DEVK - liest, aber versteht immer noch nicht
Über die höchst eigenwilligen Rechtsansichten der DEVK war hier bereits berichtet worden.
Es ging darum, dass der Mandant seinen Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet hatte und nach Durchführung der Reparatur Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer verlangt, was die DEVK mit abwegigen Rechtsausführungen verweigert.
Daraufhin hatte ich mir erlaubt, einfach per e-mail auf das o.a. Posting zu verweisen. Daraufhin legt die DEVK noch einmal nach:
„Nach einer Entscheidung vom 30.05.2006 hat der BGH - VI ZR 174/05 - sich zu einem weiteren Fall des Kombinationsverbotes von fiktiver und konkreter Abrechnung geäußert. Sie haben die für Sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt. Anspruch auf Ersatz weiterer Leistungen besteht nur dann, wenn die konkreten Kosten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag übersteigen.
Vielleicht gelesen, aber nicht verstanden, liebe DEVK! Die entscheidenden Passagen des BGH-Urteils lauten wie folgt:
„Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um die Höhe des anzurechnenden Restwertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges und um die Frage, ob neben dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges auch die konkret angefallenen Kosten für Telefon, Internet und Überführung des ersatzweise beschafften Fahrzeuges zu ersetzen sind. …
Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung der “Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung” in Höhe von 371,20 € wendet. Die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Nebenkosten für die tatsächlich erfolgte Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind bereits deshalb nicht ersatzfähig, weil die Klägerin die für sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt hat.
An dieser Art der Schadensabrechnung muss sie sich jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, 667). Auf die Frage, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Kosten überhaupt ersatzfähig sind, kommt es deshalb im vorliegenden Fall nicht an.”
Hier hatte die Versicherung im Rahmen der Totalschadensabrechnung insgesamt 4.643,93 € an die Geschädigte zu zahlen. Deren tatsächlicher Wiederbeschaffungsaufwand betrug einschließlich der streitigen “Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung” von 371,20 € aber nur 3.836,320 €.
Es ist eine unter Jurastudenten weit verbreitete Unsitte, bei der Lösung von Aufgaben möglichst „ähnliche” Fälle zu suchen, um dann die dort vertretene Argumentation „abzukupfern”. Oft geht so etwas schief, nicht zuletzt deshalb, weil entscheidende Feinheiten und Unterschiede zwischen den Fällen übersehen werden - so wohl auch hier.
04. April 2007 at 10:59
Der DEVK empfehle ich die Lektüre des BGH-Urteils VI ZR 361/02. Schon dort heißt es im Leitsatz:
“Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines
Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.”
04. April 2007 at 13:09
… sowie OLG Hamm NZV 2006, 584 f.:
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.
Beide Zitate wird die DEVK dann in der Klage nachlesen können …
22. August 2007 at 07:00
Und Herr Kollege?
Da ich letzte Woche einen identischen Fall auf dem Tisch hatte und mit Kopfschütteln in Hinblick auf die Anwendbarkeit auf meinen konkreten Fall das zitierte Urteil des BGH von 2006 las, interessiert mich der Ausgang der Angelegenheit.
Musste Klage erhoben werden oder hat doch noch jemand bei der DEVK die Unterschiede zwischen dem BGH-Fall von 2006 und dem konkreten Fall des Mandanten verstanden?
Ich habe im Übrigen mit den gleichen Argumenten und Verweisen der DEVK geantwortet, eine Antwort ist aber bislang noch nicht eingegangen.
Viele Grüße aus Berlin
RA’in Loosch