Die Provinzial Nord und der Nutzungsausfall
Die Gegnerin ist offensichtlich bei „rot” in die Kreuzung eingefahren und kollidierte dort mit dem PKW meines Mandanten, was mit Totalschaden endete. Die Provinzial meinte zunächst, die Sach- und Rechtslage sei überhaupt nicht klar und zahlte nicht. Erst 51 Tage nach dem Unfall regulierte sie dann doch.
Von Anfang an hatte ich darauf hingewiesen, dass mein Mandant nicht in der Lage war, ein Ersatzfahrzeug zu finanzieren und ich ggf. Nutzungsausfallentschädigung bis zum Zahlungseingang gelten machen würde. Hierauf erfolgte zunächst eine ebenso kurze wie freche Reaktion:
Bereits jetzt machen wir jedoch deutlich, dass der begehrte Anspruch hinsichtlich der Nutzungsausfalldauer nicht anerkannt wird.
Also Hinweis meinerseits auf OLG Düsseldorf I-1 U 52/07. Die Provinzial zeigt sich unbeeindruckt:
Allerdings ist uns diese Einzelfallentscheidung sehr wohl bekannt
Einzelfallentscheidung? Vielleicht deswegen, weil man dort nur eine kennt.? Also Hinweis auf BGH VI ZR 112/04, OLG Brandenburg 12 U 60/07 u.a. und nach Zahlungseingang Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung für 51 Tage geltend gemacht. Jetzt läuft die Provinzial zur Hochform auf:
Die Entscheidungen (man beachte den Plural!), dem Geschädigten für einen längeren Zeitraum Nutzungsausfall zuzubilligen, wenn die einschränkungslose Haftung der Schädigerseite dem Grunde nach außer Streit stand, finden durchaus unsere Zustimmung (wie rührend!). In dem vorliegenden Fall konnte die Haftungsfrage auf Grund unserer Bemühungen (hört, hört!) jedoch erst nach Vorlage einer Zeugenaussage beurteilt werden (anders ausgedrückt, die dortige VN hat gelogen!). Die beanspruchte Nutzungsausfalldauer kann insoweit nicht anerkannt werden. Vielmehr ist schadensbedingt eine Ausfalldauer von 21 Tagen zu Grunde zu legen.”
Ziemlich viel Unfug in vier Sätzen:
Würde der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung voraussetzen, dass die „einschränkungslose Haftung der Schädigerseite dem Grunde nach außer Streit” steht, wäre wohl kaum verständlich, dass hier für immerhin 21 Tage der Anspruch anerkannt wurde – oder war der Provinzial die tatsächlich Sach- und Rechtslage bereits 21 Tage vor Zahlungseingang klar? Im übrigen ist jedenfalls mir keine Entscheidung bekannt, die den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung von einer unstreitigen Haftung abhängig gemacht hätte. Anderenfalls würde bei streitiger Haftung nie Nutzungsausfallentschädigung geschuldet werden.
Zudem ging es hier nicht um die „schadensbedingte” Nutzungsausfalldauer. Die kalkulierte Wiederbeschaffungsdauer betrug 12 – 14 Kalendertage, zuzüglich der üblichen Aufschläge mag man auf 21 Tage kommen. Der Mandant hätte innerhalb dieser Zeit ohne Weiteres ein Ersatzfahrzeug anschaffen können, wenn er denn die Mittel dazu gehabt hätte. Dass dieses aber gerade nicht der Fall war, hatte ich der Provinzial bereits sechs Tage nach dem Unfall mitgeteilt.
Die näheren Einzelheiten wird der Provinzial dann wohl das AG Rostock erklären.
Update o7.12.2009: Auf diese Erklärung will die Provinzial denn wohl doch verzichten und hat nach Klagzustellung vollumfänglich anerkannt. Warum nicht gleich so? Der nunmehrige Sachbearbeiter hat anscheinend etwas mehr Durchblick als der vorherige.
22. März 2009 at 11:23
Hallo, Herr Melchior,
auch wenn ich Ihr Ansinnen grundsätzlich verstehe, wurde hier doch einiges weggelassen…
Schon der erste Satz schafft Zweifel:
“Die Gegnerin ist offensichtlich bei „rot” in die Kreuzung eingefahren “.
Ich hatte unzählige “Rotlicht”-Akten auf dem Tisch. “Offensichtlich” war der Rotlichtverstoß bei keiner einzigen. Oder saßen Sie mit im Auto?
Also muss es wohl “offenbar” heißen und damit ist Ihre Argumentation (wie bei uns allen) nur so gut, wie die Informationen Ihrer Mandantschaft richtig sind.
Daher ist der Hinweis: “…die dortige VN hat gelogen.” doch ziemlich daneben.
Was hätten Sie denn gemacht, wenn “die dortige VN” bei Ihnen geklingelt hätte und nicht die andere?
Sie hätten genauso tapfer um den Schadensersatz gekämpft. Einziger Unterschied: wenn der Sachbearbeiter den Sachverhalt richtig aufgeklärt und Ihre Forderungen abgelehnt hätte, hätten Sie hier keinen Artikel darüber gepostet, richtig?
Der Versicherer ist nun einmal vertraglich verpflichtet, sich mit den Haftungseinwänden der Kunden auseinanderzusetzen. Er kann sich nicht einfach darüber hinwegsetzen und regulieren, weil schon stimmen wird, was der AS vortragen lässt.
Entscheidungen, die dies außer Acht lassen, und nicht differenzieren zu Fällen, die tatsächlich unstreitig sind, weil nachweislich der VN keinen Einwand hatte, sofort gemeldet wurde usw… sind zwar geschädigtenfreundlich aber lebensfremd. Und dies auf Kosten aller Versicherten, denn der VN kann nun einmal für seine vorgetragene Auffassung der Sach- und Rechtslage nicht in Regress genommen werden.
Was wäre die alternative für die Regulierung?
Ihrer Ansicht nach hätte hier sofort reguliert werden müssen.
Der Mandant kauft sich ein neues Auto.
Nach 51 Tagen stellt sich heraus, dass er selbst rot hatte und mit 80 in die Kreuzung gepfiffen ist, um noch dunkelgelb zu erwischen. Und dann?
AS in Regress nehmen und von RA Melchior den freundlichen Hinweis bekommen, dass man gerne zurück zaheln würde aber der AS, wie bereits ausgeführt, finanzschwach ist und daher nicht kann, wie er sicher gerne will…
Folge: Jahrelanger Regress.
Können Sie sich vorstellen, was mit unseren Prämien passiert, wenn so vorgegangen wird?
Gruß
Versicherungsfuzzi
22. März 2009 at 15:34
@ Versicherungsfuzzi:
O.k., o.k., zugegeben, die Sachverhaltsschilderung war etwas pointiert (aber nur etwas, schon die nach wenigen Tagen übersandte polizeiliche Unfallanzeige untermauerte die Schilderung meines Mandanten).
Aber darum ging es auch nicht, sondern um die schneidige Verweigerung längerer Nutzungsausfallentschädigung zunächst generell und den Versuch, dann den Eindruck zu erwecken, längere Nutzungsausfallentschädigung gäbe es nur dann, wenn die Haftung jedenfalls dem Grund nach unstreitig wäre – und das ist schlicht ebensolcher Unfug wie das Abstellen auf den „schadensbedingten” Nutzungsausfall.
Gruß RA JM.
13. April 2009 at 12:24
die Antwort gibt OLG Düsseldorf I-1 U 52/07 vom 15.10.07
13. April 2009 at 17:42
Eben! Deshalb ja auch hier schon veröffentlicht (und der Provinzial – leider ergebnislos – mitgeteilt).