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	<title>Kommentare zu: DEVK - oder wie verdrehe ich die BGH-Rechtsprechung</title>
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	<description>Die Versuche der Versicherungen am Geschädigten zu sparen</description>
	<pubDate>Fri, 25 Jul 2008 06:17:54 +0000</pubDate>
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		<item>
		<title>Von: sk</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/devk-oder-wie-verdrehe-ich-die-bgh-rechtsprechung/#comment-515</link>
		<dc:creator>sk</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Sep 2007 23:20:20 +0000</pubDate>
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		<description>es sei auf die anh&#228;nge verwiesen. im &#252;brigen sind nur die leits&#228;tze ma&#223;gebend. der rest stellt eine reine einzelfallpr&#252;fung dar.




f&#252;r den Haftpflichtfall gibts nicht zu diskutieren:

 

 

Gericht:

BGH 6. Zivilsenat

Entscheidungsdatum:

29.04.2003

Aktenzeichen:

VI ZR 398/02

Dokumenttyp:

Urteil

 

 

 

Der Gesch&#228;digte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungss&#228;tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss&#228;tze aller repr&#228;sentativen Marken- und freien Fachwerkst&#228;tten einer Region repr&#228;sentiert als statistisch ermittelte Rechengr&#246;&#223;e nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

 

 

 

aber auch f&#252;r den Kasko Fall nicht viel:

 

Gericht:

AG Hannover

Entscheidungsdatum:

04.06.2002

Aktenzeichen:

528 C 2052/02

Dokumenttyp:

Urteil

 

 

Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Gesch&#228;digte die Stundenverrechnungss&#228;tze einer marktgebundenen Fachwerkstatt, die Verbringungskosten zur Lackiererei sowie den UPE-Aufschlag auf Ersatzteile beanspruchen.

 

...

 

 

1.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 349,79 € nebst 5 % Zinsen &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.12.2001 zu zahlen.

 

 

 

2.

 

Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.

 

 

 

3.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Kl&#228;ger 1/10 und die Beklagte 9/10.

 

 

 

4.

 

Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.

 

 

 

 

Tatbestand

 

 

1

– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem&#228;&#223; den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Abs. 1 ZPO abgesehen –

zum Seitenanfang

 

 

Entscheidungsgr&#252;nde

 

 

2

Die Klage ist &#252;berwiegend begr&#252;ndet.

3

Der Kl&#228;ger nimmt die Beklagte zu Recht auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in H&#246;he von 349,79 € aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 25.10.2001 gem&#228;&#223; den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff. BGB, 1, 3 PflVG in Anspruch.

4

Die grunds&#228;tzliche Einstandspflicht der Beklagten f&#252;r die dem Kl&#228;ger unfallbedingt entstandenen Sch&#228;den ist zwischen den Parteien unstreitig.

5

Der Kl&#228;ger hat durch die Vorlage der Bescheinigung des Sachverst&#228;ndigen ... vom 16.11.2001 nachgewiesen, sein Fahrzeug sach- und fachgerecht im Wege der Eigenreparatur instand gesetzt zu haben.

6

Soweit der Kl&#228;ger Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangt, ist dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

7

Die H&#246;he des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 Satz 2 BGB, wonach nicht die vom Gesch&#228;digten aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Reparatur erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. Dieser ist nach objektiven Kriterien, d.h. losgel&#246;st von den f&#252;r die Schadensbeseitigung tats&#228;chlich aufgewendeten Betr&#228;gen zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1992, 1618, 1619).

8

Deshalb kann ein Gesch&#228;digter im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit seiner Schadensberechnung ein Sachverst&#228;ndigengutachten unabh&#228;ngig davon zugrundelegen, ob die Reparatur &#252;berhaupt durchgef&#252;hrt worden ist und unabh&#228;ngig davon, ob bei durchgef&#252;hrter Reparatur der tats&#228;chlicher Rechnungsbetrag erheblich niedriger ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 Rd. Nr. 6 a; Landgericht L&#252;beck, ZfS 2001, Seite 456).

9

Vor diesem Hintergrund hat der Gesch&#228;digte auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungss&#228;tze einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen (vgl. Landgericht L&#252;beck a.a.o.; Landgericht Kassel, ZfS, Seite 359).

10

Insofern kann der Kl&#228;ger die im Gutachten ... vom 25.10.2001 ausgewiesenen Stundenverrechnungss&#228;tze beanspruchen, zumal der Sachverst&#228;ndige nicht einmal die Verrechnungss&#228;tze einer Skoda-Fachwerkstatt zugrundegelegt hat, sondern, wie sich den Ausf&#252;hrungen in seinem Gutachten entnimmt, Mittelwerte innerhalb der Region ermittelt hat.

11

Die vorgenannten Ausf&#252;hrungen gelten gleicherma&#223;en f&#252;r die in Ansatz gebrachten Lackier- und Vermessungskosten.

12

Ferner kann der Kl&#228;ger als Bestandteil seines Schadensersatzanspruches auch den von dem Gutachter ermittelten werkstatt&#252;blichen Aufschlag von 10 % auf Ersatzteile ersetzt verlangen (vgl. Amtsgericht Staufen, ZfS 1995, 373; Amtsgericht Schweinfurt, BAR 1998, 478).

13

Des Weiteren steht dem Kl&#228;ger auch f&#252;r die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentsch&#228;digung zu, die ihm das Gericht f&#252;r 3 Tage in H&#246;he von 113,52 € (3 x 37,84 €) zugebilligt hat.

14

Da der Kl&#228;ger das Fahrzeug in Eigenhilfe selbst instand gesetzt hat, stand es ihm f&#252;r die Dauer der Reparatur nicht zur Verf&#252;gung. Dabei kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dem Kl&#228;ger w&#228;hrend der Reparatur des Fahrzeugs entsprechende Gebrauchsvorteile entgangen sind.

15

Im &#220;brigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum derjenige, der sein Fahrzeug selber instand setzt, hinsichtlich etwaiger entgangener Gebrauchsvorteile schlechter gestellt sein soll als derjenige, der sein Fahrzeug reparieren l&#228;sst.

16

Da der Sachverst&#228;ndige ... die voraussichtliche Reparaturdauer mit ca. 3 - 4 Arbeitstagen angegeben hat, war, da der Kl&#228;ger hierzu weitere Ausf&#252;hrungen nicht gemacht hat, von der Mindestreparaturdauer von 3 Tagen auszugehen.

17

Vor diesem Hintergrund erkl&#228;rt sich die K&#252;rzung des Klageanspruchs um 37,84 €.

18

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO, diejenige hinsichtlich der vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

=========================

 

=========================

 

Gericht:

AG Hattingen

Entscheidungsdatum:

18.01.2005

Aktenzeichen:

7 C 157/04

Dokumenttyp:

Urteil

 

 

1. Rechnet der Unfallgesch&#228;digte fiktive Reparaturkosten ab, kann er die gesch&#228;tzten Kosten einer ortsnah gelegenen Fachwerkstatt unter Ansatz der dort &#252;blichen Stundenverrechnungss&#228;tze und Ersatzteilaufschl&#228;ge ersetzt verlangen. Ebenfalls ersatzf&#228;hig sind Verbringungskosten, die bei einer dortigen Reparatur tats&#228;chlich anfallen. Der Gesch&#228;digte ist nicht gehalten mit erheblichem Aufwand eine im n&#228;heren oder weiteren Umkreis gelegene besonders preiswerte Werkstatt zu suchen und mit der Reparatur zu beauftragen.

2. Der Gesch&#228;digte kann nach auch die Kosten eines notwendig werdenden Gegengutachtens bzw. die Kosten einer erforderlich werdenden Nachuntersuchung ersetzt verlangen.

 

 

========================

 

========================

 

Urteil 8 C 195/0517.08.2005 AG Aachen

Dokumenttyp:Aktenzeichen:Entscheidungsdatum:Gericht:

 

Rechnet ein Versicherungsnehmer nach einem selbst verschuldeten Unfall die Reparaturkosten f&#252;r sein Fahrzeug gegen&#252;ber der Vollkaskoversicherung auf Gutachtenbasis ab, sind neben den Stundenverrechnungss&#228;tzen einer Fachwerkstatt auch UPE-Aufschl&#228;ge auf Ersatzteile erstattungsf&#228;hig, wenn sie in den &#246;rtlichen Fachwerkst&#228;tten anfallen (Anschluss AG Hattingen, 18. Januar 2005, 7 C 157/04, ZfSch 2005, 339 und AG Hannover, 4. Juni 2002, 528 C 2052/02, ZfSch 2002, 434). Der entsprechende Bescheid eines Ombudsmannes ist f&#252;r die Kfz-Kaskoversicherung verbindlich.

 

 

 

QUELLE: JURIS</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>es sei auf die anh&#228;nge verwiesen. im &#252;brigen sind nur die leits&#228;tze ma&#223;gebend. der rest stellt eine reine einzelfallpr&#252;fung dar.</p>
<p>f&#252;r den Haftpflichtfall gibts nicht zu diskutieren:</p>
<p>Gericht:</p>
<p>BGH 6. Zivilsenat</p>
<p>Entscheidungsdatum:</p>
<p>29.04.2003</p>
<p>Aktenzeichen:</p>
<p>VI ZR 398/02</p>
<p>Dokumenttyp:</p>
<p>Urteil</p>
<p>Der Gesch&#228;digte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungss&#228;tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss&#228;tze aller repr&#228;sentativen Marken- und freien Fachwerkst&#228;tten einer Region repr&#228;sentiert als statistisch ermittelte Rechengr&#246;&#223;e nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.</p>
<p>aber auch f&#252;r den Kasko Fall nicht viel:</p>
<p>Gericht:</p>
<p>AG Hannover</p>
<p>Entscheidungsdatum:</p>
<p>04.06.2002</p>
<p>Aktenzeichen:</p>
<p>528 C 2052/02</p>
<p>Dokumenttyp:</p>
<p>Urteil</p>
<p>Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Gesch&#228;digte die Stundenverrechnungss&#228;tze einer marktgebundenen Fachwerkstatt, die Verbringungskosten zur Lackiererei sowie den UPE-Aufschlag auf Ersatzteile beanspruchen.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>1.</p>
<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 349,79 € nebst 5 % Zinsen &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.12.2001 zu zahlen.</p>
<p>2.</p>
<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p>3.</p>
<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Kl&#228;ger 1/10 und die Beklagte 9/10.</p>
<p>4.</p>
<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>1</p>
<p>– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem&#228;&#223; den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Abs. 1 ZPO abgesehen –</p>
<p>zum Seitenanfang</p>
<p>Entscheidungsgr&#252;nde</p>
<p>2</p>
<p>Die Klage ist &#252;berwiegend begr&#252;ndet.</p>
<p>3</p>
<p>Der Kl&#228;ger nimmt die Beklagte zu Recht auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in H&#246;he von 349,79 € aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 25.10.2001 gem&#228;&#223; den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff. BGB, 1, 3 PflVG in Anspruch.</p>
<p>4</p>
<p>Die grunds&#228;tzliche Einstandspflicht der Beklagten f&#252;r die dem Kl&#228;ger unfallbedingt entstandenen Sch&#228;den ist zwischen den Parteien unstreitig.</p>
<p>5</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat durch die Vorlage der Bescheinigung des Sachverst&#228;ndigen &#8230; vom 16.11.2001 nachgewiesen, sein Fahrzeug sach- und fachgerecht im Wege der Eigenreparatur instand gesetzt zu haben.</p>
<p>6</p>
<p>Soweit der Kl&#228;ger Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangt, ist dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.</p>
<p>7</p>
<p>Die H&#246;he des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 Satz 2 BGB, wonach nicht die vom Gesch&#228;digten aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Reparatur erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. Dieser ist nach objektiven Kriterien, d.h. losgel&#246;st von den f&#252;r die Schadensbeseitigung tats&#228;chlich aufgewendeten Betr&#228;gen zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1992, 1618, 1619).</p>
<p>8</p>
<p>Deshalb kann ein Gesch&#228;digter im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit seiner Schadensberechnung ein Sachverst&#228;ndigengutachten unabh&#228;ngig davon zugrundelegen, ob die Reparatur &#252;berhaupt durchgef&#252;hrt worden ist und unabh&#228;ngig davon, ob bei durchgef&#252;hrter Reparatur der tats&#228;chlicher Rechnungsbetrag erheblich niedriger ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 Rd. Nr. 6 a; Landgericht L&#252;beck, ZfS 2001, Seite 456).</p>
<p>9</p>
<p>Vor diesem Hintergrund hat der Gesch&#228;digte auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungss&#228;tze einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen (vgl. Landgericht L&#252;beck a.a.o.; Landgericht Kassel, ZfS, Seite 359).</p>
<p>10</p>
<p>Insofern kann der Kl&#228;ger die im Gutachten &#8230; vom 25.10.2001 ausgewiesenen Stundenverrechnungss&#228;tze beanspruchen, zumal der Sachverst&#228;ndige nicht einmal die Verrechnungss&#228;tze einer Skoda-Fachwerkstatt zugrundegelegt hat, sondern, wie sich den Ausf&#252;hrungen in seinem Gutachten entnimmt, Mittelwerte innerhalb der Region ermittelt hat.</p>
<p>11</p>
<p>Die vorgenannten Ausf&#252;hrungen gelten gleicherma&#223;en f&#252;r die in Ansatz gebrachten Lackier- und Vermessungskosten.</p>
<p>12</p>
<p>Ferner kann der Kl&#228;ger als Bestandteil seines Schadensersatzanspruches auch den von dem Gutachter ermittelten werkstatt&#252;blichen Aufschlag von 10 % auf Ersatzteile ersetzt verlangen (vgl. Amtsgericht Staufen, ZfS 1995, 373; Amtsgericht Schweinfurt, BAR 1998, 478).</p>
<p>13</p>
<p>Des Weiteren steht dem Kl&#228;ger auch f&#252;r die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentsch&#228;digung zu, die ihm das Gericht f&#252;r 3 Tage in H&#246;he von 113,52 € (3 x 37,84 €) zugebilligt hat.</p>
<p>14</p>
<p>Da der Kl&#228;ger das Fahrzeug in Eigenhilfe selbst instand gesetzt hat, stand es ihm f&#252;r die Dauer der Reparatur nicht zur Verf&#252;gung. Dabei kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dem Kl&#228;ger w&#228;hrend der Reparatur des Fahrzeugs entsprechende Gebrauchsvorteile entgangen sind.</p>
<p>15</p>
<p>Im &#220;brigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum derjenige, der sein Fahrzeug selber instand setzt, hinsichtlich etwaiger entgangener Gebrauchsvorteile schlechter gestellt sein soll als derjenige, der sein Fahrzeug reparieren l&#228;sst.</p>
<p>16</p>
<p>Da der Sachverst&#228;ndige &#8230; die voraussichtliche Reparaturdauer mit ca. 3 - 4 Arbeitstagen angegeben hat, war, da der Kl&#228;ger hierzu weitere Ausf&#252;hrungen nicht gemacht hat, von der Mindestreparaturdauer von 3 Tagen auszugehen.</p>
<p>17</p>
<p>Vor diesem Hintergrund erkl&#228;rt sich die K&#252;rzung des Klageanspruchs um 37,84 €.</p>
<p>18</p>
<p>Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.</p>
<p>19</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO, diejenige hinsichtlich der vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
<p>=========================</p>
<p>=========================</p>
<p>Gericht:</p>
<p>AG Hattingen</p>
<p>Entscheidungsdatum:</p>
<p>18.01.2005</p>
<p>Aktenzeichen:</p>
<p>7 C 157/04</p>
<p>Dokumenttyp:</p>
<p>Urteil</p>
<p>1. Rechnet der Unfallgesch&#228;digte fiktive Reparaturkosten ab, kann er die gesch&#228;tzten Kosten einer ortsnah gelegenen Fachwerkstatt unter Ansatz der dort &#252;blichen Stundenverrechnungss&#228;tze und Ersatzteilaufschl&#228;ge ersetzt verlangen. Ebenfalls ersatzf&#228;hig sind Verbringungskosten, die bei einer dortigen Reparatur tats&#228;chlich anfallen. Der Gesch&#228;digte ist nicht gehalten mit erheblichem Aufwand eine im n&#228;heren oder weiteren Umkreis gelegene besonders preiswerte Werkstatt zu suchen und mit der Reparatur zu beauftragen.</p>
<p>2. Der Gesch&#228;digte kann nach auch die Kosten eines notwendig werdenden Gegengutachtens bzw. die Kosten einer erforderlich werdenden Nachuntersuchung ersetzt verlangen.</p>
<p>========================</p>
<p>========================</p>
<p>Urteil 8 C 195/0517.08.2005 AG Aachen</p>
<p>Dokumenttyp:Aktenzeichen:Entscheidungsdatum:Gericht:</p>
<p>Rechnet ein Versicherungsnehmer nach einem selbst verschuldeten Unfall die Reparaturkosten f&#252;r sein Fahrzeug gegen&#252;ber der Vollkaskoversicherung auf Gutachtenbasis ab, sind neben den Stundenverrechnungss&#228;tzen einer Fachwerkstatt auch UPE-Aufschl&#228;ge auf Ersatzteile erstattungsf&#228;hig, wenn sie in den &#246;rtlichen Fachwerkst&#228;tten anfallen (Anschluss AG Hattingen, 18. Januar 2005, 7 C 157/04, ZfSch 2005, 339 und AG Hannover, 4. Juni 2002, 528 C 2052/02, ZfSch 2002, 434). Der entsprechende Bescheid eines Ombudsmannes ist f&#252;r die Kfz-Kaskoversicherung verbindlich.</p>
<p>QUELLE: JURIS</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Peter Schmorleitz</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/devk-oder-wie-verdrehe-ich-die-bgh-rechtsprechung/#comment-441</link>
		<dc:creator>RA Peter Schmorleitz</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jun 2007 16:18:02 +0000</pubDate>
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		<description>Zitat:

"Die Aussage des BGH in der Porsche-Entscheidung darf nicht isoliert gesehen werden."

Richtig. Aber genau das, n&#228;mlich die isolierte Betrachtung und Verwendung dieses einen Satzes in der BGH-Entscheidung f&#252;r ihre Sparzwecke, geschieht durch die Versicherungsbranche. Und zwar mittlerweile in derart penetranter Art und Weise, dass die eigentliche und sehr begr&#252;&#223;enswerte, weil Gesch&#228;digten freundliche Kernaussage des BGH-Urteils, wonach der Gesch&#228;digte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungss&#228;tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf und keine Marktforschung betreiben muss, praktisch zur Nebensache verkommt. Auf diese Problematik hatte ich bereits in meinem Kommentar zum Beitrag des Koll. Handschuhmacher vom 23.05.2007: "Rechtswidrige K&#252;rzungswelle bei fiktiver Abrechnung" hingewiesen.

Der BGH hat mit dieser Formulierung den Gesch&#228;digten keinen Gefallen getan und seine an sich begr&#252;&#223;enswerte Entscheidung m.E. ohne Not der Gefahr ausgesetzt, durch die Versicherungsbranche wieder relativiert zu werden. Dann ist aber auch der Weg zu einer "bewu&#223;ten Verdrehung der BGH-Rechtsprechung" durch einzelne Versicherer, die der Verfasser des Beitrags beklagt, nicht mehr weit. Welcher Gesch&#228;digte, der ja in der Regel in rechtlicher Hinsicht Laie ist, durchschaut denn noch diese Feinheiten ? - Die Versicherung zitiert einen bestimmten Passus aus einem BGH-Urteil, nennt dazu das Aktenzeichen und der Gesch&#228;digte glaubt ihr, weil er es nicht besser wei&#223;. Besonders dreist wird es dann nat&#252;rlich, wenn Versicherungen sogar in der Korrespondenz mit Anw&#228;lten unter Bezugnahme auf das genannte BGH-Urteil ebenso zusammenhanglos wie falsch behaupten, der Gesch&#228;digte m&#252;sse auch nach der Rechtsprechung des BGH eine g&#252;nstigere und gleichwertige Reparaturm&#246;glichkeit nutzen, wenn sie ihm m&#252;helos zug&#228;nglich ist.

Der BGH h&#228;tte besser eine andere Formulierung gew&#228;hlt oder noch besser: er h&#228;tte sich diesen Satz in der Urteilsbegr&#252;ndung komplett geschenkt, da es letztlich auf ihn f&#252;r die Entscheidung gar nicht ankommt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zitat:</p>
<p>&#8220;Die Aussage des BGH in der Porsche-Entscheidung darf nicht isoliert gesehen werden.&#8221;</p>
<p>Richtig. Aber genau das, n&#228;mlich die isolierte Betrachtung und Verwendung dieses einen Satzes in der BGH-Entscheidung f&#252;r ihre Sparzwecke, geschieht durch die Versicherungsbranche. Und zwar mittlerweile in derart penetranter Art und Weise, dass die eigentliche und sehr begr&#252;&#223;enswerte, weil Gesch&#228;digten freundliche Kernaussage des BGH-Urteils, wonach der Gesch&#228;digte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungss&#228;tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf und keine Marktforschung betreiben muss, praktisch zur Nebensache verkommt. Auf diese Problematik hatte ich bereits in meinem Kommentar zum Beitrag des Koll. Handschuhmacher vom 23.05.2007: &#8220;Rechtswidrige K&#252;rzungswelle bei fiktiver Abrechnung&#8221; hingewiesen.</p>
<p>Der BGH hat mit dieser Formulierung den Gesch&#228;digten keinen Gefallen getan und seine an sich begr&#252;&#223;enswerte Entscheidung m.E. ohne Not der Gefahr ausgesetzt, durch die Versicherungsbranche wieder relativiert zu werden. Dann ist aber auch der Weg zu einer &#8220;bewu&#223;ten Verdrehung der BGH-Rechtsprechung&#8221; durch einzelne Versicherer, die der Verfasser des Beitrags beklagt, nicht mehr weit. Welcher Gesch&#228;digte, der ja in der Regel in rechtlicher Hinsicht Laie ist, durchschaut denn noch diese Feinheiten ? - Die Versicherung zitiert einen bestimmten Passus aus einem BGH-Urteil, nennt dazu das Aktenzeichen und der Gesch&#228;digte glaubt ihr, weil er es nicht besser wei&#223;. Besonders dreist wird es dann nat&#252;rlich, wenn Versicherungen sogar in der Korrespondenz mit Anw&#228;lten unter Bezugnahme auf das genannte BGH-Urteil ebenso zusammenhanglos wie falsch behaupten, der Gesch&#228;digte m&#252;sse auch nach der Rechtsprechung des BGH eine g&#252;nstigere und gleichwertige Reparaturm&#246;glichkeit nutzen, wenn sie ihm m&#252;helos zug&#228;nglich ist.</p>
<p>Der BGH h&#228;tte besser eine andere Formulierung gew&#228;hlt oder noch besser: er h&#228;tte sich diesen Satz in der Urteilsbegr&#252;ndung komplett geschenkt, da es letztlich auf ihn f&#252;r die Entscheidung gar nicht ankommt.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Pax</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/devk-oder-wie-verdrehe-ich-die-bgh-rechtsprechung/#comment-440</link>
		<dc:creator>Pax</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jun 2007 15:36:10 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/devk-oder-wie-verdrehe-ich-die-bgh-rechtsprechung/#comment-440</guid>
		<description>Daf&#252;r, dass Argumentieren zu Ihrem Beruf geh&#246;rt, argumentieren Sie aber h&#246;chst mangelhaft. 

Eine Aussage kann man "verdreht" nennen, wenn sie in einen Zusammenhang gestellt wird, in den sie nach ihrer Intention nicht geh&#246;rt. In welchem Zusammenhang die DEVK die zitierte Aussage verwendet, wird aber nicht einmal in Ihrem l&#228;ngeren erl&#228;uternden Posting deutlich. Ob Sie recht haben, was ja sein kann, oder ob es sich um das hier auch nicht seltene substanzlose Geschimpfe handelt, kann der Leser nach wie vor nicht selbst beurteilen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Daf&#252;r, dass Argumentieren zu Ihrem Beruf geh&#246;rt, argumentieren Sie aber h&#246;chst mangelhaft. </p>
<p>Eine Aussage kann man &#8220;verdreht&#8221; nennen, wenn sie in einen Zusammenhang gestellt wird, in den sie nach ihrer Intention nicht geh&#246;rt. In welchem Zusammenhang die DEVK die zitierte Aussage verwendet, wird aber nicht einmal in Ihrem l&#228;ngeren erl&#228;uternden Posting deutlich. Ob Sie recht haben, was ja sein kann, oder ob es sich um das hier auch nicht seltene substanzlose Geschimpfe handelt, kann der Leser nach wie vor nicht selbst beurteilen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Kasulke</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/devk-oder-wie-verdrehe-ich-die-bgh-rechtsprechung/#comment-439</link>
		<dc:creator>RA Kasulke</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jun 2007 14:20:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/devk-oder-wie-verdrehe-ich-die-bgh-rechtsprechung/#comment-439</guid>
		<description>&lt;p&gt;Dieses Posting verdeutlicht einiges, denn der Versicherer sucht sich einen Satz aus dem BGH-Urteil heraus und rei&#223;t ihn aus dem Zusammenhang. Die Aussage des BGH in der Porsche-Entscheidung darf nicht isoliert gesehen werden.&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof f&#252;hrt in der Entscheidung vom 29.04.2003 aus, dass dem Gesch&#228;digten ein m&#246;glichst vollst&#228;ndiger Schadenausgleich zukommen muss. In der Entscheidung f&#252;hrt der BGH, dass die Beklagte entweder die angesetzten Stundenverrechnungss&#228;tze der Vertragswerkstatt h&#228;tte bestreiten m&#252;ssen oder aber gravierende M&#228;ngel im Sachverst&#228;ndigengutachten h&#228;tte r&#252;gen m&#252;ssen.&lt;br /&gt;
Vorliegend wurde jedoch weder das Gutachten aufgrund gravierender M&#228;ngel ger&#252;gt, noch die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungss&#228;tze einer markengebundenen Fachwerkstatt.&lt;br /&gt;
Genau diesen Fall hatte der BGH zu entscheiden und hat hierzu entsprechend ausgef&#252;hrt:&lt;br /&gt;
"… unter diesen Umst&#228;nden muss sich die Kl&#228;gerin auf die abstrakte M&#246;glichkeit der technischen ordnungsgem&#228;&#223;en Reparatur in irgendeiner kosteng&#252;nstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen …"&lt;br /&gt;
Bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung der BGH-Entscheidung ist demnach davon auszugehen, dass selbstverst&#228;ndlich der bereits geltend gemachte Scha-densersatzanspruch zu 100 % zusteht.&lt;br /&gt;
Zutreffenderweise hat der BGH auch in der Entscheidung vom 29.04.2003 erneut darauf hingewiesen, dass der Sch&#228;diger zur vollst&#228;ndigen Behebung des Schadens unabh&#228;ngig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Gesch&#228;digten verpflichtet ist. Die Auflistung von diversen Werkst&#228;tten, die mit bestimmten Stundenverrechnungss&#228;tzen arbeiten, &#228;ndert hieran nichts. Der blo&#223;en Nennung der Werkst&#228;tten kann der Gesch&#228;digte im &#220;brigen nicht entnehmen, ob diese eine gleichwertige Reparaturm&#246;glichkeit bieten. Mit Sicherheit ist es dem Gesch&#228;digten auch nicht zuzumuten, genau dies in Erfahrung zu bringen.&lt;br /&gt;
Auf diese Thematik geht der BGH w&#246;rtlich ein:&lt;br /&gt;
"… zudem w&#252;rde die Realisierung einer Reparatur zu den von dem Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Gesch&#228;digten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist. …"&lt;/p&gt;
</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Dieses Posting verdeutlicht einiges, denn der Versicherer sucht sich einen Satz aus dem BGH-Urteil heraus und rei&#223;t ihn aus dem Zusammenhang. Die Aussage des BGH in der Porsche-Entscheidung darf nicht isoliert gesehen werden.<br />
Der Bundesgerichtshof f&#252;hrt in der Entscheidung vom 29.04.2003 aus, dass dem Gesch&#228;digten ein m&#246;glichst vollst&#228;ndiger Schadenausgleich zukommen muss. In der Entscheidung f&#252;hrt der BGH, dass die Beklagte entweder die angesetzten Stundenverrechnungss&#228;tze der Vertragswerkstatt h&#228;tte bestreiten m&#252;ssen oder aber gravierende M&#228;ngel im Sachverst&#228;ndigengutachten h&#228;tte r&#252;gen m&#252;ssen.<br />
Vorliegend wurde jedoch weder das Gutachten aufgrund gravierender M&#228;ngel ger&#252;gt, noch die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungss&#228;tze einer markengebundenen Fachwerkstatt.<br />
Genau diesen Fall hatte der BGH zu entscheiden und hat hierzu entsprechend ausgef&#252;hrt:<br />
&#8220;… unter diesen Umst&#228;nden muss sich die Kl&#228;gerin auf die abstrakte M&#246;glichkeit der technischen ordnungsgem&#228;&#223;en Reparatur in irgendeiner kosteng&#252;nstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen …&#8221;<br />
Bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung der BGH-Entscheidung ist demnach davon auszugehen, dass selbstverst&#228;ndlich der bereits geltend gemachte Scha-densersatzanspruch zu 100 % zusteht.<br />
Zutreffenderweise hat der BGH auch in der Entscheidung vom 29.04.2003 erneut darauf hingewiesen, dass der Sch&#228;diger zur vollst&#228;ndigen Behebung des Schadens unabh&#228;ngig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Gesch&#228;digten verpflichtet ist. Die Auflistung von diversen Werkst&#228;tten, die mit bestimmten Stundenverrechnungss&#228;tzen arbeiten, &#228;ndert hieran nichts. Der blo&#223;en Nennung der Werkst&#228;tten kann der Gesch&#228;digte im &#220;brigen nicht entnehmen, ob diese eine gleichwertige Reparaturm&#246;glichkeit bieten. Mit Sicherheit ist es dem Gesch&#228;digten auch nicht zuzumuten, genau dies in Erfahrung zu bringen.<br />
Auf diese Thematik geht der BGH w&#246;rtlich ein:<br />
&#8220;… zudem w&#252;rde die Realisierung einer Reparatur zu den von dem Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Gesch&#228;digten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist. …&#8221;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Melchior</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/devk-oder-wie-verdrehe-ich-die-bgh-rechtsprechung/#comment-438</link>
		<dc:creator>RA Melchior</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jun 2007 14:10:54 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/devk-oder-wie-verdrehe-ich-die-bgh-rechtsprechung/#comment-438</guid>
		<description>&lt;p&gt;@ Pax: &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wo ist das Problem? Es geht ersichtlich um eine K&#252;rzung der Stundenverrechnungss&#228;tze. Der Leitzsatz der in Bezug genommenen &lt;a href="http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo92981.htm" target ="_blank"&gt;BGH-Entscheidung&lt;/a&gt; (die legend&#228;re „Porsche-Entscheidung") lautet: &lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;Der Gesch&#228;digte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungss&#228;tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss&#228;tze aller repr&#228;sentativen Marken- und freien Fachwerkst&#228;tten einer Region repr&#228;sentiert als statistisch ermittelte Rechengr&#246;&#223;e nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Lediglich in den Gr&#252;nden findet sich der Satz: &lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;„Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, da&#223; der Gesch&#228;digte, der m&#252;helos eine ohne weiteres zug&#228;ngliche g&#252;nstigere und gleichwertige Reparaturm&#246;glichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen mu&#223;. Doch hat das Berufungsgericht die tats&#228;chlichen Voraussetzungen hierf&#252;r nicht festgestellt."&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Nicht mehr und nicht weniger. Demnach kann keine Rede davon sein, dass der BGH eine K&#252;rzung der Stundenverrechnungss&#228;tze billigt, vielmehr spricht er die S&#228;tze einer markengebundenen Fachwerkstatt ausdr&#252;cklich zu!&lt;/p&gt;
</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Pax: </p>
<p>Wo ist das Problem? Es geht ersichtlich um eine K&#252;rzung der Stundenverrechnungss&#228;tze. Der Leitzsatz der in Bezug genommenen <a href="http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo92981.htm" target ="_blank">BGH-Entscheidung</a> (die legend&#228;re „Porsche-Entscheidung&#8221;) lautet: </p>
<blockquote><p>Der Gesch&#228;digte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungss&#228;tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss&#228;tze aller repr&#228;sentativen Marken- und freien Fachwerkst&#228;tten einer Region repr&#228;sentiert als statistisch ermittelte Rechengr&#246;&#223;e nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.</p></blockquote>
<p>Lediglich in den Gr&#252;nden findet sich der Satz: </p>
<blockquote><p>„Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, da&#223; der Gesch&#228;digte, der m&#252;helos eine ohne weiteres zug&#228;ngliche g&#252;nstigere und gleichwertige Reparaturm&#246;glichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen mu&#223;. Doch hat das Berufungsgericht die tats&#228;chlichen Voraussetzungen hierf&#252;r nicht festgestellt.&#8221;</p></blockquote>
<p>Nicht mehr und nicht weniger. Demnach kann keine Rede davon sein, dass der BGH eine K&#252;rzung der Stundenverrechnungss&#228;tze billigt, vielmehr spricht er die S&#228;tze einer markengebundenen Fachwerkstatt ausdr&#252;cklich zu!</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Pax</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/devk-oder-wie-verdrehe-ich-die-bgh-rechtsprechung/#comment-437</link>
		<dc:creator>Pax</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jun 2007 13:58:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/devk-oder-wie-verdrehe-ich-die-bgh-rechtsprechung/#comment-437</guid>
		<description>Ihr Posting verdeutlicht leider gar nichts. 

Genau das hat der BGH gesagt, sogar ziemlich w&#246;rtlich. Es mag ja sein, dass es auf Ihren Fall nicht passt, aber den enthalten Sie uns leider vor.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ihr Posting verdeutlicht leider gar nichts. </p>
<p>Genau das hat der BGH gesagt, sogar ziemlich w&#246;rtlich. Es mag ja sein, dass es auf Ihren Fall nicht passt, aber den enthalten Sie uns leider vor.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
</channel>
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