DEVK - Selbstverständlich !?
Es geht um Mietwagenkosten. Die DEVK schreibt mir:
<blockquote>
„Selbstverständlich ist der Nachweis der Anschaffung eines Erstzufahrzeuges Voraussetzung für die Zahlung des Ausfallschadens. Die Ersatzbeschaffung dokumentiert den Nutzungswillen des Geschädigten.
Unabhängig davon haben wie die Mietwagenkosten beglichen. Die Zahlung erfolgt ausdrücklich ohne Präjudiz.”
</blockquote>
Ob mit oder ohne, Hauptsache, es wurde gezahlt. Und selbstverständlich? S. z.B. BGH NJW 1966, 1260 (LS):
<blockquote>„Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.”</blockquote>
Und im Übrigen: Kann man seinen Nutzungswillen hinsichtlich eines PKWs besser dokumentieren als durch die Anmietung eines eben solchen? ![]()
25. Oktober 2007 um 21:39
Der Geschädigte muß nachweisen, daß er das beschädigte Fahrzeug hat nutzen “können und wollen” (zum Gebrauchsentzug vgl. BGH GS VersR 1983, 1103).
Der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit wird etwa durch die Nutzung eines Mietfahrzeuges dargetan. Eine Anmietung beispielsweise, die keine Kilometernutzung gezeitigt hat, begründet nur ausnahmsweise Nutzungswille und -möglichkeit.
28. Oktober 2007 um 08:16
Das erstaunliche ist eigentlich, dass es einige AGs gibt, die die Rechtsprechung des BGH schlicht negieren und trotz Mitlieferung entsprechender Kopien diese kommentarlos nicht zur Kenntnis nehmen!
28. Oktober 2007 um 11:47
Ja, ja, die örtliche Rechtsprechung entgegen der BGH-Rechtsprechung.
Vielleicht liegt hier und da des Rätsels Lösung im Golf-Club oder so…..?
Wenn das AG die BGH Rechtsprechung ignoriert oder sogar wissentlich unterschlägt, dürfte einer Beschwerde wohl nichts im Wege stehen.