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	<title>Kommentare zu: DEBEKA &#8211; Ganz schlechter Stil</title>
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	<description>Die Versuche der Versicherungen am Geschädigten zu sparen</description>
	<lastBuildDate>Thu, 29 Jul 2010 09:45:00 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Von: Versicherungsfuzzi</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/comment-page-1/#comment-1526</link>
		<dc:creator>Versicherungsfuzzi</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 23:50:05 +0000</pubDate>
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		<description>… und auf nette weitere Diskussionen in 2010.


Immer gerne :-)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>… und auf nette weitere Diskussionen in 2010.</p>
<p>Immer gerne <img src='http://www.unfall-recht.info/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Melchior</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/comment-page-1/#comment-1524</link>
		<dc:creator>RA Melchior</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 19:07:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/#comment-1524</guid>
		<description>@ Versicherungsfuzzi: 


Wieso ich zur Geltendmachung eigener Anspr&#252;che des Mandanten das Schadensgutachten des Gegners brauche, hatte ich doch schon mitgeteilt: Zur Pr&#252;fung der Frage, ob sich aus dem Schadenbild eventuell (!) irgendwelche R&#252;ckschl&#252;sse auf eine &#252;berh&#246;hte Geschwindigkeit der Gegnerin ziehen lassen. 

Bei aller Klagefreudigkeit: Den Unfallgegner zu verklagen, dessen &#252;berh&#246;hte Geschwindigkeit schlichtweg in’s Blaue hinein nur zu behaupten und dann darauf zu hoffen, dass Gericht und Gegenseite nicht merken, dass ich hier mit einem Ausforschungsbeweis zu arbeiten versuche, ist nicht mein Stil. 

Auch dass dem Mandanten doch bereits der Anspruch fehlt, sehe ich nicht so - sei es unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung eigener Schadensersatzanspr&#252;che oder aber - um so sicherer - um die Regulierungsentscheidung zu &#252;berpr&#252;fen. 

Den Verweis auf den Direktanspruch des Gesch&#228;digten aus § 3 PflVersG - eine Besonderheit des Kfz-Haftpflichtrechts - halte ich - bei allem Respekt - f&#252;r abwegig. Wie bereits gesagt, der Schadensersatzanspruch des Gegners geht gegen meinen Mandanten und nur wegen § 3 PflVersG auch gegen seine Versicherung. Mit der Frage, wem die Belege zur Anspruchsbegr&#252;ndung vorzulegen sind, hat das nichts zu tun. 

Und dass sich hier jemand an mein schneidiges Klage-Verhalten erinnert hat, mag ebenso sein wie es auch beabsichtigt ist, immer nach dem Motto: Ein Anspruchsschreiben, ggf. eine Mahnung und dann Klage! 

Ebenfalls Gru&#223; und guten Rutsch!

... und auf nette weitere Diskussionen in 2010.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Versicherungsfuzzi: </p>
<p>Wieso ich zur Geltendmachung eigener Anspr&#252;che des Mandanten das Schadensgutachten des Gegners brauche, hatte ich doch schon mitgeteilt: Zur Pr&#252;fung der Frage, ob sich aus dem Schadenbild eventuell (!) irgendwelche R&#252;ckschl&#252;sse auf eine &#252;berh&#246;hte Geschwindigkeit der Gegnerin ziehen lassen. </p>
<p>Bei aller Klagefreudigkeit: Den Unfallgegner zu verklagen, dessen &#252;berh&#246;hte Geschwindigkeit schlichtweg in’s Blaue hinein nur zu behaupten und dann darauf zu hoffen, dass Gericht und Gegenseite nicht merken, dass ich hier mit einem Ausforschungsbeweis zu arbeiten versuche, ist nicht mein Stil. </p>
<p>Auch dass dem Mandanten doch bereits der Anspruch fehlt, sehe ich nicht so &#8211; sei es unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung eigener Schadensersatzanspr&#252;che oder aber &#8211; um so sicherer &#8211; um die Regulierungsentscheidung zu &#252;berpr&#252;fen. </p>
<p>Den Verweis auf den Direktanspruch des Gesch&#228;digten aus § 3 PflVersG &#8211; eine Besonderheit des Kfz-Haftpflichtrechts &#8211; halte ich &#8211; bei allem Respekt &#8211; f&#252;r abwegig. Wie bereits gesagt, der Schadensersatzanspruch des Gegners geht gegen meinen Mandanten und nur wegen § 3 PflVersG auch gegen seine Versicherung. Mit der Frage, wem die Belege zur Anspruchsbegr&#252;ndung vorzulegen sind, hat das nichts zu tun. </p>
<p>Und dass sich hier jemand an mein schneidiges Klage-Verhalten erinnert hat, mag ebenso sein wie es auch beabsichtigt ist, immer nach dem Motto: Ein Anspruchsschreiben, ggf. eine Mahnung und dann Klage! </p>
<p>Ebenfalls Gru&#223; und guten Rutsch!</p>
<p>&#8230; und auf nette weitere Diskussionen in 2010.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Versicherungsfuzzi</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/comment-page-1/#comment-1523</link>
		<dc:creator>Versicherungsfuzzi</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 17:00:24 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/#comment-1523</guid>
		<description>@RA Melchior:

Seit wann ben&#246;tigen Sie zur Geltendmachung eigener Anspr&#252;che des Mandanten das Schadensgutachten des Gegners?

RA Schepers hat es angesprochen: Verklagen Sie den Unfallgegner und f&#252;hren Sie den Beweis bei Gericht. Der gerichtlich bestellte Sachverst&#228;ndige wird die erforderlichen Unterlagen bekommen, wenn ein entsprechender Beweisbeschluss vorgelegt wird.

Die Frage nach Einwendungen des Versicherers stellt sich vorliegend auch nicht: Es fehlt Ihrem Mandanten doch bereits am Anspruch!

Aus dem Direktanspruch des Gesch&#228;digten (§ 3 PflVersG) folgt, dass er alleine entscheidet, an wen er Anspr&#252;che aus dem Unfallgeschehen stellt. Folglich entscheidet er gleichzeitig auch alleine dar&#252;ber, wer Einsicht in seine Regulierungsunterlagen erh&#228;lt.

Ob und an wen der Versicherer diese Unterlagen weitergeben DARF, hat er unter Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten und seinem Auftrag zur Ermittlung aller regulierungsrelevanten Umst&#228;nde im Einzelfall zu entscheiden.

Er MUSS sie jedenfalls  nicht weitergeben. 

Wenn dies im Einzelfall geschieht, dann sicher nur in einem Regulierungsklima, in  dem der Sachbearbeiter den Eindruck hat, mit dem Anwalt des VN am gleichen Strick und in dieselbe Richtung zu ziehen.

Wer es hin bekommt, eine solche Sache anh&#228;ngig zu machen, braucht sich doch nicht wirklich zu wundern, oder?

&#220;brigens haben die meisten Sachbearbeiter ein gutes Ged&#228;chtnis, wenn es um Briefk&#246;pfe von Kanzleien geht. Man wei&#223;, mit welcher Kanzlei man zusammenarbeiten kann, egal auf welcher Seite der Anwalt steht. 

Kann gut sein, dass sich hier jemand an Ihr schneidiges Klage-Verhalten erinnert hat...

Gru&#223; und guten Rutsch!


Versicherungsfuzzi</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@RA Melchior:</p>
<p>Seit wann ben&#246;tigen Sie zur Geltendmachung eigener Anspr&#252;che des Mandanten das Schadensgutachten des Gegners?</p>
<p>RA Schepers hat es angesprochen: Verklagen Sie den Unfallgegner und f&#252;hren Sie den Beweis bei Gericht. Der gerichtlich bestellte Sachverst&#228;ndige wird die erforderlichen Unterlagen bekommen, wenn ein entsprechender Beweisbeschluss vorgelegt wird.</p>
<p>Die Frage nach Einwendungen des Versicherers stellt sich vorliegend auch nicht: Es fehlt Ihrem Mandanten doch bereits am Anspruch!</p>
<p>Aus dem Direktanspruch des Gesch&#228;digten (§ 3 PflVersG) folgt, dass er alleine entscheidet, an wen er Anspr&#252;che aus dem Unfallgeschehen stellt. Folglich entscheidet er gleichzeitig auch alleine dar&#252;ber, wer Einsicht in seine Regulierungsunterlagen erh&#228;lt.</p>
<p>Ob und an wen der Versicherer diese Unterlagen weitergeben DARF, hat er unter Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten und seinem Auftrag zur Ermittlung aller regulierungsrelevanten Umst&#228;nde im Einzelfall zu entscheiden.</p>
<p>Er MUSS sie jedenfalls  nicht weitergeben. </p>
<p>Wenn dies im Einzelfall geschieht, dann sicher nur in einem Regulierungsklima, in  dem der Sachbearbeiter den Eindruck hat, mit dem Anwalt des VN am gleichen Strick und in dieselbe Richtung zu ziehen.</p>
<p>Wer es hin bekommt, eine solche Sache anh&#228;ngig zu machen, braucht sich doch nicht wirklich zu wundern, oder?</p>
<p>&#220;brigens haben die meisten Sachbearbeiter ein gutes Ged&#228;chtnis, wenn es um Briefk&#246;pfe von Kanzleien geht. Man wei&#223;, mit welcher Kanzlei man zusammenarbeiten kann, egal auf welcher Seite der Anwalt steht. </p>
<p>Kann gut sein, dass sich hier jemand an Ihr schneidiges Klage-Verhalten erinnert hat&#8230;</p>
<p>Gru&#223; und guten Rutsch!</p>
<p>Versicherungsfuzzi</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Melchior</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/comment-page-1/#comment-1522</link>
		<dc:creator>RA Melchior</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 08:33:22 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/#comment-1522</guid>
		<description>@ Versicherungsfuzzi: 

Um es nochmals zu sagen: Es geht nicht nur darum, „dass die Regulierung selbst &#252;berpr&#252;ft werden soll&quot;, sondern auch um die (eventuelle) Geltendmachung eigener Schadensersatzanspr&#252;che. Und wo bitte soll der entscheidende Unterschied zischen der auch von Ihnen akzeptierten Einsichtnahme in die Akte vor Ort und der &#220;bersendung einer Kopie an den VN liegen? In beiden F&#228;llen wird der Akteninhalt dem VN zug&#228;nglich gemacht. 

Zudem bleiben Sie jede Erkl&#228;rung schuldig, aus welchem Rechtsgrund dem Gesch&#228;digten (Gegner) Einwendungen zustehen sollten.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Versicherungsfuzzi: </p>
<p>Um es nochmals zu sagen: Es geht nicht nur darum, „dass die Regulierung selbst &#252;berpr&#252;ft werden soll&#8221;, sondern auch um die (eventuelle) Geltendmachung eigener Schadensersatzanspr&#252;che. Und wo bitte soll der entscheidende Unterschied zischen der auch von Ihnen akzeptierten Einsichtnahme in die Akte vor Ort und der &#220;bersendung einer Kopie an den VN liegen? In beiden F&#228;llen wird der Akteninhalt dem VN zug&#228;nglich gemacht. </p>
<p>Zudem bleiben Sie jede Erkl&#228;rung schuldig, aus welchem Rechtsgrund dem Gesch&#228;digten (Gegner) Einwendungen zustehen sollten.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Versicherungsfuzzi</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/comment-page-1/#comment-1521</link>
		<dc:creator>Versicherungsfuzzi</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 20:01:28 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/#comment-1521</guid>
		<description>@RA Schepers: Mit Verlaub, wenn die Versicherung gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Anspr&#252;che reguliert, ist das keine nachteilige Entscheidung, sondern die Erf&#252;llung einer vertraglichen Hauptpflicht. Sie verwechseln da etwas...

@RA Melchior:
Ihre Aufgaben erf&#252;llt die Versicherung nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermesssen. 

Das darf sie, ohne den VN oder seinen Anwalt um deren Meinung zu bitten und ohne sich auf Machtvollkommenheit berufen zu m&#252;ssen. Es gen&#252;gt ein Wink mit den AKB (fr&#252;her gem. 10 AKB, heute A 1.1.x) 

Eine Verpflichtung zur Herausgabe interner Regulierungsunterlagen besteht hingegen nicht. Woher soll diese Verpflichtung kommen? Der Begriff der vertraglichen Nebenpflicht ist zwar dehnbar. Aber ein Herausgabeverlangen l&#228;sst sich kaum ohne Zwang hinein interpretieren.

Der Versicherer kann Sie (vor Ort) in die Akte einsehen lassen, wenn das schutzw&#252;rdige Interesse des Kunden dasjenige des Unfallgegners &#252;berwiegt. 

Wenn es aber wie hier nur darum geht, dass die Regulierung selbst &#252;berpr&#252;ft werden soll, rechtfertigt es sicher kein &#252;berwiegendes Interesse. Im Gegenteil: Der Unfallgegner w&#252;rde Zeter und Mordio rufen, wenn er mitbek&#228;me (und das w&#252;rde er zwangsl&#228;ufig), dass die Unterlagen an Dritte gelangen.

Insofern ist es sicher richtig, dass der Unfallgegner wahrscheinlich Ihre Bitte um &#220;berlassung des Gutachtens nicht erf&#252;llen wird.

Umso abwegiger ist es dann aber, dies vom Versicherer zu verlangen und ihn sogar auf Herausgabe zu verklagen.

Wieso sollte der Versicherer sich dem Vorwurf aussetzen (m&#252;ssen), er w&#252;rde den f&#252;r jeden offensichtlichen Willen des Gesch&#228;digten auf vertrauliche Behandlung der &#252;berlassenen Unterlagen hintergehen?

Wie w&#252;rden Sie reagieren, wenn sie den Gesch&#228;digten vertreten w&#252;rden?

Hier ist die Anwaltssicht, die immer nur dem jeweiligen Mandanten verpflichtet ist, deutlich zu kurz...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@RA Schepers: Mit Verlaub, wenn die Versicherung gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Anspr&#252;che reguliert, ist das keine nachteilige Entscheidung, sondern die Erf&#252;llung einer vertraglichen Hauptpflicht. Sie verwechseln da etwas&#8230;</p>
<p>@RA Melchior:<br />
Ihre Aufgaben erf&#252;llt die Versicherung nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermesssen. </p>
<p>Das darf sie, ohne den VN oder seinen Anwalt um deren Meinung zu bitten und ohne sich auf Machtvollkommenheit berufen zu m&#252;ssen. Es gen&#252;gt ein Wink mit den AKB (fr&#252;her gem. 10 AKB, heute A 1.1.x) </p>
<p>Eine Verpflichtung zur Herausgabe interner Regulierungsunterlagen besteht hingegen nicht. Woher soll diese Verpflichtung kommen? Der Begriff der vertraglichen Nebenpflicht ist zwar dehnbar. Aber ein Herausgabeverlangen l&#228;sst sich kaum ohne Zwang hinein interpretieren.</p>
<p>Der Versicherer kann Sie (vor Ort) in die Akte einsehen lassen, wenn das schutzw&#252;rdige Interesse des Kunden dasjenige des Unfallgegners &#252;berwiegt. </p>
<p>Wenn es aber wie hier nur darum geht, dass die Regulierung selbst &#252;berpr&#252;ft werden soll, rechtfertigt es sicher kein &#252;berwiegendes Interesse. Im Gegenteil: Der Unfallgegner w&#252;rde Zeter und Mordio rufen, wenn er mitbek&#228;me (und das w&#252;rde er zwangsl&#228;ufig), dass die Unterlagen an Dritte gelangen.</p>
<p>Insofern ist es sicher richtig, dass der Unfallgegner wahrscheinlich Ihre Bitte um &#220;berlassung des Gutachtens nicht erf&#252;llen wird.</p>
<p>Umso abwegiger ist es dann aber, dies vom Versicherer zu verlangen und ihn sogar auf Herausgabe zu verklagen.</p>
<p>Wieso sollte der Versicherer sich dem Vorwurf aussetzen (m&#252;ssen), er w&#252;rde den f&#252;r jeden offensichtlichen Willen des Gesch&#228;digten auf vertrauliche Behandlung der &#252;berlassenen Unterlagen hintergehen?</p>
<p>Wie w&#252;rden Sie reagieren, wenn sie den Gesch&#228;digten vertreten w&#252;rden?</p>
<p>Hier ist die Anwaltssicht, die immer nur dem jeweiligen Mandanten verpflichtet ist, deutlich zu kurz&#8230;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Schepers</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/comment-page-1/#comment-1520</link>
		<dc:creator>RA Schepers</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 12:13:12 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/#comment-1520</guid>
		<description>Mit Verlaub, Herr Kollege Melchior,
wenn Ihr Mandant Schadenersatz von der Gegenseite m&#246;chte, dann soll er die Gegenseite auf Schadenersatz verklagen, nicht die eigene Versicherung auf Herausgabe von irgendwelchen Unterlagen.
Mit Verlaub, Versicherungsfuzzi,
wenn die Versicherung eine f&#252;r den VN nachteilige Entscheidung trifft (Regulierung an einen Dritten), dann ist verpflichtet, auf Verlangen die f&#252;r die Regulierung relevanten Unterlagen zur Verf&#252;gung zu stellen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Verlaub, Herr Kollege Melchior,<br />
wenn Ihr Mandant Schadenersatz von der Gegenseite m&#246;chte, dann soll er die Gegenseite auf Schadenersatz verklagen, nicht die eigene Versicherung auf Herausgabe von irgendwelchen Unterlagen.<br />
Mit Verlaub, Versicherungsfuzzi,<br />
wenn die Versicherung eine f&#252;r den VN nachteilige Entscheidung trifft (Regulierung an einen Dritten), dann ist verpflichtet, auf Verlangen die f&#252;r die Regulierung relevanten Unterlagen zur Verf&#252;gung zu stellen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Melchior</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/comment-page-1/#comment-1519</link>
		<dc:creator>RA Melchior</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 08:06:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/#comment-1519</guid>
		<description>Hallo zur&#252;ck, 

der Versicherungsfuzzi lebt also noch, sehr sch&#246;n! 

In der Sache selbst stellt sich die schon erste Frage m.E. eher anders: Welcher Grund sollte bestehen, dem VN bzw. seinem Anwalt die Regulierungsunterlagen nicht zug&#228;nglich zu machen (wie es auch von anderen Versicherern unproblematisch gehandhabt wird), zumal das Argument &quot;Urheberrecht&quot; tats&#228;chlich fernliegend ist, wie sie selbst einr&#228;umen. 

Es geht auch nicht darum, wer mit der Abwehr unberechtigter Anspr&#252;che beauftragt ist, sondern allenfalls darum, einerseits die Regulierungsentscheidung des eigenen KH-Versicherers nachzuvollziehen und andererseits eventuelle eigene Anspr&#252;che zu realisieren, wof&#252;r das Sachverst&#228;ndigengutachten eben ein Teil des Puzzles ist. Wieso zudem der Gesch&#228;digte nur &quot;die halbe Akte&quot; kennt, erschlie&#223;t sich hier nicht. Zudem reguliert der KH-Versicherer nicht aus eigener Machtvollkommenheit, sondern letztlich f&#252;r den Versicherungsnehmer. 

Es mag sein, dass sich auch aus dem Sachverst&#228;ndigengutachten &#252;ber die gegnerischen Sch&#228;den keine zwingenden Schl&#252;sse ableiten lassen, sicher zu beurteilen ist diese Frage aber erst dann, wenn man eben das Gutachten kennt und einem Sachverst&#228;ndigen - und eben nicht einem Laien - zur Begutachtung vorlegen kann. Dass dagegen der angeblich „einzig richtige Gang der zum Unfallgegner&quot; hier eben nicht funktioniert, weil der selbiger naturgem&#228;&#223; keinerlei Veranlassung hat, das Gutachten vorzulegen, d&#252;rfte auf der Hand liegen. 

Die These „wird nicht reguliert, klagen Sie. wird reguliert, ebenfalls&quot; kann ich so nicht nachvollziehen - jedenfalls nicht bezogen auf denselben Gegner. Ansonsten wird sich in K&#252;rze zeigen, wer sich hier „m&#228;chtig auf dem Holzweg&quot; befindet und ob das Gericht tats&#228;chlich nicht meiner Auffassung folgt, dass der Gesch&#228;digte Anspruch auf Vorlage des Sachverst&#228;ndigengutachtens hat, u.a. als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zur&#252;ck, </p>
<p>der Versicherungsfuzzi lebt also noch, sehr sch&#246;n! </p>
<p>In der Sache selbst stellt sich die schon erste Frage m.E. eher anders: Welcher Grund sollte bestehen, dem VN bzw. seinem Anwalt die Regulierungsunterlagen nicht zug&#228;nglich zu machen (wie es auch von anderen Versicherern unproblematisch gehandhabt wird), zumal das Argument &#8220;Urheberrecht&#8221; tats&#228;chlich fernliegend ist, wie sie selbst einr&#228;umen. </p>
<p>Es geht auch nicht darum, wer mit der Abwehr unberechtigter Anspr&#252;che beauftragt ist, sondern allenfalls darum, einerseits die Regulierungsentscheidung des eigenen KH-Versicherers nachzuvollziehen und andererseits eventuelle eigene Anspr&#252;che zu realisieren, wof&#252;r das Sachverst&#228;ndigengutachten eben ein Teil des Puzzles ist. Wieso zudem der Gesch&#228;digte nur &#8220;die halbe Akte&#8221; kennt, erschlie&#223;t sich hier nicht. Zudem reguliert der KH-Versicherer nicht aus eigener Machtvollkommenheit, sondern letztlich f&#252;r den Versicherungsnehmer. </p>
<p>Es mag sein, dass sich auch aus dem Sachverst&#228;ndigengutachten &#252;ber die gegnerischen Sch&#228;den keine zwingenden Schl&#252;sse ableiten lassen, sicher zu beurteilen ist diese Frage aber erst dann, wenn man eben das Gutachten kennt und einem Sachverst&#228;ndigen &#8211; und eben nicht einem Laien &#8211; zur Begutachtung vorlegen kann. Dass dagegen der angeblich „einzig richtige Gang der zum Unfallgegner&#8221; hier eben nicht funktioniert, weil der selbiger naturgem&#228;&#223; keinerlei Veranlassung hat, das Gutachten vorzulegen, d&#252;rfte auf der Hand liegen. </p>
<p>Die These „wird nicht reguliert, klagen Sie. wird reguliert, ebenfalls&#8221; kann ich so nicht nachvollziehen &#8211; jedenfalls nicht bezogen auf denselben Gegner. Ansonsten wird sich in K&#252;rze zeigen, wer sich hier „m&#228;chtig auf dem Holzweg&#8221; befindet und ob das Gericht tats&#228;chlich nicht meiner Auffassung folgt, dass der Gesch&#228;digte Anspruch auf Vorlage des Sachverst&#228;ndigengutachtens hat, u.a. als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Versicherungsfuzzi</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/comment-page-1/#comment-1517</link>
		<dc:creator>Versicherungsfuzzi</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Dec 2009 21:05:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.unfall-recht.info/debeka-ganz-schlechter-stil/#comment-1517</guid>
		<description>Guten Abend.

In diesem Fall, werter Kollege, befinden Sie sich m.E. m&#228;chtig auf dem Holzweg...

Zun&#228;chst einmal ist besteht kein Grund, Unterlagen, die dem Versicherer vom Unfallgegner zur Regulierung vorgelegt wurden, an den VN oder Sie herauszugeben.

Ganz im Gegenteil: der Gegner w&#252;rde sich zu recht bedanken, wenn Sie &#252;ber die von ihm vorgelegten Unterlagen verf&#252;gen w&#252;rden...

Der Versicherer -nicht Sie- ist mit der Abwehr unberechtigter Anspr&#252;che beauftragt. In aller Regel kann er das in derartigen F&#228;llen wesentlich besser, als ein Rechtsanwalt oder gar Mandant, schon weil beide in der  Regel nur &quot;die halbe Akte&quot; kennen.

Die behauptete Geschwindigkeits&#252;berschreitung des Gegners ist oftmals schon anhand der Unfallspuren zu widerlegen, ohne dass &#252;berhaupt ein unfallanalytisches Gutachten gemacht werden m&#252;sste.

Dem Laien fehlt hier das Wissen, die Erfahrung und die n&#246;tige technische Infrastruktur, um dies beurteilen (lassen) zu k&#246;nnen.

Selbst als erfahrener Schadenregulierer ist man manchmal &#252;berrascht, welch geringe Geschwindigkeitswerte sich analytisch nachweisen lassen, bei Unf&#228;llen, denen der Laie wildeste Raserei als (Mit-)Ursache zugrunde legen will...

Dass Sie allerdings Klage erheben, obwohl Sie selbst sagen, dass die polizeiliche Aufnahme unvollst&#228;ndig ist, zwingt geradezu zu dem Schluss, dass Ihnen nicht bekannt ist, welche Informationen unbedingt vorliegen m&#252;ssen, um prozessichere Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten treffen zu k&#246;nnen.

Wenn die Unfallstelle nicht vermessen und die Fahrzeugendst&#228;nde nicht sicher aufgenommen wurden, ist Ihr Vorhaben zum Scheitern verurteilt. Mehr als ein &quot;k&#246;nnte sein&quot; wird dabei nie heraus kommen. 

Das  ist dem Versicherer bewusst. 
Die bestehenden M&#246;glichkeiten zum Gegenbeweis wird er pr&#252;fen und ggf. aussch&#246;pfen.

Einer Herausgabe der Akte bedarf es da nicht.

Wenn der Mandant gleichwohl der Meinung ist, einen Unfallanalytiker beauftragen zu wollen, w&#228;re selbstverst&#228;ndlich der einzig richtige Gang der zum Unfallgegner! Der -und nur der- entscheidet, an wen er sein Gutachten heraus gibt.

Das zumindest h&#228;tten Sie beachten m&#252;ssen, bevor Sie Klage erhoben haben.

Dass hier wiedereinmal die janusk&#246;pfigewollmilchsau gefordert wird, liegt ganz nebenbei auf der Hand: 

Wird nicht reguliert, klagen Sie. Wird reguliert, ebenfalls.

Cui bono?

Ich kann schlechten Stil -jedenfalls auf Seiten der Versicherung- nicht erkennen...

Gru&#223;
Versicherungsfuzzi

PS: Das Argument &quot;Urheberrecht&quot; ist tats&#228;chlich fernliegend. 
Aber da befindet sich die Versicherung ja in bester Gesellschaft. Was man in diesem Zusammenhang in letzter Zeit f&#252;r Unfug aus anderer Feder lesen konnte, steht da in nichts zur&#252;ck...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Abend.</p>
<p>In diesem Fall, werter Kollege, befinden Sie sich m.E. m&#228;chtig auf dem Holzweg&#8230;</p>
<p>Zun&#228;chst einmal ist besteht kein Grund, Unterlagen, die dem Versicherer vom Unfallgegner zur Regulierung vorgelegt wurden, an den VN oder Sie herauszugeben.</p>
<p>Ganz im Gegenteil: der Gegner w&#252;rde sich zu recht bedanken, wenn Sie &#252;ber die von ihm vorgelegten Unterlagen verf&#252;gen w&#252;rden&#8230;</p>
<p>Der Versicherer -nicht Sie- ist mit der Abwehr unberechtigter Anspr&#252;che beauftragt. In aller Regel kann er das in derartigen F&#228;llen wesentlich besser, als ein Rechtsanwalt oder gar Mandant, schon weil beide in der  Regel nur &#8220;die halbe Akte&#8221; kennen.</p>
<p>Die behauptete Geschwindigkeits&#252;berschreitung des Gegners ist oftmals schon anhand der Unfallspuren zu widerlegen, ohne dass &#252;berhaupt ein unfallanalytisches Gutachten gemacht werden m&#252;sste.</p>
<p>Dem Laien fehlt hier das Wissen, die Erfahrung und die n&#246;tige technische Infrastruktur, um dies beurteilen (lassen) zu k&#246;nnen.</p>
<p>Selbst als erfahrener Schadenregulierer ist man manchmal &#252;berrascht, welch geringe Geschwindigkeitswerte sich analytisch nachweisen lassen, bei Unf&#228;llen, denen der Laie wildeste Raserei als (Mit-)Ursache zugrunde legen will&#8230;</p>
<p>Dass Sie allerdings Klage erheben, obwohl Sie selbst sagen, dass die polizeiliche Aufnahme unvollst&#228;ndig ist, zwingt geradezu zu dem Schluss, dass Ihnen nicht bekannt ist, welche Informationen unbedingt vorliegen m&#252;ssen, um prozessichere Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten treffen zu k&#246;nnen.</p>
<p>Wenn die Unfallstelle nicht vermessen und die Fahrzeugendst&#228;nde nicht sicher aufgenommen wurden, ist Ihr Vorhaben zum Scheitern verurteilt. Mehr als ein &#8220;k&#246;nnte sein&#8221; wird dabei nie heraus kommen. </p>
<p>Das  ist dem Versicherer bewusst.<br />
Die bestehenden M&#246;glichkeiten zum Gegenbeweis wird er pr&#252;fen und ggf. aussch&#246;pfen.</p>
<p>Einer Herausgabe der Akte bedarf es da nicht.</p>
<p>Wenn der Mandant gleichwohl der Meinung ist, einen Unfallanalytiker beauftragen zu wollen, w&#228;re selbstverst&#228;ndlich der einzig richtige Gang der zum Unfallgegner! Der -und nur der- entscheidet, an wen er sein Gutachten heraus gibt.</p>
<p>Das zumindest h&#228;tten Sie beachten m&#252;ssen, bevor Sie Klage erhoben haben.</p>
<p>Dass hier wiedereinmal die janusk&#246;pfigewollmilchsau gefordert wird, liegt ganz nebenbei auf der Hand: </p>
<p>Wird nicht reguliert, klagen Sie. Wird reguliert, ebenfalls.</p>
<p>Cui bono?</p>
<p>Ich kann schlechten Stil -jedenfalls auf Seiten der Versicherung- nicht erkennen&#8230;</p>
<p>Gru&#223;<br />
Versicherungsfuzzi</p>
<p>PS: Das Argument &#8220;Urheberrecht&#8221; ist tats&#228;chlich fernliegend.<br />
Aber da befindet sich die Versicherung ja in bester Gesellschaft. Was man in diesem Zusammenhang in letzter Zeit f&#252;r Unfug aus anderer Feder lesen konnte, steht da in nichts zur&#252;ck&#8230;</p>
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