [...]
06. September 2007 um 20:37
So auch LG Köln. Zunächst Verfahren vor AG Köln. Geschädigte hatte reparieren lassen. Nach 6-Monats-Frist hatte HUK bezahlt. Erledigungserklärung -> Kosten trägt die HUK -> sofortige Beschwerde der HUK gegen Kostenentscheidung -> jetzt Beschluß des LG Köln: HUK muß zahlen, 6-Monats-Frist gilt nicht, wenn reparaturwürdiger Schaden tatsächlich repariert wird.
07. September 2007 um 09:29
Landgericht Köln, Beschluss vom 31.8.07, Az: 11 T 179/07
10. September 2007 um 12:14
[...] Unfall - Blog Die Versuche der Versicherungen am Geschädigten zu sparen « Die „Sechsmonatsfrist” der HUK - war wieder nichts [...]
02. Oktober 2007 um 18:36
habe auch `so einen Fall`mit der HUK. Schaden am 14. Juli 07. Betrag für den Wiederbeschaffungswert abgzl. Restwert erhalten, aber die Abschlußzahlung and die Werkstatt (Re. vom 28.08.07) wird mit der bekannten Begründung aufgeschoben.
Habe mit Hinweis auf o. g. Urteile sofortige Zahlung bei HUK und der Versicherten eingefordert und beide in Verzug gesetzt.
Brauche ich jetzt dennoch anwaltliche Unterstützung ? Wenn ja, wer zahlt das ?
Danke für Hilfe
02. Oktober 2007 um 19:02
Anwalt wäre ratsam, sofortige Klage zu empfehlen, Kosten trägt der Verlierer (wer das ist, dürfte abzusehen sein).
13. Dezember 2007 um 14:46
[...] eben nicht existiert, kann inzwischen als herrschende Rechtsprechung bezeichnet werden. Die bereits erwähnte Entscheidung des LG Hamburg (331 O 28/07 vom 24.o8.2007) ist im aktuellen DAR [...]