DEVK - Theorie und Praxis - die 2.

„Wir wollen Schäden noch am Meldetag regulieren”, soweit die Werbung, die Praxis sieht ganz anders aus. Auf meinen freundlichen Hinweis, dass die gesetzte Regulierungsfrist längst abgelaufen ist und die angeblich zusammengetragenen Informationen 43 Tage nach dem Unfall nun doch wohl vorliegen dürften, schreibt de DEVK Folgendes:
<blockquote>
„Wir haben Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Die ermittelnden Behörden entscheiden selbst über die Gewährung der Akteneinsicht. Auf den Zeitpunkt haben wir keinen Einfluss. Sobald wir einen Aktenauszug erhalten, melden wir uns sofort bei Ihnen.”
</blockquote>
Ach, wirklich?! Da wird die Klage wohl schneller sein! Seit dem Unfall sind inzwischen 56 Tage vergangen - oder auch acht Wochen. Soviel zur Regulierung „noch am Schadenstag”. Dass die Sach- und Rechtslage keineswegs kompliziert ist - die Gegnerin ist auf der Auto-bahn auf den PKW meiner Mandantin aufgefahren - sei nur am Rande erwähnt.

Nachtrag: Inzwischen läuft das Gerichtsverfahren. Und was schreiben die gegnerischen Kollegen am Ende ihres Klagabweisungsantrages: „Es wird namens der Beklagten Einsicht-nahme in die beigezogene Bußgeldakte beantragt.”

Soviel zu der angeblich seit langem von der DEVK beantragten Akteneinsicht

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4 Antworten zu “DEVK - Theorie und Praxis - die 2.”

  1. Versicherungsfuzzi sagt:

    Zitat: “Dass die Sach- und Rechtslage keineswegs kompliziert ist – die Gegnerin ist auf der Auto-bahn auf den PKW meiner Mandantin aufgefahren ”

    Und die Mandantin hat nicht zufällig “vergessen” zu erwähnen, dass sie 3 Sekunden vor dem Aufprall noch die Spur gewechselt hat?

    Wäre ja nicht das erste Mal, dass Sachlage sich aus dem Blickwinkel des Versicherers etwas anders darstellt, weil er z.B. eine entsprechende Meldung seines VN erhalten hat…
    ;-)
    Versicherungsfuzzi

  2. Ruetti sagt:

    Nun ja, die Studien zur Kundenzufriedenheit der DEVK sehen anders aus. Von “Sehr gut” bis “Excellent” reichen die Meinungen, schlechter als “Sehr gut” komischerweise nicht. Einzelfälle sehen sicherlich anders aus, aber ob das hier angebracht ist, so zu schreiben????
    Und Akteneinsicht steht jeder Gesellschaft zu, aber wenn deutsche Gerichte schon Verbrecher frei lassen müssen, weil keine Termine bei Gericht frei sind, dann dürfte man sich auch nicht wundern, wenn die Akteneinsicht eben ein wenig länger dauert.

  3. RA Melchior sagt:

    Sicherlich ist es angebracht, so zu schreiben. Kundenzufriedenheit ist nicht das Thema dieses Blogs und Geschädigte sind in der Regel gerade nicht die Kunden der hier angesprochenen Gesellschaften.

    Es geht auch nicht darum, ob Versicherungen Akteneinsicht zusteht, sondern dass sie nicht berechtigt sind, unter Hinweis hierauf die Schadensregulierung zu verzögern, vgl. z.B. OLG Saarbrücken 3 U 199/89 vom 16.11.1991:

    Ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht, die erfahrungsgemäß vielfach erst nach Monaten zu erhalten ist, würde den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist grundsätzlich auch nicht geboten oder erforderlich.

  4. Versicherungsfuzzi sagt:

    Hallo Herr Melchior,

    die Position ist aus der Sicht des Geschädigten natürlich vollkommen nachvollziehbar. Sie hat für den Versicherer nur einen Haken.
    Er muss letztlich aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage in die Regulierung eintreten und all die Urteile, die sich ähnlich wie obige OLG Entscheidung lesen, sagen (natürlich) kein Wort zu den Fällen, in denen sich die Sach- und Rechtslage nach Akteneinsicht anders darstellt und den angeblichen Schädiger eben doch kein oder nur ein teilweises Verschulden trifft.
    Und dann hilft in der Regel alles “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Rückforderungsvorbehalt” nichts. Das Geld ist weg.

    Haben Sie mal versucht, einen bereits bezahlten Rechnungsbetrag von ein paar tausend Euro zurückzubekommen?

    Für den Anwalt stellt sich die Situation leichter dar: wenn er merkt, dass die Schilderung des Mandanten nicht stimmte, kann er die Teilzahlung anerkennen und die Sache ist erledigt.

    Der Versicherer bleibt hingegen bei einer falschen Einschätzung in der Regel auf dem Schaden sitzen und hat noch den Ärger mit dem Kunden, wenn der Vertrag belastet wird.

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