DEVK - “die Mietwagenvermittler”

Die DEVK bietet im Rahmen ihres “aktiven Schadensmanagements” den Geschädigten an, nach einem Unfall einen Mietwagen von …. € netto zu vermitteln. Geht der Geschädogte nicht auf das dieses Angebot an, sondern mietet einen Fahrzeug zu einem höheren Preis wirft die DEVK dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II 1 BGB vor.

Das Landgericht Nürnberg-Führt hat nun mit Urteil vom 08.03.2006, AZ: 8 S 1649/05 entschieden, dass das Angebot der DEVK “nicht annahmefähig war, weil das Angebot selbst wegen Verstoßes gegen die Rechtsordnung gemäß § 134, 138 BGB nichtig war.” Das Angebot der DEVK, so die Richter der Kammer, verstößt gegen 134 BGB i.V.m § 1 Rechtsberatungsgesetz.

Interessant ist auch, dass die Richter am Landgericht Nürnberg-Führt der Rechtsauffassung sind, dass bei einer Anmietung von 7 Tagen keine Vergleichsangebote einzuholen sind.

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