Die Feuersozietät lernt es wohl nie….

Ein Fall, der oft vorkommt, aber immer wieder zu einer Kürzung der Schadensersatzsumme führt.
Der Gutachter ermittelt die Reparaturkosten auf Basis der Stundenverrechnungssätze der örtlichen markengebundenen Fachwerkstätten. Der Schaden wird zunächst fiktiv geltend gemacht und beglichen.
Sodann repariert der Mandant in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt und verlangt noch die entrichtete Umsatzsteuer ersetzt. Und was macht die Feuersozietät? Sie streicht alles auf die gezahlten Reparaturkosten der BIlligwerkstatt zusammen.
Dabei haben wir ihr das schon oft erklärt und gerichtlich bestätigt bekommen:

Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 66, 239 [241] = NJW 1976, 1396; BGH, VersR 1974, 331; VersR 1978, 235; NJW 1985, 2469 = VersR 1985, 593; NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056; NJW 1992, 1618 = VersR 1992, 710; NJW 2003, 2085; vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1 [2]; ders., NJW 1995, 2057 [2062]; ders,. DAR 1997, 297)

Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung. (KG in NJW 2008, 2656, zustimmend Handschumacher „Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit – Markengebundene Fachwerkstatt“ in NJW 2008, 2622)

Der Geschädigte kann die fiktiven Reparaturkosten sogar dann verlangen, wenn er die Reparatur selbst durchgeführt hat oder eine Billigreparatur hat vornehmen lassen, deren Kosten niedriger sind. Darin liegt ein überobligatorischer Verzicht des Geschädigten, der sich nicht schadensmindernd auswirkt (BGHZ 61, 56, 58 = NJW 1973, 1647; BGH NJW 1989, 3009; NJW 1995, 1160, 1161).

Dennoch hat es die Feuersozietät aktuell wieder versucht. Was soll’s? Wir klagen auch 500,00 € ein. Und zwar nur gegen den Versicherten, damit sich die Lektion für die Feuersozietät auch kostenmäßig lohnt.

3 Antworten zu “Die Feuersozietät lernt es wohl nie….”

  1. Ö-Buff Sagt:

    Mal so als juristischer Laie gefragt: Wo liegt genau der Unterschied, ob die Versicherung mitverklagt wird oder nicht?

  2. RA Bert Handschumacher Sagt:

    Zunächst einmal muß sich der Versicherte selbst um alles kümmern, weil sein Haftpflichtversicherer nicht weiß, daß Klage eingereicht wurde. Da merkt derjenige gleich, daß er wohl bei der Holzklasse versichert ist und im Schadensfalle Scherereien zu erwarten hat. Das wird ihm der Schadenssacharbeiter erst einmal erklären müssen.
    Zum anderen wird die außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühr (Abwicklung mit dem Versicherer) nicht zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Gerichtsverfahrens (Klage gegen Versicherten) angerechnet, da es sich um zwei verschiedene Mandate handelt.
    Das heißt, die Kosten steigen durch die Klage überproportional.
    Ein probates Mittel, um den Versicherungen das willkürliche Kürzen zu verleiden. Da bei den Versicherern sogenannte Anwaltslisten geführt werden (“Klagt sofort” bis “mit dem kann man es machen”), wirkt sich das auf künftige Fälle aus. Beim ersten Widerstand wird gezahlt. Das ist im Interesse des Geschädigten/Mandanten.

  3. Ö-Buff Sagt:

    Ah, besten Dank!

Hinterlasse eine Antwort