DEVK - AUFWACHEN !! Aktuelle BGH Rechtsprechung.
Bereits hier hatten wir von einem Urteil des BGH berichtet. Demnach ist bei anteiliger Mithaftung der Rückstufungsschaden gemäß der Quote zu erstatten. Daher wurde die DEVK aufgefordert einen entsprechenden “Feststeller” abzugeben, dass in Zukunft der Höherstunfungsschaden gemäß der Quote in den Folgejahren anerkannt wird. Was schreibt mir jetzt die DEVK:
“Bei Mithaftung des Geschäigten kann dieser den Rückstunfungsschaden in der Vollkaskoversicherung nicht geltend machen. AG Duisburg-Ruhort 5.11.2001 - 10 C 258/00, SP 5/02, S. 171″.
Lieber Vorstand der DEVK, besteht seit 5 Jahren Tiefschlaf bei den Textbausteinbastlern ?, ist das Schadensystem veraltet ?, die Mitarbeiter schlecht geschult ? oder sollen die Anwälte für dumm verkauft werden. Das AG Hannover wird entscheiden
06. Juni 2007 at 12:23
Vielleicht orientiert sich das AG Hannover ja an AG Duisburg-Ruhrort und nicht am BGH in Karlsruhe.
Da könnte ja jeder kommen, und so mir nichts Dir nichts ein BGH-Urteil aus dem Ärmel zaubern und vno der Versicherung Zahlung verlangen…
06. Juni 2007 at 13:05
Vermutlich hat die DEVK überhaupt keine Zeit, um ihre veralteten Textbausteine der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen, da sie -siehe Artikel des Kollegen Melchior vom 03.06.2007 - genug damit zu tun haben dürfte, Schäden “noch am Meldetag zu regulieren.”
Aber im Ernst: Was der BGH im Jahre 2006 zur anteiligen Haftung des Rückstufungsschadens (gemäß Quote) in der Kasko-Versicherung entschieden hat, war bereits zuvor ständige Rechtsprechung des hiesigen AG Usingen, offenbar aber bis zur DEVK noch nicht vorgedrungen.
06. Juni 2007 at 13:33
Die bei der DEVK kennen die Rechtsprechung des BGH sehr genau.
Trotzdem versucht man immer wieder den gleichen “Trick”, der aber leider schon in die Jahre gekommen ist.
Ein paar Murmeln werfen und abwarten, ob der Anwalt etwas drauf hat.
06. Juni 2007 at 18:27
Naja, das BGH-Urteil ist ja auch „erst” vom 26. April 2006 - also nur etwas mehr als ein Jahr alt. Da dauert es eben, bis die Textbausteine angepasst sind - zumal die Entscheidung gegen die Versicherungen geht - im umgekehrten Fall geht das schneller, s. HUK und die „Sechsmonatsfrist”. Zudem ein Versäumnisurteil:
“Da die Beklagten und Revisionsbeklagten in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten waren, ist über die Revision der Klägerin antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (m.w.N.).”
- Vielleicht war das ja die DEVK, die nun schmollt und weiterhin AG-Urteile der BGH-Rechtsprechung vorzieht.