DEBEKA – Ganz schlechter Stil

Der Mandant unterhält bei der Debeka eine Kfz-Haftpflichtversicherung für seinen PKW. Am 10. Juli 2009 hatte er eine Unfall, den die Debeka vollumfänglich zu Gunsten der Unfallgegnerin reguliert hat, da der Unfall nach ihrer Ansicht von dem Kläger als Wartepflichtigem alleinschuldhaft verursacht wurde.

Der Mandant ist hingegen der Auffassung, dass die Unfallgegnerin zumindest die an der Unfallstelle herrschende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h erheblich überschritten hat, was ggf. zu einem bei der Schadensregulierung zu berücksichtigenden Mitverschulden der Unfallgegnerin führt – und auch zu entsprechenden (ggf. quotierten) Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Unfallgegnerin.

Da die polizeiliche Unfallanzeige jedoch wenig aussagekräftig ist, bedarf der Kläger zur Überprüfung der Regulierungsentscheidung der Debeka – und ggf. auch zur eigenen Beweisführung – der Einsicht in das von der Unfallgegnerin als Forderungsgrundlage vorgelegten Sachverständigengutachtens. Er bat daher die Debeka mit Telefax des Unterzeichners vom 21.o9.2009, ihm eine Kopie des von der Unfallgegnerin vorgelegten Sachverständigengutachtens zu überlassen. Die Debeka verweigerte dies jedoch nachhaltig, u.a. unter Hinweis auf das Urheberrecht an den Sachverständigengutachten, was eher abwegig sein dürfte.

Hinsichtlich einer daraufhin eingereichten Klage beantragt die Debeka nun mutig Klagabweisung. Man darf gespannt sein, wie sie diesen Antrag begründen will.

Fortsetzung folgt.

8 Antworten zu “DEBEKA – Ganz schlechter Stil”

  1. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Guten Abend.

    In diesem Fall, werter Kollege, befinden Sie sich m.E. mächtig auf dem Holzweg…

    Zunächst einmal ist besteht kein Grund, Unterlagen, die dem Versicherer vom Unfallgegner zur Regulierung vorgelegt wurden, an den VN oder Sie herauszugeben.

    Ganz im Gegenteil: der Gegner würde sich zu recht bedanken, wenn Sie über die von ihm vorgelegten Unterlagen verfügen würden…

    Der Versicherer -nicht Sie- ist mit der Abwehr unberechtigter Ansprüche beauftragt. In aller Regel kann er das in derartigen Fällen wesentlich besser, als ein Rechtsanwalt oder gar Mandant, schon weil beide in der Regel nur “die halbe Akte” kennen.

    Die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung des Gegners ist oftmals schon anhand der Unfallspuren zu widerlegen, ohne dass überhaupt ein unfallanalytisches Gutachten gemacht werden müsste.

    Dem Laien fehlt hier das Wissen, die Erfahrung und die nötige technische Infrastruktur, um dies beurteilen (lassen) zu können.

    Selbst als erfahrener Schadenregulierer ist man manchmal überrascht, welch geringe Geschwindigkeitswerte sich analytisch nachweisen lassen, bei Unfällen, denen der Laie wildeste Raserei als (Mit-)Ursache zugrunde legen will…

    Dass Sie allerdings Klage erheben, obwohl Sie selbst sagen, dass die polizeiliche Aufnahme unvollständig ist, zwingt geradezu zu dem Schluss, dass Ihnen nicht bekannt ist, welche Informationen unbedingt vorliegen müssen, um prozessichere Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten treffen zu können.

    Wenn die Unfallstelle nicht vermessen und die Fahrzeugendstände nicht sicher aufgenommen wurden, ist Ihr Vorhaben zum Scheitern verurteilt. Mehr als ein “könnte sein” wird dabei nie heraus kommen.

    Das ist dem Versicherer bewusst.
    Die bestehenden Möglichkeiten zum Gegenbeweis wird er prüfen und ggf. ausschöpfen.

    Einer Herausgabe der Akte bedarf es da nicht.

    Wenn der Mandant gleichwohl der Meinung ist, einen Unfallanalytiker beauftragen zu wollen, wäre selbstverständlich der einzig richtige Gang der zum Unfallgegner! Der -und nur der- entscheidet, an wen er sein Gutachten heraus gibt.

    Das zumindest hätten Sie beachten müssen, bevor Sie Klage erhoben haben.

    Dass hier wiedereinmal die janusköpfigewollmilchsau gefordert wird, liegt ganz nebenbei auf der Hand:

    Wird nicht reguliert, klagen Sie. Wird reguliert, ebenfalls.

    Cui bono?

    Ich kann schlechten Stil -jedenfalls auf Seiten der Versicherung- nicht erkennen…

    Gruß
    Versicherungsfuzzi

    PS: Das Argument “Urheberrecht” ist tatsächlich fernliegend.
    Aber da befindet sich die Versicherung ja in bester Gesellschaft. Was man in diesem Zusammenhang in letzter Zeit für Unfug aus anderer Feder lesen konnte, steht da in nichts zurück…

  2. RA Melchior Sagt:

    Hallo zurück,

    der Versicherungsfuzzi lebt also noch, sehr schön!

    In der Sache selbst stellt sich die schon erste Frage m.E. eher anders: Welcher Grund sollte bestehen, dem VN bzw. seinem Anwalt die Regulierungsunterlagen nicht zugänglich zu machen (wie es auch von anderen Versicherern unproblematisch gehandhabt wird), zumal das Argument “Urheberrecht” tatsächlich fernliegend ist, wie sie selbst einräumen.

    Es geht auch nicht darum, wer mit der Abwehr unberechtigter Ansprüche beauftragt ist, sondern allenfalls darum, einerseits die Regulierungsentscheidung des eigenen KH-Versicherers nachzuvollziehen und andererseits eventuelle eigene Ansprüche zu realisieren, wofür das Sachverständigengutachten eben ein Teil des Puzzles ist. Wieso zudem der Geschädigte nur “die halbe Akte” kennt, erschließt sich hier nicht. Zudem reguliert der KH-Versicherer nicht aus eigener Machtvollkommenheit, sondern letztlich für den Versicherungsnehmer.

    Es mag sein, dass sich auch aus dem Sachverständigengutachten über die gegnerischen Schäden keine zwingenden Schlüsse ableiten lassen, sicher zu beurteilen ist diese Frage aber erst dann, wenn man eben das Gutachten kennt und einem Sachverständigen – und eben nicht einem Laien – zur Begutachtung vorlegen kann. Dass dagegen der angeblich „einzig richtige Gang der zum Unfallgegner” hier eben nicht funktioniert, weil der selbiger naturgemäß keinerlei Veranlassung hat, das Gutachten vorzulegen, dürfte auf der Hand liegen.

    Die These „wird nicht reguliert, klagen Sie. wird reguliert, ebenfalls” kann ich so nicht nachvollziehen – jedenfalls nicht bezogen auf denselben Gegner. Ansonsten wird sich in Kürze zeigen, wer sich hier „mächtig auf dem Holzweg” befindet und ob das Gericht tatsächlich nicht meiner Auffassung folgt, dass der Geschädigte Anspruch auf Vorlage des Sachverständigengutachtens hat, u.a. als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag.

  3. RA Schepers Sagt:

    Mit Verlaub, Herr Kollege Melchior,
    wenn Ihr Mandant Schadenersatz von der Gegenseite möchte, dann soll er die Gegenseite auf Schadenersatz verklagen, nicht die eigene Versicherung auf Herausgabe von irgendwelchen Unterlagen.
    Mit Verlaub, Versicherungsfuzzi,
    wenn die Versicherung eine für den VN nachteilige Entscheidung trifft (Regulierung an einen Dritten), dann ist verpflichtet, auf Verlangen die für die Regulierung relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  4. Versicherungsfuzzi Sagt:

    @RA Schepers: Mit Verlaub, wenn die Versicherung gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Ansprüche reguliert, ist das keine nachteilige Entscheidung, sondern die Erfüllung einer vertraglichen Hauptpflicht. Sie verwechseln da etwas…

    @RA Melchior:
    Ihre Aufgaben erfüllt die Versicherung nach pflichtgemäßem Ermesssen.

    Das darf sie, ohne den VN oder seinen Anwalt um deren Meinung zu bitten und ohne sich auf Machtvollkommenheit berufen zu müssen. Es genügt ein Wink mit den AKB (früher gem. 10 AKB, heute A 1.1.x)

    Eine Verpflichtung zur Herausgabe interner Regulierungsunterlagen besteht hingegen nicht. Woher soll diese Verpflichtung kommen? Der Begriff der vertraglichen Nebenpflicht ist zwar dehnbar. Aber ein Herausgabeverlangen lässt sich kaum ohne Zwang hinein interpretieren.

    Der Versicherer kann Sie (vor Ort) in die Akte einsehen lassen, wenn das schutzwürdige Interesse des Kunden dasjenige des Unfallgegners überwiegt.

    Wenn es aber wie hier nur darum geht, dass die Regulierung selbst überprüft werden soll, rechtfertigt es sicher kein überwiegendes Interesse. Im Gegenteil: Der Unfallgegner würde Zeter und Mordio rufen, wenn er mitbekäme (und das würde er zwangsläufig), dass die Unterlagen an Dritte gelangen.

    Insofern ist es sicher richtig, dass der Unfallgegner wahrscheinlich Ihre Bitte um Überlassung des Gutachtens nicht erfüllen wird.

    Umso abwegiger ist es dann aber, dies vom Versicherer zu verlangen und ihn sogar auf Herausgabe zu verklagen.

    Wieso sollte der Versicherer sich dem Vorwurf aussetzen (müssen), er würde den für jeden offensichtlichen Willen des Geschädigten auf vertrauliche Behandlung der überlassenen Unterlagen hintergehen?

    Wie würden Sie reagieren, wenn sie den Geschädigten vertreten würden?

    Hier ist die Anwaltssicht, die immer nur dem jeweiligen Mandanten verpflichtet ist, deutlich zu kurz…

  5. RA Melchior Sagt:

    @ Versicherungsfuzzi:

    Um es nochmals zu sagen: Es geht nicht nur darum, „dass die Regulierung selbst überprüft werden soll”, sondern auch um die (eventuelle) Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche. Und wo bitte soll der entscheidende Unterschied zischen der auch von Ihnen akzeptierten Einsichtnahme in die Akte vor Ort und der Übersendung einer Kopie an den VN liegen? In beiden Fällen wird der Akteninhalt dem VN zugänglich gemacht.

    Zudem bleiben Sie jede Erklärung schuldig, aus welchem Rechtsgrund dem Geschädigten (Gegner) Einwendungen zustehen sollten.

  6. Versicherungsfuzzi Sagt:

    @RA Melchior:

    Seit wann benötigen Sie zur Geltendmachung eigener Ansprüche des Mandanten das Schadensgutachten des Gegners?

    RA Schepers hat es angesprochen: Verklagen Sie den Unfallgegner und führen Sie den Beweis bei Gericht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige wird die erforderlichen Unterlagen bekommen, wenn ein entsprechender Beweisbeschluss vorgelegt wird.

    Die Frage nach Einwendungen des Versicherers stellt sich vorliegend auch nicht: Es fehlt Ihrem Mandanten doch bereits am Anspruch!

    Aus dem Direktanspruch des Geschädigten (§ 3 PflVersG) folgt, dass er alleine entscheidet, an wen er Ansprüche aus dem Unfallgeschehen stellt. Folglich entscheidet er gleichzeitig auch alleine darüber, wer Einsicht in seine Regulierungsunterlagen erhält.

    Ob und an wen der Versicherer diese Unterlagen weitergeben DARF, hat er unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten und seinem Auftrag zur Ermittlung aller regulierungsrelevanten Umstände im Einzelfall zu entscheiden.

    Er MUSS sie jedenfalls nicht weitergeben.

    Wenn dies im Einzelfall geschieht, dann sicher nur in einem Regulierungsklima, in dem der Sachbearbeiter den Eindruck hat, mit dem Anwalt des VN am gleichen Strick und in dieselbe Richtung zu ziehen.

    Wer es hin bekommt, eine solche Sache anhängig zu machen, braucht sich doch nicht wirklich zu wundern, oder?

    Übrigens haben die meisten Sachbearbeiter ein gutes Gedächtnis, wenn es um Briefköpfe von Kanzleien geht. Man weiß, mit welcher Kanzlei man zusammenarbeiten kann, egal auf welcher Seite der Anwalt steht.

    Kann gut sein, dass sich hier jemand an Ihr schneidiges Klage-Verhalten erinnert hat…

    Gruß und guten Rutsch!

    Versicherungsfuzzi

  7. RA Melchior Sagt:

    @ Versicherungsfuzzi:

    Wieso ich zur Geltendmachung eigener Ansprüche des Mandanten das Schadensgutachten des Gegners brauche, hatte ich doch schon mitgeteilt: Zur Prüfung der Frage, ob sich aus dem Schadenbild eventuell (!) irgendwelche Rückschlüsse auf eine überhöhte Geschwindigkeit der Gegnerin ziehen lassen.

    Bei aller Klagefreudigkeit: Den Unfallgegner zu verklagen, dessen überhöhte Geschwindigkeit schlichtweg in’s Blaue hinein nur zu behaupten und dann darauf zu hoffen, dass Gericht und Gegenseite nicht merken, dass ich hier mit einem Ausforschungsbeweis zu arbeiten versuche, ist nicht mein Stil.

    Auch dass dem Mandanten doch bereits der Anspruch fehlt, sehe ich nicht so – sei es unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung eigener Schadensersatzansprüche oder aber – um so sicherer – um die Regulierungsentscheidung zu überprüfen.

    Den Verweis auf den Direktanspruch des Geschädigten aus § 3 PflVersG – eine Besonderheit des Kfz-Haftpflichtrechts – halte ich – bei allem Respekt – für abwegig. Wie bereits gesagt, der Schadensersatzanspruch des Gegners geht gegen meinen Mandanten und nur wegen § 3 PflVersG auch gegen seine Versicherung. Mit der Frage, wem die Belege zur Anspruchsbegründung vorzulegen sind, hat das nichts zu tun.

    Und dass sich hier jemand an mein schneidiges Klage-Verhalten erinnert hat, mag ebenso sein wie es auch beabsichtigt ist, immer nach dem Motto: Ein Anspruchsschreiben, ggf. eine Mahnung und dann Klage!

    Ebenfalls Gruß und guten Rutsch!

    … und auf nette weitere Diskussionen in 2010.

  8. Versicherungsfuzzi Sagt:

    … und auf nette weitere Diskussionen in 2010.

    Immer gerne :-)

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