DEVK - erfolgloser Sparversuch
Nach einem Prozess durch zwei Instanzen steht nun endlich fest, dass die DEVK den gesamten Schaden des Mandanten zu ersetzen hat. Also entsprechendes Schreiben dorthin mit genauer Aufstellung von Forderungen und Zinsen über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren und der Bitte um Zahlung bis zum 15. März.
Das Antwortschreiben der DEVK vom 9. März geht am 14. März hier ein. Die DEVK meint, meine Zinsberechnung bis zum 15.o3. sei um sage und schreibe 14 Cent (!) zu hoch ausgefallen und fügt einen Verrechnungsscheck über den von ihr errechneten Betrag bei.
Ist doch heldenhaft, wie die DEVK die ihr anvertrauten Gelder verteidigt, oder? Schade nur, dass ein Scheck keine Erfüllungswirkung hat. Da wird die DEVK im Ergebnis wohl noch etwas mehr Zinsen zahlen müssen …
14. März 2007 at 21:41
Kontenpfändung bei einer Versicherung, da kommt Freude auf.
Soll übrigens das Rating bei der Bank deutlich verbessern. Basel II sei Dank.
15. März 2007 at 19:27
Ich glaube kaum, dass sich die Hausbank der DEVK in irgendeiner Weise hiervon beeindrucken läßt. Bei unsereins wäre dies vermutlich anders.
Ist eine solche Auseinandersetzung denn überhaupt das Porto wert? Kosten und insbesondere die Kanzleikosten stehen doch völlig außer Verhältnis zum Nutzen!
Dass Scheckzahlungen für Anwälte unpraktisch sind, ist mir bekannt und bewußt, aber vielleicht sollte man die Kirche im Dorf lassen!
15. März 2007 at 19:47
Prozeß durch 2 Instanzen gewonnen und immer noch kein Geld da.
Kirche im Dorf lassen?
Was würden die DEVK-Angestellten sagen, wenn die ihr Honorar immer per Scheck bekämen?
15. März 2007 at 22:41
Die würden den Scheck nehmen und zur Hausbank bringen.
16. März 2007 at 11:02
@ Anonymous (ein Name wäre mir lieber):
Man mag sich sicherlich fragen, ob wegen eines relativ geringfügigen Restbetrages der Aufwand lohnt. Die Antwort ist: Letztlich ja - denn anders sind derartige Unsitten wohl nicht auszurotten:
Zum einen die kleinliche Feilscherei um Centbeträge, die dem Mandanten zustehendes Geld betrifft, sei es nun wenig oder viel.
Zum Anderen die Unsitte der heutzutage völlig antiquierten Scheckzahlung, die einen unzumutbaren Aufwand verursacht:
Um den Scheck einzureichen muss ein entsprechendes Formular der Bank ausgefüllt und dieses dann nebst Scheck zur Bank gebracht oder geschickt werden. Das kostet Zeit und Geld, was bei Zahlung per Überweisung ohne Weiteres vermieden werden kann. So betreibt man das Online-Banking ja auch nicht aus purem Spaß an der Technik, sondern in erster Linie wegen des schnellen und unkomplizierten Zugangs und um nicht wegen jeder Kleinigkeit zur Bank laufen zu müssen.
Um den dennoch immer noch die Scheckzahlung praktizierenden Versicherungen diesen Unsinn abzugewöhnen, bleibt also nur die - rechtlich einwandfreie - Möglichkeit, deren Annahme als Erfüllung zu verweigern in der Hoffnung, dass diese Gesellschaften daraus lernen.
Das Zurücksenden von Schecks geht insbesondere auch nicht zu Lasten des Mandanten, jedenfalls dann nicht, wenn es sich - wie hier - um eine verzinsliche Forderung handelt. Die Zinsen laufen weiter bis zum Zahlungseingang - und (derzeit) 7,7 % würde der Mandant bei seiner Bank wohl kaum erhalten. ;-)
16. März 2007 at 13:20
Interessante Diskussion.
Überlege immer noch, was ich mit 2 * 8,00 € Mahnkosten und den ausstehenden Zinsen für ein paar Monate mache, weil die Bearbeiterin der Allianz keine Zeit hatte, den Schaden zu bearbeiten.
Chr. Zimper
16. März 2007 at 16:22
@ RA Melchior,
Dass Sie sich ärgern, wenn eine Versicherung sich wegen 14 Cent streitet und dann einen unpraktischen Scheck sendet, kann ich verstehen. Aber es ist meiner Meinung nach nicht das Theater einer Kontenpfändung oder eines weiteren Schriftverkehrs wert.
Ich glaube im Übrigen nicht, dass eine Kontenpfändung bei der DEVK überhaupt eine solche Ebene erreicht, dass sich am Verhalten der DEVK etwas ändert.
Wie wäre es stattdessen, Zahlung an den Mandanten zu verlangen?
@ RA Schepers:
Ohne dass ich vertieft in die Problematik eingestiegen bin, habe ich Zweifel, ob der Versuch einer Zwangsvollstreckung bei einem Schuldner, nachdem dieser einen (gedeckten) Scheck zur Befriedigung übersandt hat, nicht z.B. am Maßstab des § 242 BGB zu messen ist. Ist es nicht völlig außer Verhältnis, nachdem man einen gedeckten Scheck bekommen hat, ggf. die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben? Wo beginnt der Maßstab des § 826 BGB?
Mir ist zumindest Rechtsprechung bekannt, nach denen Kläger nach entsprechendem Anerkenntnis des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt bekommen haben, weil der Beklagte außergerichtlich einen Scheck über die volle Schadenhöhe übersandt hat. Der Kläger hatte die Scheckeinlösung verweigert, Klage erhoben und diese mit der erfüllungshalber Wirkung des Schecks erklärt. Das Gericht sah dies jeweils als rechtsmißbräuchlich an.
16. März 2007 at 21:02
Es mag sein, daß immer wieder mal ein Richter eine Scheckzahlung als Erfüllung ansieht, sei es unmittelbar oder über § 242 BGB.
Woher wissen Sie, daß der Scheck gedeckt ist? Bei mir ist schon mal ein Versicherungsscheck geplatz (auf dem Scheck war die falsche Kontonummer abgedruckt).
Es ist immer alles am Maßstab des § 242 BGB zu messen (Generalklausel). Aber jedes Argument, das im Rahmen des § 242 BGB für eine Scheckzahlung spricht, spricht auch gegen eine Scheckzahlung.
Es geht auch nicht darum, daß ein Mal mit einem Scheck bezahlt wird. Es geht darum, daß zwei oder drei Versicherungen immer mit Scheck zahlen, selbt wenn ich darauf hinweise (fettgedruckt), daß ich Scheckzahlungen nicht akzeptiere.
Und zu den Kosten:
Die Kosten, die durch die Scheckeinlösung entstehen (inklusive Arbeitsaufwand), zahle ich.
Die Kosten, die durch die Kontenpfändung entstehen, zahlt die Gegenseite (Vollstreckungsgebühr).
17. März 2007 at 15:01
@ Anonymous - (leider immer noch kein Name, wer hier mitdiskutiert, sollte doch den „Mut” haben, sich zu erkennen zu geben, oder?):
Sicherlich kann man alle möglichen Nickeligkeiten der Versicherungen einfach tolerieren, so z.B. auch die kleinliche Kürzerei bei der Allgemeinen Kostenpauschale - aber wozu? Der Klügere gibt so lange nach, bis er der Dumme ist!
Und warum soll ich jedes Mal wieder meinen Ärger herunterschlucken? Da verdiene ich doch im Zweifel lieber noch eine Zwangsvollstreckungsgebühr und rette das Geld des Mandanten - auch wenn es nur „Peanuts” sind. Und überhaupt - 100 Mal 5.- € gespart sind auch 500.- € - warum sollte man das durchgehen lassen?