Die Gothaer und die Mietwagenkosten

Mal wieder ein schöner Textbaustein - diesmal von der Gothaer:

„Mietwagenkosten sind nur in begründeten Fällen zu erstatten, wenn dringender Fahrbedarf besteht und eine kostengünstigere Beförderungsart (Bus, Bahn, Taxi, etc.) im Einzelfall nicht möglich ist. Aber auch dann sind Preisvergleiche bei mehreren Mietwagenunternehmen vorzunehmen. Erkundigungen nach allen Tarifgestaltungsmöglichkeiten der befragten Unternehmen unter Berücksichtigung des persönlichen Fahrbedarfs und der Dauer des unfallbedingten Ausfalls sind erforderlich.”

Ein solches Schreiben erreicht den Geschädigten Tage nach dem Unfall, wo er in aller Regel wohl längst einen Mietwagen hat - so er nicht ohnehin stattdessen lieber die Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nimmt.

„… nur in begründeten Fällen …, wenn dringender Fahrbedarf besteht und eine kostengünstigere Beförderungsart … im Einzelfall nicht möglich ist” - ist zwar so nicht richtig, klingt aber unheimlich wichtig, oder? (Dass die Beweislast hierfür im Zweifel bei der Gothaer liegen dürfte, sei nur am Rande erwähnt)

Und dann stelle man sich den/die Geschädigte(n) vor, der/die erst einmal diverse Mietwagenunternehmen abklappert und bei diesen „alle Tarifgestaltungsmöglichkeiten … unter Berücksichtigung des persönlichen Fahrbedarfs” abfragt. Damit dürfte der erste Tag schon fast vergangen sein. Aber für diesen zahlt die Gothaer dann ja wohl Nutzungsausfallentschädigung … ;-)

7 Antworten zu “Die Gothaer und die Mietwagenkosten”

  1. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Gestatten Sie mir, ein Bild aus dem Tierreich zu bemühen: Die Mutter säugt ihre Jungen nur eine bestimmte Zeit. Hören sie auch nach dieser Zeit nicht auf, sich zu laben, kann es zu aggressivem Verhalten kommen. Bisweilen schnappt sie nach den Jungen… ;-)

    Solange es Autovemieter gibt, die auch nach einem halben Dutzend Entscheidungen des BGH zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nicht einsehen wollen, dass die goldenen Tage vorbei sind, weil sie der Versichertengemeinschaft nicht mehr zuzumuten sind, wird es diese Bausteine geben.

    Habe heute einen Fall bearbeitet, in dem ein Vermieter dem Geschädigten für 14 Tage einen VW Golf überlassen hat und hierfür knapp 3.000 (!!!) EUR verlangt.

    Der marktübliche Preis liegt ungefähr bei einem Drittel hiervon.

    Wer sich vor Augen führt, dass ein Durchschnittsverdiener in Deutschland ca. 2 Monate arbeiten muss, um diese Mietwagenrechnung begleichen zu können, kann nicht ernsthaft annehmen, dass es sich hierbei um einen Preis handelt, der im Gefüge von Angebot und Nachfrage eine Überlebenschance besäße.

    Wäre dies der “normale” Preis für einen gemiteten Golf, gäbe es in Deutschland keine Mietwagenunternehmen mehr.

    Letztlich ist die Formulierung des Bausteins egal. Die Argumente sind in der Branche alle bekannt.

    Leider gibt es aber noch immer schwarze Schafe, die eben jede Rechnung vom Landgericht gekürzt haben wollen, bevor sie einlenken.

  2. RA Melchior Sagt:

    Unbestritten ist die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu Mietwagenkosten noch nicht zu allen Autovermietern durchgedrungen bzw. wird von diesen möglicherweise bewusst ignoriert. Glücklicherweise gibt es aber als Korrektiv einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Automieters gegen den Vermieter, vgl. z.B. AG Saarbrücken 5 C 460/05 vom 26.o4.2006 - ADAJUR-ARCHIV #70447.

    Keineswegs aber „ist die Formulierung des Bausteins egal”. Vielmehr ist dieser so formuliert, dass bei dem juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten der Eindruck entsteht und wohl auch entstehen soll, ein Anspruch auf Mietwagenkosten bestünde schon dem Grunde nach eher selten und nur unter besonderen Voraussetzungen, und das ist in dieser pauschalen Allgemeinheit schlicht falsch!

    Ansonsten finde ich es durchaus gut, dass hier eine Diskussion zwischen Mitarbeitern von Versicherungen und Anwälten in Gang zu kommen scheint. Weiter so!

  3. versicherungsfuzzi Sagt:

    Ich stimme Ihnen völlig zu: dem Geschädigten gegenüber sollten Bausteine immer einfach, verständlich und natürlich sachlich richtig formuliert sein.

    Insoweit war mein Beitrag ebenfalls ungeschickt formuliert, er bezog sich auf die Vermieter, die die Bausteine hundertfach vorliegen haben und sich inhaltlich natürlich nicht mehr mit ihnen auseinandersetzen, weil die Positionen oft genug geschildert wurden.

    Bezüglich Ihres letzten Absatzes freue ich mich auf regen Gedankenaustausch, denn ich denke, wir alle machen uns die Arbeit leichter, wenn wir uns gelegentlich in die Position des Gegenübers versetzen. Hier wie dort sitzen nur Menschen, die leider gelegentlich auch Fehler machen…

  4. RA Kasulke Sagt:

    @Versicherungsfuzzi

    Zunächst danke ich Ihnen erstmal für Ihre sachlichen Ausführungen. Wie bereits hier bemerkt, sollte nie vergessen werden, dass auf der “anderen Seite” Menschen sitzen. Ich persönlich betrachte die ein oder andere Meinungsverschiedenheit mit dem zuständigen KH-Versicherer durchaus “sportlich” und versuche daher auch einen freundlichen Kontakt zu den Sachbearbeitern zu pflegen. Dies ist auch größtenteils von Erfolg gekrönt. Viele SB müssen sich halt strikt an Arbeitsanweisungen handeln, die vom Vorstand vorgegeben werden. Da ist auch kein Verhandeln am Telefon möglich, was auch die SB bedauern, denn diese würden die Akte auch gerne abschließen.

    Bezüglich der Bausteine stimme auch ich Ihnen zu. Insbesondere die Textbausteine bzgl. der Mietwagenkosten finde ich bei vielen Versicherern unangemessen. Da werden für die Anmietung Preise genannt, die einem Geschädigten einfach nicht zugänglich sind. Dies sind nämlich die Preise zwischen dem Versicherer und einer Autovermietung. Wir haben nun zur Regulierung die Schwacke-Mietpreisliste 2006 - es wäre wünschenswert, wenn diese dann auch berücksichtigt wird und zwar mit den Nebenkosten ! Weiterhin wurde ja auch das BGH-Urteil zur Relation Mietwagen/Nutzungsausfall nun von vielen Instanzgerichten aufgegriffen.

  5. versicherungsfuzzi Sagt:

    Ich wage zu bezweifeln, dass es “Preise zwischen dem Versicherer und der Autovermietung” gibt.
    Derartige Absprachen widersprächen kartellrechtlichen Vorschriften, was bei Versicherern peinlich genau überwacht wird. Ein Verstoß wäre schon aus Imagegründen verheerend…
    Wenn ich in der täglichen Praxis mit der Verügbarkeit günstiger Tarife argumentiere, geht dem immer eine ganz banale Internetabfrage der allgemein zugänglichen Portale voraus, so dass sich die Preise ohne Weiteres belegen lassen. Erfahrungsgemäß gibt es kaum Fälle, bei denen ein sog. “Normaltarif” wirklich nicht verfügbar ist. Zum Beispiel bei einem Unfall am späten Abend auf dem Lande. Wer dann auf einen Wagen angewiesen ist, weil er nicht anders weiter kommt und einen Vermieter findet, der ihm auch nach 22.00 Uhr den Laden öffnet, kann sicher einen teuren Tarif erstattet bekommen, jedenfalls solange alle anderen Vermieter geschlossen haben.

  6. RA Kasulke Sagt:

    Diese Preisabsprachen gibt es. Dies hat mir ein befreundeter Sachbearbeiter bestätigt. So zum Beispiel werden von 2 Autovermietungen der Versicherung für Schwacke-Liste Klasse 1 29 €, für Klasse 2 33 € etc berechnet. Inkl. Kilometer und CDW. Also Preise knapp über dem Nutzungsausfall. Dies kann kein anderer kleinerer Autovermieter leisten.

    Ich denke, die Internetabfrage ist gerade nicht geeignet, die Preise zu vergleichen, denn auch im Internet gibt es Sonderpreise. Hier sind die Urteile des BGH zum Restwert ausschlaggebend. Es kommt auf den allgemeinen, örtlichen Markt an und nicht auf Sonderpreise im Internet. Daher sind m.E. nur die Preise zu Grunde zu legen, die ein Geschädigter vor Ort erhält, wenn er nicht das Wort “Unfall” in den Mund nimmt, um die $$-Zeichen in den Augen bei einigen Vermietern aufleuchten zu lassen. ;-)
    Diese “private Rechtsansicht” vertritt übrigens auch einer der Richter am BGH im VI. Zivilsenat auf seinen Schulungen. Leider scheint dem BGH dieser Fall aber noch nicht vorzuliegen.

    Und bei der Frage “Anmietung zum Unfallersatztarif” stellt sich dann die nächste Frage - Tauschpflicht oder nicht ? Hier gibt es meines Wissens nur 2 LG Entscheidungen. Die des LG Nürnberg-Fürth, die eine Tauschpflicht nach 3 Tagen bejaht und die des LG Meiningen, die eine Tauschpflicht verneint. Als AG Entscheidung ist mir die des AG Lahnstein bekannt, die ebenfalls eine Tauschpflicht verneint, da der “zu teure” Mietzins nur 40 % zu hoch gewesen und vor diesem Hintergrund der Tausch zu aufwendig gewesen sei.

  7. versicherungsfuzzi Sagt:

    Ich denke nicht, dass die Rechtsprechung bezüglich der Restwertbörsen hierher übertragbar ist.
    Und der zitierte Richter (W.?) möchte so wohl auch nicht verstanden werden.
    Denn der Senat stellt bei der Verfügbarkeit m.E. ausschließlich auf die tatsächliche Situation am Markt vor Ort ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Sonderpreis handelt. Der Wagen muss dem Geschädigten nur ohne besonderen Aufwand zugänglich sein. Er ist nicht gehindert, Sonderpreise in Anspruch zu nehmen. Ganz im Gegenteil! Dass dabei ausschließlich regionale Anbieter berücksichtigt werden dürfen, liegt auf der Hand. Ein Sonderpreis in Hamburg nützt dem Geschädigten in München nichts.
    Aber was soll auch gegen einen Sonderpreis sprechen? Es wird leider oft vergessen, dass es das Ziel des Ersatzes von Mietwagenkosten ist, den Geschädigten wieder mobil zu machen und nicht möglichst hohe Rechnungen ersetzt zu bekommen.

    Wäre es den Versicherern möglich, jedem Geschädigten einen gleichwertigen Ersatzwagen für 5 Euro am Tag zur Verfügung zu stellen, wäre dies rechtlich nicht anzugreifen.

    Leider geht das bislang nicht…

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