DEVK - Fahrtkosten = Betriebskosten?

Für den Mandanten hatte ich unfallbedingte Fahrtkosten zu Behandlungen u.a. geltend gemacht. Jetzt schreibt mir die DEVK:
<blockquote>
„Als Fahrtkosten sind die reinen PKW-Betriebskosten abzurechnen. Diese betragen ca. 0,10 Euro pro Kilometer, entsprechend rechnen wir ab.”
</blockquote>
Ach, wirklich? Dass die reinen PKW-Betriebskosten 0,10 Euro pro Kilometer betragen, sollen die doch mal dem Fahrer eines Oberklasse-PKWs zu verdeutlichen versuchen.

Das OLG Hamm 6 U 28/01 vom 31.o5.2001 orientiert sich demgegenüber an den gesetzlichen Regelungen zur Zeugenentschädigung:
<blockquote>
„Der Senat bemißt den Kilometersatz in Anlehnung an § 9 III Nr. 2 ZSEG mit 0,40 DM, so daß hier 281,61 DM erstattungsfähig sind.
</blockquote>
Nachdem ab Juli 2004 das JVEG das alte ZSEG ersetzt hat, wäre § 5 Abs. II JVEG einschlägig:
<blockquote>
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden …
1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro … für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.
</blockquote>
Also nix mit „Betriebskosten”, es sei denn, man würde diese auf den konkreten Fahrzeugtyp beziehen vgl. OLG Nürnberg 4 U 4590/99 vom 13.12.2000.

Nachtrag:
Auf Hinweis auf das o.a. Urteil des OLG Hamm unter Klagandrohung schreibt die DEVK nun:
<blockquote>
„Wir haben den Schadensfall erneut geprüft und sind bereit, die Fahrtkosten mit 0,25 € pro km zu berücksichtigen.”
</blockquote>

Na also - Aber warum nicht gleich so?
<p> </p>

3 Antworten zu “DEVK - Fahrtkosten = Betriebskosten?”

  1. RA Peter Schmorleitz Sagt:

    Die Versicherer, mit denen ich regelmäßig zu tun habe, bezahlen ohne großes Murren zwischen 0,20 - 0,25 € pro km. Auseinandersetzungen wegen der Höhe der unfallbedingten Fahrtkosten hatte ich mit Versicherungen noch nie.

  2. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Man braucht m.E. gar nicht das JVEG zu bemühen.

    Ich finde die sozialrechtlichen Vorschriften geeigneter, da näher an der Sache.

    Allerdings wurden dort die Sätze in letzter Zeit etwas verändert (gesenkt).

    Früher wurde unmittelbar auf das Bundesreisekostengesetzt verwiesen, das seit 2005 20 Cent pro Km vorsieht. Heute findet sich eine gestaffelte Regelung in den §§ 43 SGB VII, 53 Abs. 4 SGB IX.

    Dort sind 36 bzw. 40 Cent (ab 10 Km) vorgesehen. Aber Vorsicht: das sieht nur auf den ersten Blick gut aus: die Reisekosten werden dort einfach, also nicht jeweils für Hin- und Rückfahrt erstattet, so dass es im Ergebnis wieder ca. 20 Cent sind.

    In der von Herrn RA Schmorleiz geschilderten Größenordnung sollte es daher eigentlich keine Probleme geben.

    Zu hohe Km-Sätze bergen ein weiteres Risiko für den Mandanten:
    Werden beharrlich 40 oder 50 Cent pro Km beziffert, kann es durchaus sein, dass der Versicherer sich daran erinnert, dass im Wege des Vorteilsausgleichs der gleiche Km-Satz für nicht erfolgte Fahrten des Geschädigten zur Arbeitsstätte gegengerechnet werden können.

    Je nach Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Entfernung kann der Schuss damit mächtig nach hinten losgehen.

    Und ob sich der Versicherer an diese - völlig legitime - Abrechnung “erinnert” dürfte maßgeblich mit dem Regulierungsklima zusammenhängen, das ja bekanntlich von beiden Seiten beeinflusst wird…

  3. H.K. Sagt:

    DEVK FOREVER

    Ernst beiseite…, man kann wohl über jede Rechtsschutzversicherung meckern. Nach meiner Erfahrung ist die DEVK aber mit Sicherheit eine der kulantesten und ehrlichsten Rechtsschutzversicherungen in Deutschland.

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