DEVK – Interessante Rechtsauffassung
Nachdem die DEVK meinte, die erstattungsfähigen Reparaturkosten und die dem Mandanten zustehende Wertminderung kürzen zu müssen, habe ich entsprechend Klage erhoben. Es kommt wie so oft: Nach Klagzustellung meldet sich die DEVK und möchte die Sache auf dem Vergleichswege beilegen. Interessant eine in diesem Rahmen geäußerte Rechtsauffassung:
Die Forderung, die an uns (richtigerweise: das Autohaus) abgetreten war, hätte auch aufgrund fehlender Mahnungen an Ihren Mandanten gar nicht mit eingeklagt werde dürfen.
Die (hier bisher nicht bekannte) Abtretung ist durch entsprechende Umstellung des Klagantrags bekanntlich leicht zu umgehen – und dass Mahnungen Voraussetzung einer Klage sein sollen, dürfte im geltenden Recht wohl keine Stütze finden.