Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle” - Oder doch (noch) nicht?

Das kommt davon, wenn man schnell + aktuell sein will, sich dabei auf eine falsche Fährte locken lässt, Urteilsgründe dann in einer vorgefassten Erwartungshaltung liest und dabei den Tatbestand vernachlässigt:

Am Ende der Gründe des besagten BGH-Urteils VI ZR 237/07 vom 22. April 2008 heißt es:

Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten.

Dass diese Neuanschaffung bzw. der Verkauf des Unfallwagens - einmal wieder (!) - bereits ca. zwei Monate nach dem Unfall vom 14.o9.2006 tatsächlich stattgefunden hatte, habe ich in der Eile leider überlesen. Sorry, Asche auf mein Haupt!

Es ging also einmal wieder um einen Fall, in dem der Geschädigte sein Integritätsinteresse bzw. dessen Fortbestehen gerade dadurch in Frage gestellt bzw. sogar widerlegt hatte, dass er das Unfallfahrzeug kurz nach Durchführung der Reparatur veräußert hatte, nunmehr also der dritte vom BGH entschiedene Fall dieser Kategorie:

  • VI ZR 89/07 vom 13.11.2007: Unfall am 30. April 2005, eine sach- und fachgerechte Reparatur wurde unterstellt, Verkauf des Unfallwagens am 16. Juni 2005, also ca. 1 ½ Monate nach dem Unfall. Streitgegenstand waren u.a. (fiktive) Netto-Reparaturkosten.
  • VI ZR 56/07 vom 27.11.2007: Unfall am 30. März 2005, Reparatur erfolgte in Eigenregie, Durchführung durch Sachverständigen bestätigt, Verkauf des Unfallwagens „Anfang Juni 2005″, also etwas mehr als einen Monat nach dem Unfall. Streitgegenstand waren u.a. (fiktive) Netto-Reparaturkosten.
  • VI ZR 237/07 vom: 22.o4.2008: Unfall am 14. September 2006, eine sach- und fachgerechte Reparatur wurde tatsächlich durchgeführt, Verkauf des Unfallwagens „im November 2006″, also ca. zwei Monate nach dem Unfall. Streitgegenstand waren u.a. tatsächliche restliche Reparaturkosten.

Wie die Revision in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall (5 W 102/07 vom 22.o1.2008) ausgeht, das eine Sechsmonatsfrist ablehnt und wo der Unfallwagen nicht nach der Reparatur verkauft wurde, bleibt also nach wie vor offen. Entsprechendes gilt für eine vom OLG Düsseldorf zugelassene Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss I-1 W 6/08 vom o3.o3.2008, wo eine Sechsmonatsfrist für gegeben erachtet wird.

Es bleibt also nach wie vor spannend, wenn sich auch gewisse Befürchtungen nicht verhehlen lassen. Man kann nur hoffen, dass der BGH die praktischen Schwierigkeiten erkennt, die das Postulat einer „Sechsmonatsfrist” als Voraussetzung einer Regulierung im Rahmen der 130 %-Grenze auch in „echten” Reparaturfällen ohne anschließenden Verkauf zwingend nach sich zieht:

Entweder der Geschädigte ist willens und insbesondere in der Lage (!), die Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und tatsächlichen Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes sechs Monate lang vorzufinanzieren. Dann könnte er allerdings - mangels Fälligkeit der Differenz - Ersatz von Verzugszinsen und wohl auch Finanzierungskosten nicht verlangen.

Ist es einem weniger finanzstarken Geschädigten hingegen auch nicht möglich, mit einer Notreparatur sein Fahrzeug sechs Monate lang „durchzuretten”, um erst dann einen vollständige Reparatur durchführen zu lassen, wäre er mehr oder weniger gezwungen, zur kurzfristigen Wiederherstellung seiner Mobilität sein Unfallfahrzeug zu veräußern, was mit der bisher vom BGH immer wieder betonten These, allein er sei Herr des Regulierungsgeschehens, schlicht unvereinbar ist.

In beiden Fällen bliebe den Geschädigten jedenfalls das Risiko, nach dem ersten Unfall innerhalb der folgenden sechs Monate einen weiteren zu erleiden. Dann werden Versicherungen mit Sicherheit damit argumentieren, der Geschädigte habe die Sechsmonatsfrist eben nicht „geschafft”, es müsse daher bei der Totalschadensabrechnung verbleiben Dies führt insbesondere im ersteren Fall zu erheblichen Verlusten des Geschädigten. Welche Rolle hier ein eigenes Verschulden des Geschädigten an dem „Zweitunfall” spielt, wäre eine weitere Frage.

18 Antworten zu “Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle” - Oder doch (noch) nicht?”

  1. Unfall - Blog» Blogarchiv » Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle” Sagt:

    [...] Die Versuche der Versicherungen am Geschädigten zu sparen « VN zahlt schneller als HUK Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle” - Oder doch (noch) nicht? [...]

  2. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Es spricht doch einiges dafür, dass der BGH sich insgesamt von der 130% Grenze verabschiedet, bzw. diese Fälle auf absolute Ausnahmen reduziert.

    Ob dabei der Gedanke an europäische Harmonisierung oder einfach die Notwendigkeit im Vordergrund steht, manch sletsame Blüte zu kappen, die das deutsche Auto-Recht in den letzten Jahren getrieben hat und die auch nicht mehr wirklich nachvollziehbar war, bleibt offen:

    Aber warum sollte der Schädiger quasi als Regelfall Kosten für eine unwirtschaftliche Reparatur übernehmen, für ein Gut, das so reichlich am Markt vorhanden ist, dass Ersatz innerhalb kurzer Zeit flächendeckend zur Verfügung steht?

  3. RA Rebhan Sagt:

    Wenn man die Diskussion so verfolgt, gibt es ein Schlagwort, das es wohl am besten trifft: Rückzugsgefechte.

    Erst wurde die Notwendigkeit der Weiternutzung in den 130%-Fällen generell negiert (weil im Urteil vom 23.05.2006 ja eine etwas andere Konstellation betroffen war), viele Gerichte schlossen sich dem an. Dann wurde in die BGH-Urteile vom November hineininterpretiert, dass die dortigen Grundsätze angeblich nur für Fiktiv-Abrechner gelten würden. War auch nix. Und jetzt wird halt verzweifelt ein neuer Rettungsanker gesucht. Weil nicht sein kann, was nicht sein darf.

    Der BGH stellt sich aber in der nunmehrigen Entscheidung ausdrücklich gegen das OLG Celle (Rn. 6 a. E.). Das sollte man auch mal bedenken.

    Weshalb in erster Linie Sachverhalte “hoch” kommen, in denen das Fahrzeug veräußert wurde, ist doch klar: Das liegt schlicht an der Verfahrensdauer. In den anderen Fällen wird in aller Regel bei Nachweis der Weiternutzung nach sechs Monaten anerkannt und gezahlt oder gezahlt und für erledigt erklärt. Derartige Fälle sind allein aus prozessualen Gründen schwerer bis zum BGH zu treiben.

    Wie stellen Sie sich das denn in der Praxis vor: Erst alles zahlen und dann “mal abwarten”, ob das Fahrzeug weiter genutzt wird? Schadensersatz “auf Bewährung” oder was? Gibt es da Parallelen, wo ähnlich verfahren wird? Auf welcher rechtlichen Grundlage bewegen wir uns denn eigentlich noch?

    Wieso verlangt denn keiner, dass generell immer die Brutto-Reparaturkosten bezahlt werden, weil ja die Möglichkeit besteht, dass der Geschädigte in einer Fachwerkstatt reparieren lässt? Komischerweise hält es jeder für selbstverständlich, dass zunächst die Netto-Kosten ausbezahlt werden und erst bei Nachweis der Reparatur in einer Werkstatt der Rest.

    Schadensersatz auf Vertrauensbasis. Klingt gut. Aber vor Gericht zählen halt nun einmal nur Beweise. So hart, wie das manchmal sein mag.

  4. Nichtjurist Sagt:

    Zitat:
    ————-
    “Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten.”
    ————-

    Das stinkt doch wieder offensichtlich zum Himmel!

    Welcher Geschädigte lässt sein Fahrzeug reparieren, um bei der geplanten Neuanschaffung eines Fahrzeuges einen besseren Preis zu erhalten?
    Und vor allem; Welcher Geschädigte gibt im BGH-Prozess an, dass er das Fahrzeug aus wirtschaftlichen Gründen hat reparieren lassen, wo doch jeder weiss, dass einzig und allein das Integritätsinteresse (der Erhalt des Fahrzeuges für den Geschädigten) eine 130%-Reparatur rechtfertigt?

    Dümmer gehts nimmer!

    Wenn der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug ohne Reparatur verkauft, erhält er in der Regel den kompletten Wiederbeschaffungswert eines unfallfreien Fahrzeuges (Wiederbeschaffungswert-Restwert von der Versicherung und Restwert des Aufkäufers = Wiederbeschaffungswert unfallfreies Fahrzeug).

    Der Wiederbeschaffungswert eines reparierten Unfallfahrzeuges liegt natürlich stets unter dem eines unfallfreien Fahrzeuges.

    Das heisst, dass das Fahrzeug durch eine Unfallreparatur einen Wertverlust erleidet, auch wenn die Versicherer mit ihrem “Schadensmanagement” der Meinung sind, bei älteren Fahrzeugen werde keine Wertminderung ausgelöst.

    Also warum ein Fahrzeug reparieren lassen, wenn der Geschädigte ohne Reparatur ein besseres wirtschaftliches Ergebnis erzielt?

    Bei dem obigen BGH-Fall handelt es sich doch um einen Fall, bei dem das Werkstattinteresse offensichtlich ins Auge springt. Hier hatte doch einzig und allein die Werkstatt ein Interesse daran, die “130-Reparatur” - aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen - “mitzunehmen”. Der Verkauf des Fahrzeuges war doch nach den Angaben des Geschädigten schon bei der Reparatur beabsichtigt (abgesprochen?) = gemeinsame Sache mit der Werkstatt.
    Möglicherweise wurde dem Geschädigten noch eine “Vergünstigung” in Aussicht gestellt, wenn er “mitspielt”? Ansonsten wäre die Sache nicht schlüssig.

    Hier hat der BGH aufgrund des Bereicherungsverbotes, das doch mehr als offensichtlich ist, mit aller Deutlichkeit einen Riegel vorgeschoben.

    Bereicherungsverbot gilt natürlich nicht nur direkt für den Geschädigten, sondern auch unter Betrachtung des gesamten Pakets. Also auch für den Zusatzertrag infolge des “Deals” mit der Werkstatt.

    Wenn sich der Geschädigte bei der äußerst sensiblen 130%-Geschichte auf solche Geschäfte einlässt und meint, zusammen mit der Werkstatt das Integritätsinteresse auf derart plumpe Art unterlaufen zu können, dann braucht man sich nicht zu wundern, dass der BGH “die Tür zuschlägt”.

    Vielen Dank übrigens an alle Akteuere dieser Fallgestaltung, die den echten 130%-Fällen “den Boden unter den Füssen” weggezogen haben.

    Und natürlich herzlichen Glückwunsch an die HUK, die den “richtigen Riecher” hatte - oder waren die vielleicht auch mit im Boot?

  5. Jägersmann Sagt:

    Mehr wie offensichtlich ist doch. Bis 1995 durften die Versicherer 3 % Gewinn vom Schadenaufkommen (um so höher das Schadenaufkommen um so mehr die 3 %) verbuchen.
    Jetzt heißt es das Geld der Versicherten und Geschädigten sparen, sparen, sparen - denn so steigert man nunmehr der Gewinn.
    Darum war es schon ein cleverer Schachzug der Versicherer bei fiktiver Abrechnung die MwSt nicht mehr erstatten zu müssen. Darum kein Ende bei Rechtsstreitigkeiten in Puncto Verbringungskosten, Beilackierung usw.
    Darum keine freien SV mehr, darum keine Anwälte mehr. Darum der “erfolgreiche Start” von AudaPad Web. Und darum auch keine die einstmals für den Versicherer so lukrative 130 % Regelung mehr.

  6. Nichtjurist Sagt:

    Nachtrag:

    Hier noch ein Vorschlag zur endgültigen Klärung der Frage

  7. RA Melchior Sagt:

    @ RA Rebhahn:

    „Weshalb in erster Linie Sachverhalte “hoch” kommen, in denen das Fahrzeug veräußert wurde, ist doch klar.” Wirklich?

    „An der Verfahrensdauer” liegt es mit Sicherheit nicht. 1 ½ bis zwei Monate nach dem Unfall ist in aller Regel noch nicht einmal die erste Instanz durchgestanden. Zudem fällt auf, dass der BGH in den drei genannten Fällen mehr oder weniger deutlich mangelnde Substantiierung des Integritätsinteresses rügt und diesbezüglich offensichtlich von Klägerseite nachlässig bzw. sogar verspätet (in der 3. Instanz !) vorgetragen wird.

    (Wohl nicht nur) mich beschleicht schon lange der Verdacht, dass hier bewusst bestimmte Fälle zum BGH getrieben und dann schlampig betrieben werden, um so peu a peu die 130 %-Rechtsprechung zu demontieren. Zur Aufstellung des Sechsmonatskriteriums in allen und insbesondere den „echten” 130 %-Fällen ist es dann nur noch ein kleiner Schritt.

    Mit „erst alles zahlen und dann mal abwarten, ob das Fahrzeug weiter genutzt wird” hat das alles nur dann was zu tun, wenn eine sechsmonatige Weiternutzung des Unfallwagens zwingendes Kriterium einer Entschädigung auf 130 %-Basis ist. Anderenfalls ist diese Entschädigung nämlich sofort fällig, ohne wenn und aber. Und das keiner (mehr) verlangt, „dass generell immer die Brutto-Reparaturkosten bezahlt werden”, liegt schlicht an der Änderung des § 249 BGB.

    Es bleibt dabei, eine volle Entschädigung grundsätzlich erst nach sechs Monaten ist nicht praktikabel. Entweder schafft man die 130 %-Regulierung generell schlicht und einfach ab und erklärt den Wiederbeschaffungswert zur Höchstgrenze der möglichen Entschädigung, oder aber man bleibt beim maximalem Ersatz von 130 %, außer der Geschädigte dokumentiert durch kurzfristigen Verkauf seines Fahrzeugs, dass ein Integritätsinteresse eben nicht mehr besteht.

  8. Nichtjurist Sagt:

    Na da kann man doch auf das Ergebnis der Revision gespannt sein, die der Geschädigte als Kläger gegen das (negative) Urteil des OLG Düsseldorf (I-1 W 6/08 vom 03.03.2008) beim BGH eingelegt hat.

    Insbesondere der “Sorgfalt der Bearbeitung” muss man künftig wohl ein besonderes Interesse widmen.

    http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php

  9. Dr. Burkard Sagt:

    Ich denke, dass die Entscheidung des BGH zur OLG Düsseldorf-Entscheidung erhebliche Bedeutung für die Praxis haben wird.

    Denn wir haben im 130 % Reparaturfall in der Regel mit Geschädigten zu tun, die den Wagen weiter nutzen - auch über 6 Monate hinaus. Damit kommt der Frage der sofortigen Fälligkeit ganz erhebliche Bedeutung zu, die der BGH klären wird. Ich persönlich hoffe naturgemäß im Interesse der Geschädigten.

    Warten wir es ab, es bleibt m.E. tatsächlich spannend, da der praxisrelevanteste Fall bsilang unentschieden ist.

  10. Haarspalter Sagt:

    “Unentschieden” oder “nicht entschieden”?

  11. Dr. Burkard Sagt:

    0 : 0 mal entschieden, also unentschieden ;-)

  12. RA Deneke Sagt:

    Nur mal kurz zur Klarstellung:
    gegen den Beschluss des OLG Celle ist kein Rechtsmittel eingelegt, er ist rechtskräftig, es gibt daher keine “Revisionsentscheidung” hierzu.

  13. Andreas Sagt:

    Versicherungsfuzzi schrieb:

    “Aber warum sollte der Schädiger quasi als Regelfall Kosten für eine unwirtschaftliche Reparatur übernehmen, für ein Gut, das so reichlich am Markt vorhanden ist, dass Ersatz innerhalb kurzer Zeit flächendeckend zur Verfügung steht?”

    a) Weil es träumerisch ist, zu glauben, dass vergleichbarer (!) Ersatz immer flächendeckend zur Verfügung steht.

    b) Weil selbst bei Selbstzahlern oftmals höhere Rep.-kosten als der Wert des Fahrzeuges aufgewendet werden (bspw. Motorschaden).

    c) Weil keiner der Geschädigten darum gebeten hat, sich jetz von dem Auto zu trennen, dass man jahrelang fährt und mit dem man äußerst tzfrieden ist.

  14. Dr. Burkard Sagt:

    @RA Deneke : Aber über den Beschluss des OLG Düsseldorf wird der BGH hoffentlich bald richten.

  15. RA Deneke Sagt:

    @ RA Burkhard: das wollen wird doch hoffen, damit die Unklarheiten endlich beseitigt werden. Auf den Ausgang würde ich allerdings nach den letzten Entscheidungen keine Wette abgeben ;).

  16. Adelheid Lipp Sagt:

    BITTE, könnte mir das jemand nochmals erklären? So richtig verstanden hab ich das noch nicht und ich hab folgendes Problem…

    Schuldloser Unfall am 22.11.07 (Blechschaden)
    Wiederbeschaffungswert Kfz 2.950,–
    ./. Restwert 1.880,–

    Von der Versicherung bekam ich 1.070,– Euro überwiesen.

    Im März hatte ich einen Motorschaden und deshalb das Auto verkauft. Jetzt hat mich die Versicherung angeschrieben, dass ich 266 Euro zurückbezahlen soll, weil ich das Auto nicht 6 Monate gefahren bin.

    Ist das wirklich rechtens, wo ich doch für den Unfall nichts kann? Und muss ich das Geld zurückbezahlen, wo ich doch eh schon geschädigt wurde?

    Für eine hilfreiche Erklärung wäre ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Adelheid Lipp

  17. RA Kasulke Sagt:

    Mit welcher Begründung will denn der Versicherer hier 266 € zurückerstattet haben ? Sie haben den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt bekommen (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert). Daher ist der Sachverhalt so nicht nachvollziehbar; die 6-Monatsfrist regelt ja nur die Fälle der fiktiven und eventuell der konkreten Abrechnung.

  18. Adelheid Lipp Sagt:

    Hallo Herr Kasulke,

    vielen herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort!!!

    Der Text lautet… (von der HDI)

    Da Sie Ihr Fahrzeug nicht 6 Monate nach dem Unfall weitergenutzt haben, steht Ihnen kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zu. Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so dass wir den überbezahlten Betrag von Ihnen zurückfordern.

    Aber das Fahrzeug wurde ja gar nicht repariert und die Mehrwertsteuer aufgrund dessen auch nicht von der Versicherung erstattet.

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