DEVK - liest nicht oder versteht nicht
Über einen erfolglosen Sparversuch der DEVK ist hier bereits berichtet worden.
Glaubt man nun aber, dass die DEVK danach und nach zwei verlorenen Instanzen jedenfalls hinsichtlich der seinerzeit nicht geltend gemachten und noch offenen Nutzungsausfallentschädigung sich etwas kooperativer zeigt, irrt man. Vielmehr wird man mit einem Textbaustein beglückt, der entweder auf mangelndes Mitdenken oder aber erhebliche Rechtsunkenntnis schließen lässt:
„Die Bestätigung über die Reparaturdurchführung reicht zum Nachweis eines entstandenen Nutzungsausfalls nicht aus. Mit der Reparaturdurchführung stehen nun die tatsächlichen Kosten des Unfallschadens fest, weshalb einer fiktiven Abrechnung die Grundlage entzogen ist. Zur Endabrechnung muss nun die Reparaturrechnung vorgelegt werden.”
Schlichter Unsinn! Tatsächlich ist hier der Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet und auf dieser Basis auch prozessiert worden. Zwischenzeitlich hatte der Mandant seinen PKW reparieren lassen, eine Bescheinigung über die Reparaturdauer von vier Tagen hatte ich der DEVK übersandt und entsprechende Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht.
Grundsätzlich steht es dem Geschädigten bekanntlich frei, nach konkreten Reparaturkosten oder aber fiktiv abzurechnen. Im letzteren Fall darf er das Geld dann anderweitig oder aber für eine Teilreparatur oder aber für eine vollständige Reparatur verwenden.
Die Nutzungsausfallentschädigung ist eine ganz andere Position, diese ist konkret angefallen und durch entsprechende Bescheinigung belegt. Es geht hier eben nicht um eine „Endabrechnung”, der materielle Schaden wurde ja bereits durchgeklagt. Also muss zum Nachweis der Nutzungsausfallentschädigung - und nur um diese geht es (!)- auch keine Reparaturrechnung vorgelegt werden. Mal sehen, ob die DEVK es auf einen weiteren Prozess ankommen lässt.
21. März 2007 at 17:44
Wenn man die Inhalte der Schreiben von der DEVK in den letzten 1-2 Jahre insgesamt betrachtet, scheint es so, als ob die sich mittlerweile einen Spass daraus machen, zu versuchen, die Leute für dumm zu verkaufen.
Das Geschmiere ist von geltender Rechtsprechung und gewissenhafter Arbeit weit entfernt.
21. März 2007 at 19:38
Vielleicht will man in Richtung des OLG Saarbrücken Urteil vom 27.2.2007, 4 U 470/06 - 153 irgendetwas hinsichtlich der Höhe der Entschädigung erreichen - wobei ich bei dem verwendeten Textbaustein nicht davon ausgehe, dass dieses Urteil der DEVK bekannt ist.
21. März 2007 at 21:18
Ich gebe mir ja alle Mühe, zur Ehrenrettung der Versicherer beizutragen.
Aber hier muss ich passen.
Das ist wirklich Quatsch…