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	<title>Kommentare zu: Der HDI, die HWS-Verletzung und die Harmlosigkeitsgrenze</title>
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	<description>Die Versuche der Versicherungen am Geschädigten zu sparen</description>
	<pubDate>Fri, 25 Jul 2008 06:19:03 +0000</pubDate>
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		<item>
		<title>Von: Der Fragensteller</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-837</link>
		<dc:creator>Der Fragensteller</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Apr 2008 13:47:21 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo,

Ich bin Berufskraftfahrer und hatte im vergangen Jahr einen Verkehrsunfall. Ich bin einem PKW hinten aufgefahren. Ich sollte eine Woche vorher meinen F&#252;hrerschein abgeben und hatte beantragt, dass ich ihn aus berufl. Gr&#252;nden behalten kann.

Nun schreibt mir die Versicherung meines Unternehmens und verlangt von mir, dass ich die gesamten Kosten &#252;bernehmen soll!!
( Wiederbeschaffungswert, Restwert, Fahrzeugschaden, Gutachtergeb&#252;hr, Nutzungsausfall f&#252;r 9 Tage, Kostenpauschale ) 

Ich wollte mal fragen, ob das rechtens ist!?!?!?
Angeblich soll die liebe Dame ein "bewegungseinschr&#228;nkendes HWS mit verspannter Nacken- und vorderer Halsmuskulatur" haben.

Vielleicht kann mir mal jemand einen Tip geben!?!?!?

Vielen Dank und 

MfG</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>Ich bin Berufskraftfahrer und hatte im vergangen Jahr einen Verkehrsunfall. Ich bin einem PKW hinten aufgefahren. Ich sollte eine Woche vorher meinen F&#252;hrerschein abgeben und hatte beantragt, dass ich ihn aus berufl. Gr&#252;nden behalten kann.</p>
<p>Nun schreibt mir die Versicherung meines Unternehmens und verlangt von mir, dass ich die gesamten Kosten &#252;bernehmen soll!!<br />
( Wiederbeschaffungswert, Restwert, Fahrzeugschaden, Gutachtergeb&#252;hr, Nutzungsausfall f&#252;r 9 Tage, Kostenpauschale ) </p>
<p>Ich wollte mal fragen, ob das rechtens ist!?!?!?<br />
Angeblich soll die liebe Dame ein &#8220;bewegungseinschr&#228;nkendes HWS mit verspannter Nacken- und vorderer Halsmuskulatur&#8221; haben.</p>
<p>Vielleicht kann mir mal jemand einen Tip geben!?!?!?</p>
<p>Vielen Dank und </p>
<p>MfG</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Paul Graebe</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-585</link>
		<dc:creator>Paul Graebe</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Nov 2007 19:22:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-585</guid>
		<description>Am 9. Juli 2007 hatte ich als Gesch&#228;digter einen Auffahrunfall. Die sog. Differenzgeschwindigkeit betrug 70km/h. Das Fahrzeug in dem ich gesessen habe war ein Totalschaden, die beiden Fahrzeuge, die vor mir an der roten Ampel standen waren besch&#228;digt. Ich war bewusstlos und hatte etwa 5 Wochen lang Schmerzen und Bewegungseinschr&#228;nkungen. Ich kann bis heute (5. November 2007) nicht l&#228;nger als eine Stunde schmerzfrei Auto fahren (leider bin ich Verk&#228;ufer im Au&#223;endienst), dann brauche ich eine Pause und Gymnastik. Der Arzt hat au&#223;erdem ein sog. "turtle neck" festgestellt, eine Fehlstellung des Halses, bei der man immer nach oben sehen muss.
Die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin ist die KRAVAG! Bis heute, also nach fast vier Monaten, hat man keinen Cent an mich gezahlt. Die Rechnungen f&#252;r die Physiotherapie und meine Auslagen gehen schon in die dritte Mahnstufe. Auf Vorschussanforderungen meiner Anw&#228;ltin hat die KRAVAG &#252;berhaupt nicht reagiert. Meine Einbu&#223;en an Zeit belaufen sich auf etwa eine Stunde pro Arbeitstag, meine Beeintr&#228;chtigung empfinde ich subjektiv als erheblich. 
Das ist die wirkliche Praxis eines Unfallopfers in Deutschland!
Was kann man tun? Kann man die Versicherung strafrechtlich belangen, oder soll ich mich an die (freigesprochene) Verursacherin dirkt wenden?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Am 9. Juli 2007 hatte ich als Gesch&#228;digter einen Auffahrunfall. Die sog. Differenzgeschwindigkeit betrug 70km/h. Das Fahrzeug in dem ich gesessen habe war ein Totalschaden, die beiden Fahrzeuge, die vor mir an der roten Ampel standen waren besch&#228;digt. Ich war bewusstlos und hatte etwa 5 Wochen lang Schmerzen und Bewegungseinschr&#228;nkungen. Ich kann bis heute (5. November 2007) nicht l&#228;nger als eine Stunde schmerzfrei Auto fahren (leider bin ich Verk&#228;ufer im Au&#223;endienst), dann brauche ich eine Pause und Gymnastik. Der Arzt hat au&#223;erdem ein sog. &#8220;turtle neck&#8221; festgestellt, eine Fehlstellung des Halses, bei der man immer nach oben sehen muss.<br />
Die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin ist die KRAVAG! Bis heute, also nach fast vier Monaten, hat man keinen Cent an mich gezahlt. Die Rechnungen f&#252;r die Physiotherapie und meine Auslagen gehen schon in die dritte Mahnstufe. Auf Vorschussanforderungen meiner Anw&#228;ltin hat die KRAVAG &#252;berhaupt nicht reagiert. Meine Einbu&#223;en an Zeit belaufen sich auf etwa eine Stunde pro Arbeitstag, meine Beeintr&#228;chtigung empfinde ich subjektiv als erheblich.<br />
Das ist die wirkliche Praxis eines Unfallopfers in Deutschland!<br />
Was kann man tun? Kann man die Versicherung strafrechtlich belangen, oder soll ich mich an die (freigesprochene) Verursacherin dirkt wenden?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Peter Schmorleitz</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-151</link>
		<dc:creator>RA Peter Schmorleitz</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Mar 2007 08:37:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-151</guid>
		<description>Werter Herr Versicherungsfuzzi,
1. Ich zitiere: "Es steht im &#220;brigen auch so in der von Ihnen zitierten Entscheidunmg des BGH zur sog. “Harmlosigkeitsgrenze” (...sind stets die Umst&#228;nde des Einzelfalles zu pr&#252;fen)."

Das ist doch genau der Punkt! Das ist genau das, was ich der Versicherung in diesem Fall vorwerfe, n&#228;mlich dass sie sich nicht mit dem konkreten Einzelfall auseinander setzt, sondern mit einer Pauschalbegr&#252;ndung, die auf alle Auffahrunf&#228;lle dieser Art passen k&#246;nnte, eine Regulierung einfach ablehnt. Im vorliegenden Fall kommen ja noch die erheblichen Beweisanzeichen in Form der &#228;rztlichen Dokumentationen, wie Sie selbst zu Recht ausf&#252;hren, hinzu.
2. Ich habe noch nie so viele angebliche HWS-Beschwerden infolge "Verlegen", "Hinsetzen auf ein tiefes Sofa", "Luftzug nach Schlafen bei offenem Fenster", "Verspannungen im Schulter- u. Nackenbereich ohne Krankheitswert" etc. erlebt, wie gerade in den F&#228;llen, in denen Versicherer nach Auffahrunf&#228;llen Schmerzensgelder f&#252;r HWS-Verletzungen zahlen sollen. Warum kann eine Versicherung nicht einfach einmal von der Richtigkeit der Gesch&#228;digtenangaben ausgehen, wenn diese auch noch durch &#228;rztliche Atteste objektiviert sind? - Warum zwingt man den Gesch&#228;digten zur Durchf&#252;hrung langwieriger und kostenintensiver Prozesse, wenn man am Ende doch regulieren muss? - Ich werde &#252;ber den Ausgang des Verfahrens gerne berichten.
Im &#252;brigen d&#252;rften unsere Positionen aber auch nicht so sehr auseinander liegen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Werter Herr Versicherungsfuzzi,<br />
1. Ich zitiere: &#8220;Es steht im &#220;brigen auch so in der von Ihnen zitierten Entscheidunmg des BGH zur sog. “Harmlosigkeitsgrenze” (&#8230;sind stets die Umst&#228;nde des Einzelfalles zu pr&#252;fen).&#8221;</p>
<p>Das ist doch genau der Punkt! Das ist genau das, was ich der Versicherung in diesem Fall vorwerfe, n&#228;mlich dass sie sich nicht mit dem konkreten Einzelfall auseinander setzt, sondern mit einer Pauschalbegr&#252;ndung, die auf alle Auffahrunf&#228;lle dieser Art passen k&#246;nnte, eine Regulierung einfach ablehnt. Im vorliegenden Fall kommen ja noch die erheblichen Beweisanzeichen in Form der &#228;rztlichen Dokumentationen, wie Sie selbst zu Recht ausf&#252;hren, hinzu.<br />
2. Ich habe noch nie so viele angebliche HWS-Beschwerden infolge &#8220;Verlegen&#8221;, &#8220;Hinsetzen auf ein tiefes Sofa&#8221;, &#8220;Luftzug nach Schlafen bei offenem Fenster&#8221;, &#8220;Verspannungen im Schulter- u. Nackenbereich ohne Krankheitswert&#8221; etc. erlebt, wie gerade in den F&#228;llen, in denen Versicherer nach Auffahrunf&#228;llen Schmerzensgelder f&#252;r HWS-Verletzungen zahlen sollen. Warum kann eine Versicherung nicht einfach einmal von der Richtigkeit der Gesch&#228;digtenangaben ausgehen, wenn diese auch noch durch &#228;rztliche Atteste objektiviert sind? - Warum zwingt man den Gesch&#228;digten zur Durchf&#252;hrung langwieriger und kostenintensiver Prozesse, wenn man am Ende doch regulieren muss? - Ich werde &#252;ber den Ausgang des Verfahrens gerne berichten.<br />
Im &#252;brigen d&#252;rften unsere Positionen aber auch nicht so sehr auseinander liegen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Versicherungsfuzzi</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-150</link>
		<dc:creator>Versicherungsfuzzi</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Mar 2007 20:30:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-150</guid>
		<description>Zitat:
Eine Harmlosigkeitsgrenze gibt es nicht. Man kann sich Verletzungen an der Halswirbels&#228;ule auch bei geringen Belastungen zuziehen, man kann sich auch “verlegen” oder “Zug abbekommen”.

Das ist doch genau der Punkt:
Wenn ein Unfall so geringe Belastungen verursacht hat, wie sie zum Beispiel beim Hinsetzen auf ein tiefes Sofa (DeltaV = 4 km/h) entstehen, obliegt es eben dem Gesch&#228;digten, nachzuweisen, dass dieser harmlose Unfall dennoch eine Verletzung verursacht hat und er sich eben nicht "verlegen" hat...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zitat:<br />
Eine Harmlosigkeitsgrenze gibt es nicht. Man kann sich Verletzungen an der Halswirbels&#228;ule auch bei geringen Belastungen zuziehen, man kann sich auch “verlegen” oder “Zug abbekommen”.</p>
<p>Das ist doch genau der Punkt:<br />
Wenn ein Unfall so geringe Belastungen verursacht hat, wie sie zum Beispiel beim Hinsetzen auf ein tiefes Sofa (DeltaV = 4 km/h) entstehen, obliegt es eben dem Gesch&#228;digten, nachzuweisen, dass dieser harmlose Unfall dennoch eine Verletzung verursacht hat und er sich eben nicht &#8220;verlegen&#8221; hat&#8230;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: schepers</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-143</link>
		<dc:creator>schepers</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Mar 2007 10:01:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-143</guid>
		<description>Eine Harmlosigkeitsgrenze gibt es nicht. Man kann sich  Verletzungen an der Halswirbels&#228;ule auch bei geringen Belastungen zuziehen, man kann sich auch "verlegen" oder "Zug abbekommen".

Entscheidend wird in Zukunft sein, inwieweit die Gerichte die subjektiven Schilderungen des Gesch&#228;digten und dessen Verhalten nach dem Unfall (Besuch beim Arzt, AU, Schmerzmittel etc.) f&#252;r ausreichend erachten lassen, um das Vorliegen einer Verletzung und die Kausalit&#228;t des Unfalls als erwiesen anzusehen.

Das derzeitige Verhalten der Versicherungen stellt den Gesch&#228;digten immer unter den Generalverdacht des Betr&#252;gers.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Harmlosigkeitsgrenze gibt es nicht. Man kann sich  Verletzungen an der Halswirbels&#228;ule auch bei geringen Belastungen zuziehen, man kann sich auch &#8220;verlegen&#8221; oder &#8220;Zug abbekommen&#8221;.</p>
<p>Entscheidend wird in Zukunft sein, inwieweit die Gerichte die subjektiven Schilderungen des Gesch&#228;digten und dessen Verhalten nach dem Unfall (Besuch beim Arzt, AU, Schmerzmittel etc.) f&#252;r ausreichend erachten lassen, um das Vorliegen einer Verletzung und die Kausalit&#228;t des Unfalls als erwiesen anzusehen.</p>
<p>Das derzeitige Verhalten der Versicherungen stellt den Gesch&#228;digten immer unter den Generalverdacht des Betr&#252;gers.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Versicherungsfuzzi</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-140</link>
		<dc:creator>Versicherungsfuzzi</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Mar 2007 23:01:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-140</guid>
		<description>Doch, werter Herr Schmorleitz, es ist absolut erforderlich, die Details eines solchen Falles zu kennen, um ihn rechtlich und vor allem tats&#228;chlich zutreffend w&#252;rdigen zu k&#246;nnen. 

Alles andere wird zur reinen Meinungsmache. In die eine oder in die andere Richtung. 
Es steht im &#220;brigen auch so in der von Ihnen zitierten Entscheidunmg des BGH zur sog. "Harmlosigkeitsgrenze" (...sind stets die Umst&#228;nde des Einzelfalles zu pr&#252;fen).

Bitte gestatten Sie mir daher nur eine allgemeine Anmerkung zu dieser -oft zitierten- Entscheidung:

Der entscheidende Punkt dort war doch, dass der Versicherer nach dem ersten (von zwei Unf&#228;llen des Gesch&#228;digten) weder au&#223;ergerichtlich noch in der 1. Instanz das Vorliegen eines Schleudertraumas dem Grunde nach bestritten hat.

Dies hatte zur Folge, dass die erheblichen Folgebeschwerden  dem ersten Unfallsch&#228;diger zugerechnet wurden, da der Gesch&#228;digte in den Genuss der Beweiserleichterung des § 287 gelangte.

Es bestand daraufhin f&#252;r das Berufungsgericht keine Veranlassung mehr, die tats&#228;chliche Insassenbelastung duch einen Sachverst&#228;ndigen ermitteln zu lassen.

Und dies wiederum f&#252;hrte zu der - ber&#252;hmt ber&#252;chtigten - Aussage, dass es keine GENERELLE Harmlosigkeitsgrenze gebe. Im Einzelfall gibt es sie durchaus: nicht jeder Heckschaden f&#252;hrt zu einer HWS Verletzung.

Der Fairness und Vollst&#228;ndigkeit halber sollte man daher schon festhalten, dass der Gesch&#228;digte vor und nach dieser Entscheidung des BGH den Vollbeweis der Unfallbedingtheit seiner HWS Beschwerden zu f&#252;hren hat (§ 286 ZPO) und hierzu immer auch die Insassenbelastung durch den Sachverst&#228;ndigen ermittelt wird. Ein &#228;rztliches Attest alleine gen&#252;gt hierzu bekanntlich nicht.

Welche Erkenntnisse der Kollege vom HDI hierzu hat, ist mir nicht bekannt. Insofern scheint mir Ihr letzter Absatz etwas &#252;berzogen, denn vielleicht wei&#223; er mehr als Sie denken?

Gute Schadenabteilungen verf&#252;gen &#252;ber die M&#246;glichkeit, schon au&#223;ergerichtlich die Insassenbelastungen von Unfallanalytikern errechnen zu lassen und machen hiervon auch Gebrauch!

Dies erspart dem Gesch&#228;digten unn&#246;tige Ablehnungen, weil ich im Zweifel reguliere und mir erspart es verlorene Prozesse, da ich - wenn ich dann doch ablehnen muss - mit einiger Sicherheit sagen kann, dass der Prozess gewonnen werden wird.

Ich gebe allerdings zu, dass die von Ihnen geschilderte umfangreiche Diagnostik und die Dauer der Arbeitsunf&#228;higkeit eine gewisse Indizwirkung entfaltet... Daher: kein Kommentar ohne Detailkenntnis.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Doch, werter Herr Schmorleitz, es ist absolut erforderlich, die Details eines solchen Falles zu kennen, um ihn rechtlich und vor allem tats&#228;chlich zutreffend w&#252;rdigen zu k&#246;nnen. </p>
<p>Alles andere wird zur reinen Meinungsmache. In die eine oder in die andere Richtung.<br />
Es steht im &#220;brigen auch so in der von Ihnen zitierten Entscheidunmg des BGH zur sog. &#8220;Harmlosigkeitsgrenze&#8221; (&#8230;sind stets die Umst&#228;nde des Einzelfalles zu pr&#252;fen).</p>
<p>Bitte gestatten Sie mir daher nur eine allgemeine Anmerkung zu dieser -oft zitierten- Entscheidung:</p>
<p>Der entscheidende Punkt dort war doch, dass der Versicherer nach dem ersten (von zwei Unf&#228;llen des Gesch&#228;digten) weder au&#223;ergerichtlich noch in der 1. Instanz das Vorliegen eines Schleudertraumas dem Grunde nach bestritten hat.</p>
<p>Dies hatte zur Folge, dass die erheblichen Folgebeschwerden  dem ersten Unfallsch&#228;diger zugerechnet wurden, da der Gesch&#228;digte in den Genuss der Beweiserleichterung des § 287 gelangte.</p>
<p>Es bestand daraufhin f&#252;r das Berufungsgericht keine Veranlassung mehr, die tats&#228;chliche Insassenbelastung duch einen Sachverst&#228;ndigen ermitteln zu lassen.</p>
<p>Und dies wiederum f&#252;hrte zu der - ber&#252;hmt ber&#252;chtigten - Aussage, dass es keine GENERELLE Harmlosigkeitsgrenze gebe. Im Einzelfall gibt es sie durchaus: nicht jeder Heckschaden f&#252;hrt zu einer HWS Verletzung.</p>
<p>Der Fairness und Vollst&#228;ndigkeit halber sollte man daher schon festhalten, dass der Gesch&#228;digte vor und nach dieser Entscheidung des BGH den Vollbeweis der Unfallbedingtheit seiner HWS Beschwerden zu f&#252;hren hat (§ 286 ZPO) und hierzu immer auch die Insassenbelastung durch den Sachverst&#228;ndigen ermittelt wird. Ein &#228;rztliches Attest alleine gen&#252;gt hierzu bekanntlich nicht.</p>
<p>Welche Erkenntnisse der Kollege vom HDI hierzu hat, ist mir nicht bekannt. Insofern scheint mir Ihr letzter Absatz etwas &#252;berzogen, denn vielleicht wei&#223; er mehr als Sie denken?</p>
<p>Gute Schadenabteilungen verf&#252;gen &#252;ber die M&#246;glichkeit, schon au&#223;ergerichtlich die Insassenbelastungen von Unfallanalytikern errechnen zu lassen und machen hiervon auch Gebrauch!</p>
<p>Dies erspart dem Gesch&#228;digten unn&#246;tige Ablehnungen, weil ich im Zweifel reguliere und mir erspart es verlorene Prozesse, da ich - wenn ich dann doch ablehnen muss - mit einiger Sicherheit sagen kann, dass der Prozess gewonnen werden wird.</p>
<p>Ich gebe allerdings zu, dass die von Ihnen geschilderte umfangreiche Diagnostik und die Dauer der Arbeitsunf&#228;higkeit eine gewisse Indizwirkung entfaltet&#8230; Daher: kein Kommentar ohne Detailkenntnis.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Peter Schmorleitz</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-139</link>
		<dc:creator>RA Peter Schmorleitz</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Mar 2007 21:16:19 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-139</guid>
		<description>versicherungsfuzzi,
es ist nicht erforderlich, die einzelnen Details des Falles genau zu kennen. Diese habe ich im &#252;brigen so genau wie m&#246;glich geschildert, so dass sich jeder unbefangene Leser ein objektives und umfassendes Bild verschaffen kann. Deshalb ist die Schilderung ja auch so ausf&#252;hrlich ausgefallen.

Ich w&#252;rde auch nicht unbedingt so weit gehen wie RA Melchior und der Versicherung bewu&#223;t versuchten Betrug zu Lasten der Gesch&#228;digten unterstellen. Aber darum geht es m.E. auch gar nicht. Es geht vielmehr darum, und darauf weist RA Melchior zu Recht hin, dass ein Sachbearbeiter einer Schadens-Versicherung sich in nahezu grenzenloser Ingnoranz und Arroganz, ohne sich mit dem konkreten Fall auseinander zu setzen, mit einem Federstrich &#252;ber fundierte Diagnosen von Fachleuten, n&#228;mlich einer Fach&#228;rztin f&#252;r Chirurgie und Unfallchirurgie und der neurologischen Abteilung eines Krankenhauses, schlicht und einfach hinweg setzt und auch noch glaubt, seine (falsche) Rechtsauffassung mit fehlerhafter bzw. &#252;berholter Rechtsprechung rechtfertigen zu m&#252;ssen. 

W&#228;re die Gesch&#228;digte nicht anwaltlich vertreten, w&#252;rde sie sich aufgrund des falschen Hinweises der Versicherung auf &#252;berholte Rechtsprechung m&#246;glicherweise von der - notfalls auch gerichtlichen - Durchsetzung ihrer berechtigten Schmerzensgeldanspr&#252;che abhalten lassen. Durch die (fehlerhaften) Rechtsprechungszitate erh&#228;lt das Ablehnungsschreiben der Versicherung f&#252;r den laienhaften Gesch&#228;digten doch einen quasi amtlichen Charakter ! - Ein Beweis mehr daf&#252;r, wie wichtig es f&#252;r Gesch&#228;digte ist, nach dem Unfall sofort einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Wenn der Sachbearbeiter der HDI-Versicherung schon glaubt, Rechtsprechung zitieren zu m&#252;ssen, so w&#228;re es mit Sicherheit geboten gewesen, nicht nur &#252;berholte Rechtsprechung aus dem Jahre 1997 anzuf&#252;hren, sondern erst recht die viel aktuellere Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2003. Aber das passte ihm nicht in den Kram, weil er dann ja schlie&#223;lich in die Regulierung h&#228;tte eintreten m&#252;ssen.

Es gibt m.E. abschlie&#223;end nur 2 Alternativen: Entweder kennt der Sachbearbeiter der Versicherung die Rechtsprechung des BGH zur Differenzgeschwindigkeit bei Auffahrunf&#228;llen tats&#228;chlich nicht oder er hat sie - obwohl er sie kennt - in dem Ablehnungsschreiben bewu&#223;t verschwiegen (wobei wir hier wieder in der N&#228;he der These des Kollegen Melchior, s.o., w&#228;ren). Die Frage, welche dieser beiden Alternativen letztlich schlimmer ist, mag jeder f&#252;r sich selbst beantworten. M.E. ist der Sachbearbeiter der Versicherung in beiden F&#228;llen der falsche Mann am falschen Platz.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>versicherungsfuzzi,<br />
es ist nicht erforderlich, die einzelnen Details des Falles genau zu kennen. Diese habe ich im &#252;brigen so genau wie m&#246;glich geschildert, so dass sich jeder unbefangene Leser ein objektives und umfassendes Bild verschaffen kann. Deshalb ist die Schilderung ja auch so ausf&#252;hrlich ausgefallen.</p>
<p>Ich w&#252;rde auch nicht unbedingt so weit gehen wie RA Melchior und der Versicherung bewu&#223;t versuchten Betrug zu Lasten der Gesch&#228;digten unterstellen. Aber darum geht es m.E. auch gar nicht. Es geht vielmehr darum, und darauf weist RA Melchior zu Recht hin, dass ein Sachbearbeiter einer Schadens-Versicherung sich in nahezu grenzenloser Ingnoranz und Arroganz, ohne sich mit dem konkreten Fall auseinander zu setzen, mit einem Federstrich &#252;ber fundierte Diagnosen von Fachleuten, n&#228;mlich einer Fach&#228;rztin f&#252;r Chirurgie und Unfallchirurgie und der neurologischen Abteilung eines Krankenhauses, schlicht und einfach hinweg setzt und auch noch glaubt, seine (falsche) Rechtsauffassung mit fehlerhafter bzw. &#252;berholter Rechtsprechung rechtfertigen zu m&#252;ssen. </p>
<p>W&#228;re die Gesch&#228;digte nicht anwaltlich vertreten, w&#252;rde sie sich aufgrund des falschen Hinweises der Versicherung auf &#252;berholte Rechtsprechung m&#246;glicherweise von der - notfalls auch gerichtlichen - Durchsetzung ihrer berechtigten Schmerzensgeldanspr&#252;che abhalten lassen. Durch die (fehlerhaften) Rechtsprechungszitate erh&#228;lt das Ablehnungsschreiben der Versicherung f&#252;r den laienhaften Gesch&#228;digten doch einen quasi amtlichen Charakter ! - Ein Beweis mehr daf&#252;r, wie wichtig es f&#252;r Gesch&#228;digte ist, nach dem Unfall sofort einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.</p>
<p>Wenn der Sachbearbeiter der HDI-Versicherung schon glaubt, Rechtsprechung zitieren zu m&#252;ssen, so w&#228;re es mit Sicherheit geboten gewesen, nicht nur &#252;berholte Rechtsprechung aus dem Jahre 1997 anzuf&#252;hren, sondern erst recht die viel aktuellere Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2003. Aber das passte ihm nicht in den Kram, weil er dann ja schlie&#223;lich in die Regulierung h&#228;tte eintreten m&#252;ssen.</p>
<p>Es gibt m.E. abschlie&#223;end nur 2 Alternativen: Entweder kennt der Sachbearbeiter der Versicherung die Rechtsprechung des BGH zur Differenzgeschwindigkeit bei Auffahrunf&#228;llen tats&#228;chlich nicht oder er hat sie - obwohl er sie kennt - in dem Ablehnungsschreiben bewu&#223;t verschwiegen (wobei wir hier wieder in der N&#228;he der These des Kollegen Melchior, s.o., w&#228;ren). Die Frage, welche dieser beiden Alternativen letztlich schlimmer ist, mag jeder f&#252;r sich selbst beantworten. M.E. ist der Sachbearbeiter der Versicherung in beiden F&#228;llen der falsche Mann am falschen Platz.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Melchior</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-138</link>
		<dc:creator>RA Melchior</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Mar 2007 19:51:45 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/der-hdi-die-hws-verletzung-und-die-harmlosigkeitsgrenze/#comment-138</guid>
		<description>In einem Urteil des BGH (&lt;a href="http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw99_279.htm" target="_blank"&gt;VI ZR 357/97&lt;/a&gt; vom 13.10.1998) hei&#223;t es:

„Der Bekl. kann kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren Unrichtigkeit den Gesch&#228;digten jedoch verborgen bleibt, letztere - unter Inanspruchnahme der Autorit&#228;t eines f&#252;r die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen gro&#223;en Versicherungsunternehmens - in ihren Gesch&#228;ftsbeziehungen als Mietwagenkunden der Kl. in der geschehenen Weise gezielt zu verunsichern und damit diese Gesch&#228;ftsbeziehungen zu Lasten des Gewerbebetriebs der Kl. ernsthaft zu gef&#228;hrden. Durch dieses Vorgehen der Bekl. sehen sich die Gesch&#228;digten, die ihrerseits in der Regel nicht rechtskundig sind und h&#228;ufig geneigt sein werden, Unstimmigkeiten mit der Bekl. zu vermeiden, um sich eine z&#252;gige Schadensregulierung zu sichern, einem durch die wirkliche Rechtslage nicht gerechtfertigtem Druck ausgesetzt, der sich auf ihr verhalten als Mietwagenkunden der Kl. auswirkt und nach der Konzeption der Bekl. auch auswirken soll. ...

Hingegen kann die Rechtsordnung kein berechtigtes Interesse eines im Rechtsverkehr Handelnden anerkennen, sich an einer rechtlich unzutreffenden Praxis auszurichten, auch wenn diese durch &#246;rtlich zust&#228;ndige Gerichte - zeitweilig - gest&#252;tzt wird."

Die Entscheidung betraf zwar die Frage eines unzul&#228;ssigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb eines Mietwagenunternehmens durch rechtlich unzutreffende Ausf&#252;hrungen von Mitarbeitern der &lt;strike&gt;HUK&lt;/strike&gt; Versicherung hinsichtlich einer angeblichen Schadensminderungspflicht der Gesch&#228;digten. Sachbearbeiter hatten versucht, Gesch&#228;digte zu veranlassen, bei der Kl&#228;gerin angemietete Fahrzeuge zur&#252;ckzugeben und statt dessen auf einen billigeren Mietwagen eines von der Beklagten benannten Unternehmens &#252;berzuwechseln.

Der grundlegende Rechtsgedanke erscheint jedoch verallgemeinerungsf&#228;hig, in etwa so:

Einer Versicherung kann kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren Unrichtigkeit den Gesch&#228;digten jedoch verborgen bleibt, letztere - unter Inanspruchnahme der Autorit&#228;t eines f&#252;r die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen gro&#223;en Versicherungsunternehmens - ... in der geschehenen Weise gezielt zu verunsichern.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil des BGH (<a href="http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw99_279.htm" target="_blank">VI ZR 357/97</a> vom 13.10.1998) hei&#223;t es:</p>
<p>„Der Bekl. kann kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren Unrichtigkeit den Gesch&#228;digten jedoch verborgen bleibt, letztere - unter Inanspruchnahme der Autorit&#228;t eines f&#252;r die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen gro&#223;en Versicherungsunternehmens - in ihren Gesch&#228;ftsbeziehungen als Mietwagenkunden der Kl. in der geschehenen Weise gezielt zu verunsichern und damit diese Gesch&#228;ftsbeziehungen zu Lasten des Gewerbebetriebs der Kl. ernsthaft zu gef&#228;hrden. Durch dieses Vorgehen der Bekl. sehen sich die Gesch&#228;digten, die ihrerseits in der Regel nicht rechtskundig sind und h&#228;ufig geneigt sein werden, Unstimmigkeiten mit der Bekl. zu vermeiden, um sich eine z&#252;gige Schadensregulierung zu sichern, einem durch die wirkliche Rechtslage nicht gerechtfertigtem Druck ausgesetzt, der sich auf ihr verhalten als Mietwagenkunden der Kl. auswirkt und nach der Konzeption der Bekl. auch auswirken soll. &#8230;</p>
<p>Hingegen kann die Rechtsordnung kein berechtigtes Interesse eines im Rechtsverkehr Handelnden anerkennen, sich an einer rechtlich unzutreffenden Praxis auszurichten, auch wenn diese durch &#246;rtlich zust&#228;ndige Gerichte - zeitweilig - gest&#252;tzt wird.&#8221;</p>
<p>Die Entscheidung betraf zwar die Frage eines unzul&#228;ssigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb eines Mietwagenunternehmens durch rechtlich unzutreffende Ausf&#252;hrungen von Mitarbeitern der <strike>HUK</strike> Versicherung hinsichtlich einer angeblichen Schadensminderungspflicht der Gesch&#228;digten. Sachbearbeiter hatten versucht, Gesch&#228;digte zu veranlassen, bei der Kl&#228;gerin angemietete Fahrzeuge zur&#252;ckzugeben und statt dessen auf einen billigeren Mietwagen eines von der Beklagten benannten Unternehmens &#252;berzuwechseln.</p>
<p>Der grundlegende Rechtsgedanke erscheint jedoch verallgemeinerungsf&#228;hig, in etwa so:</p>
<p>Einer Versicherung kann kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren Unrichtigkeit den Gesch&#228;digten jedoch verborgen bleibt, letztere - unter Inanspruchnahme der Autorit&#228;t eines f&#252;r die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen gro&#223;en Versicherungsunternehmens - &#8230; in der geschehenen Weise gezielt zu verunsichern.</p>
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