DEVK - oder wie verdrehe ich die BGH-Rechtsprechung
Oft ist hier über die Kürzung von Stundenverrechnungssätzen diskutiert worden. Die Diskussion, ob gerechtfertigt oder nicht, lasse ich dahinstehen. Es geht mir nur darum zu verdeutlichen, wie es die DEVK schafft, ein Urteil “zu verdrehen” und damit eine vollkommen falsche Aussage trifft. Dies ist m.E. für eine ordnungsgemäße Unfallabwicklung einfach untragbar.
“Der Geschädigte muss auch nach Auffassung des BGH (BGH vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02) eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nutzen, wenn sie ihm mühelos zugänglich ist.”
27. Juni 2007 at 15:58
Ihr Posting verdeutlicht leider gar nichts.
Genau das hat der BGH gesagt, sogar ziemlich wörtlich. Es mag ja sein, dass es auf Ihren Fall nicht passt, aber den enthalten Sie uns leider vor.
27. Juni 2007 at 16:10
@ Pax:
Wo ist das Problem? Es geht ersichtlich um eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze. Der Leitzsatz der in Bezug genommenen BGH-Entscheidung (die legendäre „Porsche-Entscheidung”) lautet:
Lediglich in den Gründen findet sich der Satz:
Nicht mehr und nicht weniger. Demnach kann keine Rede davon sein, dass der BGH eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze billigt, vielmehr spricht er die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ausdrücklich zu!
27. Juni 2007 at 16:20
Dieses Posting verdeutlicht einiges, denn der Versicherer sucht sich einen Satz aus dem BGH-Urteil heraus und reißt ihn aus dem Zusammenhang. Die Aussage des BGH in der Porsche-Entscheidung darf nicht isoliert gesehen werden.
Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung vom 29.04.2003 aus, dass dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen muss. In der Entscheidung führt der BGH, dass die Beklagte entweder die angesetzten Stundenverrechnungssätze der Vertragswerkstatt hätte bestreiten müssen oder aber gravierende Mängel im Sachverständigengutachten hätte rügen müssen.
Vorliegend wurde jedoch weder das Gutachten aufgrund gravierender Mängel gerügt, noch die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Genau diesen Fall hatte der BGH zu entscheiden und hat hierzu entsprechend ausgeführt:
“… unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technischen ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen …”
Bei verständiger Würdigung der BGH-Entscheidung ist demnach davon auszugehen, dass selbstverständlich der bereits geltend gemachte Scha-densersatzanspruch zu 100 % zusteht.
Zutreffenderweise hat der BGH auch in der Entscheidung vom 29.04.2003 erneut darauf hingewiesen, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist. Die Auflistung von diversen Werkstätten, die mit bestimmten Stundenverrechnungssätzen arbeiten, ändert hieran nichts. Der bloßen Nennung der Werkstätten kann der Geschädigte im Übrigen nicht entnehmen, ob diese eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bieten. Mit Sicherheit ist es dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, genau dies in Erfahrung zu bringen.
Auf diese Thematik geht der BGH wörtlich ein:
“… zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von dem Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist. …”
27. Juni 2007 at 17:36
Dafür, dass Argumentieren zu Ihrem Beruf gehört, argumentieren Sie aber höchst mangelhaft.
Eine Aussage kann man “verdreht” nennen, wenn sie in einen Zusammenhang gestellt wird, in den sie nach ihrer Intention nicht gehört. In welchem Zusammenhang die DEVK die zitierte Aussage verwendet, wird aber nicht einmal in Ihrem längeren erläuternden Posting deutlich. Ob Sie recht haben, was ja sein kann, oder ob es sich um das hier auch nicht seltene substanzlose Geschimpfe handelt, kann der Leser nach wie vor nicht selbst beurteilen.
27. Juni 2007 at 18:18
Zitat:
“Die Aussage des BGH in der Porsche-Entscheidung darf nicht isoliert gesehen werden.”
Richtig. Aber genau das, nämlich die isolierte Betrachtung und Verwendung dieses einen Satzes in der BGH-Entscheidung für ihre Sparzwecke, geschieht durch die Versicherungsbranche. Und zwar mittlerweile in derart penetranter Art und Weise, dass die eigentliche und sehr begrüßenswerte, weil Geschädigten freundliche Kernaussage des BGH-Urteils, wonach der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf und keine Marktforschung betreiben muss, praktisch zur Nebensache verkommt. Auf diese Problematik hatte ich bereits in meinem Kommentar zum Beitrag des Koll. Handschuhmacher vom 23.05.2007: “Rechtswidrige Kürzungswelle bei fiktiver Abrechnung” hingewiesen.
Der BGH hat mit dieser Formulierung den Geschädigten keinen Gefallen getan und seine an sich begrüßenswerte Entscheidung m.E. ohne Not der Gefahr ausgesetzt, durch die Versicherungsbranche wieder relativiert zu werden. Dann ist aber auch der Weg zu einer “bewußten Verdrehung der BGH-Rechtsprechung” durch einzelne Versicherer, die der Verfasser des Beitrags beklagt, nicht mehr weit. Welcher Geschädigte, der ja in der Regel in rechtlicher Hinsicht Laie ist, durchschaut denn noch diese Feinheiten ? - Die Versicherung zitiert einen bestimmten Passus aus einem BGH-Urteil, nennt dazu das Aktenzeichen und der Geschädigte glaubt ihr, weil er es nicht besser weiß. Besonders dreist wird es dann natürlich, wenn Versicherungen sogar in der Korrespondenz mit Anwälten unter Bezugnahme auf das genannte BGH-Urteil ebenso zusammenhanglos wie falsch behaupten, der Geschädigte müsse auch nach der Rechtsprechung des BGH eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nutzen, wenn sie ihm mühelos zugänglich ist.
Der BGH hätte besser eine andere Formulierung gewählt oder noch besser: er hätte sich diesen Satz in der Urteilsbegründung komplett geschenkt, da es letztlich auf ihn für die Entscheidung gar nicht ankommt.
24. September 2007 at 01:20
es sei auf die anhänge verwiesen. im übrigen sind nur die leitsätze maßgebend. der rest stellt eine reine einzelfallprüfung dar.
für den Haftpflichtfall gibts nicht zu diskutieren:
Gericht:
BGH 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
29.04.2003
Aktenzeichen:
VI ZR 398/02
Dokumenttyp:
Urteil
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
aber auch für den Kasko Fall nicht viel:
Gericht:
AG Hannover
Entscheidungsdatum:
04.06.2002
Aktenzeichen:
528 C 2052/02
Dokumenttyp:
Urteil
Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer marktgebundenen Fachwerkstatt, die Verbringungskosten zur Lackiererei sowie den UPE-Aufschlag auf Ersatzteile beanspruchen.
…
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,79 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.12.2001 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Abs. 1 ZPO abgesehen –
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Entscheidungsgründe
2
Die Klage ist überwiegend begründet.
3
Der Kläger nimmt die Beklagte zu Recht auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 349,79 € aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 25.10.2001 gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff. BGB, 1, 3 PflVG in Anspruch.
4
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
5
Der Kläger hat durch die Vorlage der Bescheinigung des Sachverständigen … vom 16.11.2001 nachgewiesen, sein Fahrzeug sach- und fachgerecht im Wege der Eigenreparatur instand gesetzt zu haben.
6
Soweit der Kläger Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangt, ist dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.
7
Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 Satz 2 BGB, wonach nicht die vom Geschädigten aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Reparatur erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. Dieser ist nach objektiven Kriterien, d.h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1992, 1618, 1619).
8
Deshalb kann ein Geschädigter im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit seiner Schadensberechnung ein Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrundelegen, ob die Reparatur überhaupt durchgeführt worden ist und unabhängig davon, ob bei durchgeführter Reparatur der tatsächlicher Rechnungsbetrag erheblich niedriger ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 Rd. Nr. 6 a; Landgericht Lübeck, ZfS 2001, Seite 456).
9
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen (vgl. Landgericht Lübeck a.a.o.; Landgericht Kassel, ZfS, Seite 359).
10
Insofern kann der Kläger die im Gutachten … vom 25.10.2001 ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze beanspruchen, zumal der Sachverständige nicht einmal die Verrechnungssätze einer Skoda-Fachwerkstatt zugrundegelegt hat, sondern, wie sich den Ausführungen in seinem Gutachten entnimmt, Mittelwerte innerhalb der Region ermittelt hat.
11
Die vorgenannten Ausführungen gelten gleichermaßen für die in Ansatz gebrachten Lackier- und Vermessungskosten.
12
Ferner kann der Kläger als Bestandteil seines Schadensersatzanspruches auch den von dem Gutachter ermittelten werkstattüblichen Aufschlag von 10 % auf Ersatzteile ersetzt verlangen (vgl. Amtsgericht Staufen, ZfS 1995, 373; Amtsgericht Schweinfurt, BAR 1998, 478).
13
Des Weiteren steht dem Kläger auch für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung zu, die ihm das Gericht für 3 Tage in Höhe von 113,52 € (3 x 37,84 €) zugebilligt hat.
14
Da der Kläger das Fahrzeug in Eigenhilfe selbst instand gesetzt hat, stand es ihm für die Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung. Dabei kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dem Kläger während der Reparatur des Fahrzeugs entsprechende Gebrauchsvorteile entgangen sind.
15
Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum derjenige, der sein Fahrzeug selber instand setzt, hinsichtlich etwaiger entgangener Gebrauchsvorteile schlechter gestellt sein soll als derjenige, der sein Fahrzeug reparieren lässt.
16
Da der Sachverständige … die voraussichtliche Reparaturdauer mit ca. 3 - 4 Arbeitstagen angegeben hat, war, da der Kläger hierzu weitere Ausführungen nicht gemacht hat, von der Mindestreparaturdauer von 3 Tagen auszugehen.
17
Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Kürzung des Klageanspruchs um 37,84 €.
18
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Gericht:
AG Hattingen
Entscheidungsdatum:
18.01.2005
Aktenzeichen:
7 C 157/04
Dokumenttyp:
Urteil
1. Rechnet der Unfallgeschädigte fiktive Reparaturkosten ab, kann er die geschätzten Kosten einer ortsnah gelegenen Fachwerkstatt unter Ansatz der dort üblichen Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilaufschläge ersetzt verlangen. Ebenfalls ersatzfähig sind Verbringungskosten, die bei einer dortigen Reparatur tatsächlich anfallen. Der Geschädigte ist nicht gehalten mit erheblichem Aufwand eine im näheren oder weiteren Umkreis gelegene besonders preiswerte Werkstatt zu suchen und mit der Reparatur zu beauftragen.
2. Der Geschädigte kann nach auch die Kosten eines notwendig werdenden Gegengutachtens bzw. die Kosten einer erforderlich werdenden Nachuntersuchung ersetzt verlangen.
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Urteil 8 C 195/0517.08.2005 AG Aachen
Dokumenttyp:Aktenzeichen:Entscheidungsdatum:Gericht:
Rechnet ein Versicherungsnehmer nach einem selbst verschuldeten Unfall die Reparaturkosten für sein Fahrzeug gegenüber der Vollkaskoversicherung auf Gutachtenbasis ab, sind neben den Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt auch UPE-Aufschläge auf Ersatzteile erstattungsfähig, wenn sie in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen (Anschluss AG Hattingen, 18. Januar 2005, 7 C 157/04, ZfSch 2005, 339 und AG Hannover, 4. Juni 2002, 528 C 2052/02, ZfSch 2002, 434). Der entsprechende Bescheid eines Ombudsmannes ist für die Kfz-Kaskoversicherung verbindlich.
QUELLE: JURIS