Die Gothaer und ihre Textbausteine

Über einen schönen Textbaustein der Gothaer war hier ja schon berichtet worden. Sie hat aber noch mehr davon:

„Bei abstrakter, fiktiver Schadensberechnung sind die lediglich nach Gutachten oder Voranschlag vorauskalkulierten Kosten der Verbringung eines Fahrzeugs von einer Werkstatt in eine andere ohne weiteres nicht erstattungsfähig, weil die Verbringungskosten nicht notwendiger Bestandteil des Wiederherstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB sind.

Wird das Fahrzeug nämlich nicht repariert oder wird das Fahrzeug in einem komplett eingerichteten Reparaturbetrieb in Stand gesetzt, dann entstehen Verbringungskosten ebenso wenig wie in der Vielzahl der Fälle, in denen Spezialwerkstätten mit anderen Spezialwerkstätten zusammenarbeiten. Auch ist es dem Geschädigten auf Grund der ihm nach § 254 BGB obliegenden gesetzlichen Pflicht zur Schadenminderung zuzumuten, sich für die Reparatur seines Fahrzeugs solche Werkstätten auszusuchen, die entweder Verbringungskosten gar nicht erst berechnen oder zunächst kalkulierte Verbringungskosten bei Auftragserteilung vergüten, sodass sie dem Geschädigten letztlich nicht zur Last fallen. Aus diesen Gesichtspunkten besteht im vorliegenden Fall kein berechtigter Anspruch auf Erstattung der geforderten Verbringungskosten.

Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis sind lediglich die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstätten in Ihrer Region erstattungspflichtig. Diese haben wir unserer Erstattung bis zur Vorlage der Reparaturrechnung zugrunde gelegt.”

Dass demgegenüber die wohl überwiegende Rechtsprechung Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung für erstattungsfähig hält, wird dezent verschwiegen.

Schlichter Unsinn sind aber insbesondere die weiteren Ausführungen: Von den Versicherungen wird mit konstanter Boshaftigkeit ignoriert, dass der Geschädigte nach der sog. „Porsche-Entscheidung” des BGH VI ZR 398/02 vom 29.o4.2003 berechtigt ist, seinen PKW in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Er ist daher keineswegs verpflichtet, seine Werkstatt danach auszusuchen, ob diese Verbringungskosten berechnet oder nicht.

Ebenso schlicht falsch ist die offensichtlich nicht auszurottende Formulierung, es seien „lediglich die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstätten in Ihrer Region erstattungspflichtig”. Es kommt nicht auf eine „ortsüblichen” Durchschnittssatz an, wie hier suggeriert wird, sondern darauf, welchen Stundenverrechnungssatz die örtliche markengebundene Fachwerkstatt verlangt. Dieser ist auch nicht erst nach „Vorlage der Reparaturrechnung” zu zahlen, sondern nach BGH eben auch bei fiktiver Abrechnung.

Dass wohl kaum eine Werkstatt „zunächst kalkulierte Verbringungskosten bei Auftragserteilung vergüten” wird, sei nur am Rande erwähnt.

Nachtrag:

Ihrem Abrechnungsschreiben hatte die Gothaer auch eine „Prüfung Kostenvoranschlag” einer Fa. ControlExpert beigefügt. Diese hatte den von meinem Mandanten vorgelegten Kostenvoranschlag über 1.560,09 € auf 1.321,63 € heruntergekürzt.

Dort findet sich folgender Satz: „Auftragsgemäß benennen wir Ihnen die Fachwerkstatt und die Stundensätze, auf deren Grundlage die korrigierte Kalkulation erstellt wurde.” Es wird dann der örtliche VW-Händler (!) benannt, der Mandant als BMW-Fahrer hatte sich hingegen - durchaus berechtigt - an den hiesigen BMW-Händler gewandt.

„Korrigieren” lässt sich nur etwas falsches, es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Fehler der Kostenvoranschlag des BMW-Autohauses aufweisen sollte. So wird gezielt der Eindruck erweckt, der Geschädigte müsse sich an eine von der Gothaer ausgewählte Werkstatt wenden und die vorerwähnte „Porsche-Entscheidung” bewusst ignoriert.

24 Antworten zu “Die Gothaer und ihre Textbausteine”

  1. Anonymous sagt:

    Die Darstellung ist mir zu vereinfacht.

    Unumstritten ist die Frage der Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten bei fiktiver Schadensberechnung nicht, so dass man die Auffassung der Gothaer insoweit wohl als vertretbar bezeichnen muss.

    Der BGH hat die Frage nie entschieden. Meines Wissens gab es einen einzigen Fall, der u.a. wegen dieser Problematik beim BGH anhängig war. Zum Bedauern des BGH haben die Parteien sich verglichen, so dass der BGH nicht entscheiden konnte. Eine ähnliche Problematik besteht im Übrigen auch bei den UPEs. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass der BGH vor dem Hintergrund der Auswüchse im Mietwagenbereich restriktiv entscheiden wird.

    Ob die Auffassung der Gothaer einen Rechtsanwalt (und damit auch mich) freut, ist die eine andere Frage, schimpfen läßt sich durchaus nachvollziehbar über sie - ich halte es nur für sehr gefährlich eine durchaus vertretbare Auffassung in einer strittigen Fragen so wie hier geschehen darzustellen.

    Auf die weiteren Ausführungen der Gothaer bezieht sich mein Kommentar ausdrücklich nicht!

  2. RA Melchior sagt:

    Wenn ich ausgeführt habe, dass die “wohl überwiegende Rechtsprechung Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung für erstattungsfähig hält” , ergibt sich daraus doch, dass hier auch eine andere Auffassung vertreten wird. Wieso also “sehr gefährlich”?

    Eigentlicher Grund für diesen Beitrag waren aber gerade die weiteren Ausführungen der Gothaer.

  3. Anonymous sagt:

    “Schlichter Unsinn sind aber insbesondere die weiteren Ausführungen:”

    U.a. wegen dieser Worte, Hervorhebung stammt von mir.

    Im übrigen gibt es “die Versicherungen” genauso wenig wie “den Unfallverursacher”.

  4. versicherungsfuzzi sagt:

    Die Porsche-Entscheidung war so etwas wie ein Glücksfall für die Anwaltschaft und es war -aus meiner Sicht- ausgesprochen ungeschickt, genau diesen Fall zum BGH zu führen.

    Er konnte ja kaum anders entscheiden.

    Trotzdem zeigt die Entscheidung auch auf, wo die Grenzen der “fiktiven Markengebundenheit” zu finden sind. Der BGH hält fest, dass nicht der Geschädigte vortragen muss, wo sein Fahrzeug in der Vergangenheit gewartet wurde, um nachzuweisen, dass die Wahl der Werkstatt sich noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt. Gleichzeigtig macht die Entscheidung deutlich, dass genau hier der Vortrag, bzw. Nachweis des Schädigers anzusetzen hat, wenn er den gewählten Weg des Geschädigten für unwirtschaftlich hält.

    Weist der Schädiger also nach, dass der alte Golf II seit 15 Jahren keine Vertragswerkstatt mehr von innen gesehen hat und beziffert der Geschädigte nun anhand eines KVA der teuersten Markenwerkstatt, so ist er damit zurückzuweisen (Tatsächlich schwer zu führender Nachweis aber nicht unmöglich).

    Der BGH wird nicht müde zu predigen, dass der Geschädigte bei voller Haftung vollen Ersatz erhalten soll aber nicht am Unfall verdienen darf.

    Genau dazu wird die Porsche-Entscheidung aber gerne missbraucht.

  5. RA Kasulke sagt:

    @ Versicherungsfuzzi

    Richtig ist, dass der Geschädigte nicht verdienen darf. “Verdient” er denn, wenn er einen KVA der teuerste Markenswerkstatt einreicht ? Hierüber lässt sich bereits betrefflich streiten - dennn es wäre sein Recht das KFZ dort reparieren zu lassen. Außerdem kann der Versicherer ja zu Recht auf eine andere fachgebundene Markenwerkstatt verweisen, die niedrige Stundenlöhne hat. Dies ist in Großstädten durchaus möglich. Hier in Hannover und Umgebung gibt es z.B. viele fachgebundene VW,- und Audi-Werkstätten mit unterschiedlichen Stundenverrechnungssätzen. Also für den Versicherer eine Möglichkeit zu verweisen ohne dass es angreifbar wäre. Aber die Gutachten von CarControl, CarExpert und CheckIT verweisen ja dann lieber auf Werkstätten, die z.B. neben dem ursprünglichen Betrieb eines Reifenhandels noch eine Werkstatt angebaut haben.
    Oft fehlt es auch an der “Gleichwertigkeit”. Dies ist nach meiner Auffassung nämlich nicht nur die fachgerechte Reparatur, sondern auch der Service. Die oft benannten günstigeren Werkstätten haben jedoch Freitags z.B. nur bis 13.00 Uhr geöffnet. Für einen Geschädigten, der sein KFZ dann aus beruflichen Gründen nicht anders abholen könnte, daher keine Gleichwertigkeit. Dies sehen auch die Instanzgerichte hier in Hannover so.

  6. versicherungsfuzzi sagt:

    Es stimmt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug in der “edel Werkstatt” reparieren lassen dürfte, jedenfalls dann, wenn er seinen Wagen auch sonst dort warten lässt. Argument der Gleichwertigkeit. In meinem Beispiel (und in der täglichen Praxis) ist dies aber oft nicht der Fall. Und genau hiergegen wehren sich die Versicherer.

    Hier eine möglichst große Differenz zu erwirtschaften, ist menschlich nachvollziehbar aber eben nicht erforderlich i.S.v. § 249 BGB.

    Ihr Service-Argument finde ich überzeugend. Allerdings würde es, wenn man es konsequent weiter führt, den Geschädigten quasi unweigerlich in das von Anwälten und Sachverständigen (zu unrecht) so arg gescholtene Schadenmanagement lenken, denn mir ist keine Markenwerkstatt bekannt, die auch nur annähernd einen vergleichbaren Service böte, wie die Partnerwerkstätten der Versicherer (Ich schreibe dies als Autofahrer und nicht als Versicherungsjurist).

    Aber wer weiß? Vielleicht sehen Sie das ja genauso?

  7. RA Kasulke sagt:

    Jetzt spreche ich auch als Autofahrer und kann behaupten, ich kenne solche markengebundenen Fachwerkstätten, die auch einen Hol,- und Bringservice anbieten und zudem die Innen,- und Außenreinigung. Mehr Service erlangt der Geschädigte in der Partnerwerkstatt auch nicht. Bei den großen markengebundenen Fachwerkstätten besteht zudem noch die Möglichkeit das Fahrzeug abends abzustellen und den Schlüssel in den Tresor zu werfen, dass habe ich bei den Kleineren noch nicht erlebt.

    Und wie kann die kleinere Partnerwerkstatt diesen Service leisten, obwohl die Stundenverrechnungssätze teilweise 20 € unter denen der Markengebundenen liegen ? Ein Phänomen, welches mich interessiert. Gibt es hier Zugaben seitens des Versicherers, da ja oft die SV-Kosten und die Wertminderung eingespart wird ? Denn dem Geschädigten wird immer wieder suggeriert unter 2.500 € bzw. 3.000 € braucht man keinen Sachverständigen. Fatal bei Neufahrzeugen und insbesondere bei Leasingkfz.

    Ich weiß aber auch, dass einige Versicherer selbst an die fachgebundenen Markenwerkstätten herantreten und denen ihre eigene Kostenkalkulation offenlegen und dann verhandeln. Da gibt es sogar Zusagen seitens des Versicherers hinsichtlich des zu steuernden Volumens, welches garantiert wird.

    Und zum Schluß muss man sich noch die Frage stellen, wie das Schadensmanagement mit dem noch geltenden Rechtsberatungsgesetz zu vereinabren ist. Die Werkstatt wird verpflichtet Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen, den KVA über Audatex zu erstellen und Online zu überspielen, die Rechnung wird hinterher auch an den Versicherer gesandt. Mithin Aufgaben, die dem Geschädigten obliegen werden hier von der Werkstatt übernommen und zwar aus rein wirtschaftlichem Interesse. Dies ist nach der BGH-Rechtsprechung zu der Mietwagenproblematik ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, da es nicht mehr um die “Sicherheit” der Forderung geht.

  8. Versicherungsfuzzi sagt:

    Hier kann ich Ihren Ausführungen leider ganz und gar nicht zustimmen. Im Gegenteil:

    1. Service:
    Haben Sie schon einmal versucht, bei Ihrer Markenwerkstatt neben der gesetzlichen Gewährleistung eine dreijährige Garantie !! auf sämtliche Arbeiten zu erhalten? Die schicken Sie vom Hof. Soetwas ist mir wichtiger als der leckere Automatenkaffee in der Markenwerkstatt.

    Einen Schlüsseltresor brauchen Sie ebenfalls nicht, denn der Wagen wird ja gerade bei Ihnen abgeholt, wann und wo Sie möchten. Sie brauchen sich auch keine Gedanken zu machen, wie Sie abends vom Tresor wieder nachhause kommen. (Vom Problem der groben Fahrlässigkeit ganz zu schweigen, wenn Ihr Wagen mit dem Schlüssel aus dem Tresor, der leider oft ein ganz banaler Briefkasten ist, gestohlen wird. Kommt alles vor.)

    2. Preise
    Ihre Frage verkehrt die Welt ins Gegenteil. Sie müsste lauten: “Wieso kostet eine Stunde in einer Markenwerkstatt, bis zu 20 EUR mehr, wenn ich die absolut identische Arbeit auch zu einem wesentlich günstigeren Preis bekomme.
    Das gilt natürlich auch für ganz normale Inspektionen usw. unabhängig von den Partnerprogrammen.

    Und die Arbeit ist qualitativ identisch. Das zeigt sich, abgesehen von allen Zertifizierungen und ständigen Kontrollen, schon daran, dass die Markenwerkstätten, die selbst nicht lackieren, ihre Fahrzeuge oftmals in genau dieselben Partnerwerkstätten verbringen. Es handelt sich dabei nämlich ausnahmslos um rennomierte und örtlich bekannte Karosseriebauer. Dass die Leistung stimmt, zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdequote in diesem Bereich gegen Null geht.
    Warum also mehr zahlen (lassen)?

    Und sollte tatsächlich einmal etwas schief gehen, habe ich im Versicherer einen zusätzlichen Ansprechpartner, dessen Wort bei der Werkstatt mehr Gewicht hat als meines als “kleiner” Kunde.

    3. SV Leistungen
    Die Wertminderung wird bei neueren Fahrzeugen i.d.R. automatisch vom prüfenden SV ermittelt. Bei älteren Fzgen. auf Anfrage. Die Kunden sind auch ohne freien SV über ihre Ansprüche durch die Medien gut informiert und natürlich nicht gehindert, anwaltliche Hilfe zu nehemen, wenn sie diese benötigen.

    4. Rechtsberatung
    Der von Ihnen geschilderte Ablauf stimmt leider nicht.
    Der Versicherer stellt auf Wunsch des Kunden den Kontakt zur WS her, diese verinbart mit dem Kunden die Abholung usw. Dass am Ende die Rechnung von der Werkstatt beim Versicherer landet, ist zur Regulierung jedes Schadens zwingend erfolrderlich und hat mit unerlaubter Rechtsberatung nichts zu tun. Es ist der Ablauf bei jeder Markenwerkstatt, die sich die Forderungen abtreten lässt, genauso. Für den Geschädigten ändert sich nichts.
    Hinzu kommt, dass der Geschädigte auf diese, ihm obliegenden Aufgaben i.d.R. keinen Wert legt. Sie sind nur zusätzlicher Aufwand für ihn.

    Und was Werkstätten, Sachverständige und Vermieter zum Teil an rechtsberatenden Auskünften erteilen (zum Teil leider auch haarsträubend falsch), lässt jeden Juristen schaudern.

    Versicherer UND Anwälte haben dann ihre liebe Mühe, völlig überzogene Vorstellungen wieder in Einklang mit geltendem Recht zu bringen… “Aber die Werkstatt hat gesagt, mir steht zu, dass…”

    Ich habe den Eindruck, dass in diesem Bereich ein künstliches Feindbild geschaffen wird, was vorgeblich dem Wohl des Geschädigten, tatsächlich aber eher der Besitzstandswahrung von WS und SV dienen soll…

  9. RA Kasulke sagt:

    Zum Thema Rechtsberatung:

    Mein geschilderter Ablauf stimmt. Vielleicht sollten wir uns zunächst einig sein, dass es nicht den “Versicherer” im Allgemeinen gibt, sondern wir selbstverständlich unterscheiden müssen, über welche Gesellschaft wir sprechen. Ich weiß nicht, wie das Schadensmanagement in ihrem Unternehmen abläuft - mir aber liegt eine Vereinbarung vor. Ich verzichte hier bewusst auf den Namen des Versicherers und füge Platzhalter ein. Ich zitiere wörtlich:

    Leistungen des Autohauses:

    sofortige Kontaktaufnahme zur X bei Kenntnis eines Schadensfalls
    in geeigneten Fällen Übermittlung von Fotos des Schadens und möglichst einer Online-Kalkulation vor Reparaturbeginn an die X
    Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen der X bei Reparaturschäden über 2.500 € und jedem Totalschaden.

    So und nicht anders wird es gehandhabt. Ohne Wissen und Wollen des Kunden die Kontaktaufnahme. Vielleicht mal die Aussage: Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Das Vorgehen wurde beweissicher dokumentiert :-)
    Diese Gesellschaft X hat auch keine Hemmungen den Mandanten anzurufen und “vollzutexten”, obwohl sich eine Legitimation in den Akten befindet.

  10. RASchepers sagt:

    Das Argument “Der Geschädigte darf am Unall nicht verdienen” wird überbewertet.

    Es muß mal wieder in den Vordergrund gestellt werden: “Der Schädiger hat den Schaden zu ersetzen, und zwar in Geld!”.

    Warum soll der Geschädigte immer die billigste Lösung wählen? Warum soll er die billigste Lösung bei fiktiver Abrechnung wählen? Warum soll er sich nicht immer die teuerste Lösung wählen dürfen, auch bei fiktiver Abrechnung? Wenn der Schädiger schon (rücksichtslos) in den Rechtskreis des Geschädigten eingreift, warum soll der Geschädigte dann auch noch besondere Rücksicht auf den Schädiger nehmen?

  11. Anonymous sagt:

    @ RA Schepers

    Wenn ein Schädiger rücksichtslos in den Rechtskreis des Geschädigten eingreift, dürften wir uns im Vorsatzbereich bewegen. Dann ist dieser Blog jedoch falsch, da sich dann der Geschädigte mit der VOH bzw. der von ihr beauftragten Versicherung auseinandersetzen muss.

    Grundsatz des Schadensersatzsrechts ist nun einmal, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, als ob es das schädigende Ereignis nie gegeben hätte. Hierzu gehört selbstverständlich, dass er nicht am Ereignis verdienen soll, gleichzeitig sein Auto aber auch vernünftig reparieren kann. Wenn andererseits eine Werkstatt meint, realitätsfemde Preise zu erheben, kann dies irgendwann nicht mehr zu Lasten des Schädigers gehen. Ich verweise insofern auf die Mietwagenrechtsprechung (analog) und kann nur RA Kasulke zustimmen (irgendwo oben).

    @ RA Kasulke

    Verstehe ich Sie richtig, dass ein Geschädigter mit seinem Auto zu einer von ihm ausgesuchten Werkstatt fährt. Die Werkstatt informiert dann von sich aus die Versicherung, ohne dass der Geschädigte vorher aktiv auf die Versicherung zugegangen ist?

    Woher weiß die Werkstatt dann, wo der Gegner versichert ist bzw. die KF-Versicherung besteht?

    Grundlage kann dann eigentlich nur sein, dass der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Schädiger/Versicherung an die Werkstatt abgetreten hat. Was steht noch in der Abtretungserklärung? Vermutlich dürfte der Geschädigte diesem Vorgehen zugestimmt haben?
    So verwerflich finde ich die Vertragsklausel nicht. Ich kenne die Praxis aus eigener Erfahrung allerdings auch anders. Man wird gefragt, ob einem eine Werkstatt vermittelt werden soll. Der Service dort war besser als sonst, was wohl auch an der Marktmacht der Versicherung gelegen haben dürfte.

  12. RA Kasulke sagt:

    Woher die Werkstatt das weiß ? Entweder vom Kunden der erzählt, dass sein Unfallgegner bei X versichert sei und z.B. eine am Unfallort ausgehändigte Schaden-Karte überreicht und die Werkstatt dann sagt, wir regeln alles bzw. über den Zentralruf der Autoversicherer durch einen Anruf bei der Werkstatt. Dann folgt die umgehende Kontaktaufnahme zur Versicherung.

    Ja, es wird Kontakt aufgenommen, ohne dass der Geschädigte vorher aktiv auf die Versicherung zugegangen ist. So wird seitens der X ja auch eine Reparaturübernahmeerklärung innerhalb eines Tages zugesichert. Ohne schriftliche Schadenmeldung des Geschädigten.

    Unterschrieben wird nur die RKÜ. Ob der Geschädigte damit zustimmt mag ich zu bezweifeln. Er weiß doch gar nicht, welche Vereinbarung da bestehen. Er kennt doch seine Rechte nicht und vertraut den Aussagen des Servicemeisters.

    Gegen die Vermittlung einer Werkstatt, wenn es der Geschädigte ausdrücklich wünscht ist nichts einzuwenden.

  13. RASchepers sagt:

    @ Anonymous

    “Wenn andererseits eine Werkstatt meint, realitätsfemde Preise zu erheben, kann dies irgendwann nicht mehr zu Lasten des Schädigers gehen. Ich verweise insofern auf die Mietwagenrechtsprechung (analog) und kann nur RA Kasulke zustimmen (irgendwo oben).”

    Ich wußte gar nicht, daß es inzwischen auch Unfalltarife bei Reparaturen gibt und daß Gutachter dies kalkulieren.

  14. Anonymous sagt:

    @ RA Schepers:

    Ich erkläre es Ihnen doch gerne:

    Gemeint war selbstverständlich, wie Sie ganz zu recht vermuten, nicht, dass es eine Art Unfallersatztarife für Reparaturen gibt.

    Unser Kollege Kasulke wies zu Recht daraufhin, dass es eine Art lokalen Markt geben dürfte. Wenn die VW-Werkstatt A in Hannover z.B. Preis X für eine Reparatur nimmt, ist es zumindest erklärungsbedürftig wenn Werkstatt Y völlig überzogen einen KVA mit 3X ausstellt. Soll diese Differenz grundsätzlich zu Lasten des Schädigers gehen? Ich unterstelle, dass beide KVAs nahezu identisch sind.

  15. versicherungsfuzzi sagt:

    @ RA Kasulke:
    Leider kann ich dem Zitat nicht entnehmen, ob die geschilderte Verfahrensweise für Kasko oder KH gilt. Im ersten Fall wäre sie nämlich nicht zu beanstanden, da der Versicherer jedenfalls hinsichtlich des SV weisungsbefugt ist.

    Für meine Gesellschaft und sogar für die böse HUK, mit der ich als Geschädigter schon zu tun hatte, kann ich es jedenfalls ausschließen. Der Kontakt findet zwischen Versicherer und Geschädigtem statt. Das Paket wird angeboten und erst wenn der Geschädigte das Paket wünscht, wird der Kontakt zur Werkstatt vermittelt.

    Der Ihrerseits geschilderte Hergang würde ja auch bedeuten, dass der Geschädigte sich bereits aus eigenem Entschluss für eine Partnerwerkstatt entschieden hätte, denn er hat sie ja bereits aufgesucht. Auch dann kann ich keinen Nachteil für den Geschädigten entdecken. Und um dessen Wohl geht es doch schließlich, oder nicht?

    @RA Schepers:
    Zitat: Warum soll der Geschädigte immer die billigste Lösung wählen? Warum soll er die billigste Lösung bei fiktiver Abrechnung wählen? Warum soll er sich nicht immer die teuerste Lösung wählen dürfen, auch bei fiktiver Abrechnung?

    1. Weil es im Gesetz steht.
    2. Weil es der schadensrechtliche Grundsatz ist, den der BGH in JEDER Entscheidung vorbetet.

    Bsp: VI ZR 192/05
    “Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich die zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert.”

    3. Weil es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft ist, Taschengelder zu verteilen, sondern Schäden auszugleichen. Nicht weniger, aber eben auch nicht mehr.

  16. schepers sagt:

    @ versicherungsfuzzi

    “1. Weil es im Gesetz steht.”

    In meinem BGB steht es jedenfalls nicht.

    “2. Weil es der schadensrechtliche Grundsatz ist, den der BGH in JEDER Entscheidung vorbetet.”

    Weiß ich, hab auch schon mal ein BGH-Urteil gelesen. Der BGH interpretiert diesen Grundsatz in das BGB hinein. Die Diskussion wird dann nur verlagert auf die Frage, was gleichwertige Formen der Wiederherstellung sind.

    “3. Weil es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft ist, Taschengelder zu verteilen, sondern Schäden auszugleichen. Nicht weniger, aber eben auch nicht mehr.”

    Die Versichertengemeinschaft hat noch eine andere Aufgabe, die die Versicherungen immer wieder unterschlagen. Die Versichertengemeinschaft, also die Beitragszahlen, müssen die Milliardengewinne der Versicherungen finanzieren.

    Noch eine Frage:

    Warum muß der Geschädigte sich immer die billigste Reparaturwerkstatt und immer den teuersten Restwertaufkäufer entgegenhalten lassen (insbesondere bei fiktiver Abrechnung)?

  17. schepers sagt:

    Zum Thema “Versicherungsgemeinschaft” noch etwas. Ich habe eben die aktuelle zfs 3/2007 bekommen.

    Dort findet sich ein Aufsatz von Boris Schlüszler (geschäftsführender Gesellschafter einer Autovermietung) zum Thema “Direktvermittlung” des Kfz-Haftpflichtversicherers vor dem Hintergrund des UWG. Zur “Versicherten- oder Gefahrengemeinschaft” heißt es dort:

    “Dass dem Begriff, dessen tatsächliche Bedeutung sich mäandernd im emotionalen Nebel des Ungefähren verliert, eine verklärt-kommmunistische Anmutung zugewiesen wird, muss dem Adressaten als sublime Verbalcamouflage entborgen werden: Die Verwender verhüllen so das partikulare - wiewohl legitime - Profitinteresse der Kfz-Haftpflichtversicherer.” (Seite 125).

    Sag ich doch: Natürlich dürfen die Versicherungen Profite machen. Aber sie sollen nicht die Versichertengemeinschaft vorschieben, wenn es ans Zahlen geht.

  18. RA Kasulke sagt:

    @Versicherungsfuzzi

    Um es klarzustellen, es geht in meinen Beispielen um Haftpflichtschäden; dass im Kaskobereich reines Vertragsrecht Anwendung findet steht außer Frage.

    Der Geschädigte hat sich in meinem Beispiel nicht bewusst für die Partnerwerkstatt der X entschieden. X hat dieses Angebot fast allen Werkstätten in Hannover und Umgebung unterbreitet. Fast alle Werkstätten halten sich an diese Vereinbarung, weil Sie hoffen, dadurch auch gesteuerte Kaskoschäden zu erhalten. Der Kunde weiß doch gar nicht, dass es sich um eine “Partnerwerkstatt” handelt. Er fährt hin, klagt dem Servicemitarbeiter sein Leid, nennt die X als zuständigen Versicherer und der Servicemitarbeiter meldet dann den Schaden der X, nach dem Motto, “ich kümmere mich um alles” und teilt dann der X auch mit, dass ein SV der X benötigt wird.

    In meinem Beispiel sollen bewusst freie Sachverständige und Rechtsanwälte außen vorgehalten werden. Durch meine zahlreichen Kontakte hier in Hannover wurde mir dies bestätigt.

  19. Versicherungsfuzzi sagt:

    @RA Schepers
    Ich bin mir sicher, dass Sie die Schadenminderungspflicht und vor allem das Erforderlichkeitskorrektiv bei gehörigem Suchen auch in Ihrem BGB finden, falls es nicht zwischenzeitlich eine “WS-SV-RA Sonderedition” gibt, die ich noch nicht kenne…

    Bezüglich Ihrer flammenden Ausführungen (fast schon verklärt-kommunisitisch anmutend) bezüglich der Milliardengewinne der Versicherungswirtschaft konnt ich mir ein Lächeln nicht verkneifen.

    Schön, dass Sie grundsätzlich auch den Versicherungen Gewinne zubilligen und nicht nur der Anwaltschaft und den anderen Robin Huks…

    Wenn Sie allerdings etwas tiefer in die Materie eindringen und auch einmal einen Geschäftsbericht eines Versicherers zu Hand nehmen, werden Sie bald feststellen, dass diese Gewinne bei keinem Versicherer aus der KFZ-Sparte stammen.

    Der KFZ Beitrag ist ein durchlaufender Posten, der praktisch genauso wieder ausgegeben wird, wie er eingeht.

    Reicht er nicht aus, steigt der Beitrag. Ein Effekt, den wir jedes Jahr am eigenen Leib erfahren dürfen. Jeder clevere Geschädigte, der noch 5 EUR mehr herausholt, zahlt selbst dafür.

    Und hier ist eine Umschwung nicht in Sicht. Ganz im Gegenteil.
    Es passieren jedes Jahr weniger Unfälle aber die Schadenzahlungen steigen kontinuierlich an.

    Woran liegt das nur??

    Das Geld verdienen die Versicherer mit dem Anlagevermögen aus Lebens- und ähnlichen Verträgen. Und davon profitieren wiederum auch die Kunden durch höhere Ausschüttungen.
    Gegenfrage: was hat der Mandant vom guten Jahresabschluss seiner Kanzlei?
    ;-)

  20. RASchepers sagt:

    @ Versicherungsfuzzi

    “Jeder clevere Geschädigte, der noch 5 EUR mehr herausholt, zahlt selbst dafür.”

    Dann braucht sich die Versicherung ja auch nicht so anzustellen, wenn es ans zahlen geht.

  21. RA Melchior sagt:

    Hier entspinnt sich ja eine muntere Diskussion! Kurz zwei Anmerkungen:

    „Es passieren jedes Jahr weniger Unfälle aber die Schadenzahlungen steigen kontinuierlich an. Woran liegt das nur??”

    => Wohl nicht zuletzt auch daran, dass die Autos immer teurer werden. Allein die Airbags haben zu ganz erheblichen Steigerungen der Schadenskosten geführt. War früher nur der reine Blechschaden zu regulieren, kommt heute der Austausch des Airbags neben diversen anderen bei dessen Explosion weggeflogenen anderen Teilen hinzu.

    „Jeder clevere Geschädigte, der noch 5 EUR mehr herausholt, zahlt selbst dafür.”

    => So nicht ganz richtig. Nicht er selbst, sondern die Versichertengemeinschaft des Schädigers, der er nur dann angehört, wenn er auch bei dieser Gesellschaft versichert ist. Im Übrigen sollte nicht übersehen werden, dass Versicherungen an kleineren Schäden im Ergebnis oft verdienen, da die Aufwendungen über die SFR-Höherstufung wieder hereinkommen.

  22. physikus sagt:

    Zum Thema markengebundene Werkstatt vs. andere Werkstatt:
    Als normaler Autofahrer bin ich doch verwirrt, warum es mir verwehrt sein soll (bzw. ich bei einem späteren Unfall Nachteile haben sollte sofern), gewisse Standardreparaturen oder Durchsichten in eine nicht-markengebundenen Meisterwerkstatt durchführen zu lassen. Neben Kostenvorteilen können hierbei auch andere Faktoren eine Rolle spielen. Bpsw. finden sich ATU Werkstätten meist in der Nähe von Einkaufzentren, so dass man seine Einkäufe erledigen kann, während z.B. Öl gewechselt wird oder die Bremsbeläge, und man sich so einen zusätzlichen Weg spart. Ferner werden ggf. Kundenkarten angeboten, wobei der Kunde einen Vorteil dahingehend genießt, das der Rechnungsbetrag erst am Ende des Monats abgebucht wird (und der Kunde somit bei unvorhergesehenen Reparaturen ggf. keine Dispo in Anspruch nehmen muss).
    @versicherungsfuzzi
    “Es stimmt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug in der “edel Werkstatt” reparieren lassen dürfte, jedenfalls dann, wenn er seinen Wagen auch sonst dort warten lässt.”
    In der Regel dürfte eine markengebundene Werkstatt keine “edel Werkstatt” sein bzw. würde ich mich freuen, zu erfahren, was genau eine “edel Werkstatt” ist?! Ggf. unterschiedliche Preise haben ihre Ursache vielfach aus rein wirtschaftlich begründbaren Faktoren, Einheitspreise sind dabei doch reine Utopie.

  23. Versicherungsfuzzi sagt:

    @RA Melchior:
    Zitat: => So nicht ganz richtig. Nicht er selbst, sondern die Versichertengemeinschaft des Schädigers, der er nur dann angehört, wenn er auch bei dieser Gesellschaft versichert ist. Im Übrigen sollte nicht übersehen werden, dass Versicherungen an kleineren Schäden im Ergebnis oft verdienen, da die Aufwendungen über die SFR-Höherstufung wieder hereinkommen.

    Das stimmt nur auf den ersten Blick:
    Seit der Einführung der Regional- und Typenklassen trifft es ALLE Autofahrer, denn der Schadenaufwand wird hierfür bundesweit ermittelt.

    Auch das SFR - Argument stimmt nicht ganz, denn bei der kombinierten Schaden-Kosten-Quote (sog. combined Ratio) wir der gesamte Schadenaufwand + Kosten dem GESAMTEN Beitragsaufkommen gegenübergestellt. Es sind also die Mehreinnahmen durch SFR-Belastungen aus dem letzten Jahr bereits in den Zahlen für dieses Jahr berücksichtigt.
    Es werden also die Mehrausgaben in 2007 bereits durch die SFR Mehreinnahmen aus 2006 aufgefangen, da der Beitrag sonst noch stärker steigen müsste.

    Ich stimme Ihnen natürlich zu, wenn Sie darauf hinweisen, dass auch die aufwändigere Technik und die allgemeine Preissteigerung hier berücksichtigt werden müssen.

  24. Versicherungsfuzzi sagt:

    Das war leider etwas unglücklich formuliert.
    Es muss heißen:
    Die SFR-Belastungen für Unfälle in 2006 führen zu Mehreinnahmen in 2007 und fangen die Mehrausgaben in 2007 ab.

    Es ist letztlich nur ein verschobener Effekt.

    Bitte entschuldigen Sie die Ungenauigkeit.

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