DEVK - Kostenpauschale und Fahrkosten

Die DEVK in Hannover regulierte nach einem Verkehrsunfall die sogenannte Kostenpauschale mit 20,00 €. Da die Geschädigte weiterhin bei dem Unfall verletzt worden ist, machte sie zudem gegen die DEVK Fahrtkosten zum Krankenhaus geltend. Hier war die DEVK der Rechtsansicht, dass lediglich die Betriebskosten des KFZ zu erstatten seien und rechneten mit 0,09 € pro Kilometer ab.

Die Geschädigte zog jedoch vor das Amtsgericht in Hannover. Dieses verurteilte die DEVK (AZ: 506 C 18238/05) zur Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie zur Fahrtkostenerstattung iHv. 0,25 €/Kilometer.

Anmerkung der Redaktion:

Die Frage, in welcher Höhe für mit einem PKW durchgeführte Fahrten Ersatz zu leisten ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte orientiert sich zum Teil am JVEG (OLG Hamm, VersR 1996, 1515; so auch: Palandt, § 249, Rn. 11; Hellwig, V 60 “Fahrtkosten”). Ein anderer Teil versucht, bezogen auf den jeweiligen Fahrzeugtyp, die reinen Betriebskosten (so OLG Braunschweig, rs 1991, 199) oder die durch die Kilometerleistung beeinflußten Fahrzeugkosten einschließlich eines Teils der Wertminderung zu ermitteln und der Berechnung des Ersatzanspruchs zugrundezulegen (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 409).

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