Die „Sechs-Monats-Frist” der HUK u.a. - Zwei weitere Entscheidungen

Inzwischen sind zwei weitere Entscheidungen ergangen, die sich ebenfalls mit der hier bereits mehrfach erörterten „Sechs-Monats-Theorie” der HUK Coburg (und einiger anderer) beschäftigen und diese - wie bereits im Mai das LG Hanau - völlig zu Recht für unzutreffend halten:

Wie der Kollege Frese berichtet, hat das LG Aachen mit Beschluss 1 O 187/07 vom 11.o7.2007 gem. § 91a ZPO der beklagten Versicherung, die ebenfalls die „Sechs-Monats-Frist” postulierte, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung führt das LG aus, dass die Beklagten in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wären:
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„Es gibt in diesem Fall keine weitere Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten derart, dass er die Nutzung seines Fahrzeugs auch noch ein halbes Jahr nach dem Unfall nachweisen müsse. Ein solches Erfordernis hat der BGH lediglich für den Fall aufgestellt, dass der Geschädigte die Reparaturkosten aufgrund eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet…Die Erwägungen, die den erkennenden Senat hierzu veranlasst haben, lassen sich auf einen Fall einer Abrechnung auf Basis einer konkret erfolgten Reparatur nicht übertragen.”
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Auch das AG Bergheim hat mit Urteil 21 C 25/07 vom 19.o4.2007 entschieden, dass im Rahmen der 130 %-Regelung dem Integritätsinteresse Genüge getan ist, wenn das Fahrzeug nach den Vorgaben des Sachverständigen ordnungsgemäß repariert wird:
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„Die Beklagte zu 2) weigert sich jedoch, die über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten mit der Begründung, ein Integritätsinteresse sei nicht dargelegt, zu zahlen. Dieser Ansicht vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach der neuesten Entscheidung des BGH ist ein besonderes Integritätsinteresse in Form einer Weiternutzung des Fahrzeuges dann erforderlich, wenn der Geschädigte seinen PKW nicht reparieren lässt, aber die über dem Wiederbeschaffungswert liegenden fiktiven Reparaturkosten verlangt. So liegt der Fall hier aber wegen der erfolgten Reparatur nicht. Bei erfolgter Reparatur lässt es die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Grenze genügen, dass nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens repariert wird. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. … Der Geschädigte hat auch einen Anspruch auf sofortige Entschädigung. Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu seinen Lasten auf die Entschädigung warten. Aus welcher Vorschrift sich eine solche Regelung ergeben sollte, hat die Beklagte nicht dargetan.”
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Insbesondere dem letzten Satz ist wenig hinzuzufügen. Tatsächlich ergibt sich die von der HUK vertretene „Sechs-Monats-Frist” weder aus dem Gesetz noch aus der hierfür bemühten Entscheidung des BGH VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006, die einen gänzlich anderen und nicht verallgemeinerungsfähigen Sachverhalt betraf. Es bleibt abzuwarten ob der Spuk nun bald vorbei ist oder aber die HUK (und einige andere) drauf bestehen, dass ihnen ähnliches auch noch von anderen Gerichten erklärt wird.

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