DA, DEVK und der BGH

Der Mandant bringt seinen BMW nach einem Unfall in eine BMW-Werkstatt. Der hinzugerufene Sachver- ständige ermittelt die Reparaturkosten u.a. aufgrund der Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt. Die DA, von mir u.a. zur Bezahlung der Reparaturkosten gem. diesem Gutachten aufgefordert, kürzt u.a. die Stundenlöhne unter Hinweis auf BGH DAR 2003, 373/374. Dort - es handelt sich um das Urteil vom 29.04.03, AZ: VI ZR 398/02 - heißt es: “Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.”
Diese Aussage - sollte man meinen - ist eindeutig. Die DA entnimmt jedoch einem obiter dictum dieser Entscheidung (”Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Repa- raturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß”) das Recht, dem Geschädigten unter Hinweis auf eine nicht markengebundene Karlsruher Werkstatt und deren günstigere Stundenlöhne entgegen der eindeutigen Aussage des BGH die Erstattung des von der BMW-Werkstatt angesetzten Arbeitslohns teil- weise zu verweigern.
Der BMW-Werkstatt war übrigens von der DA eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung erteilt wor- den. Dies nährt den Verdacht, dass durch das jetzige Streichen von Rechnungsteilen der Mandant für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts abgestraft werden soll!

An dem Tag, als das Abrechnungsschreiben der DA hier einging, rief mich ein befreundeter Sachverstän- diger an, um mir erzürnt mitzuteilen, die DEVK habe einem Kunden in gleicher Situation unter Hinweis auf eben diese Entscheidung mit fast gleichem Wortlaut einen Teil des von ihm veranschlagten Arbeits- lohns gestrichen hat.
Konzertierte Aktion? Honi sois qui mal y pense!

6 Antworten zu “DA, DEVK und der BGH”

  1. RA Kasulke Sagt:

    DA-direct, DEVK, Zürich, Gerling, Sparkassenversicherung Sachsen … ich glaube die Auflistung lässt sich inzwischen fast beliebig fortsetzen, dabei hat der BGH eindeutig ausgeurteilt:
    “… unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technischen ordnungsgemäßen Reparatur in irgendei-ner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen …”
    Und wie bitte ist es zu erklären, dass bei einer Reparatur die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt akzeptiert werden, bei der fiktiven Abrechnung aber nicht ?

  2. RA Uwe Groß Sagt:

    Auf letzteres bin ich ja mal gespannt: heute läuft die Frist zur Zahlung der sofort nach Erhalt des Schreibens *konkret* bezifferten Repara- turkosten aus. Eine Reaktion ist zum jetzigen Zeitpunkt weder dem Posteingang noch dem Kontoauszug zu entnehmen.
    Die Deckungsanfrage für die Klage liegt versandbereit vor.

  3. RA Spiess Sagt:

    vgl. diesbezüglich AG Mainz Urt. v. 15.02.2006 Az. 88 C 257/05 abgedruckt in MittBl. der Arge VerkR 2/2006 S.72 f.
    Leider gibt es auch eine Vielzahl entgegengerichteter AG-Urteile.
    Am 10.10.2006 wird das AG Bad Kissingen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren fällen.

  4. RA Kasulke Sagt:

    Der 10.10.2006 wird dann ein spannender Tag, denn an diesem habe ich Termin am AG Uelzen in der Angelegenheit:

    http://www.unfall-recht.info/category/sparkassenversicherung-sachsen/

  5. MN Sagt:

    Mir ist als Geschädigter aktuell 10/2007 dasselbe passiert. Nachdem die Zürich-Versicherung ein Gutachten angefordert wurde und dies von einen unabh. Gutachter des TÜV-Mannheim erstellt wurde, welcher die Stundenverrechnungssätze der VW-Werkstatt Heidelberg zugrundelegt, wurden diese unter Berufung auf das gleiche Urteil “BGH DAR 2003, 373/374.”,(Urteil vom 29.04.03, AZ: VI ZR 398/02) und Aufführung dreier Werkstätten in der Umgebung (welche keine VW-Vertragswerkst. sind, angebl. jedoch DEKRA zertifizierte Meisterbetriebe) gekürzt.

    Mich würde sehr interessieren, wie sich Ihre oben beschrieben Sachverhalte entwickelt hatten und ob es für den Geschädigten ein positives (mögl. auch eindeutiges) Urteil gibt.

  6. Thomas Sagt:

    Wie ist die Sache den nun letzendlich ausgegangen wurde der Restbetrag überwiesen und gibt es für solche Sachen nun ein eindeutiges Urteil ?

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