Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle”

Nachtrag bzw. Vorwort: Noch nicht ganz, s. hier!

Die sog. „Sechsmonatsfrist” hat in letzter Zeit auch hier für hitzige Diskussionen gesorgt. Nun liegt ein neues Urteil des BGH (VI ZR 237/07 vom 22. April 2008) zu dieser Thematik vor, das die Diskussion wohl mehr oder weniger beendet - zu Lasten der Geschädigten. Die Entscheidungsgründe geben zunächst die bisherige Rechtslage zutreffend wieder:

Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173).

Grundlage dieser Rechtsprechung ist bekanntlich das schutzwürdige Integritätsinteresse eines Geschädigten, dem daran liegt, das ihm vertraute Fahrzeug zu erhalten und deshalb auch berechtigt ist, hierfür Reparaturkosten aufzuwenden, die bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, der grundsätzlich die Obergrenze des möglichen Schadensersatzes bildet.

Eine Trendwende deutete sich mit dem BGH-Urteil VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006 an: Einige Versicherungen zogen hieraus bekanntlich den Schluss, ein Geschädigter, der einen Unfallschaden im Rahmen der 130 %-Grenze konkret abrechne, könne zunächst nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen, die Differenz zu den vollen Reparaturkosten aber erst nach Nutzung seines Fahrzeugs für sechs weitere sechs Monate.

Hierbei wurde allerdings übersehen, dass dieses Urteil gerade nicht einen Fall konkreter Abrechnung betraf, sondern einen Geschädigten, der seinen PKW zunächst unrepariert weiter nutzte und dann verkauft hatte. Daher sind die Instanzgerichte - wie z.B. zuletzt das OLG Celle dieser Argumentation auch ganz überwiegend nicht gefolgt, sondern haben entschieden, dass Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Grenze sofort fällig sind und nicht erst nach sechs Monaten, vgl. z.B. die Rechtsprechungsübersicht hierzu bei Captain HUK.

Aufgrund zweier BGH-Urteile der letzten Zeit stand (VI ZR 56/07 und VI ZR 89/07) stand allerdings zu befürchten, dass der BGH die sog. „Sechsmonatsfrist” als zusätzliches Kriterium der Fälligkeit generell in allen 130 %-Fällen einführt. Diese Urteile betrafen allerdings ebenfalls solche Geschädigte, die ihre PKWs kurz nach dem Unfall veräußert hatten und dennoch die Erstattung von Reparaturkosten im Rahmen der sog. 130%-Grenze forderten, womit noch nichts über die Fälle konkreter Abrechnung ohne Verkauf des geschädigten Fahrzeugs gesagt war.

Hier war es für den BGH recht einfach, ein Integritätsinteresse als geradezu widerlegt zu erachten, da die Geschädigten ihre Fahrzeuge jeweils nach kurzer Zeit veräußert hatten. Jetzt allerdings ging es um einen Fall konkret durchgeführter Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze ohne anschließenden (evtl. aber beabsichtigten) Verkauf des Fahrzeugs. Auch in diesem Fall verweist der BGH schlicht auf seine vorherige Rechtsprechung:

Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.

Die ganz überwiegende anderslautende Rechtsprechung (vgl. oben) würdigt der BGH ebenso keiner einzigen Erwähnung wie diverse Stimmen in der Literatur (vgl. z.B. Pamer DAR 2007, S. 721 ff.). Ob er sich daher bewusst war, mit dieser Entscheidung den sog. 130 %-Fällen praktisch den Boden zu entziehen, kann daher nur vermutet werden.

Tatsache ist, dass diese Regulierung zukünftig i.d.R. nur noch dann möglich sein wird, wenn der Geschädigte willens und in der Lage (!) ist, die Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und tatsächlichen Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes sechs Monate lang vorzufinanzieren (ohne - mangels Fälligkeit - Ersatz von Verzugszinsen verlangen zu können) Anderenfalls ist er mehr oder weniger gezwungen (falls keine Notreparatur möglich ist), zur Wiederherstellung seiner Mobilität sein Unfallfahrzeug zu veräußern, was mit der bisher vom BGH immer wieder betonten These, allein der Geschädigte sei Herr des Regulierungsgeschehens, schlicht unvereinbar ist.

6 Antworten zu “Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle””

  1. Nichtjurist Sagt:

    Wo steht in diesem BGH-Urteil, dass der Anspruch erst nach 6 Monaten fällig wird?

  2. RA Melchior Sagt:

    Im Leitsatz:

    Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

  3. Jägersmann Sagt:

    Darum, wandeln wir das Sprichwort ab:

    Auf, auf zum fröhlichen Jagen.

    in:

    Auf, auf zum munteren Klagen.

    Wer seinen Unfallschaden, ob mit oder ohne 130 % in heutiger Zeit ohne Anwalt reguliert hat selber Schuld.

    Merke:
    Einen Anwalt, der die Flinte ins Korn schmeißt, unbedingt meiden.

    Waidmanns Heil

  4. Nichtjurist Sagt:

    Zitat:

    “Diese Urteile betrafen allerdings ebenfalls solche Geschädigte, die ihre PKWs kurz nach dem Unfall veräußert hatten und dennoch die Erstattung von Reparaturkosten im Rahmen der sog. 130%-Grenze forderten, womit noch nichts über die Fälle konkreter Abrechnung ohne Verkauf des geschädigten Fahrzeugs gesagt war.
    Hier war es für den BGH recht einfach, ein Integritätsinteresse als geradezu widerlegt zu erachten, da die Geschädigten ihre Fahrzeuge jeweils nach kurzer Zeit veräußert hatten. Jetzt allerdings ging es um einen Fall konkret durchgeführter Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze ohne anschließenden (evtl. aber beabsichtigten) Verkauf des Fahrzeugs.”

    In dem vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug, wie bei den fiktiven Fällen, innerhalb kurzer Zeit veräußert!

    Unfallschaden am 14.09.2006 - Reparaturrechnung vom 29.09.2006 - Fahrzeugverkauf im November 2006!

    Der BGH hatte also nicht die Fälligkeit der Reparaturrechnung zu prüfen, sondern nur das Integritätsinteresse.

    Deshalb der Aufruf an alle Juristen.

    Macht es wie die HUK
    “Legt zusammen” und bringt einen Fall bezüglich Fälligkeit der Reparaturkosten vor den BGH, bei dem unsere Bundesrichter nicht NEIN sagen können.

    1.) Klarer 130%-Fall
    2.) Geschädigter = “arme Sau”
    3.) Reparierter Unfallschaden nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens in einer Fachwerkstatt
    4.) Fahrzeug wird von der Werkstatt nicht herausgegeben ohne vollständige Bezahlung der Reparaturrechnung (Zurückbehaltungsrecht)
    5.) Eindeutige Haltefrist von 6-Monaten nachweisbar.

    => interessante Urteilsbegründung

  5. RA Melchior Sagt:

    Richtig, s. unter Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle” - Oder doch (noch) nicht?

    “Zusammenzulegen” brauchen wir allerdings nicht, zwei Fälle stehen schon zur Entscheidung an. Allerdings: Wenn eine “eindeutige Haltefrist von 6-Monaten nachweisbar” ist. stellt sich die hier diskutierte Frage nicht (mehr).

  6. Nichtjurist Sagt:

    Mit einer eindeutigen Haltefrist von 6 Monaten war natürlich gemeint, dass der Geschädigte des Streitverfahrens sein Fahrzeug mit absoluter Sicherheit auch tatsächlich nachweislich weitere 6 Monate nutzen wird (entgegen dem Sachverhalt der obigen BGH-Entscheidung).

    Der skizzierte Fall muss selbstverständlich unverzüglich vor das AG gebracht werden.

    Bis die Sache dann beim BGH landet, sind die 6 Monate weit überschritten und der Nachweis der Haltedauer ist erbracht.

    Auf alle Fälle keine “wackeligen Fälle” vor den BGH bringen!

    Unklare Fälle = Strategie der HUK.

  7. Mp3 download Sagt:

    hey…

    exellent…

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