Der HDI, die HWS-Verletzung und die Harmlosigkeitsgrenze
Der Mandantin fuhr vormittags gegen 10.30 Uhr ein Auto auf das stehende Kfz (Heckaufprall). Mit der Übersendung des von ihr angeforderten Arztberichts einer Facharztpraxis für Chirurgie und Unfallchirurgie, welche die Mandantin noch am Unfalltag aufsuchte, schickte mir die HDI-Versicherung ein Schreiben, mit dem sie - gewissermaßen bereits im Vorgriff - die von mir noch gar nicht bezifferten Schmerzensgeldansprüche schon einmal vorsorglich zurückwies. In dem Formschreiben heißt es:
“Die Beschädigung beider Fahrzeuge ist nicht so gravierend, dass der Aufprall…geeignet gewesen wäre, eine HWS-Verletzung hervorzurufen. Die nach wissenschaftlichen Versuchen dazu ergangene Rechtsprechung verlangt eine Differenzgeschwindigkeit von mehr als 12 km/h (OLG Hamm SP 1997, 191 mw.N.; LG Dortmund SP 1997, 187), die wir im vorliegenden Fall als nicht gegeben ansehen…(unabhängig davon, dass die Behauptung zur angeblich erforderlichen Mindest-Differenzgeschwindigkeit schlicht falsch ist, bleibt schleierhaft, woher der HDI seine Vermutung zur Differenzgeschwindigkeit im konkreten Fall hernimmt, da die Geschwindigkeit des auffahrenden Kfz nicht bekannt ist.) -
Und weiter heißt es in dem Formschreiben: “…Es ist verständlich, dass die Unanehmlichkeiten eines Unfalles Unbehagen (!) hervorgerufen haben. Verspannungen bzw. Funktionsstörungen im Schulter- und Nackenbereich, sog. Blockierungen, eine Steilstellung der HWS, Kopfschmerzen etc. sind im Bevölkerungsdurchschnitt - weitestgehend ohne Krankheitswert - verbreitet (man höre/lese und staune: leide ich vielleicht auch, ohne es zu wissen, unter Verspannungen, Funktionsstörungen, Blockierungen oder einem ähnlichen Unbehagen im HWS-Bereich?)…Bewegungseinschränkungen sind also weder verletzungstypisch noch verletzungsspezifisch und lassen daher nicht den erforderlichen Schluss auf eine stattgehabte äußere Verletzung der HWS zu. Soweit der Arzt mit der vorgenannten Diagnose eine Bescheinigung über eine HWS-Verletzung ausgestellt hat, können diese subjektiven (aha!) Beschwerden daher sicher nicht dem Unfall zugeordnet werden (woher weiß die Versicherung aus der Ferne das ?)… Dies verbietet die bereits angeführte Rechtsprechung zur Differenzgeschwindigkeit. Wir können daher…eine unfallbedingte HWS-Verletzung nicht anerkennen…” -
In dem Bericht des Facharztes, den die Mandantin direkt nach dem Unfall aufsuchte, heißt es u.a.: Bei der Untersuchung “…zeigte sich eine starke Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule. Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule zeigte eine diskrete Verschiebung der Wirbel C3/4…” - Als Diagnose wird angegeben: “Schwere Distorsion der Halswirbelsäule” (in dem späteren Bericht der neurologischen Klinik des Krankenhauses ist von einer “HWS-Distorsion 2. Grades” die Rede). Auf die Frage, welche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt wurden, gibt die Facharztpraxis an: “…wurde zur Stützung der Halswirbelsäule eine Cervikalstütze nach Henßge angelegt sowie Ibuprofen rezeptiert…” Am nächsten Tag wurde die Patientin zum HNO-Arzt und zur MRT-Untersuchung überwiesen. 5 Tage später erfolgte eine Überweisung zur Neurologie. Arbeitsunfähigkeit bestand zu 100 % für die Dauer von 16 Tagen.
Liebe Leute vom HDI - Ihr solltet Eure Standard-Ablehnungsformschreiben dringend an die neuere Rechtsprechung, insbes. des BGH anpassen. Dieser hat schon in seiner Entscheidung vom 28.01.2003, Az.: VI ZR 139/02 einer insbes. von Versicherern favorisierten schematischen Beurteilung, die auschließlich auf die Höhe der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung abstellt, ausdrücklich eine Absage erteilt. Der BGH hat entschieden, dass der These, wonach bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen unter 10 km/h (nicht 12 km/h, wie in dem Schreiben des HDI angegeben) eine HWS-Verletzung generell ausgeschlossen sei, nicht gefolgt werden kann. Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (”Harmlosigkeitsgrenze”) ereignet hat, schließt seine Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus. Nach der Entscheidung des BGH gibt es in diesen Fällen also keine sog. “Harmlosigkeitsgrenze”. Gegen die schematische Annahme einer “Harmlosigkeitsgrenze” spricht nach dem Urteil des BGH auch, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern auch noch von einer Reihe anderer Faktoren, wie z.B. der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen, abhängt. Somit hat immer eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände zu erfolgen. Mit dem ärztlicherseits geführten Nachweis, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Geschädigten ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt.
Der Nachweis einer (äußeren) HWS-Verletzung als Primärverletzung ist aber im Falle der Mandantin durch die noch am Unfalltag erfolgte Untersuchung mit der Diagnose “Schwere HWS-Distorsion” geführt (s.o. Facharztbericht). Dabei handelt es sich auch um objektive Befunde der Ärzte (z.B. die bei der Röntgenuntersuchung festgestellte Verschiebung der Wirbel C3/4 etc.) und nicht, wie der HDI behauptet, um subjektive Beschwerden.
Nach Erhalt des Ablehnungsschreibens versuchte ich, die Versicherung in einem fast zweiseitigen Schreiben unter Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung zum nochmaligen Überdenken der Rechtsposition und von ihrer Haftung für die Verletzung der Mandantin zu überzeugen. Nur 3 Tage später erhielt ich das nachfolgende neuerliche Ablehnungsformschreiben, das nur aus einem einzigen Satz bzw. Textbaustein besteht: “Auch nach neuerlicher Überprüfung aller uns zur Verfügung stehender Unterlagen hat sich unsere Entscheidung nicht verändert.” -
Beim HDI hält man es nicht für nötig, sich auch nur mit einem Wort mit meinem Schreiben und der tatsächlichen Rechtslage auseinander zu setzen. So etwas ist ärgerlich und als Anwalt frage ich mich, ob ich mir das zeitaufwändige Schreiben an die Versicherung nicht besser gespart hätte und stattdessen sofort nach dem ersten Form-Ablehnungsschreiben des HDI Klage eingereicht hätte. Nun muss also auch hier, obwohl dies nicht nötig wäre, erneut ein Gericht bemüht werden. Soviel zum Thema: Anwälte klagen zu schnell und zu oft.
Nachtrag:
Zur Ehrenrettung des HDI sei allerdings gesagt, dass der HDI wenigstens nicht, wie ein anderer Haftpflichtversicherer in einem von mir vor Jahren einmal bearbeiteten ähnlichen Fall in einem Textbaustein im Ablehnungsschreiben die Vermutung geäußert hat, die (dortige) Mandantin habe sich die HWS-Beschwerden möglicherweise deshalb zugezogen, weil sie nächtens bei offenem Fenster geschlafen habe…
18. März 2007 um 18:30
Wieder ein Beispiel dafür, wie Versicherer mit pseudowichtigen Textbausteinen und fehlerhaften Rechtsprechungszitaten versuchen, die Geschädigten von der Durchsetzung berechtigter Ansprüche abzuhalten.
Stellt jemand falsche Tatsachenbehauptungen auf, um damit bei einem anderen einen Irrtum zu erregen, und verfügt Getäuschte daraufhin über sein Vermögen und führt dieses zu einem Schaden, nennt man das in Fachkreisen Betrug.
Passt doch, oder? Denn auch das Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen ist eine Vermögensverfügung.
Wie hieß doch der Slogan dieser Gesellschaft? HDI - Hilft Dir immer (jedenfalls dann, wenn Du Anwalt bist und mit Klagen gegen diese Gesellschaft Geld verdienst.).
19. März 2007 um 00:40
Ohne auf den oben geschilderten Fall eingehen zu wollen, da mir die Details nicht bekannt sind, erscheint mir der Verweis auf den Betrungstatbestand gerade im Bereich der HWS-Verletzungen doch ausgesprochen bedenklich.
Würde jede Akte, bei denen eine Versicherung zu einer Vermögensverfügung durch Erregen eines Irrtums veranlasst werden sollte, bei der Staatsanwaltschaft landen, wäre dort in kürzester Zeit “Land unter”…
Vor meinem geistigen Auge wächst ein großes Glashaus.
19. März 2007 um 08:46
Weitere Urteile für HWS unter 10 km/h:
OLG Schleswig 9 U 138/00 v. 14.11.2003
OLG Celle 14 U 102/00 v. 13.12.2001
LG Offenburg 1 S 169/01 v. 16.07.2002
AG Nürnberg 14 C 647/97 v. 17.04.1998
AG Pforzheim 5 C 611/97 v. 07.04.1998
@ versicherungsfuzzi
RA Melchior meint nicht “Irrtum”, sondern “Vorsatz”, der hier eindeutig vorliegt, wenn der Versicherer mit seinen “Rechtsberatern” anderslautende Rechtsprechung einschl. des BGH schlichtweg ignoriert oder nicht “kennen will”.
Der Einwurf “Glashaus” passt übrigens sehr gut für die Gebäude der Versicherer.
Wie war das noch; wer im Glashaus sitzt……..
19. März 2007 um 20:39
Danke für den Hinweis, aber ich denke, ich habe den Beitrag, ebenso wie Kollege Melchior meine Antwort, durchaus richtig verstanden. Er meinte auch Irrtum.
Um den Vorsatz geht es hier nicht, sondern um den Tatbestand.
20. März 2007 um 09:10
Exakt !
20. März 2007 um 20:51
In einem Urteil des BGH (VI ZR 357/97 vom 13.10.1998) heißt es:
„Der Bekl. kann kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren Unrichtigkeit den Geschädigten jedoch verborgen bleibt, letztere - unter Inanspruchnahme der Autorität eines für die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen großen Versicherungsunternehmens - in ihren Geschäftsbeziehungen als Mietwagenkunden der Kl. in der geschehenen Weise gezielt zu verunsichern und damit diese Geschäftsbeziehungen zu Lasten des Gewerbebetriebs der Kl. ernsthaft zu gefährden. Durch dieses Vorgehen der Bekl. sehen sich die Geschädigten, die ihrerseits in der Regel nicht rechtskundig sind und häufig geneigt sein werden, Unstimmigkeiten mit der Bekl. zu vermeiden, um sich eine zügige Schadensregulierung zu sichern, einem durch die wirkliche Rechtslage nicht gerechtfertigtem Druck ausgesetzt, der sich auf ihr verhalten als Mietwagenkunden der Kl. auswirkt und nach der Konzeption der Bekl. auch auswirken soll. …
Hingegen kann die Rechtsordnung kein berechtigtes Interesse eines im Rechtsverkehr Handelnden anerkennen, sich an einer rechtlich unzutreffenden Praxis auszurichten, auch wenn diese durch örtlich zuständige Gerichte - zeitweilig - gestützt wird.”
Die Entscheidung betraf zwar die Frage eines unzulässigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb eines Mietwagenunternehmens durch rechtlich unzutreffende Ausführungen von Mitarbeitern der
HUKVersicherung hinsichtlich einer angeblichen Schadensminderungspflicht der Geschädigten. Sachbearbeiter hatten versucht, Geschädigte zu veranlassen, bei der Klägerin angemietete Fahrzeuge zurückzugeben und statt dessen auf einen billigeren Mietwagen eines von der Beklagten benannten Unternehmens überzuwechseln.Der grundlegende Rechtsgedanke erscheint jedoch verallgemeinerungsfähig, in etwa so:
Einer Versicherung kann kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren Unrichtigkeit den Geschädigten jedoch verborgen bleibt, letztere - unter Inanspruchnahme der Autorität eines für die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen großen Versicherungsunternehmens - … in der geschehenen Weise gezielt zu verunsichern.
20. März 2007 um 22:16
versicherungsfuzzi,
es ist nicht erforderlich, die einzelnen Details des Falles genau zu kennen. Diese habe ich im übrigen so genau wie möglich geschildert, so dass sich jeder unbefangene Leser ein objektives und umfassendes Bild verschaffen kann. Deshalb ist die Schilderung ja auch so ausführlich ausgefallen.
Ich würde auch nicht unbedingt so weit gehen wie RA Melchior und der Versicherung bewußt versuchten Betrug zu Lasten der Geschädigten unterstellen. Aber darum geht es m.E. auch gar nicht. Es geht vielmehr darum, und darauf weist RA Melchior zu Recht hin, dass ein Sachbearbeiter einer Schadens-Versicherung sich in nahezu grenzenloser Ingnoranz und Arroganz, ohne sich mit dem konkreten Fall auseinander zu setzen, mit einem Federstrich über fundierte Diagnosen von Fachleuten, nämlich einer Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie und der neurologischen Abteilung eines Krankenhauses, schlicht und einfach hinweg setzt und auch noch glaubt, seine (falsche) Rechtsauffassung mit fehlerhafter bzw. überholter Rechtsprechung rechtfertigen zu müssen.
Wäre die Geschädigte nicht anwaltlich vertreten, würde sie sich aufgrund des falschen Hinweises der Versicherung auf überholte Rechtsprechung möglicherweise von der - notfalls auch gerichtlichen - Durchsetzung ihrer berechtigten Schmerzensgeldansprüche abhalten lassen. Durch die (fehlerhaften) Rechtsprechungszitate erhält das Ablehnungsschreiben der Versicherung für den laienhaften Geschädigten doch einen quasi amtlichen Charakter ! - Ein Beweis mehr dafür, wie wichtig es für Geschädigte ist, nach dem Unfall sofort einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Wenn der Sachbearbeiter der HDI-Versicherung schon glaubt, Rechtsprechung zitieren zu müssen, so wäre es mit Sicherheit geboten gewesen, nicht nur überholte Rechtsprechung aus dem Jahre 1997 anzuführen, sondern erst recht die viel aktuellere Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2003. Aber das passte ihm nicht in den Kram, weil er dann ja schließlich in die Regulierung hätte eintreten müssen.
Es gibt m.E. abschließend nur 2 Alternativen: Entweder kennt der Sachbearbeiter der Versicherung die Rechtsprechung des BGH zur Differenzgeschwindigkeit bei Auffahrunfällen tatsächlich nicht oder er hat sie - obwohl er sie kennt - in dem Ablehnungsschreiben bewußt verschwiegen (wobei wir hier wieder in der Nähe der These des Kollegen Melchior, s.o., wären). Die Frage, welche dieser beiden Alternativen letztlich schlimmer ist, mag jeder für sich selbst beantworten. M.E. ist der Sachbearbeiter der Versicherung in beiden Fällen der falsche Mann am falschen Platz.
21. März 2007 um 00:01
Doch, werter Herr Schmorleitz, es ist absolut erforderlich, die Details eines solchen Falles zu kennen, um ihn rechtlich und vor allem tatsächlich zutreffend würdigen zu können.
Alles andere wird zur reinen Meinungsmache. In die eine oder in die andere Richtung.
Es steht im Übrigen auch so in der von Ihnen zitierten Entscheidunmg des BGH zur sog. “Harmlosigkeitsgrenze” (…sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen).
Bitte gestatten Sie mir daher nur eine allgemeine Anmerkung zu dieser -oft zitierten- Entscheidung:
Der entscheidende Punkt dort war doch, dass der Versicherer nach dem ersten (von zwei Unfällen des Geschädigten) weder außergerichtlich noch in der 1. Instanz das Vorliegen eines Schleudertraumas dem Grunde nach bestritten hat.
Dies hatte zur Folge, dass die erheblichen Folgebeschwerden dem ersten Unfallschädiger zugerechnet wurden, da der Geschädigte in den Genuss der Beweiserleichterung des § 287 gelangte.
Es bestand daraufhin für das Berufungsgericht keine Veranlassung mehr, die tatsächliche Insassenbelastung duch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
Und dies wiederum führte zu der - berühmt berüchtigten - Aussage, dass es keine GENERELLE Harmlosigkeitsgrenze gebe. Im Einzelfall gibt es sie durchaus: nicht jeder Heckschaden führt zu einer HWS Verletzung.
Der Fairness und Vollständigkeit halber sollte man daher schon festhalten, dass der Geschädigte vor und nach dieser Entscheidung des BGH den Vollbeweis der Unfallbedingtheit seiner HWS Beschwerden zu führen hat (§ 286 ZPO) und hierzu immer auch die Insassenbelastung durch den Sachverständigen ermittelt wird. Ein ärztliches Attest alleine genügt hierzu bekanntlich nicht.
Welche Erkenntnisse der Kollege vom HDI hierzu hat, ist mir nicht bekannt. Insofern scheint mir Ihr letzter Absatz etwas überzogen, denn vielleicht weiß er mehr als Sie denken?
Gute Schadenabteilungen verfügen über die Möglichkeit, schon außergerichtlich die Insassenbelastungen von Unfallanalytikern errechnen zu lassen und machen hiervon auch Gebrauch!
Dies erspart dem Geschädigten unnötige Ablehnungen, weil ich im Zweifel reguliere und mir erspart es verlorene Prozesse, da ich - wenn ich dann doch ablehnen muss - mit einiger Sicherheit sagen kann, dass der Prozess gewonnen werden wird.
Ich gebe allerdings zu, dass die von Ihnen geschilderte umfangreiche Diagnostik und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine gewisse Indizwirkung entfaltet… Daher: kein Kommentar ohne Detailkenntnis.
21. März 2007 um 11:01
Eine Harmlosigkeitsgrenze gibt es nicht. Man kann sich Verletzungen an der Halswirbelsäule auch bei geringen Belastungen zuziehen, man kann sich auch “verlegen” oder “Zug abbekommen”.
Entscheidend wird in Zukunft sein, inwieweit die Gerichte die subjektiven Schilderungen des Geschädigten und dessen Verhalten nach dem Unfall (Besuch beim Arzt, AU, Schmerzmittel etc.) für ausreichend erachten lassen, um das Vorliegen einer Verletzung und die Kausalität des Unfalls als erwiesen anzusehen.
Das derzeitige Verhalten der Versicherungen stellt den Geschädigten immer unter den Generalverdacht des Betrügers.
21. März 2007 um 21:30
Zitat:
Eine Harmlosigkeitsgrenze gibt es nicht. Man kann sich Verletzungen an der Halswirbelsäule auch bei geringen Belastungen zuziehen, man kann sich auch “verlegen” oder “Zug abbekommen”.
Das ist doch genau der Punkt:
Wenn ein Unfall so geringe Belastungen verursacht hat, wie sie zum Beispiel beim Hinsetzen auf ein tiefes Sofa (DeltaV = 4 km/h) entstehen, obliegt es eben dem Geschädigten, nachzuweisen, dass dieser harmlose Unfall dennoch eine Verletzung verursacht hat und er sich eben nicht “verlegen” hat…
22. März 2007 um 09:37
Werter Herr Versicherungsfuzzi,
1. Ich zitiere: “Es steht im Übrigen auch so in der von Ihnen zitierten Entscheidunmg des BGH zur sog. “Harmlosigkeitsgrenze” (…sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen).”
Das ist doch genau der Punkt! Das ist genau das, was ich der Versicherung in diesem Fall vorwerfe, nämlich dass sie sich nicht mit dem konkreten Einzelfall auseinander setzt, sondern mit einer Pauschalbegründung, die auf alle Auffahrunfälle dieser Art passen könnte, eine Regulierung einfach ablehnt. Im vorliegenden Fall kommen ja noch die erheblichen Beweisanzeichen in Form der ärztlichen Dokumentationen, wie Sie selbst zu Recht ausführen, hinzu.
2. Ich habe noch nie so viele angebliche HWS-Beschwerden infolge “Verlegen”, “Hinsetzen auf ein tiefes Sofa”, “Luftzug nach Schlafen bei offenem Fenster”, “Verspannungen im Schulter- u. Nackenbereich ohne Krankheitswert” etc. erlebt, wie gerade in den Fällen, in denen Versicherer nach Auffahrunfällen Schmerzensgelder für HWS-Verletzungen zahlen sollen. Warum kann eine Versicherung nicht einfach einmal von der Richtigkeit der Geschädigtenangaben ausgehen, wenn diese auch noch durch ärztliche Atteste objektiviert sind? - Warum zwingt man den Geschädigten zur Durchführung langwieriger und kostenintensiver Prozesse, wenn man am Ende doch regulieren muss? - Ich werde über den Ausgang des Verfahrens gerne berichten.
Im übrigen dürften unsere Positionen aber auch nicht so sehr auseinander liegen.
05. November 2007 um 20:22
Am 9. Juli 2007 hatte ich als Geschädigter einen Auffahrunfall. Die sog. Differenzgeschwindigkeit betrug 70km/h. Das Fahrzeug in dem ich gesessen habe war ein Totalschaden, die beiden Fahrzeuge, die vor mir an der roten Ampel standen waren beschädigt. Ich war bewusstlos und hatte etwa 5 Wochen lang Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Ich kann bis heute (5. November 2007) nicht länger als eine Stunde schmerzfrei Auto fahren (leider bin ich Verkäufer im Außendienst), dann brauche ich eine Pause und Gymnastik. Der Arzt hat außerdem ein sog. “turtle neck” festgestellt, eine Fehlstellung des Halses, bei der man immer nach oben sehen muss.
Die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin ist die KRAVAG! Bis heute, also nach fast vier Monaten, hat man keinen Cent an mich gezahlt. Die Rechnungen für die Physiotherapie und meine Auslagen gehen schon in die dritte Mahnstufe. Auf Vorschussanforderungen meiner Anwältin hat die KRAVAG überhaupt nicht reagiert. Meine Einbußen an Zeit belaufen sich auf etwa eine Stunde pro Arbeitstag, meine Beeinträchtigung empfinde ich subjektiv als erheblich.
Das ist die wirkliche Praxis eines Unfallopfers in Deutschland!
Was kann man tun? Kann man die Versicherung strafrechtlich belangen, oder soll ich mich an die (freigesprochene) Verursacherin dirkt wenden?
24. April 2008 um 15:47
Hallo,
Ich bin Berufskraftfahrer und hatte im vergangen Jahr einen Verkehrsunfall. Ich bin einem PKW hinten aufgefahren. Ich sollte eine Woche vorher meinen Führerschein abgeben und hatte beantragt, dass ich ihn aus berufl. Gründen behalten kann.
Nun schreibt mir die Versicherung meines Unternehmens und verlangt von mir, dass ich die gesamten Kosten übernehmen soll!!
( Wiederbeschaffungswert, Restwert, Fahrzeugschaden, Gutachtergebühr, Nutzungsausfall für 9 Tage, Kostenpauschale )
Ich wollte mal fragen, ob das rechtens ist!?!?!?
Angeblich soll die liebe Dame ein “bewegungseinschränkendes HWS mit verspannter Nacken- und vorderer Halsmuskulatur” haben.
Vielleicht kann mir mal jemand einen Tip geben!?!?!?
Vielen Dank und
MfG